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Urteil

S 21 SB 35/09

SG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Ausführungsbescheid, der über die im Vergleich getroffene Feststellung hinaus die Gültigkeitsdauer eines Schwerbehindertenausweises regelt, ist als Verwaltungsakt anfechtbar. • Nach § 69 Abs.5 SGB IX ist die Befristung der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises grundsätzlich geboten; unbefristete Ausweise sind nur in atypischen Ausnahmefällen zu erteilen. • Eine vorauszusagende Unveränderlichkeit des Gesundheitszustands ist erforderlich, um von der Befristung abzuweichen; bloße dauernde Erwerbsminderung oder Alter begründen dies nicht. • Die Behörde hat im Rahmen der Ermessensausübung die Notwendigkeit einer Nachuntersuchung zu berücksichtigen; besteht keine atypische Lage, ist die Befristung sachgerecht.
Entscheidungsgründe
Befristeter Schwerbehindertenausweis rechtmäßig bei fehlender Atypik • Ein Ausführungsbescheid, der über die im Vergleich getroffene Feststellung hinaus die Gültigkeitsdauer eines Schwerbehindertenausweises regelt, ist als Verwaltungsakt anfechtbar. • Nach § 69 Abs.5 SGB IX ist die Befristung der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises grundsätzlich geboten; unbefristete Ausweise sind nur in atypischen Ausnahmefällen zu erteilen. • Eine vorauszusagende Unveränderlichkeit des Gesundheitszustands ist erforderlich, um von der Befristung abzuweichen; bloße dauernde Erwerbsminderung oder Alter begründen dies nicht. • Die Behörde hat im Rahmen der Ermessensausübung die Notwendigkeit einer Nachuntersuchung zu berücksichtigen; besteht keine atypische Lage, ist die Befristung sachgerecht. Der Kläger erhielt zuvor einen GdB von 60 mit Merkzeichen G; im Vergleich wurde später ein Gesamt-GdB von 80 ab 24.5.2007 vereinbart. Die Beklagte stellte den Ausweis mit GdB 80 und Merkzeichen G aus und befristete dessen Gültigkeit bis 31.3.2011 mit Hinweis auf eine bevorstehende Nachuntersuchung. Der Kläger rügte die Befristung, verlangte einen unbefristeten Ausweis und berief sich auf dauerhafte Erwerbsunfähigkeit, sein Alter und das dauerhafte Krankheitsbild. Die Beklagte berief sich auf die gutachterliche Empfehlung einer Nachuntersuchung und verabschiedete den Ausstellungszeitraum als Ausführungsregelung des Vergleichs. Das Gericht prüfte, ob die Befristung als eigenständiger Verwaltungsakt anfechtbar ist und ob die Voraussetzungen für einen unbefristeten Ausweis vorliegen. • Zulässigkeit: Der Kläger kann die Befristungsregelung des Ausführungsbescheids gesondert angreifen, weil der Vergleich keine Einigung über die Gültigkeitsdauer enthielt; insoweit hat der Ausführungsbescheid Regelungswirkung im Sinne des § 31 SGB X. • Rechtliche Grundlage: Nach § 69 Abs.5 SGB IX ist die Befristung des Schwerbehindertenausweises grundsätzlich vorzusehen; § 6 Abs.2 SchwbAwV erlaubt nur bei Atypik eine Unbefristung für Fälle, in denen eine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse nicht zu erwarten ist. • Sachliche Prüfung: Gutachterliche Stellungnahmen legen nahe, dass beim Kläger eine cerebrale Anfallbereitschaft besteht, die weiterer Überprüfung bedarf; das Anfallsleiden wurde als veränderlich bewertet und eine Überprüfung im Jahr 2010 vorgeschlagen. • Ermessensausübung: Die Behörde hat die Befristung unter Berücksichtigung der Gutachten und der gesetzlich vorgegebenen Regelung getroffen; weder das Alter noch die Anerkennung dauernder Erwerbsminderung begründen für sich genommen eine Atypik. • Schlussfolgerung: Mangels Anhaltspunkte für die Unwahrscheinlichkeit künftiger wesentlicher Änderungen der Gesundheitsverhältnisse liegt kein Fall der Atypik vor; daher war die Befristung bis 31.3.2011 sachgerecht. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis, weil nach § 69 Abs.5 SGB IX und § 6 Abs.2 SchwbAwV die Befristung grundsätzlich geboten ist und im vorliegenden Fall keine atypische Situation vorliegt, die eine Unbefristung rechtfertigen würde. Gutachterliche Aussagen zur Anfallsbereitschaft des Klägers und die vorgeschlagene Nachuntersuchung belegen, dass eine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Weder das Alter des Klägers noch die Feststellung dauernder Erwerbsminderung rechtfertigen eine abweichende Beurteilung. Die Beklagte handelte insoweit ermessensfehlerfrei; deshalb verbleibt es bei der Befristung bis zum 31.3.2011.