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Beschluss

L 13 SB 368/18 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2021:0708.L13SB368.18.00
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Tenor

Die Beklagte hat Kosten der Klägerin im Vor-, Klage- und Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte hat Kosten der Klägerin im Vor-, Klage- und Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Gründe: Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache – wie hier durch übereinstimmende Erledigungserklärung – ist auf Antrag der Beteiligten gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG über die Kosten durch Beschluss zu entscheiden. Zuständig ist nach Erledigung außerhalb der mündlichen Verhandlung der Berichterstatter nach § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Abs. 4 SGG. Die Kostenentscheidung ergeht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Obsiegens/Unterliegens bzw. des bisherigen Sach- und Streitstandes (vgl. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 193 Rn. 12a ff.). Danach ist eine Kostenübernahme durch die Beklagte nicht gerechtfertigt. 1. Die Klägerin begehrte mit Widerspruch und Klage ausdrücklich die Ausstellung eines unbefristeten Feststellungsbescheides. Der angegriffene Feststellungsbescheid vom 21.02.2018, mit dem die Beklagte ein Anerkenntnis aus dem Verfahren S 16 SB 209/17 umsetzte, enthielt im Gegensatz zur klägerischen Annahme aber keine Befristung. Feststellungsbescheide im Schwerbehindertenrecht ergehen grundsätzlich - und so auch hier - unbefristet. Soweit sich im angegriffenen Bescheid Hinweise auf den vom Feststellungsbescheid zu trennenden Schwerbehindertenausweis und die Befristung der Gültigkeitsdauer dieses Ausweises finden, haben diese keine Auswirkung auf die unbefristete GdB-Feststellung. Widerspruch und Klage hatten damit von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg. Offensichtlich hat das Sozialgericht der Klage in der mündlichen Verhandlung am 25.10.2018 eine andere Bedeutung beigemessen und sich dabei an der Rechtsprechung der 18. Kammer des Sozialgerichts Aachen orientiert, wonach Ausführungen zur Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises in Feststellungsbescheiden eine eigene Verfügung darstellen und eigens angreifbar sind. Deswegen seien auch Ausführungsbescheide mit entsprechendem Inhalt durchaus mit Widerspruch und Klage angreifbar (vgl. SG Aachen, Urteil vom 28.06.2016 – S 18 SB 114/16, juris). Im Fall, der dem Urteil der 18. Kammer des Sozialgerichts Aachen zugrunde lag, war allerdings ausweislich des Tatbestandes der Entscheidung im Vor- und Klageverfahren ausdrücklich über die Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises gestritten worden und dieser mithin Gegenstand. Das war nach dem objektiven Empfängerhorizont im vorliegenden Verfahren, in dem die Klägerin wiederholt – irrig – von einer Befristung des Feststellungsbescheids sprach, nicht der Fall. Für die Erfolgsaussichten der Klage bedeutete dies, dass die Frage, ob die Ausführungen zur Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises eine eigene Verfügung darstellen, letztlich dahinstehen konnte. Stellten die Ausführungen zur Gültigkeitsdauer des Ausweises einen bloßen Hinweis dar, war der Widerspruch gegen den Ausführungsbescheid als unzulässig zu verwerfen und der Klageantrag auf isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides unbegründet. Sollte es sich bei diesen Ausführungen doch um eine eigene Verfügung gehandelt haben, wäre diese Verfügung bestandskräftig geworden, da sich Widerspruch und Klage nur auf den Feststellungsteil des Bescheides bezogen. 2. Unabhängig davon begegnet die Rechtsprechung der 18. und 22. Kammer des Sozialgerichts Aachen Bedenken. a. Dies betrifft zunächst die Veranlassung einer Umstellung der Klage auf die bloße Aufhebung des Widerspruchsbescheides. Die 18. Kammer des Sozialgerichts führt zur Begründung eines Rechtsschutzinteresses für eine isolierte Aufhebung an, der Beklagten stehe ein Beurteilungsspielraum bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises zu (SG Aachen, a.a.O., Rn. 26). Das Sozialgericht beruft sich hierfür auf ein Urteil des LSG NRW vom 23.03.1998. Dort heißt es an der vom Sozialgericht zitierten Stelle allerdings lediglich, dass „der Beklagte frei war, nach seiner pflichtgemäßen Beurteilung eine neue Befristung… vorzusehen“ (LSG NRW, Urteil vom 23.03.1998 - L 10 SVs 15/97, juris Rn. 19). Die der Befristung zugrunde liegende Gesetzesnorm § 152 Abs. 5 Satz 3 SGB IX sieht eine regelhafte Befristung vor („soll“). Nach § 6 Abs. 2 SchwbAwV „ist“ der Ausweis zu befristen und zwar „für die Dauer von längstens 5 Jahren“. Unter bestimmten Voraussetzungen „kann“ er unbefristet ausgestellt werden. Ob damit ein Beurteilungsspielraum eröffnet ist, ist fraglich. Es ist zudem fraglich, ob mit der isolierten Aufhebung des Widerspruchsbescheides und der damit einhergehenden Wiedereröffnung des Vorverfahrens dem Interesse der Beteiligten an der Klärung der zugrunde liegenden Fragen tatsächlich gedient ist. Nach der neueren Rechtsprechung des BSG, der sich auch der erkennende Senat angeschlossen hat, steht einer Sachentscheidung des Gerichts eine möglicherweise unzutreffende Verwerfung eines Widerspruchs als unzulässig jedenfalls nicht entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.2011 – B 14 AS 151/10 R, juris Rn. 9; LSG NRW, Urteil vom 30.10.2020 – L 13 VG 57/20, juris Rn. 18; Schmidt, a.a.O., § 78 Rn. 2). b. Es bestehen zudem Zweifel daran, dass die Befristung der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises eine Verfügung darstellen soll (so aber SG Aachen, a.a.O., Rn. 33 ff.; SG Köln, Urteil vom 27.01.2010 – S 21 SB 35/09, juris Rn. 18; wohl auch LSG NRW, Beschluss vom 23.03.1998 – L 10 SVs 15/97, juris Rn. 18). In dem Verfahren, das der zitierten Entscheidung der 18. Kammer des Sozialgerichts Aachen zugrunde lag, sprach gegen eine eigenständige Regelung im dort angefochtenen Bescheid, dass es sich um einen Ausführungsbescheid handelte (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 24.11.2020 – B 9 SB 2/20 BH, juris Rn. 8) und dass bereits der in dem vorangegangenen Verfahren angefochtene Bescheid Ausführungen zur Ausweisbefristung enthielt, die der streitige Ausführungsbescheid lediglich wiederholte. Der erkennende Senat hob das Urteil des Sozialgerichts Aachen daher auf und wies die Klage ab (LSG NRW, Urteil vom 18.11.2016 – L 13 SB 248/16, juris Rn. 27 f.). Im vorliegenden Fall ging es zwar auch um einen Ausführungsbescheid. Der im hier vorangegangenen Verfahren angefochtene Bescheid vom 25.10.2016 war allerdings ein ablehnender Bescheid, enthielt also keine Ausführungen zur Gültigkeit des Ausweises, so dass das tragende Argument des erkennenden Senats aus seiner Entscheidung vom 18.11.2016 – dass nämlich die Ausführungen zur Ausweisgültigkeit im Ausführungsbescheid eine reine Wiederholung darstellten – hier nicht greift. Die Zweifel an einer Verwaltungsaktqualität der Ausweisbefristung ergeben sich hier aus allgemeinen Überlegungen zum Verhältnis von Feststellungsbescheid und Schwerbehindertenausweis. Die GdB-Feststellung und die Erteilung des Schwerbehindertenausweises sind zwei verschiedene Dinge. Die GdB-Feststellung erfolgt durch unbefristeten Feststellungsbescheid. Die Erteilung des Schwerbehindertenausweises als öffentlicher Urkunde ist dagegen ein (nachgelagerter) Realakt ohne weitergehenden Regelungsgehalt (vgl. BSG, Urteil vom 11.08.2015 – B 9 SB 2/15 R, juris Rn. 26; Beschluss vom 24.11.2020 – B 9 SB 2/20 BH, juris Rn. 9; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.04.2016 – L 10 SB 87/15, juris Rn. 21, 23; Goebel, in: jurisPK-SGB IX, Stand: 15.02.2019, § 152 Rn. 74; Jährling-Rahnefeld, SGb 09.16, S. 524, 526; Schaumberg, in: Knittel, SGB IX, Stand: 01.11.2018, § 152 Rn. 7; Anton-Dyck/Böhm, ArbRB 2021, S. 86, 87; Kayser, Praxisfragen im Kontext des § 116 SGB IX: Nachwirkung des Schwerbehindertenschutzes, br 2016, S. 136; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27.02.1992 – 5 C 48/88, juris Rn. 22 a.E.). Aus dem unbefristeten Feststellungsbescheid folgt ein Anspruch auf Erteilung des Ausweises (LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O., Rn. 23), der ggf. mit der allgemeinen Leistungsklage durchgesetzt werden kann (offen gelassen in BSG, Beschluss vom 24.11.2020 – B 9 SB 2/20 BH, juris Rn. 9). Gerade weil hier zunächst ein den GdB feststellender Bescheid in Papierform ergeht, bevor ein Ausweis ausgestellt wird, trägt der von der 18. Kammer des Sozialgerichts Aachen herangezogene Vergleich mit der Ausstellung eines Personalausweises (vgl. SG Aachen, a.a.O., Rn. 35 mit Verweis auf verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung) nicht. Und da die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises rein tatsächliches Verwaltungshandeln darstellt, ist die Befristung der Gültigkeit dieses Ausweises auch keine Nebenbestimmung (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O., Rn. 21; Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX, 4. Aufl. 2018, § 152 Rn. 68). Der Befristung des Ausweises eine Verwaltungsaktqualität beizumessen, passt nicht in das dargestellte zweistufige System aus unbefristetem Feststellungsbescheid und Ausweisausgabe als Realakt. Es ist sogar fraglich, ob die seit Mai 2004 bestehende Möglichkeit der unbefristeten Ausstellung des Ausweises (vgl. hierzu BT-Drs. 15/2557, S. 2) überhaupt ein subjektives Recht gewährt, wenn denn ohnehin allein aufgrund des Feststellungsbescheides bis zu dessen Aufhebung jederzeit ein Anspruch auf Ausstellung eines Ausweises besteht (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O., Rn. 22 f.). Bei der in § 6 Abs. 2 Satz 2 SchwbAwV gewählten Formulierung („kann“) könnte es sich um ein reines Kompetenz-Kann zum Zweck der Verwaltungsvereinfachung handeln. Jedenfalls spricht der beschriebene Regelungszusammenhang dagegen, dass die vom Gesetz angeordnete regelmäßige Befristung der Gültigkeit des Ausweises („soll“) im Einzelfall eine Regelung i.S.v. § 31 Satz 1 SGB X darstellt. Sollte aus § 6 Abs. 2 Satz 2 SchwbAwV ein subjektives öffentliches Recht ableitbar sein, wäre ein Verwaltungsakt auch keine zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsschutz (vgl. hierzu Jährling-Rahnfeld, a.a.O., S. 527 a.E.). Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 177 SGG.