Urteil
L 5 KR 187/04
LSG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
4mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Für freiwillig krankenversicherte Selbstständige, die Krankengeld ab Beginn der 4. Woche gewählt haben, begründet die ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit laufende vierte Woche den Krankengeldanspruch unabhängig davon, ob Arbeitsunfähigkeit in den ersten drei Wochen rechtzeitig ärztlich bescheinigt oder der Krankenkasse gemeldet wurde.
• Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist Voraussetzung für den Entstehungszeitraum des Krankengeldanspruchs (für die Zeit der Leistung), nicht aber für das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit in den ersten drei Wochen, die nach Satzung als Ruhenszeitraum gelten.
• Eine nachträgliche Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit für einen früheren Zeitraum ist unschädlich für den Beginn des Krankengeldanspruchs, wenn die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit feststeht und nicht bestritten wird.
Entscheidungsgründe
Krankengeldanspruch freiwillig Versicherter ab Beginn der 4. Woche trotz verspäteter AU-Bescheinigung • Für freiwillig krankenversicherte Selbstständige, die Krankengeld ab Beginn der 4. Woche gewählt haben, begründet die ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit laufende vierte Woche den Krankengeldanspruch unabhängig davon, ob Arbeitsunfähigkeit in den ersten drei Wochen rechtzeitig ärztlich bescheinigt oder der Krankenkasse gemeldet wurde. • Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist Voraussetzung für den Entstehungszeitraum des Krankengeldanspruchs (für die Zeit der Leistung), nicht aber für das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit in den ersten drei Wochen, die nach Satzung als Ruhenszeitraum gelten. • Eine nachträgliche Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit für einen früheren Zeitraum ist unschädlich für den Beginn des Krankengeldanspruchs, wenn die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit feststeht und nicht bestritten wird. Der Kläger, freiwillig krankenversichert mit Wahl des Anspruchsbeginns ab der vierten Woche, war vom 24.1.2002 bis 8.3.2002 arbeitsunfähig und erzielte kein Einkommen. Ärztliche Bescheinigungen deckten nicht lückenlos alle Tage ab; der behandelnde Arzt bestätigte erst auf Nachfrage rückwirkend die Arbeitsunfähigkeit vom 26.1. bis 6.2.2002. Die Beklagte zahlte Krankengeld nur für den Zeitraum 28.2. bis 8.3.2002 und lehnte die Zahlung für den vorhergehenden Zeitraum ab mit dem Hinweis, die AU sei erst ab 7.2.2002 durchgehend bescheinigt worden und rückwirkende Bescheinigungen seien nur ausnahmsweise möglich. Der Kläger klagte auf Gewährung von Krankengeld für den Zeitraum 14.2. bis 27.2.2002. Das SG wies die Klage über ein Teilanerkenntnis hinaus ab; das LSG hob dieses Urteil und die Bescheide auf. • Rechtsgrundlage ist § 18 Abs. 2 der Satzung der Beklagten in Verbindung mit §§ 46, 49 SGB V. Der Kläger hat die Option gewählt, Krankengeld vom Beginn der vierten Woche der Arbeitsunfähigkeit an zu erhalten. • Die vierte Woche der am 24.1.2002 beginnenden Arbeitsunfähigkeit begann am 14.2.2002; damit bestand ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Krankengeld bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit am 8.3.2002. • Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit wegen Krankheit nicht weiter ausüben kann; dies war hier unstreitig und durch den behandelnden Arzt bestätigt. • Die Satzung verlangt das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit, nicht dagegen eine sofortige Meldung oder sofortige Ausstellung einer AU-Bescheinigung für die ersten drei Wochen, die als Ruhenszeitraum gelten (§ 18 Abs.2 Satz 2 Satzung, § 49 Nr.1 SGB V). • Daher ist die nachträgliche Bestätigung der AU für den Zeitraum 26.1.–6.2.2002 unschädlich für den Krankengeldanspruch ab 14.2.2002; ein Verschulden des Versicherten bei verspäteter Meldung ist unbeachtlich für den Anspruchsbegin n. • Die Beklagte hat folglich zu Unrecht Krankengeld nur ab 28.2.2002 gezahlt und ist zur Nachzahlung für den Zeitraum 14.2.–27.2.2002 verurteilt. Die Berufung des Klägers ist begründet; das Urteil des Sozialgerichts und die Bescheide der Beklagten werden aufgehoben. Der Kläger hat Anspruch auf Krankengeld für den Zeitraum 14.2.2002 bis 27.2.2002, weil er ab dem Beginn der vierten Woche der am 24.1.2002 begonnenen Arbeitsunfähigkeit arbeitsunfähig war und die Satzung zusammen mit den Vorschriften des SGB V nicht verlangt, dass die Arbeitsunfähigkeit in den ersten drei Wochen sofort ärztlich bescheinigt oder der Krankenkasse gemeldet worden sein muss. Die Beklagte hat dem Kläger das Krankengeld für diesen Zeitraum zu gewähren und die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten; die Revision wird nicht zugelassen.