Urteil
S 27 KN 153/16 P – Sozialrecht
Sozialgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGK:2017:0804.S27KN153.16P.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Streitig ist ein Anspruch auf zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen. Der Kläger wurde 1966 geboren und stellte im Juni 2014 einen Antrag auf Feststellung einer Pflegestufe bei der Beklagten. Nach Einholung eines Gutachtens beim sozialmedizinischen Dienst der Beklagten wurde der Antrag auf die Bewilligung von häuslicher Pflegehilfe mit Bescheid vom 19.08.2014 abgelehnt. Mit weiterem Bescheid vom 19.08.2014 wurde dem Kläger mitgeteilt, er gehöre nicht zum Personenkreis derjenigen mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung nach § 45a des Sozialgesetzbuchs 11. Teil – SGB XI –. Gegen die Bescheide erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, bei ihm sei ein Grad der Behinderung – GdB – von 80 festgestellt worden. Er sei in vielerlei Hinsicht in seinem alltäglichen Leistungsvermögen eingeschränkt. Beim sozialmedizinischen Dienst der Beklagten wurde ein weiteres Gutachten eingeholt. In dem Gutachten vom 08.10.2014 heißt es, der Kläger lebe nach seinen eigenen Angaben in einer ambulant betreuten Wohngruppe. Er bewohne ein 1-Raum-Apartment mit behindertengerechtem Bad im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses. In der Wohngruppe befänden sich weitere Apartments sowie ein Gemeinschaftsraum, in dem auch die Mahlzeiten eingenommen würden. Des Weiteren lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass das Apartment mit einer Küchenzeile ausgestattet ist. Im Bereich der Grundpflege wurde bei dem Kläger ein Hilfebedarf von 46 Minuten festgestellt. Das Vorliegen einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz wurde verneint. Mit Bescheid vom 19.11.2014 wurden dem Kläger ab Antragstellung Leistungen nach der Pflegestufe I bewilligt. Mit weiterem Bescheid vom 19.11.2014 wurde dem Kläger mitgeteilt, eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz liege nicht vor. Insoweit wurde der Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 22.12.2014 zurückgewiesen. Im April 2016 wandte sich der Kläger an die Beklagte und beantragte einen pauschalen Zuschlag nach § 38a SGB XI. Er machte geltend, er lebe mit 5 weiteren Pflegebedürftigen in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft. Mit diesen habe er sich in einer Gemeinschaft zusammengeschlossen, um gemeinschaftlich die pflegerische Betreuung sicherzustellen. Mit den allgemeinen organisatorischen, verwaltenden und betreuenden Tätigkeiten sei die X T GmbH Frau T beauftragt worden. Der Kläger übersandte einen Vertrag, geschlossen zwischen der X T GmbH und ihm als Mitglied der Gemeinschaft der Mieter/Auftraggeber der W Wohngemeinschaft vom März 2016, die Satzung der Wohngemeinschaft W vom Februar 2016 sowie einen Untermietvertrag vom September 2014, geschlossen zwischen der X T GmbH und ihm, in dem es heißt, dem Kläger werde ab dem 01.10.2014 in der Wohngemeinschaft P Straße in L2 das Bewohnerzimmer Nr. 1 inklusive anteiliger Gemeinschaftsfläche vermietet. Schließlich legte der Kläger einen Grundriss der Wohnung vor, dem sich unter anderem entnehmen lässt, dass das Bewohnerzimmer Nr. 1 mit einem Badezimmer und einer Küchenzeile ausgestattet ist. Ferner ist dem Plan zu entnehmen, dass es einen Gemeinschaftsraum gibt, der mit einer Küche ausgestattet ist, sowie einen Hauswirtschaftsraum. Mit Bescheid vom 15.08.2016 wurde der Antrag abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, es liege keine gemeinsame Wohnung im Sinne des § 38a SGB XI vor. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, aus dem Mietvertrag gehe hervor, dass es sich um eine Gemeinschaftswohnung handele. Die Wohnung sei aus Mitteln des öffentlich geförderten Wohnungsbaus als Gruppenwohnung errichtet worden und diene der Wohnungsversorgung für Wohngemeinschaften. Der Pflegedienst stelle keine durchgehende Versorgung der Bewohner sicher, sondern komme morgens und abends zur ambulanten Versorgung einiger Bewohner. Zusätzlich würden für einige Bewohner hauswirtschaftliche Leistungen am Vormittag erbracht. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2016 zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, es handele sich nicht um eine gemeinsame Wohnung, wenn die Bewohner in einem Apartment in einer Wohnanlage oder einem Wohnhaus lebten. Von einem Apartment sei auszugehen, wenn es sich um eine abgeschlossene Wohneinheit handele, die über eine eigene Küche sowie einen voll ausgestatteten Sanitärbereich mit Toilette, Bad oder Dusche verfüge. Nach Prüfung des Mietvertrages bewohne der Kläger eine abgeschlossene Wohneinheit. Der Kläger hat am 14.12.2016 Klage erhoben. Er macht geltend, er lebe tatsächlich in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft. Zwar möge es sein, dass das von ihm bewohnte Zimmer über eine Küchenzeile und eigene Sanitärräumlichkeiten verfüge, dies ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass er sich mit anderen Pflegebedürftigen zusammengeschlossen habe und gemeinsam mit diesen eine Wohngemeinschaft bewohne. Das Vorhandensein eines Bades und einer Pantry-Küche könne dem Privatzimmer nicht das Gepräge einer eigenständigen, autarken Wohnung geben. Entscheidend müsse sein, dass nach dem Konzept der Wohngruppe, wie es auch im Grundriss der Wohneinheit zum Ausdruck komme, im täglichen Leben das gemeinsame Wohnen einen großen Raum einnehme. Der Kläger übersendet einen Bescheid der Stadt L2, mit dem unter anderem für die Gruppenwohnung eine Förderungszusage erteilt wurde. Er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2016 zu verurteilen, ihm Leistungen nach § 38a SGB XI in Höhe von 205,00 Euro monatlich ab Antragstellung zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Teilakte Hilfe zur Pflege des Sozialamtes der Stadt L2 wurde beigezogen. Ferner wurden Unterlagen des M betreffend die Bewilligung von Leistungen des ambulant betreuten Wohnens beigezogen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte, die beigezogenen Unterlagen und auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 15.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2016 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –. Die Beklagte hat es nach Auffassung der Kammer zu Recht abgelehnt, dem Kläger zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen zu gewähren. Nach § 38a SGB XI ist Voraussetzung für den Anspruch auf den pauschalen Zuschlag unter anderem, dass die Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und dass eine Person von den Mitgliedern bzw. durch die Mitglieder gemeinschaftlich beauftragt ist, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder hauswirtschaftliche Unterstützung zu leisten. Voraussetzung für den Anspruch ist mithin zunächst, dass eine gemeinsame Wohnung besteht. Bereits dies kann nach Auffassung der Kammer nicht bejaht werden. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom Februar 2016 (Urteil vom 18.02.2016, Az. B 3 P 5/14 R) kann von einer gemeinsamen Wohnung ausgegangen werden, wenn der Sanitärbereich, die Küche und, wenn vorhanden, der Aufenthaltsraum einer abgeschlossenen Wohneinheit von allen Bewohnern jederzeit allein oder gemeinsam genutzt werden. Die Wohnung muss von einem eigenen, abschließbaren Zugang vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum zugänglich sein. Nicht von der Regelung erfasst werden Gemeinschaften von Pflegebedürftigen in der Nachbarschaft, lose Zusammenschlüsse ohne gemeinsame Wohnung. Nach dem vorliegenden Grundriss verfügt jedes der Zimmer über ein Badezimmer sowie eine Küchenzeile. Die Küchenzeile ist nach dem Untermietvertrag mit einer Einbauspüle, einem Herd und einem Kühlschrank ausgestattet. Ein gemeinschaftliches Badezimmer ist nicht vorhanden. An Gemeinschaftsräumlichkeiten gibt es neben dem Flur einen kleinen Hauswirtschaftsraum mit Waschmaschine und Trockner sowie einen Gemeinschaftsraum mit einer Küche. Von einer gemeinsamen Wohnung kann bei dieser Sachlage nach Auffassung der Kammer nicht ausgegangen werden, auch wenn die Räumlichkeiten vom Treppenhaus aus über einen Eingang erreicht werden können. Bei den einzelnen Bewohnerräumen handelt es sich um mit Bad und Küchenzeile ausgestattete Apartments und nicht um einzelne Zimmer einer gemeinsamen Wohnung. Eine andere Beurteilung ergibt sich nach Auffassung der Kammer auch nicht unter Berücksichtigung der Entscheidung des Sozialgerichts Münster vom März 2014 (Urteil vom 14.03.2014, Az. S 6 P 135/13). Vom Sozialgericht Münster wird darauf abgestellt, ob nach dem Konzept der Wohngruppe, wie es auch im Grundriss der Wohneinheit zum Ausdruck kommt, im täglichen Leben das gemeinsame Wohnen einen großen Raum einnimmt. Unabhängig davon, ob dieser Entscheidung im Lichte der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu folgen ist, ist vorliegend nach Auffassung der Kammer nicht ersichtlich, dass das gemeinsame Wohnen im täglichen Leben einen großen Raum einnimmt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des vorgelegten Vertrages zwischen der XT GmbH und dem Kläger als Mitglied der Gemeinschaft der Mieter/Auftraggeber, der rund 1½ Jahre nach dem Einzug des Klägers in das Apartment geschlossen worden ist. Bei dem Gemeinschaftszimmer mit Küche handelt es sich nach dem Grundriss nicht um einen zentralen Raum. Vielmehr liegt der Raum am Ende des Flures. Ferner ist die Terrasse des Gemeinschaftsraumes nicht größer, als die Terrassen der einzelnen Bewohnerzimmer. Neben dem Flur und dem kleinen Hauswirtschaftsraum sind keine weiteren gemeinschaftlich genutzten Flächen vorhanden. Insbesondere gibt es keine der Gemeinschaft zur Verfügung stehenden sanitären Einrichtungen, die etwa dem Gemeinschaftsraum angegliedert wären. In dem Hilfeplan, der vom Fachdienst der Stadt L2 erstellt worden ist, heißt es, jeder Bewohner habe ein eigenes Apartment mit Küche und separatem Bad. Zudem gebe es einen Gemeinschaftsraum, in dem sich ebenfalls eine Küchenzeile befinde und gemeinsame Mittagsmahlzeiten eingenommen würden. Einmal täglich werde von einer Hauswirtschaftskraft für alle Bewohner gekocht. Zeitweise fand auch das gemeinsame Kochen nicht statt. In dieser Zeit hat sich der Kläger nach dem Hilfeplan des Fachdienstes der Stadt L2 seine Mahlzeiten in dem Apartment selbst zubereitet. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass ein gemeinsames Wohnen stattfindet bzw. großen Raum einnimmt. So wird etwa in der individuellen Hilfeplanung des LVR ausgeführt, der Kläger habe angegeben, es gebe keine gemeinsamen Aktionen. Aus fachlicher Sicht wurde ergänzt, der Kläger lebe allein in einem Ein-Zimmer-Apartment mit einer Durchgangsküche und einem Pflegebad mit Dusche und einer kleinen Terrasse mit Gartenanschluss in einer Wohngemeinschaft im L2 Südosten. Darauf, dass die Wohnung als Gruppenwohnung öffentlich gefördert worden ist, kommt es nicht an. Ein Anspruch auf Leistungen nach § 38a SGB XI kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Köln, An den Dominikanern 2, 50668 Köln, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.