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Urteil

S 12 BA 2636/23

SG Karlsruhe 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGKARLS:2025:1007.S12BA2636.23.00
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Leitsätze
Für die Einordnung einer ambulanten Pflegekraft als versicherungspflichtige Beschäftigte ist es regelmäßig unbeachtlich, ob die regulatorischen Rahmenbedingungen ihrer Pflegetätigkeit im Auftrag eines Pflegedienstes im einzelnen Pflegefall auf § 71 Abs 1 SGB XI oder auf Leistungsvorschriften für die häusliche Pflege aus dem SGB V beruhen. (Rn.56)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese jeweils auf sich behalten. 3. Der Streitwert wird endgültig auf 5.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese jeweils auf sich behalten. 3. Der Streitwert wird endgültig auf 5.000,-- € festgesetzt. 1. Das Gericht kann gemäß § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG entscheiden, obschon die beiden Beigeladenen zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind. Darauf, dass auch im Falle ihres Ausbleibens in der mündlichen Verhandlung entschieden werden könne, waren sie durch das Gericht vorab ausdrücklich hingewiesen worden. Ihnen war auch bereits im schriftlichen Verfahren rechtliches Gehör gewährt worden. Zur weiteren Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bedurfte es auch keiner weiteren Einlassungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung. Das persönliche Erscheinen des Beigeladenen zu Ziff. 1. war ebenso wenig notwendig wie die Entsendung eines Beschäftigten zur mündlichen Verhandlung seitens der Beigeladenen zu Ziff. 2. 2. Die Beklagte ist aufgrund der kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage S 12 BA 2636/23 (vormalig S 6 BA 3981/19) nicht antragsgemäß zu verurteilen. Die rechtmäßigen Bescheide vom 12.03.2019 und 30.10.2019 sind nicht aufzuheben. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen. Der Beigeladene zu 1. war in seinen Einsätzen als Altenpfleger bei der Klägerin gegen Arbeitsentgelt abhängig beschäftigt. Er war deshalb in der GRV, in der GKV, in der SPV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig. Im streitigen Zeitraum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 S. 2 SGB XI und § 1 S 1 Nr. 1 SGB VI bzw. § 25 Abs 1 S 1 SGB III der Versicherungspflicht in der GKV, in der GRV, in der SPV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (S 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (S 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG; 16.8.2017 B 12 KR 14/16 R; BSG, 31.3.2017, B 12 R 7/15 R; BSG, 30.4.2013, B 12 KR 19/11 R). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, 23.5.2017, B 12 KR 9/16 R). Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen. Eine Eingliederung geht nicht zwingend mit einem umfassenden Weisungsrecht einher. Die in § 7 Abs 1 S 2 SGB IV genannten Merkmale sind schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nur "Anhaltspunkte" für eine persönliche Abhängigkeit, also im Regelfall typische Merkmale einer Beschäftigung und keine abschließenden Bewertungskriterien. So hat das BSG bereits 1962 im Anschluss an die Rspr. des BAG zu Chefärzten (BAGE 11, 225) ausgeführt, dass das Weisungsrecht insbesondere bei sog Diensten höherer Art - heute würde man von Hochqualifizierten oder Spezialisten sprechen - aufs Stärkste eingeschränkt sein kann. Dennoch kann die Dienstleistung in solchen Fällen fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers verfeinert sich in solchen Fällen "zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" (BSG, 29.3.1962, 3 RK 74/57). Diese Grundsätze können auch auf ausgebildete Fachkräfte in verantwortungsvollen und von Eigenverantwortlichkeit geprägten Tätigkeiten wie der Pflege zur Anwendung kommen. Der Gesetzgeber hat das vom BSG entwickelte Kriterium der Weisungsgebundenheit wie das der Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers in § 7 Abs 1 S 2 SGB IV ausdrücklich aufgegriffen (BSG, 7. Juni 2019, B 12 R 6/18 R). Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG, 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R). Wenn - wie vorliegend - Divergenzen zwischen der Vertragsdurchführung und der Vereinbarung bestehen, geht die gelebte Praxis der formellen Vereinbarung grundsätzlich vor (vgl. BSG, 29.1.1981, 12 RK 63/79; BSG, 30.10.2013, B 12 KR 17/11 R). Es spielt keine Rolle, ob nach der Verkehrsanschauung anerkannt ist, dass Honorarkräfte im Gesundheitswesen selbstständig tätig sind oder sein können. Die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit erfolgt nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder. Es ist daher möglich, dass ein und derselbe Beruf - je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis - entweder in Form der Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Maßgebend sind stets die konkreten Umstände des individuellen Sachverhalts (vgl. BSG, 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R). § 2 S 1 Nr. 2 SGB VI lässt sich keine prinzipielle "Anerkennung" selbstständiger Pflegekräfte durch den Gesetzgeber in dem Sinne entnehmen, dass diese Berufsgruppe generell selbstständig tätig wäre. § 2 S 1 Nr. 2 SGB VI begründet über die Beschäftigtenpflichtversicherung nach § 1 S 1 Nr. 1 SGB VI hinaus eine Versicherungspflicht (auch) für selbstständig tätige Pflegepersonen in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- und Kinderpflege, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (BSG, 7. Juni 2019, B 12 R 6/18 R). Bei der Gewichtung der Indizien ist zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit von Pflegefachkräften in Besonderheiten aufweist. Deshalb können einzelne Gesichtspunkte, die sonst eine Tätigkeit als abhängig oder selbstständig kennzeichnen, von vornherein nicht als ausschlaggebende Abgrenzungsmerkmale herangezogen werden. Pflegefachkräfte, die eine staatlich anerkannte Abschlussprüfung an einer Pflegefachschule absolviert haben, arbeiten weitgehend eigenverantwortlich. Sie haben auch die Möglichkeit, in gewissem Umfang flexibel auf Wünsche und Bedürfnisse der zu pflegenden Personen zu reagieren. Daraus kann aber nicht ohne Weiteres auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen werden. Die Berufsausbildung zum Altenpfleger befähigt zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Pflege alter Menschen (vgl. § 3 des noch anwendbaren Altenpflegegesetzes - AltPflG vom 25.8.2003 - BGBl I 1690). Dieses Merkmal kennzeichnet Fachkräfte gegenüber Pflegehilfskräften (Dickmann, Heimrecht, 11. Aufl. 2014, Abschn G RdNr 15) und prägt das Berufsbild unabhängig von ihrem sozialversicherungsrechtlichen Status. Umgekehrt kann nicht allein wegen der Benutzung von Einrichtungen und Betriebsmitteln des Pflegeheimes eine abhängige Beschäftigung angenommen werden (BSG, 7. Juni 2019, B 12 R 6/18 R). Die Versorgungsaufträge eines Pflegedienstes sowie die Regelungen über die Erbringung der Pflegeleistungen nach dem SGB V und XI haben zwar keine zwingende, übergeordnete und determinierende Wirkung hinsichtlich des sozialversicherungsrechtlichen Status von den durch sie beauftragten Pflegefachkräften. Regulatorische Vorgaben sind jedoch bei der Gewichtung der Indizien zur Statusbeurteilung zu berücksichtigen (vgl. BSG, 7. Juni 2019, B 12 R 6/18 R). Die regulatorischen Rahmenbedingungen haben im Regelfall die Eingliederung von Pflegefachkräften in die Organisations- und Weisungsstruktur des Pflegedienstes zur Folge. Für eine nur ausnahmsweise in Betracht kommende selbstständige Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne müssen daher gewichtige Indizien bestehen. Dies gilt gleichermaßen für Pflegetätigkeiten im stationären Bereich und häuslichen Setting (BSG, 7. Juni 2019, B 12 R 6/18 R). Für die Einordnung einer ambulanten Pflegekraft als versicherungspflichtige Beschäftigte ist wesentlich, dass sie entsprechend den regulatorischen Rahmenbedingungen in den organisatorischen Rahmen und die Arbeitsabläufe des gesamtverantwortlichen Pflegedienstes eingegliedert ist (BSG, 19. Oktober 2021, B 12 R 17/19 R). Für die Einordnung einer ambulanten Pflegekraft als versicherungspflichtige Beschäftigte ist es regelmäßig unbeachtlich, ob die regulatorischen Rahmenbedingungen ihrer Pflegetätigkeit im Auftrag eines Pflegedienstes im einzelnen Pflegefall auf § 71 Abs. 1 SGB XI oder auf Leistungsvorschriften für die häusliche Pflege aus dem SGB V beruhen. Gemessen an diesen Beurteilungsgrundsätzen unterlag der Beigeladene zu 1. einem Weisungsrecht der Klägerin und war darüber hinaus in einer seine Tätigkeit prägenden Weise in den Betriebsablauf ihres Pflegedienstes eingegliedert. Die Heranziehung des in der Geschäftsform einer GmbH organisierten Pflegedienstes der Klägerin geschah im Falle der in seinem Auftrag durch den Beigeladenen zu Ziff. 1 zulasten der gesetzlich sozialversicherten Kassenpatienten erst aufgrund des Abschlusses von Versorgungsverträgen, Rahmenverträgen und Qualitätsvereinbarungen seitens der Klägerin mit den öffentlich-rechtlichen Kostenträgerinnen. Eben solche Verträge hat die Klägerin mit den verschiedenen Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung seit dem 31.10.2012 anlässlich der durch sie erbrachten häuslichen Pflegeleistungen abgeschlossen (vgl. Anl. 19 ff. zu ihrem Schriftsatz vom 14.01.2019 im außergerichtlichen Verwaltungsverfahren). Aufgrund dieser Vereinbarungen trug der Pflegedienst der Klägerin sowohl gegenüber den Pflegebedürftigen als auch gegenüber den Pflegekostenträgern die Verantwortung dafür, dass durch die ihrerseits beauftragten Pflegefachkräfte hinreichend qualifizierte Pflegeleistungen nach Maßgabe der vorab vereinbarten regulatorischen Vorgaben erbracht werden. Um dies sicherzustellen steuerte und kontrollierte die Klägerin die ambulant eingesetzten Pflegefachkräfte wegen der ihrerseits im Einzelfall in den Wohnungen für jeden einzelnen Pflegebedürftigen erbrachten Pflegeleistungen. Hierzu legte die Klägerin mithilfe ihrer örtlichen Pflegedienstleitungen aufgrund der mit den (Eltern der) Patienten stattgehabten Erstgespräche in Ansehung der ärztlichen Verordnungen und der regulatorischen Rahmenbedingungen in den Grundzügen im Rahmen der Pflegeplanung fest, wie die Durchführung der Pflegeleistungen organisiert, überwacht, an die Entwicklung des Gesundheitszustands und die Wünsche der Betroffenen angepasst und die Umsetzung der Pflegeplanung anhand der fortlaufenden Pflegedokumentation angemessen kontrolliert wird. Die Klägerin koordinierte dergestalt die Pflegeleistungen auf der Grundlage des in jedem Einzelfall individuell und konkret laufend gesondert erhobenen und gedeckten Pflegebedarfs. Die Klägerin stellte mithilfe ihrer Pflegedienstleitungen, deren zentraler Anleitung und der mindestens einmal monatlich stattfindenden Teambesprechungen hierbei die hohe Qualität sicher, welche sie insbesondere im Falle einer häuslichen 24-Stunden-Pflege sozialversicherungsleistungsrechtlich den Kostenträgern und ihren gesetzlichen Versicherten aufgrund der regulatorischen Vorgaben schuldete. Auch wenn die Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1. bei der Durchführung der jeweiligen Dienste eingeschränkt war, ist sie vorliegend nicht völlig entfallen. Ergeben sich etwa Arbeitsort und/oder Arbeitszeit nicht bereits aus vertraglichen Vereinbarungen oder mit einer Tätigkeit verbundenen Notwendigkeiten, kommt es darauf an, ob nach den konkreten Vereinbarungen ein Weisungsrecht hinsichtlich aller Modalitäten der zu erbringenden Tätigkeit besteht oder aber ausgeschlossen ist, und sich die Fremdbestimmtheit der Arbeit auch nicht über eine funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess innerhalb einer fremden Arbeitsorganisation vermittelt (BSG, 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R). Der konkrete Inhalt, die Durchführung und die Dauer der vom Beigeladenen zu 1. geschuldeten fachgerechten Pflege bedurften hier nicht der näheren Konkretisierung. Er war für die häusliche Pflegetätigkeit in genau bestimmten Pflegefällen von der Klägerin beauftragt worden und musste demgemäß seine Arbeitsleistung an ihm genau vorgegebenen Einsatzorten und zu ihm genau vorgegebenen Einsatzzeiten im Wesentlichen nach Maßgabe der patientenbezogenen Pflegeplanungen der Klägerin im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit jenen anderen Mitarbeitern erbringen, welche die Klägerin mit der Pflege desselben Pflegebedürftigen während anderer, regelmäßig ebenfalls zwölfstündiger Schichten beauftragte. Der Beigeladene zu Ziff. 1. war auch in die Arbeitsabläufe des klagenden Pflegedienstleisters eingegliedert. Jedenfalls, wenn eine Pflegefachkraft eine von einem Pflegedienst geschuldete (Teil-)Leistung innerhalb der von diesem vorgegebenen Organisationsabläufe erbringt, die Betriebsmittel des Pflegedienstes nutzt und arbeitsteilig mit dem übrigen Personal in den vorgegebenen Strukturen zusammenarbeitet, ist sie in der Regel in einer ihre Tätigkeit prägenden Art und Weise fremdbestimmt in den Betrieb des Pflegeheimes eingegliedert (vgl. BSG, 7. Juni 2019, B 12 R 6/18 R; BSG, 19.10.2021, B 12 R 17/19 R). Hier hat der Beigeladene zu 1. die Pflegebedürftigen im Auftrag der Klägerin gepflegt, wobei der gesamte organisatorische Rahmen vom Erstkontakt über die arbeitsteilige Pflege und Betreuung bis zur Abrechnung der erbrachten Leistungen in der Hand der Klägerin lag und von dieser vorgegeben wurde. Der Betriebsablauf folgte einem Dienstplan mit Schichtzeiten für die fest angestellten Pflegekräfte, in die die nicht fest angestellten Pflegefachkräfte wie der Beigeladene zu 1. sich einordneten. Auch wenn der Dienstplan eine Auswahl von Einsatzzeiten vorsah, die ausschließlich für Honorarkräfte vorgesehen waren und längere Einsätze ermöglichten, waren sie gleichwohl in die Abläufe der betrieblichen Organisation einbezogen. Auch innerhalb des Schichtdienstes war der Beigeladene zu 1. in die strukturierten Betriebsabläufe eingegliedert. Die Arbeits- und Verbrauchsmittel wurden ihm im Wesentlichen gestellt. Zu seiner Überwachung war eine (stellvertretende) Pflegedienstleitung eingesetzt, die für die Sicherstellung der Pflegequalität durch den Einblick in die Dokumentation und etwaiges (negatives) Feedback der Pflegebedürftigen verantwortlich war. Der Beigeladene zu 1. hat im Rahmen dieser Betriebsstruktur - nicht anders als die bei dem klagenden Pflegedienst fest angestellte Pflegefachkräfte - seine Arbeitskraft eingesetzt. Er hatte innerhalb der betrieblich vorgegebenen Ordnung - verglichen mit angestellten Pflegefachkräften - keine ins Gewicht fallende Freiheit hinsichtlich Gestaltung und Umfang der Arbeitsleistung innerhalb des einzelnen Dienstes. Dies gilt auch, soweit er sich die zu pflegenden Personen aussuchen konnte. Sein Auswahlrecht bestand nicht während der Diensterbringung bzw. abhängigen Beschäftigung, sondern nur vor deren Zustandekommen, als er sich noch entschließen konnte, per E-Mail eine ihm angebotene Pflege zu übernehmen. Mit anderen Worten konnte sich der Beigeladene zu 1. also nicht mehr entscheiden, ob, wo, wen und wann er pflegt, weil er sich eben hierzu per E-Mail i.V.m. dem Honorarvertrag vom 23.05.2017 gegenüber der Klägerin jeweils verpflichtet hatte. Die Tatsache, dass er etwa die Beschaffung von Pflegehilfsmitteln für die Klägerin nicht gleichermaßen durchführte wie bei ihr fest angestellte Pflegefachkräfte, kann keine ausschlaggebende Gestaltungsfreiheit für die von der Klägerin behauptete Selbständigkeit begründen. Diese Beschränkung der Aufgaben ist vielmehr Folge des vereinbarten Tätigkeitsprofils als kurzfristig beauftragte Ersatzkraft auf Honorarbasis, denn deren Tätigkeitsprofil unterscheidet sich naturgemäß punktuell vom Tätigkeitsprofil eines für einen konkreten Pflegefall innerhalb eines hierfür eigens zusammengesetzten Teams fest angestellten Pflegers, der sich mit den übrigen festen Teammitgliedern in diesbezüglichen Teambesprechungen regelmäßig abstimmen muss und auch die fortlaufende Beschaffung von Pflegeutensilien für das Pflegeteam der Klägerin in der Wohnung des jeweiligen Pflegebedürftigen nach Maßgabe des dort wechselnden Bedarfs begleiten kann. Es sind auch keine für die Selbstständigkeit sprechenden Anhaltspunkte festzustellen, die ein derartiges Gewicht hätten, dass sie die Weisungsgebundenheit und Eingliederung des Beigeladenen zu 1. auch nur annähernd hätten auf- oder überwiegen können. Insbesondere trug der Beigeladene zu 1. kein nennenswertes Unternehmerrisiko. Da er einen festen Lohn für geleistete Stunden erhalten hat, trug er zu keinem Zeitpunkt das Risiko, für seine Arbeit bzw. die Bereitschaft hierzu nicht entlohnt zu werden. Für ihn bestand auch nicht die Chance, durch unternehmerisches Geschick seine Arbeit so effizient zu gestalten, dass er das Verhältnis von Aufwand und Ertrag zu seinen Gunsten hätte entscheidend beeinflussen können. Im Kern erhielt er für seine Arbeit risikolos ein fest definiertes Honorar. Da es auch lediglich auf eine Betrachtung der konkreten Tätigkeit ankommt, ist das einzig in Betracht kommende Risiko des Beigeladenen zu 1., von der Einrichtung keine weiteren Folgeaufträge zu bekommen, für die Frage seines Status in der konkreten Tätigkeit irrelevant. Der Beigeladene setzte lediglich in geringem Umfang eigene Betriebsmittel ein, als er mit der von ihm selbst beschafften und gereinigten Arbeitskleidung für die Klägerin arbeitete, obschon er bei der Auftragsbestätigung per E-Mail und der Honorarrechnungslegung seinen Computer bzw. sein Handy nutzte und mitunter Arbeitswege mit dem eigenen Pkw zurücklegte. Dass diese in den meisten Privathaushalten ohnehin vorhandenen Gebrauchsgüter des alltäglichen Bedarfs gerade im Hinblick auf die ausgeübte Pflegetätigkeit für die Klägerin angeschafft und eingesetzt wurden, ist von keinem Beteiligten vorgetragen worden und (nur wegen der Arbeitskleidung, aber im Übrigen) nicht anzunehmen. Auch im Hinblick auf die eigene Arbeitskleidung ist indes die unterschiedliche Beschäftigungspraxis der Klägerin im Vergleich mit festangestellten Pflegefachkräften dem vereinbarten Tätigkeitsprofil geschuldet: Ein kurzfristiger Springer mit bundesweitem Einsatzgebiet unterscheidet sich von einer fest im selben lokalen Pflegeteam beschäftigten Pflegekraft dahingehend, dass die gemeinsame Beschaffung und Reinigung der Arbeitskleidung des festen Teams Synergieeffekte bringt, die bei einem kurzfristigen Einsatz der Honorarkraft fehlen und durch die Spesen von 30,- € je Einsatz und den höheren Stundensatz abgegolten werden. Die Anschaffung der Arbeitskleidung fällt daher nicht ins Gewicht und begründet kein nennenswertes Verlustrisiko, zumal der Beigeladene zu 1. die Arbeitskleidung auch bei Aufträgen auf Honorarbasis für andere Pflegedienste nutzen konnte, die ihn abhängig beschäftigten, bevor und nachdem dies die Klägerin jeweils vorübergehend für ihren Betrieb tat. Ein beachtliches Unternehmerrisiko des Beigeladenen zu Ziff. 1 ist auch unter dem Gesichtspunkt eigenen Personals des Auftragnehmers nicht gegeben. Die von ihm im Rahmen eines angeblichen Arbeitsvertrags mit seinen Büroangelegenheiten vermeintlich beauftragte eigene Ehefrau wäre ausweislich der aktenkundigen Lohnnachweise des Beigeladenen zu 1. nur in einem verschwindend geringen zeitlichen Umfang und allenfalls sporadisch für ihn tätig gewesen, was keinen entscheidenden Einfluss auf den sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu Ziff. 1 bei seinen Aufträgen der Klägerin gehabt hätte. Überdies geht die Kammer ohnehin von einer sozialversicherungsrechtlich unbeachtlichen Scheinbeschäftigung unter Ehegatten aus, weil weder die aktenkundigen einzelpflegefallbezogenen Auftragsbestätigungen des Beigeladenen zu Ziff. 1. per E-Mail noch das spätere Ausfüllen der einzelfallbezogenen, aber stets einheitlich ausgefüllten Honorarabrechnungen gegenüber den Pflegedienstleistern einen nennenswerten Büroaufwand von mehr als einer Minute für ihn bzw. seine vermeintliche Bürokraft verursacht haben können. Wegen der im Auftrag der Klägerin ambulant verrichteten Pflegetätigkeiten benötigte der Beigeladene zu Ziff. 1. gerade keinen eigenen Bürobetrieb, da jeder nicht ganz unerhebliche organisatorische Büroaufwand von anderen bewerkstelligt wurde: entweder durch die Eltern der Patienten, durch deren Kranken- und Pflegekassen, durch die Pflegedienstleitung der Klägerin bzw. deren fest angestellte Pflegekräfte oder durch die mit der Vermittlung von Pflegekräften an Pflegedienstleister befassten Online-Portale für die Vermittlung von Pflegekräften. Der mit einer Selbständigkeit im Gesundheitswesen verbundene Verwaltungsaufwand wurde dem Beigeladenen zu 1. nach dem Dafürhalten des Gerichts von dem Geflecht der beteiligten Pflege- bzw. Vermittlungsfirmen abgenommen, weil deren Geschäftsmodel gerade darauf beruhte, dass Fachpflegekräfte wie der Beigeladene zu 1. die ihnen angetragenen Scheinselbstständigkeiten ablehnen würden, wenn diese mit dem mit einer echten Selbständigkeit verbundenen Büroaufwand verbunden wären. Durch ihre Betriebsorganisation vermochten die Pflegedienstleister so auf dem Rücken der Versichertengemeinschaften Sozialversicherungsbeiträge für die bei ihnen eingegliederten scheinselbständigen Pflegefachkräfte einsparen, weshalb Letztere selbst gerade keine (Ehefrauen als) eigene Arbeitnehmer beschäftigten mussten für die Hilfe bei vermeintlich unternehmensbezogenen Bürotätigkeiten. Es spielt auch keine entscheidende Rolle, ob der Beigeladene zu 1. durch Arbeitskleidung und Namensschild als freiberufliche Pflegekraft auftrat und sich auch so vorstellte. Die Wahrnehmung der Tätigkeit durch Dritte ist für die rechtliche Bewertung der Eingliederung ohne Belang (BSG, 28.9.2011, B 12 R 17/09 R). Für die Abgrenzung ist es nicht von Bedeutung, ob die Tätigkeit als Haupterwerbsquelle oder im Nebenerwerb ausgeübt wird und ob es sich um kurzfristige und seltene Arbeitseinsätze oder um eine verstetigte Geschäftsbeziehung handelt. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Dazu gehört nicht eine wirtschaftliche Abhängigkeit (BSG, 24.10.1978, 12 RK 58/76; BSG, 30.6.2009, B 2 U 3/08 R). Eine wirtschaftliche Abhängigkeit steht auch einem objektiven Weisungsrecht nicht gleich (BSG, 31.3.2017, B 12 R 7/15 R). Das Sozialversicherungsrecht ordnet Versicherungspflicht nicht nur für unbefristete Dauerbeschäftigungen an. Vielmehr sind - sofern die Geringfügigkeitsgrenzen überschritten sind - auch zeitlich befristete Arbeitseinsätze der Sozialversicherungs- und Beitragspflicht unterworfen. Für unständig Beschäftigte sieht das Sozialversicherungsrecht ebenfalls spezielle Regelungen vor, ohne generell Versicherungsfreiheit anzuordnen (vgl. für das Recht der Arbeitsförderung und die GRV § 27 Abs 3 Nr .1 SGB III, § 163 Abs 1 SGB VI). Eine zusätzlich hauptberuflich ausgeübte selbstständige Tätigkeit hat lediglich für die Kranken- und Pflegeversicherung Bedeutung (§ 5 Abs 5 SGB V, § 20 Abs 1 S 1 SGB XI). Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil der Beigeladene zu 1. vor und nach seinen diversen Einsätzen für die Klägerin auch für andere Auftraggeber bzw. Pflegedienstleister tätig war. Eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber erhält erst in der Zusammenschau mit weiteren typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit Gewicht, wie zB einem werbenden Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen (BSG, 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R). Solche Umstände sind hier nicht festzustellen. Zwar hat das BSG entschieden, dass eine Tätigkeit für andere Auftraggeber ein Indiz für eine ganz erhebliche Dispositionsfreiheit in Bezug auf die zu beurteilende Tätigkeit sein kann, wenn sie in relevantem Umfang oder sogar schwerpunktmäßig stattfindet, weil sie dann die zeitliche Verfügbarkeit des Auftragnehmers erheblich einschränkt (BSG, 4.9.2018, B 12 KR 11/17 R). Das gilt aber nicht, wenn - wie hier - die Dispositionsfreiheit des Auftragnehmers schon insoweit berücksichtigt wird, als für die Beurteilung auf den jeweiligen Einzelauftrag abgestellt wird (BSG, 7. Juni 2019, B 12 R 6/18 R). Die Honorarhöhe ist nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien (vgl. BSG, 31.3.2017, B 12 R 7/15 R), das vorliegend nicht ausschlaggebend ist. Sie ist als Ausdruck des Parteiwillens zu werten. Dem Willen der Vertragsparteien kommt nach der Rechtsprechung des BSG jedoch generell nur dann überhaupt eine potentielle Bedeutung zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen (vgl. BSG, 13.7.1978, 12 RK 14/78). Nur unter diesen Voraussetzungen ist der in einem Vertrag dokumentierte Parteiwille überhaupt als ein auf Selbstständigkeit deutendes Indiz in die Gesamtabwägung einzustellen; hierdurch wird eine Selbstständigkeit jedoch nicht vorfestgelegt. Dabei ist das Gewicht des Indizes umso geringer, je weniger eindeutig die Vertragsgestaltung ist und je stärker die Widersprüche zu den tatsächlichen Verhältnissen sind. Zugleich schwächt es die potentielle Bedeutung ab, wenn wegen eines erheblichen Ungleichgewichts der Verhandlungspositionen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass alle Vertragsparteien in gleicher Weise die Möglichkeit hatten, ihre Wünsche bzgl. der Ausgestaltung des sozialversicherungsrechtlichen Status durchzusetzen (vgl. BAG, 9.6.2010, 5 AZR 332/09; BSG, 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R; BSG, 7. Juni 2019, B 12 R 6/18 R). Diese Einschränkung der indiziellen Bedeutung der Honorarhöhe ergibt sich daraus, dass die Sozialversicherung auch dem Schutz der Interessen der Mitglieder von in Pflichtversicherungssystemen zusammengeschlossenen Solidargemeinschaften verpflichtet ist. Den Beteiligten steht keine Dispositionsfreiheit in dem Sinne zu, dass sich der Auftraggeber durch die Vereinbarung eines Zuschlages zu einem üblichen Stundenlohn eines vergleichbaren abhängig Beschäftigten von der Sozialversicherungspflicht "freikaufen" kann. Ebenso führt eine überlegene Verhandlungsposition von Auftragnehmern schon aus Gleichbehandlungsgründen für sich genommen nicht dazu, dass sie aufgrund möglicher Eigenvorsorge aus den Pflichtversicherungssystemen entlassen wären. Das Recht der Sozialversicherung wird beherrscht vom Grundsatz der Solidarität aller abhängig Beschäftigten. Dieser Grundsatz schließt es aus, die Versicherungspflicht über die gesetzlich geregelten Tatbestände hinaus von einem individuellen Schutzbedürfnis abhängig zu machen, zumal dieses Schutzbedürfnis sich beim Einzelnen im Laufe der Zeit wandeln kann. Wenn die Versicherungspflicht solchen Wandlungen folgen würde, wäre die Gefahr einer negativen Risikoauslese gegeben (BSG, 10.9.1975, 3/12 RK 6/74; BSG, 12.10.2000, B 12 RA 2/99 R; BSG, 7. Juni 2019, B 12 R 6/18 R). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG i.V.m. § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO. Sie berücksichtigt das vollständige Unterliegen der Klägerin in der Hauptsache und die unterbliebenen Sachantragstellungen seitens der beiden Beigeladenen. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG i.V.m. § 63 Abs 2, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 GKG. Streitig ist die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in jeweils mehrtägigen Einsätzen bei der Klägerin in der Zeit vom 01.10.2017 bis 12.07.2018. Die Klägerin ist ein mit der Versorgung Pflegebedürftiger befasster Pflegedienst. Sie pflegt Säuglinge, Kinder und Jugendliche in deren häuslichen Umfeld aufgrund ärztlicher Verordnungen zulasten der gesetzlichen Kranken- bzw. Pflegekassen der Pflegebedürftigen. Da die Klägerin im streitigen Zeitraum nicht ausreichend Pflegefachkräfte zur Festanstellung fand, bediente sie sich auch Honorarkräften. Der Beigeladene zu 1. ist staatlich anerkannter Altenpfleger. Er registrierte sich auf einem Online-Portal für die Vermittlung von Pflegefachkräften an Pflegedienste. Mithilfe des Vermittlungsdienstes wurde der Beigeladene zu 1. von mehreren Pflegediensten als Honorarpflegekraft beauftragt. (Auch) Wegen all diesen Auftragsverhältnissen beantragte er später die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status‘. Mit dem Pflegedienst der Klägerin schloss der Beigeladene zu 1. (auf einem von ihr für Honorarkräfte wie ihn eigens vorgefertigten Formularvordruck) den nachfolgenden „H 0 N O R A R P F L E G E V E R T R A G ZUR FREIBERUFLICHEN PFLEGE PRÄAMBEL. Der Auftraggeber ist Betreiber eines Pflegedienstes für lntensiv- & Beatmungspflege Der Auftragnehmer ist ein in selbständiger, freiberuflicher Tätigkeit praktizierender 3-jährig examinierte(r) Altenpfleger (in). § 1 VERTRAGSGEGENSTAND Zweck dieses Vertrages ist die kurzfristige und vorübergehende Entlastung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer bei Arbeitsspitzen oder Personalmangel. Der Auftragnehmer ist dabei 1n seiner Berufsausübung frei und nicht den Weisungen des Auftraggebers unterworfen. Eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. SGB IV und § 2 Nr. 9 SGB VI soll mit diesem Vertrag ausdrücklich nicht begründet werden. (…) § 4 VERTRAGSDAUER UND KÜNDIGUNG Das Vertragsverhältnis beginnt am 01.10.2017 und endet am unbefristet. (…) § 5 VERTRAGSDURCHFÜHRUNG 1. Der Auftragnehmer übt seine Tätigkeit als freiberufliche Pflegefachkraft aus. Er ist und wird kein Angestellter des Auftraggebers. 2. Der Auftragnehmer führt sämtliche Tätigkeiten in eigener Verantwortung aus, Dabei hat er auch die Interessen des Auftraggebers zu berücksichtigen und die fachlichen und organisatorischen Vorgaben des Auftraggebers insoweit zu beachten, als diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Vertragspflichten des Auftragnehmers erforderlich sind. 3. Wann der Auftragnehmer für den Auftraggeber im Rahmen der Vertragsdauer tätig wird, vereinbaren beide Parteien gesondert. Diese Vereinbarung wird als Anlage dem Vertrag beigefügt und ist Vertragsbestandteil 4. Der Auftragnehmer erbringt die Dienstleistungen grundsätzlich mit von ihm zu stellenden Hilfsmitteln, Werkzeugen und Materialien. Der Auftraggeber kann verlangen, dass er die zur Erbringung der Dienstleistung notwendigen Hilfsmittel, Werkzeuge und Materialien dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Verfügung stellen kann. 5. Der Auftragnehmer verwendet seine eigene Dienstkleidung. Im Fall, dass der Auftraggeber spezielle Dienstkleidung verlangt, stellt er diese dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Verfügung. 6. Sofern. der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Vertragspflichten Medizinprodukte entsprechend der Medizinprodukte-Betreiberverordnung zur Verfügung stellt, wird er den Auftragnehmer durch geeignete Personen im Sinne des § 5 Abs. t MPBetreibV in die Handhabung dieser Medizinprodukte einweisen lassen. Ist die Erfüllung der Vertragspflichten dem Auftragnehmer ohne die Nutzung der vorbenannten Medizinprodukte nicht möglich und kann er diese nicht selbst stellen und bekommt sie nicht vom Auftraggeber gestellt, so wird der Auftragnehmer von seiner Leistungspflicht frei. § 6 HONORAR Die Parteien vereinbaren folgende Konditionen: Stundenverrechnungssatz von 32,00 € je geleisteter Arbeitsstunde Spesen werden wir mit 30,00 € pro Schicht vergüten ab 50 Km einfache Entfernung. (…)“ Eben diesen Honorarpflegevertrag machten die Klägerin und der Beigeladene zu Ziff. 1 anschließend zum Vertragsbestandteil einzeln vereinbarter Pflegeaufträge. Diese Pflegeaufträge vereinbarten die Klägerin und der Beigeladene zu Ziff. 1. jeweils per E-Mail. Sie kamen jeweils überein, an welchen Orten und zu welchen Zeiten der Beigeladene zu Ziff. 1. als Pflegefachkraft häusliche Pflegedienstleistungen im Auftrag der Klägerin zugunsten bestimmter pflegebedürftiger Personen ausführen werde. Wegen des genaueren Gegenstands der im Einzelfall zu erbringenden Pflegeleistungen hinterlegte die Klägerin in den Wohnungen der jeweiligen Pflegebedürftigen einen Ordner mit den sie betreffenden Unterlagen, auf die der Beigeladene zu Ziff. 1 so Zugriff hatte. In diesem Ordner befanden sich insbesondere: - die ärztlichen Verordnungen, aufgrund welcher die ambulanten Pflegeleistungen zulasten der Kranken- bzw. Pflegekassen erbracht wurden, - die von der Pflegedienstleitung der Klägerin in Rücksprache mit den (Eltern der) Pflegebedürftigen nach deren Wünschen erstellte Pflegeplanungen sowie - die Pflegedokumentationen, welche die in grundsätzlich zwölfstündigen Schichten vor Ort eingesetzten Pflegefachkräfte laufend ausfüllten und im Rahmen der Schichtübergaben miteinander besprachen. Auf diese Weise war der Beigeladene zu Ziff. 1. im Auftrag der Klägerin als ambulante Pflegefachkraft in der Grund- und Behandlungspflege zulasten der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen und zugunsten deren jeweiligen Versicherten in regelmäßig zwölfstündigen Schichten tätig: - vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. Oktober 2017, - am 1. und 2. Dezember 2017, - vom 15. Dezember 2017 bis zum 31. Dezember 2017, - vom 8. April 2018 bis zum 30. April 2018, - vom 6. Mai 2018 bis zum 31. Mai 2018, - vom 4. Juni 2018 bis zum 14. Juni 2018 und - vom 2. Juli 2018 bis zum 12. Juli 2018. Diese Pflegetätigkeiten des Beigeladenen zu Ziff. 1. überwachte die Klägerin im Zuge der Auswertung der von ihm ausgefüllten Pflegedokumentationen, welche die Klägerin zur Abrechnung gegenüber den Kostenträgern nach dem SGB V bzw. SGB XI verwendete. Während seiner Pflegedienste für die Klägerin trug der Beigeladene zu Ziff. 1 eigene Kleidung. Er führte nicht die Erstgespräche mit den (Eltern der) Pflegebedürftigen, welche die Pflegedienstleitung der Klägerin übernahm. Der Beigeladene zu 1. beschäftigte keine eigenen Pfleger als Mitarbeiter, schloss aber einen „Arbeitsvertrag“ mit seiner Ehefrau, die ihm nach seinen Angaben gegenüber der Beklagten bei den Bürotätigkeiten als Pflegefachkraft half und ausweislich der vom Beigeladenen zu 1. hierüber ausgestellten Lohnbescheinigungen binnen 17 Monaten (zwischen Mai 2017 und September 2018) angeblich einen Bruttolohn in Höhe von insgesamt (d. h.: nicht etwa monatlich) 1.071,85 € erarbeitet haben soll. Der Beigeladene zu Ziff. 1. musste nie kurzfristig einen Pflegeauftrag der Klägerin wegen Krankheit oder anderweitiger Verhinderung absagen. Er erhielt Einweisungen in seinen Aufgaben durch die jeweilige Pflegedienstleitungen der Klägerin. Er besprach sich mit jenen Pflegefachkräften, die an seinen Einsatzorten vor und nach ihm Pflegedienste für die Patienten der Klägerin übernahmen, als die Schichten wechselten. An den mindestens einmal monatlich stattfindenden Teambesprechungen fest angestellter Pflegefachkräfte nahm der Beigeladene zu 1. nicht teil. Im Unterschied zu diesen beteiligte er sich auch nicht an der Beschaffung der für die Pflege notwendigen und in den Wohnungen der Patienten vorgehaltenen und auch von ihm verwendeten Hilfsmittel (Handschuhe, Desinfektionsmittel, medizinische Geräte, sonstige Pflegeutensilien). Der Beigeladene zu Ziff. 1. erhielt auch nicht die Begünstigungen fest angestellter Pflegefachkräfte (bezahlten Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Feiertagszuschläge, Weiterbildungskosten, Nutzungsmöglichkeit für Dienstfahrzeuge). Zu den Einsatzorten reiste der Beigeladene zu Ziff. 1 auf eigene Rechnung an. Am 18.05.2018 stellte der Beigeladene zu Ziff. 1. einen Antrag auf Statusfeststellung für seine Auftragsverhältnisse mit der Klägerin. Die Beklagte holte von ihm und von der Klägerin Auskünfte und Unterlagen ein. Sie hörte beide zu der beabsichtigten Entscheidung an. Durch Bescheid vom 12.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2019 stellte die Beklagte fest, dass seine Tätigkeit als Pflegefachkraft in den streitbefangenen Einsatzzeiträumen im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei und Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), Krankenversicherung (GKV), in der sozialen Pflegeversicherung (SPV) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung ab dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung bestehe. Hiergegen hat die Klägerin am 04.12.2019 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben, die zunächst unter dem Aktenzeichen S 6 BA 3981/19 geführt worden ist. Die Klägerin hat eine einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung eingefordert und eingehend zu einzelnen Aspekten der Auftragsverhältnisse vorgetragen, um darzulegen, warum der Beigeladene zu 1. weder ihren Weisungen unterlegen noch in ihren Betrieb eingegliedert gewesen sei und überdies ein eigenes Unternehmerrisiko eingegangen sei. Die herausragend fachkundig vertretene Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 12. März 2019 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 30. Oktober 2019 aufzuheben und festzustellen, dass die für die Klägerin ausgeübten Tätigkeiten des Beigeladenen zu Ziff. 1 als ambulante Pflegefachkraft vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. Oktober 2017, am 1. und 2. Dezember 2017, vom 15. Dezember 2017 bis zum 31. Dezember 2017, vom 8. April 2018 bis zum 30. April 2018, vom 6. Mai 2018 bis zum 31. Mai 2018, vom 4. Juni 2018 bis zum 14. Juni 2018 und vom 2. Juli 2018 bis zum 12. Juli 2018 keine abhängigen Beschäftigungsverhältnisse waren und insofern keine Versicherungspflichten in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung be-standen. Die Beklagte beantragt die Klageabweisung. Zur Rechtsverteidigung wiederholt und vertieft sie die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Der durch das Gericht beigeladene Statusfeststellungsantragsteller und der für ihn zuständige und auf dessen Antrag hin ebenfalls beigeladene Rentenversicherungsträger haben jeweils keine Sachanträge gestellt. Das Gericht hat wegen der Rechtshängigkeit des bundessozialgerichtlichen Verfahrens B 12 R 17/19 R auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Die Wiederaufnahme des Verfahrens S 6 BA 2981/19 hat die Beklagte Ende 2023 beantragt unter Hinweis auf die für sie günstige Rechtsprechung des BSG vom 19.10.2021. Die Klägerin hat hierauf unter dem neuen Aktenzeichen S 12 BA 2636/23 erwidert, die höchstrichterliche Rechtsprechung zu B 12 R 17/19 R sei auf ihren Fall nicht übertragbar, da sie ambulanten Pflegeleistungen nach § 71 SGB XI betreffe, während im Verfahren S 12 BA 2636/23 ambulante Pflegeleistungen nach dem SGB V streitbefangen seien. Wegen des weiteren Sachverhalts und Vorbringens wird auf den Inhalt der Prozessakten des Sozialgerichts (S 6 BA 2981/19; S 12 BA 2636/23) und den Inhalt der diesbezüglichen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.