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Urteil

S 13 R 738/17 Sozialrecht

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGK:2019:0110.S13R738.17.00
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Tenor

Der Bescheid vom 14.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2016 wird aufgehoben, soweit damit die Versicherungspflicht für die Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen zu 1) am 27.05.2016 der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.

Es wird festgestellt, dass der Kläger für diese Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 14.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2016 wird aufgehoben, soweit damit die Versicherungspflicht für die Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen zu 1) am 27.05.2016 der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt. Es wird festgestellt, dass der Kläger für diese Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit eines Stuntkoordinators bei einer Kinofilmproduktion. Die Beigeladene zu 1) ist ein Stuntproduktionsunternehmen und wurde im Rahmen einer Kinofilmproduktion mit dem Arbeitstitel „M1“ von einer Film- und Fernsehproduktionsunternehmen beauftragt. Die Beigeladene zu 1) beauftragte den Kläger mit der Erbringung aller „branchenüblicherweise von einem Stunt Coordinator zu leistenden Tätigkeiten“ für diese Produktion. Der Kläger und die Beigeladene zu 1) einigten sich zunächst mündlich über den Auftrag und legten den Vertragsinhalt am 26.05.2016 schriftlich nieder. In dem mit „Werkvertrag“ überschriebenen Schriftstück ist unter anderem festgelegt: „§ 1 Vertragsgegenstand 1. B engagiert den Vertragspartner als Stunt Coordinator mit der Erbringung aller branchenüblicherweise damit verbundenen Tätigkeiten für die Vorbereitung und Herstellung eines Kinofilms mit dem vorläufigen Arbeitstitel „M1“ (nachfolgend „Produktion“ genannt). […] § 3 Vergütung/Verrechnungsgeld 1. Der Vertragspartner erhält für seine gemäß § 1 dieses Vertrages zu erbringenden Leistungen […] eine Vergütung in Höhe von € 650,- (in Worten: Euro sechshundertfünfzig) zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer für jeden Drehtag, an dem er für B tätig wird. 2. Die Vergütung ist grundsätzlich nach mangelfreier Abnahme des Werkes und Stellung einer ordnungsgemäßen Rechnung fällig. Der Vertragspartner wird seine Honorarrechnung zusammen mit einer Kurzbeschreibung seiner Tätigkeiten bei B zum Ende eines Kalendermonats einreichen. […]“ Ferner war Gegenstand des Vertrages eine Anlage mit weiteren Vertragsbedingungen. Dort wurde unter anderem vereinbart: „[…] 2.2 Der Vertragspartner ist aufgrund seiner individuellen gestalterischen Stuntkünste ausgewählt worden. Vor diesem Hintergrund bedarf es der vorherigen schriftlichen Zustimmung von B, wenn der Vertragspartner sich bei der Leistungserfüllung Dritter bedienen will. […] 3. Art, Ort und Zeit der Tätigkeit 3.1 Der Vertragspartner ist in der Wahl des Leistungsortes sowie in der Einteilung seiner Arbeitszeit grundsätzlich frei. Er wird jedoch vereinbarte Termine einhalten. Der Vertragspartner wird sich bei der Zusammenarbeit mit anderen Auftragnehmern und/oder sonstigen Mitarbeitern von B zur Einhaltung von Terminen abstimmen sowie an den jeweiligen Produktionsorten tätig werden, soweit dies zur Sicherstellung, insbesondere zur termingerechten Fertigstellung der Produktion und der hierbei vom Vertragspartner zu erbringenden Leistungen erforderlich ist. 3.2 Der Vertragspartner unterliegt nicht dem Weisungsrecht von B und handelt eigenverantwortlich. Er ist jedoch verpflichtet, bei der Erbringung seiner vertraglichen Leistungen die von B geäußerten Wünsche/Anforderungen im Hinblick auf die von ihm zu erbringenden Leistungen zu berücksichtigen. Das Letztentscheidungsrecht liegt insoweit bei B. […]“ Für den genauen Inhalt wird auf den bei dem Verwaltungsvorgang befindlichen Vertrag nebst Anlagen genommen. Der Kläger erbrachte die vereinbarten vertraglichen Leistungen am 27.05.2016. Hierfür berechnete der Kläger mit Rechnung vom 07.07.2016 vereinbarungsgemäß 650,00 Euro netto. Am 23.06.2016 beantrage der Kläger bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status seiner Tätigkeit und begehrte die Feststellung einer versicherungsfreien selbständigen Tätigkeit. Die Beigeladene zu 1) begehrte ebenfalls diese Feststellung. Nach Anhörung zur beabsichtigten Feststellung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 14.12.2016 fest, dass die Tätigkeit des Klägers als Stuntkoordinator bei der Beigeladenen zu 1) am 27.05.2016 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde und für diesen Tag der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt. In der Kranken- und Pflegeversicherung liege keine Versicherungspflicht vor. Der Kläger sei abhängig beschäftigt gewesen. Freie Mitarbeiter in der Film- und Fernsehbranche seien ungeachtet der Bezeichnung als freie Mitarbeiter grundsätzlich als abhängig Beschäftigte anzusehen. Dies gelte insbesondere bei nicht programmgestaltenden Mitarbeitern. Gegen den Bescheid legte der Kläger am 12.01.2017 Widerspruch ein. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 09.05.2017 als unbegründet zurück. Der Kläger hat am 02.06.2017 Klage erhoben. Der Kläger ist der Ansicht, selbständig tätig gewesen zu sein. Insbesondere sei er Weisungen nicht unterworfen gewesen. Die Beklagte habe die Tätigkeit nicht zutreffend erfasst und insbesondere übersehen, dass der Kläger u. a. für die komplette Gestaltung der Kampfszenen verantwortlich gewesen sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 14.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2017 teilweise aufzuheben und festzustellen, dass seine Tätigkeit als Stuntkoordinator bei der Beigeladenen zu 1) am 27.05.2016 nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält an der Begründung der angefochtenen Bescheide fest. Die Beigeladenen stellen keine Anträge. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und den Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese haben dem Gericht bei seiner Entscheidung vorgelegen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg. Die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 1. Alt., 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 14.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2017 ist rechtswidrig und beschwert den Kläger, § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Die begehrte Feststellung war zu treffen, da der Kläger für die streitgegenständliche Tätigkeit in den einzelnen Sozialversicherungszweigen versicherungsfrei ist. Der angefochtene Bescheid ist noch formell rechtmäßig. Die Kammer vermochte eine Verletzung des Anhörungserfordernisses in § 7a Abs. 4 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) nicht mit der nötigen Überzeugung festzustellen. Nach dieser Vorschrift teilt die Beklagte den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Es handelt sich dabei um eine spezialgesetzliche Konkretisierung der allgemeinen Regelung in § 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). § 7a Abs. 4 SGB IV geht darüber insoweit hinaus, als auch mitzuteilen ist, welche Entscheidung konkret beabsichtigt ist. Die Anhörung dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs. Dies ist für gerichtliche Verfahren in Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ausdrücklich gewährleistet, folgt für Verwaltungsverfahren aber auch aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ist es erforderlich, dass einem Beteiligten die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wird. Eine etwaige Äußerung muss sodann auch von der zur Entscheidung berufenen Stelle zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, ohne dass indes in einer Entscheidung zwingend mit jedwedem Vorbringen eine Auseinandersetzung zu erfolgen hätte. Im Anwendungsbereich des Art. 103 Abs. 1 GG führt das Bundesverfassungsgericht hierzu in ständiger Rechtsprechung aus: „Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Ein vom Bundesverfassungsgericht festzustellender Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde.“ (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26.10.2011, Az. 2 BvR 320/11, Rn. 48 f. mit weiteren Nachweisen.) Ausgehend von diesem Grundsatz – der nach Auffassung der Kammer auch für eine im Verwaltungsverfahren vorgeschriebene Anhörung, die auf das Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 GG zurückgeht, Anwendung findet – liegen im vorliegenden Fall Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte möglicherweise tatsächliches Vorbringen der Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat. Denn auf die Anhörung durch die Beklagte mit Schreiben vom 13.09.2016 haben der Kläger und die Beigeladene zu 1) übereinstimmend mit Schreiben vom 28.09.2016 und 29.09.2016 erklärt, dass zu den Aufgaben des Klägers auch die eigene Planung der Szenen gehörte. Gleichwohl hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid – wortgleich zum Anhörungsschreiben vom 13.09.2016 – zur Begründung ausgeführt, dass die Aufgabe in der Umsetzung der geplanten und vorgegebenen Stunt-Szene bestand. Dies lässt es nach Auffassung der Kammer für wahrscheinlich erachten, dass die Beklagte das Vorbringen des Klägers und der Beigeladenen zu 1) im Anhörungsverfahren gar nicht erst zur Kenntnis genommen hat. Diesen Eindruck hätte die Beklagte vermeiden können, wenn sie in dem angefochtenen Bescheid zur Begründung angeführt hätte, aufgrund welcher Erkenntnisse sie entgegen der übereinstimmenden Angaben des Klägers und der Beigeladenen zu 1) von der von ihr zugrunde gelegten Tätigkeit (Umsetzung vorgegebener Szenen) ausgegangen ist. Da die Kammer eine Verletzung von § 7a Abs. 4 SGB IV nicht feststellen konnte, kann dahinstehen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein solcher Anhörungsmangel heilbar gewesen wäre. Der Bescheid ist auch im Übrigen formell rechtmäßig. Der Bescheid vom 14.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2017 ist im angefochtenen Umfang materiell rechtswidrig. Für seine ausgeübte Tätigkeit als Stuntkoordinator in der Produktion „M1“ bei der Beigeladenen zu 1) ist der Kläger nicht als Beschäftigter nach § 1 S. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach § 25 Abs. 1 S. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nach dem Recht der Arbeitslosenförderung versicherungspflichtig. Nach diesen Vorschriften ist in den jeweiligen Sozialversicherungszweigen versicherungspflichtig, wer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt ist. Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach § 611a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird durch einen Arbeitsvertrag ein Arbeitnehmer zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um eine abhängige Beschäftigung handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gelten für die Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung folgende Grundsätze: Für die Wertung einer Beschäftigung als abhängig ist ausschlaggebend, dass diese in persönlicher Abhängigkeit verrichtet wird. Dies äußert sich regelmäßig in der Eingliederung des Beschäftigten in einen Betrieb. Typisches Merkmal eines Abhängigkeitsverhältnisses ist die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der Tätigkeit. Demgegenüber kennzeichnet die selbständige Tätigkeit das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsfreiheit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit. Bedeutsam ist dabei, ob eigenes Kapital und/oder eigene Arbeitskraft mit der Gefahr auch eines Verlustes eingesetzt werde, der Erfolg des Einsatzes der sachlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Weist eine Tätigkeit im Einzelfall sowohl Merkmale der Abhängigkeit und der selbständigen Tätigkeit auf, komme es bei der Beurteilung des Gesamtbildes darauf an, welche Merkmale überwiegen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 24.03.2016, Az. B 12 KR 20/14 R, Rn. 13 mit weiteren Nachweisen). Maßgebend ist dabei das Gesamtbild der rechtlichen Auftragsbeziehung nach den tatsächlichen Verhältnissen. Ob eine Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 25.01.20016, Az. B 12 KR 30/04 R, Rn. 22 mit weiteren Nachweisen). Nach diesem Maßstab ist die streitgegenständliche Tätigkeit zur Überzeugung der Kammer in einer Gesamtschau als selbständige Tätigkeit und nicht als abhängige Beschäftigung zu qualifizieren. Die Kammer geht davon aus, dass der Kläger und die Beigeladene zu 1) zunächst mündlich einen Werkvertrag geschlossen und diesen später schriftlich fixiert haben. Durch einen Werkvertrag verpflichtet sich der Werkunternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung, die grundsätzlich bei Abnahme des Werkes fällig wird, §§ 631 Abs. 1, 641 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Gegenstand des Werkvertrages kann auch ein durch Arbeit oder Dienstleistung herzustellender Erfolg sein, § 631 Abs. 2 BGB. So liegt der Fall bei der hier streitgegenständlichen Tätigkeit. Der Kläger verpflichtete sich gegenüber der Beigeladenen zu 1) für die näher konkretisierte Szene die Actionhandlung (Schlägerei C2 & M2) zu entwickeln, umzusetzen und zu koordinieren. Hierbei sollte er sämtliche branchenüblich von einem Stuntkoordinator zu leistenden Tätigkeiten zu erbringen. Nach den schlüssigen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 10.01.2019 umfassten diese Tätigkeiten nach branchenüblichem Verständnis vorliegend – ohne Beteiligung eines Fight Choreographen für die Szene – neben Koordinationsaufgaben auch die Entwicklung der eigentlichen Action-Darstellung und die hierzu erforderlichen Proben. Für die Entwicklung der Darstellung ist eine eigenständige Interpretation der beschriebenen Szene in Kenntnis des gesamten Drehbuchs und unter Berücksichtigung der beteiligten Charaktere erforderlich. Dabei hatte der Kläger dramaturgische Vorgaben des Regisseurs zu berücksichtigen, da dieser letztverantwortlich für die dramaturgische Gestaltung des Filmes ist. Daneben war der Kläger für die sichere Umsetzung des Stuntgeschehens (letzt-)verantwortlich. Die Vertreterin der Beigeladenen zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung am 10.01.2019 dieser Darstellung des Klägers zugestimmt und keine abweichenden Angaben zum Verständnis der branchenüblichen Leistungen eines Stuntkoordinators gemacht. Die Abnahme der einzelnen Werkleistungen in Form der darzustellenden Kampfszenen erfolgte nach übereinstimmenden Angaben des Klägers und der Beigeladenen zu 1) durch den Regisseur, wenn der Dreh der jeweiligen Szene erfolgreich abgeschlossen wurde. Bei diesem Verständnis der vertraglichen Beziehung zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) vermag die Kammer in einer Gesamtschau durchgreifende Argumente für eine abhängige Beschäftigung nicht zu erkennen. Im Einzelnen: Soweit der Kläger verpflichtet war, seine Tätigkeit am Drehort zu den einzelnen festgelegten Drehtagen zu erbringen, liegt keine Weisung seitens der Beigeladenen zu 1) vor. Denn insoweit handelt es sich um zwingende Folge der werkvertraglich geschuldeten Leistung, die gerade in der Gestaltung bestimmter Elemente filmischer Szenen bestand. Im Übrigen war der Kläger frei darin zu bestimmen, wann und wo er seine vorbereitenden Tätigkeiten ausführt. Soweit er Proben mit den Darstellern durchführte liegt es ebenfalls in der Natur der Sache, dass insoweit terminliche Absprachen getroffen werden mussten. Der Kläger hat insoweit aber glaubhaft übereinstimmend angegeben, dass es allein ihm oblag zu bestimmen, in welchem zeitlichen Umfang und mit welchen Darstellern Proben stattfinden müssen. So ergab sich vorliegend, dass der Kläger aufgrund des geringen Umfangs der relativ einfachen Actionhandlung, eine kurze Vorbereitung und Unterweisung der beteiligten Darsteller am Drehtag selbst für ausreichend erachtete. Zur Überzeugung der Kammer unterlag der Kläger auch keinen – ggf. zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinerten – inhaltlichen Weisungen. Nach den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung schuldete der Kläger die Gestaltung, Umsetzung und Koordination der entsprechenden Szenen in brachenüblicher Weise. Branchenüblich ist dabei, dass dramaturgische Entscheidungen dem jeweiligen Regisseur vorbehalten bleiben. Soweit der Kläger sich also im Einzelfall mit dem Regisseur hinsichtlich der dramaturgischen Gestaltung der Szenen austauschte, kann die Kammer hierin keine einseitigen Anordnungen inhaltlicher Art erblicken. Vielmehr handelt es sich bei den dramaturgischen Vorgaben des Regisseurs gerade um die Bestimmung der geschuldeten Werkeigenschaften. Hinsichtlich der Umsetzung der Kampfszene war der Kläger im Übrigen frei, ohne dass ihm inhaltlich einseitige Vorgaben gemacht wurden. Insbesondere konnte und musste er alleine entscheiden, wie die Szene technisch umgesetzt werden konnte und hatte dabei neben den Fähigkeiten der Darsteller auch zu beachten, aus welcher Kameraperspektive und -einstellung die Choreographie aufgenommen werden konnte. Es oblag auch allein dem Kläger zu entscheiden, welche Hilfsmittel (wie bspw. Matten, Protektoren, etc.) zur Umsetzung benötigt wurden. Die Vertragsparteien gingen auch übereinstimmend davon aus, dass der Kläger für etwaige verursachte Schäden aus einer unsachgemäßen Umsetzung der Kampfszene haftbar sei. Der Kläger ist auch eigene unternehmerische Risiken eingegangen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geht ein unternehmerisches Risiko ein, wer eigenes Kapital oder eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes einsetzt. Dem Risiko müssen im Gegenzug größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen (vgl. nur Bundessozialgericht, Urteil vom 18.11.2015, Az. B 12 KR 16/13 R, Rn. 36 mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger unterhält eine laufende Betriebshaftpflichtversicherung und hält in nicht unerheblichem Umfang und Wert eigene Betriebsmittel (Kamera mit verschiedenen Objektiven, Schnittsoftware, diverse Protektoren, Matten) vor. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Kläger unabhängig von einzelnen Aufträgen. Der Kläger schult sich – auf eigene Kosten ohne Vergütung des Zeitaufwandes – insbesondere durch besondere Kenntnisse in Kampfsportarten und –techniken. Diese Kenntnisse erlauben es ihm, eine realistische und überzeugende Darstellung der umzusetzenden Szenen zu entwickeln. Hierzu gab der Kläger an, dass er z.B. bei der vorliegenden Produktion den russischen Hintergrund der Charaktere für eine überzeugende Darstellung berücksichtigt hat. Es liegt im Risiko des Klägers, ob und in welchem Umfang er mit seinen Fähigkeiten und Kenntnissen Umsätze erwirtschaften kann. Die Kammer vermochte auch keine Eingliederung in den Betrieb der Beigeladenen zu 1) festzustellen. Betriebsmittel der Beigeladenen zu 1) nutzte der Kläger für seine Tätigkeit nicht. Soweit der Kläger mit Regisseur, Kameramann und Darstellern zusammenarbeitete, sowie sich mit verschiedenen Beteiligten der Produktion koordinieren musste, sind diese schon nicht dem Betrieb der Beigeladenen zu 1) zuzurechnen. Denn diese sind für die Produktionsfirma, die ihrerseits die Beigeladene zu 1) beauftragt hat, tätig. Im Übrigen handelt es sich um eine Zusammenarbeit bzw. Absprachen, die schon aufgrund der werkvertraglich vereinbarten Leistung zwingend erfolgen müssen und in der Natur der Sache liegen. Eine betriebliche Eingliederung folgt für die Kammer hieraus nicht. Für die Kammer sprach auch die Vereinbarung eines Tageshonorars – welches indes nicht sämtliche Tätigkeiten des Klägers sondern lediglich die Tätigkeit an dem Drehtag umfasste – nicht gegen eine Einordnung als selbständige Tätigkeit. Denn die Vereinbarung eines Tageshonorars ist nicht als Ausdruck eines fehlenden unternehmerischen Risikos zu werten, wenn und soweit – wie vorliegend – ein rein erfolgsabhängiges Entgelt aufgrund der Eigenheiten der zu erbringenden Leistungen nicht zu erwarten ist. Schließlich hatte die Kammer auch zu berücksichtigen, dass es dem ausdrücklichen Willen des Klägers und der Beigeladenen zu 1) entsprach, vertraglich keine abhängige Beschäftigung zu vereinbaren. Dies ergibt sich sowohl aus der schriftlichen Vereinbarung eines Werkvertrages entsprechend der privatrechtlichen Konzeption dieses Vertragstypus als auch aus den Angaben des Klägers und der Vertreterin der Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung. Kann eine Tätigkeit sowohl aufgrund einer Beschäftigung als auch selbständig erbracht werden, kommt der vertraglichen Vereinbarung eine gewichtige Rolle zu (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 14.03.2018, Az. B 12 R 3/17 R, Rn. 13 mit weiteren Nachweisen). Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Köln, An den Dominikanern 2, 50668 Köln, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.