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Urteil

S 30 U 53/16

SG Itzehoe 30. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Wegekosten, Besuchsgebühren und Reiseentschädigung können nach UV-GOÄ nicht bei einer Tätigkeit des Arztes an einer regelmäßigen Arbeitsstätte verlangt werden. (Rn.72) 2. Ein hinzugezogener Arzt kann keine Besuchsgebühr und kein Wegegeld verlangen, wenn der Patient den Behandler in mit dem hinzugezogenen Arzt gemeinsam betriebenen Praxisräumen aufsucht. (Rn.102) 3. Eine privatrechtliche Vergütungsvereinbarung des Arztes mit dem Patienten ist nichtig, wenn keine Aufklärung des Patienten über die umfassende kostenfreie Sach- und Dienstleistung der Behandlung in der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgt. (Rn.134)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wegekosten, Besuchsgebühren und Reiseentschädigung können nach UV-GOÄ nicht bei einer Tätigkeit des Arztes an einer regelmäßigen Arbeitsstätte verlangt werden. (Rn.72) 2. Ein hinzugezogener Arzt kann keine Besuchsgebühr und kein Wegegeld verlangen, wenn der Patient den Behandler in mit dem hinzugezogenen Arzt gemeinsam betriebenen Praxisräumen aufsucht. (Rn.102) 3. Eine privatrechtliche Vergütungsvereinbarung des Arztes mit dem Patienten ist nichtig, wenn keine Aufklärung des Patienten über die umfassende kostenfreie Sach- und Dienstleistung der Behandlung in der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgt. (Rn.134) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die auf Zahlung der restlichen Vergütung für die ambulant erbrachten Narkoseleistungen gerichtete (echte) Leistungsklage ist nach § 54 Abs. 5 SGG statthaft und zulässig, aber unbegründet. Rechtsgrundlage für einen Vergütungsanspruch des Klägers ist § 27 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII in Verbindung mit § 28 Abs. 2 SGB VII und § 34 Abs. 3 SGB VII in Verbindung mit § 62 und § 12 Abs. 1 und Absatz 2 des Vertrages über die Durchführung der Heilbehandlung, die Vergütung der Ärzte sowie die Art und Weise der Abrechnung der ärztlichen Leistungen (Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger) und der Gebührenordnung für Ärzte gesetzliche Unfallversicherung (UV-GOÄ). Die Hinzuziehung des Klägers war berechtigt. Zwar ist Frau S. keine Durchgangsärztin oder H-Ärztin (§ 12 Abs. 1 S. 3 1. Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger). Als Zahnärztin war sie zugleich Fachärztin und konnte entsprechend § 12 Abs. 1 S. 4 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger den Kläger für eine erforderliche fachärztliche Behandlung hinzuziehen. Nach diesen Vorschriften kann ein hinzugezogener Arzt für seine den Regeln der ärztlichen Kunst erforderliche und zweckmäßige ärztliche Behandlung für die Heilbehandlung eines Unfallversicherten nach Maßgabe des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträgers im Rahmen der durch die UV-GOÄ bestimmten Sätze verlangen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Vergütungsanspruch bestimmt sich damit nach den Vorschriften der UV-GOÄ. Die abgerechneten Leistungen sind jedoch nicht in vollem Umfang berechtigt. Das Gericht teilt hierbei nicht die in der mündlichen Verhandlung vertretene Auffassung, mit der vorliegenden Klage würde aus der Rechnung vom 16.1.2012 lediglich eine Entscheidung über einzeln aufgeführte Streitpositionen beantragt. Grundlage der Vergütungsklage sind die mit der Rechnung vom 16.1.2012 geltend gemachten Leistungen. Diese Rechnung setzt sich aus 18 Gebührenziffern und 9 Auslagenpositionen zusammen. Die Beklagte hat auf die Gesamtrechnung einen Teilbetrag von 268,52 Euro beglichen. Die Differenz zum Gesamtbetrag beträgt 117,52 Euro, woraus deutlich wird, dass der Kläger nur aus der vollen Berechtigung der Gesamtrechnung zu einem Anspruch in der Höhe von 386,04 Euro gelangen kann. Die Beklagte hatte gegen die Rechnung mit Schreiben vom 5.4.2012 (Bl. 16 VA) Einwände erhoben und „vorerst“ lediglich den Betrag von 268,52 Euro gezahlt. Diese Beanstandungen erfolgten insbesondere im Hinblick darauf, dass es an einer ausreichenden Begründung oder Stellungnahme für die Anerkennung der Rechnungspositionen fehlte. Die exemplarisch behandelten „Berichtigungen“ ergeben aber in Summe nicht den gezahlten Betrag. Ebenso ist der eingeklagte Differenzbetrag von 117,52 Euro nicht durch eine Addition der als offen bezeichneten Beträge zu erzielen. Dies ergibt sich aus folgender Tabelle: Datum Ziff Betrag (€) Auslage (€) "offen" Euro 28.10.2011 50 27,49 71 3,58 6A 10,31 6A 10,31 60a 10,31 60a 10,31 250 3,44 3560 2,76 651 21,73 272 15,46 462 43,81 10,19 447 44,87 602 13,06 602 13,06 605 20,79 605 20,79 605a 12,03 605a 12,03 617 29,29 617 29,29 261 2,58 500 3,26 2*253 12,02 6a 10,31 6a 10,31 Perfalgan 2,62 Tramadol 2,15 Decortin 21 o2 15,8 Nadeln 9,2 Infusionsbesteck 4,35 Infusion 14,44 Amoxicillin 19,19 287,1 98,94 106,1 Die eingeklagte Zahlung ergibt sich nur aus der Differenz zwischen Gesamtrechnungsbetrag und Teilzahlung der Beklagten. Die Klage kann deshalb nur dann erfolgreich sein, wenn sämtliche Rechnungspositionen in vollem Umfang berechtigt sind. Der Kläger kann dem nicht den Rechtsgedanken aus § 814 BGB entgegenhalten. § 814 BGB regelt, dass das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurück gefordert werden kann, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach. Eine Leistung in Kenntnis der Nichtschuld erfordert die positive Kenntnis des Leistenden zum Zwecke der Erfüllung einer nicht bestehenden oder einer dauerhaften Einrede bestehenden Schuld (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 73. Auflage § 814 BGB Rn. 3f mwN). Nicht ausreichend ist ein „Kennen müssen“, selbst wenn die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht. Nimmt der Leistende aufgrund eines Rechts- oder Tatsachenirrtums an, zur Leistung verpflichtet zu sein scheidet die Anwendung des § 814 BGB regelmäßig aus (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 73. Auflage § 814 BGB Rn. 3f mwN). Dem schließt sich die Kammer an. Die Beklagte hatte keine positive Kenntnis ihrer Nichtschuld, soweit sie eine Teilzahlung erbracht hat. Die Zahlung der Beklagten liegt eine Rechnungsbeanstandung zu Grunde. Aufgrund der Einwände war es der Beklagten aber nicht möglich, abschließend abzuschätzen, ob die in Rechnung gestellten Positionen aus bislang nicht berücksichtigten Gründen berechtigt sein könnten und dies auch auf den Rechnungsgesamtbetrag Auswirkungen hat. Ist der Rechts- oder Tatsachenirrtum zudem durch das Verhalten des Rechnungsstellers mit veranlasst, steht seiner Berufung auf § 814 BGB auch der Einwand treuwidrigen oder arglistigen Verhaltens entgegen. Die Rechnung des Klägers ist nicht in vollem Umfang berechtigt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens von Prof. Sch. nach eingehender Beratung zur Überzeugung der Kammer fest, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch so nicht zusteht. Die Einwände des Klägers haben auch nach der ergänzenden Stellungnahme keine andere Beurteilung ergeben. Das Gutachten ist schlüssig und widerspruchsfrei. Prof. Sch. kommt unter Berücksichtigung der Kommentarliteratur zu einer nachvollziehbaren Einordnung, die die Kammer teilt. Einzelfragen rechtlicher Art (z.B. Anwendbarkeit allgemeiner/besonderer Heilbehandlungssätze, Wegegeld und Besuchsgebühr), die der Sachverständige nicht beantwortet hat das Gericht von Amtswegen entschieden. Heranziehung der Vergütungssätze Allgemeine / Besondere Heilbehandlung UVGOÄ Nach § 62 des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträgers sind die Leistungen der zugezogenen Ärzte nach der Einstufung des Behandlungsfalls des hinzuziehenden Arztes zu vergüten. Fehlt es daran, ist nach § 62 S. 3 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger die Vergütung nach den Gebührensätzen der allgemeinen Heilbehandlung geschuldet. Der Kläger kann auf der Grundlage der vertraglichen Regelung des § 62 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger nur die dort geregelten Vergütungssätze für allgemeine Heilbehandlung beanspruchen. Eine Einstufung durch den hinzuziehenden Arzt ist nicht ersichtlich. Die besondere Heilbehandlung ist nicht bereits immer dann veranlasst, wenn ein Facharzt und damit ein Arzt mit besonders belegter medizinischer Qualifikation tätig wird. Die besondere Heilbehandlung ist nach § 11 Abs. 3 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger die fachärztliche Behandlung einer Unfallverletzung, die wegen Art oder Schwere besondere unfallmedizinische Qualifikation verlangt. Dazu gehören auch die Erfassung der Zusammenhänge zwischen Arbeitstätigkeit und Unfallereignis, die tätigkeitsbezogene Funktionsdiagnostik, ggf. unter Berücksichtigung von Vorschäden, sowie die prognostische Einschätzung der Unfallverletzung unter dem Gesichtspunkt typischer Komplikationen sowie frühzeitig einzuleitender medizinischer und schulischer/beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen mit umfassender Dokumentation aller Daten, die zur Rekonstruktion von Ursache, Ausmaß und Verlauf der Heilbehandlung relevant sind. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Behandlungsunternehmen hält die Kammer diese Voraussetzungen in einer Gesamtschau nicht für erfüllt. Zwar mag die Behandlung des Kindes besondere fachliche Anforderungen gestellt haben. Anforderungen zur Berücksichtigung von Vorschäden, sowie die prognostische Einschätzung der Unfallverletzung unter dem Gesichtspunkt typischer Komplikationen sowie frühzeitig einzuleitender medizinischer und schulischer/beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen mit umfassender Dokumentation aller Daten, die zur Rekonstruktion von Ursache, Ausmaß und Verlauf der Heilbehandlung erforderlich waren, waren jedoch nicht zu treffen und sind zur Überzeugung der Kammer mit einem einseitigen Dokumentationsblatt (Bl. 10 VA) auch nicht zu begründen. Der Unfallhergang mit einem beschriebenen Sturz von einem Podest ist eher einfach als komplex gelagert. Die Reflektion der Unfallfolgen war mit dem offensichtlichen Bruch der Zähne überschaubar. Sie lag zudem eher auf zahnmedizinischen Fachgebiet, wie die zahnmedizinische Auskunft von Frau S. , Bl. 2 VA, andeutet. Medizinische Leistungen: Die Beklagte hat die Berechtigung der Nr. 6a, 602 und 617 mit Schriftsatz vom 4.1.2017 anerkannt. Die Kammer teilt diese Einschätzung und verzichtet insoweit auf eine weitergehende Begründung und verweist auf die gutachterlichen Ausführungen. Die Gebührenziffer UV-GOÄ Nr. 651 ist nicht abrechenbar. Die vom Kläger genannte Vornahme des Eingriffs im Rachen genügt allein nicht, um eine über das forensische Routinemonitoring hinausgehende Leistung der UV-GOÄ 651 zu begründen. Prof. Sch. führte hierzu aus, weder aus dem präanästhesiologischen Unterlagen noch aus dem Anästhesieprotokoll ließen sich Hinweise auf anästhesieunabhängige medizinische Gründe für den Ansatz der Leistung nach Nr. 651 entnehmen. Aus den vorgelegten Unterlagen und pränanästhetischen Untersuchungen ergeben sich keine Hinweise auf eine cardiale Erkrankung oder sonstige Einschränkung, die die für die Durchführung einer weiterführenden präanästhesiologischen EKG Diagnostik entsprechende medizinische Indikation ableiten lassen. Dass der Kläger die Maßnahme zur besseren Beobachtung während der Operation veranlasst haben mag, ist im Sinne besonderer Vorsicht erfreulich. Es handelt sich damit aber nicht um eine erforderliche und zweckmäßige ärztliche Leistung, die zusätzlich abrechenbar ist. Die UV-GOÄ Nr. 605/605A sind nicht zu vergüten. Die Ziffern sind im Rahmen einer Allgemeinanästhesie nicht für die Messung von Beatmungsparametern berechenbar. Diese sind bereits vom Leistungsumfang der Nrn. 462/463 umfasst. Dieser Einschätzung des Sachverständigen schließt sich die Kammer an. Es gehört zu den ärztlichen Anforderungen an die Durchführung einer Intubationsnarkose bis 1 Stunde, dass der Patient die Maßnahme atmend übersteht. Die allgemeine Überwachung der Atmung muss deshalb von der Leistung umfasst sein. Besondere Anhaltspunkte, die eine über das übliche erforderliche Überwachung erforderlich gemacht hätten, sind nicht dokumentiert oder sonst erwiesen. Die UV-GOÄ Nr. 60 ist grundsätzlich ersatzfähig gewesen, denn die von Kläger genannte Begründung kann im Einzelfall den Ansatz eines Konsiliums rechtfertigen. Über die Erforderlichkeit des Konsils hinaus bedarf es aber auch des Nachweises der Durchführung, aus dem hervorgeht, wann und was zwischen den behandelnden Ärzten besprochen worden ist. Dies dient nicht nur der Vergütungsabrechnung, sondern auch der nachweisbaren Verantwortungszuordnung. Die Kammer hält die Dokumentation damit sowohl im Interesse des behandelten Patienten als auch der behandelnden Ärzte für die Nachvollziehbarkeit der durchgeführten Maßnahme von hoher Bedeutung. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet das Fehlen der Dokumentation einer aufzeichnungspflichtigen Maßnahme die Vermutung, dass die Maßnahme unterblieben ist (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 1995 - VI ZR 272/93, BGHZ 129, 6, 10; Senatsbeschluss vom 9. Juni 2009 - VI ZR 261/08, VersR 2009, 1406Rn. 4; ferner Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 12. Aufl., Rn. 548; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl., B Rn. 247; vgl. jetzt auch § 630h Abs. 3 BGB). Diese Vermutung entfällt weder deshalb, weil in der Praxis mitunter der Pflicht zur Dokumentation nicht nachgekommen wird (BGH, Urteil vom 14. Februar 1995 - VI ZR 272/931995), noch deshalb, weil die Dokumentation insgesamt lückenhaft ist. Ohne die Dokumentation ist die vollständige Zweckerreichung erheblich gefährdet. Eine Vergütung ist danach nach Auffassung der Kammer nur dann geschuldet, wenn die vollständige Leistung nicht nur durchgeführt, sondern auch dokumentiert und belegt ist. Daran fehlt es hier. Die Durchführung einer derartigen Maßnahme ist auch ansonsten nicht belegt oder erwiesen, insbesondere gibt sich auch aus den in der Verwaltungsakte der Beklagten vorliegenden Abrechnungsunterlagen von Frau S. kein Hinweis darauf, dass und wann sowie mit welchem Inhalt ein Konsil mit ihrem Ehemann zu dem Versicherten geführt worden ist. Aus den grundsätzlich vergütungsfähigen Ziffern ergibt sich bei Anlegung der Gebührensätze für die allgemeine Heilbehandlung eine Forderung in Höhe von 50,61 Euro, deren Vergütung der Kläger grundsätzlich verlangen kann. Sie setzt sich zusammen aus 2x Nr. 6a in Höhe von je 8,29 Euro, einmal Nr. 602 zu 10,49 Euro sowie einmal Nr. 617 zu 23,54 Euro. Diesen Betrag kann der Kläger aber nicht fordern. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger für die erbrachten Leistungen überzahlt ist. Ihm steht für die geltend gemachten Leistungen insgesamt ein Betrag von 240,91 Euro zu. Gezahlt hat die Beklagte 268,52 Euro. Dem Kläger steht zur Überzeugung des Gerichts weder eine Besuchsgebühr, noch ein Wegegeld zu. Ein Besuch im Sinne der Ziff. 50 setzt voraus, dass sich der Kläger von seiner Praxis örtlich weg zum Patienten begibt. Dies ergibt sich auch aus systematischer Auslegung der Nummer 50 zu den Nummern 50a bis 51. Die Ziffer soll Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingte Mehrkosten abgelten (UVGOÄ Kap B IV. 1.). Es entspricht der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass ein Arzt für das Aufsuchen seiner eigenen Praxis kein Besuch und Wegegeld abrechnen kann (vgl. Brück, Kommentar zur GoÄ, Erl. zu § 8 RdNr. 1.2). Dies gilt zur Überzeugung der Kammer auch wenn sich der der Arzt vom Ort seiner Praxisstelle nachweislich nicht wegbewegt hat. Wohnsitz des Klägers und seiner Ehefrau ist das Anwesen ... in Itzehoe. Sowohl das „Ambulante OP-Zentrum“ wie die Zahnarztpraxis firmieren unter der ... in Itzehoe (Bl. 2 VA., Bl. 146ff. des Parallelverfahrens S 30 U 37/14). Wird der vorgelegte Plan der Praxis (Bl. 146ff. S 30 U 37/14) näher betrachtet, der das „Ambulante OP-Zentrum“ abbilden soll, zeigt die Raumverteilung drei Behandlungsräume, zwei Flure, eine Anmeldung, einen Warteraum einen Pausenraum, einen Vorratsraum, einen Abstellkeller sowie einen nicht näher bezeichneten Raum und einen Treppenaufgang in das Obere (Erd-)Geschoss des Wohnhauses. Wenn beide Eheleute ihre Praxis unter der Adresse ... führen, es sich dabei um das Kellergeschoss des Hauses handelt, ist dies nur derart denkbar, dass die Behandlungsräume, Warteraum und Pausenraum sowie die Anmeldung gemeinsam genutzt werden. Wird hierbei die tägliche Sprechzeit der Praxis L. S. “KONTAKT ... 25524 Itzehoe Telefon: ... E-Mail: info@zahnarzt-s. (a) SPRECHSTUNDE Mo 08.30 - 12.00 Uhr 14.30 - 18.00 Uhr Di 08.30 - 12.00 Uhr 14.30 - 18.00 Uhr Mi 08.30 - 12.00 Uhr Geschlossen Do 08.30 - 12.00 Uhr 14.30 - 18.00 Uhr Fr 08.30 - 12.00 Uhr 14.30 - 17.00 Uhr oder nach Vereinbarung“ mit der Präsenz des Klägers verglichen: “KONTAKT ... 25524 Itzehoe Telefon: ... E-Mail: ... TELEFONSPRECHSTUNDE Mo 16.00 - 17.00 Uhr Di 16.00 - 17.00 Uhr Do 16.00 - 17.00 Uhr Telefon: ...” (Quelle: http://www.zahnarzt-s. .de/ ... /) drängt sich auf, dass die Behandlungsräume in zeitlich deutlich überwiegendem Anteil für zahnärztliche Zwecke bereitstehen sollen können. Die enge Kooperation zwischen dem Kläger und seiner Frau ist auf dem Internetauftritt der Praxis des Klägers (http://www.anaesthesie ... /) und seiner Frau (http://www.zahnarzt-s ... ) veröffentlicht. Blatt 149 der Akte S 30 U 37/14 zeigt die Zusammenarbeit des Klägers mit seiner Frau bei einer zahnmedizinischen Behandlung. Die Internetauftritte sind ähnlich aufgebaut. Eine darüber hinausgehende Gestaltung mit einem gewissen personellen Aufwand, wie es die Bezeichnung „OP-Zentrum“ nahelegt, existiert nicht. Die Bedeutung des Wortes Zentrum erfasst in der deutschen Sprache folgende Bedeutungen: 1. Mittelpunkt, Mitte 2. 1. zentrale Stelle, die Ausgangs- und Zielpunkt ist; Bereich, der in bestimmter Beziehung eine Konzentration aufweist und daher von erstrangiger Bedeutung ist 2. einem bestimmten Zweck dienende zentrale Einrichtung; Anlage, wo bestimmte Einrichtungen (für jemanden, etwas) konzentriert sind (Quelle: Der Duden). Eine zentrale Stelle, die in bestimmter Beziehung eine Konzentration aufweist und daher von erstrangiger Bedeutung ist, ist aus den vorgelegten Plänen kaum mit der Wortlautbedeutung in Vereinbarung zu bringen. Die in der Praxis tätige weitere Kraft, Frau V. G. , dient der Stuhlassistenz und Verwaltung der Zahnarztpraxis. Der Auftritt des Klägers weist kein weiteres Personal seiner Praxis aus. Die wöchentlichen Sprechstunden sind als Mobiltelefonsprechstunden von 1h an drei Tagen der Woche ausgestaltet. Sie indizieren nicht eine durchgehende Präsenz des Klägers in seinem „OP-Zentrum“. Der Kläger und seine Ehefrau, die die zahnärztliche Behandlung durchgeführt hat, haben beide ihren Praxissitz und Wohnsitz im Anwesen ... in Itzehoe. Mit dem Vorbringen, er habe sich in die Zahnarztpraxis begeben müssen (was im Grundsatz eine Besuchsgebühr, insbesondere bei einem Notfall rechtfertigt), überspielt der Kläger, dass er hierbei das gemeinschaftliche Wohn- und Praxishaus mit seiner Ehefrau tatsächlich gar nicht verlassen hat. Der Kläger mag sich innerhalb der Räume seines Hauses bewegt haben. Er hat damit den Ort seiner Praxis, an dem er regelmäßig tätig zu sein angibt, ... in Itzehoe, nicht verlassen. Eine derart enge bauliche Verbindung von Wohn- und Praxisbereich führt innerhalb eines großen Wohnhauses dazu, dass für das Aufsuchen des Patienten, der sich bereits in dem Haus befindet, keine Besuchsgebühr und kein Wegegeld geltend gemacht werden kann. Der Patient befand sich vielmehr bereits an dem Ort, an dem der Kläger regelmäßig tätig ist. Zeitversäumnisse und durch einen Besuch bedingte Mehrkosten sieht die Kammer unter derartigen Umständen nicht als belegt und vergütungsrelevant an. Der Kläger ist, was der Kammer aus den vom Kläger geführten Parallelverfahren bekannt ist, wegen unberechtigter Abrechnungen ärztlicher Leistungen ins Blickfeld der Ärztekammer Schleswig-Holstein geraten. Der Kläger hat sich die Argumentation des Berufsgerichts für Heilberufe zur Durchsetzung seiner Rechtsauffassung in den unfallversicherungsrechtlichen Streitigkeiten vor dem SG Itzehoe zu Eigen gemacht (z.B. Schriftsatz vom 16.6.2015 S 30 U 37/14), ohne das Gericht darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung keinen Bestand gehabt hat. Das für den Kläger positive Ergebnis im Berufungsverfahren beruhte darauf, dass dem Kläger eine nicht schuldhafte Zuwiderhandlung zugute gehalten worden ist (Berufsgerichtshof für Heilberufe, Urteil vom 16.3.2016, 30 LB 2/15 BG II). Der Berufsgerichtshof führte dazu aus: „In Bezug auf die Abrechnung von Reiseentschädigungen nach § 9 GOÄ liegt eine nicht korrekte Abrechnung des Beschuldigten vor (2.1); in Bezug auf die Abrechnung einer Gebühr nach Nr. B III. 34 GOÄ ist dies nicht festzustellen (2.2). 32 2.1 Eine Reiseentschädigung nach § 9 Abs. 1 GOÄ kann der Arzt für „Besuche“ über eine Entfernung von mehr als 25 Kilometern zwischen der Praxisstelle des Arztes und der Besuchsstelle fordern. 33 Ein „Besuch“ liegt vor, wenn der Arzt einen Patienten an einem Ort aufsucht, an dem der Arzt üblicherweise seine berufliche Tätigkeit nicht ausübt (Hoffmann/Kleinken, Gebührenordnung für Ärzte, Kommentar (Lbl.), Stand Frühjahr 2012, § 7 GOÄ Rn. 2). Im Fall des Beschuldigten könnte danach die Behandlung der Patientinnen X und Y in B. als „Besuch“ angesehen werden, denn seine Praxis („ambulantes OP-Zentrum“) befindet sich im ca. 53 km entfernten A-Stadt. Dort ist er regelmäßig tätig. Die Annahme, dass er - zugleich - auch in der Praxis des dort behandelnden Arztes (Dr. …) in B „üblicherweise“ tätig sei, wird durch dessen Äußerung widerlegt, wonach der Beschuldigte dort zu unterschiedlichen Zeitpunkten und jeweils auf Anforderung tätig werde. 34 Der GOÄ ist indessen zu entnehmen, dass ein „Besuch“ nur vorliegt, wenn sich der Arzt zum Patienten begibt, also im Allgemeinen dorthin, wo der Patient lebt. Nach der Anlage zur GOÄ - Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen – werden der Besuch „eines Patienten“ in einer Pflegestation (Nr. 48) bzw. das „Aufsuchen“ eines Patienten (Nr. 52) vergütet. Davon gehen die §§ 7 ff. GOÄ ersichtlich aus, indem sie einen „Besuch“ nur annehmen, wenn der Arzt den Patienten in dessen häuslichen Lebensbereich oder - bei einem Notfall - am Notfallort aufsucht. Das wird aus der Berechnung der Entfernung zur „Besuchsstelle“ deutlich, die dem häuslichen Lebensbereich (ersatzweise: dem Notfallort) entspricht. Dem entsprechend stellt die (gem. § 9 Abs. 3 GOÄ auch für die Reiseentschädigung anwendbare) Vorschrift in § 8 Abs. 3 GOÄ über die nur einmalige und anteilige Berechnung der Entschädigung auf Besuche „in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim“ ab; hätte der Gesetzgeber auch Reiseaufwendungen für Tätigkeiten in anderen Praxen erfassen wollen, wäre die Einschränkung in § 8 Abs. 3 GOÄ nicht verständlich. 35 Ein „Besuch“ des Patienten im Sinne der GOÄ liegt dem entsprechend nicht vor, wenn die ärztliche Tätigkeit an einem Ort erbracht wird, zu dem sich (auch) der Patient erst begeben muss. 36 Das ist der Fall, wenn die Leistung in der regelmäßigen Arbeitsstätte des Arztes erbracht wird (Hoffmann/Kleinken, a.a.O., § 7 GOÄ Rn. 4), ebenso, wenn die Leistungserbringung in ausgegliederten Praxisteilen, in einer Zweitpraxis oder als sog. Belegarzt oder im Rahmen eines MVZ (§ 95 Abs. 1a SGB V) erfolgt. 37 Das Gleiche - kein „Besuch“ - gilt aber auch dann, wenn ein Arzt ohne Veranlassung durch den Patienten zur Behandlung in einer anderen Praxis hinzugezogen wird, weil er dort mit einem anderen Arzt - einem Chirurgen - zusammenarbeitet und die erforderliche Leistung nur in Zusammenarbeit mit diesem erbringen kann. Das trifft für die Tätigkeit eines Anästhesisten im Zusammenhang mit einem chirurgischen Eingriff zu. Eine solche Anästhesie kann in den eigenen Praxisräumen des Anästhesisten nicht erbracht werden. In diesem Fall ist der „übliche“ Ort der beruflichen Tätigkeit des Anästhesisten der Ort, wo dessen Leistung erbracht wird, also der Ort der „auswärtigen“, anderen Praxis (vgl. OVG Münster, Urt. v. 18.12.1990, 12 A 78/88, MedR 1991, 218 sowie AG Aachen, Urt. v. 21.10.1994, 4 C 412/94, openJur 2012, 74466, Rn. 16; vgl. auch Pieritz, Deutsches Ärzteblatt 104, Heft 46 [16.11.2007], Seite A-3212; Hermanns/Filler/Rosch (Hg.), Gebührenordnung für Ärzte, 2011, Erl. zu Nr. 50 GOÄ). Auf die Frage, ob die Anästhesieleistung nur auf einzelne „Anforderung“ oder „regelmäßig“ in der Praxis eines anderen Arztes oder einem Krankenhaus oder einer anderen zugelassenen Behandlungseinrichtung erbracht wird, kommt es in diesen Fällen nicht an, da der Anästhesist nicht den Patienten aufsucht, sondern einen Ort, an dem er die erforderliche Leistung nur erbringen kann. Die Anästhesieleistung wäre ohne die gleichzeitig stattfindende chirurgische Leistung sinnlos. Der Anästhesist erweitert auf diese Weise den Kreis seiner Behandlungsfälle auf Patienten, die er von seiner eigenen Praxis von vornherein nicht erreichen könnte; so gesehen, dient der Weg von seiner Praxis zu derjenigen eines anderen Arztes (Chirurgen) gleichsam der Akquise zusätzlicher Patienten. Dafür kann nach den gebührenrechtlichen Vorschriften keine (zusätzliche Wege-)Entschädigung beansprucht werden. 38 Anzumerken ist, dass auch im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung ein abrechnungsfähiger - „Besuch“ in Fällen der vorliegenden Art nicht gegeben ist. Sucht ein Anästhesist die Praxis eines anderen Arztes auf, um dort Leistungen zu erbringen, gilt der Tätigkeitsort als „Nebenbetriebsstätte“ (§ 15a Abs. 2 S. 2 des Bundesmantelvertrags-Ärzte [BMV-Ä]). Das Aufsuchen einer anderen Praxis zur Mitwirkung an der dortigen Leistungserbringung stellt keinen Besuch dar und kann weder über Nr. 05230 noch - im Sinne einer Wegepauschale - über die Nr. 1.4 (2.) des Teils II (i. V. m. Nr.’n 01410 ff.) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen (EBM; EBM 2000plus) abgerechnet werden (LSG Chemnitz, Urt. v. 19.05.2010, L 1 KA 14/09, NZS 2011, 154/157 [Rn. 15], LSG Essen, Urt. v. 15.12.2010, L 11 KA 65/07, Juris [Rn. 38]).“ 39 Tatbestandlich liegt damit kein „Besuch“ i. S. d. §§ 7, 9 Abs. 1 GOÄ vor. Die weitere, zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob eine Reiseentschädigung nach § 9 Abs. 3 GOÄ i. V. m. einer „analogen“ Anwendung des § 8 Abs. 3 GOÄ insgesamt nur einmal und nur anteilig in Ansatz gebracht werden kann, ist folglich nicht entscheidungserheblich. 40 2.2 Die Abrechnung der Gebühr nach Nr. B.III. 34 der Anlage zur GOÄ - Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen - ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der einleitenden Kammer ist eine „offensichtliche Missachtung“ der dieser Gebührenziffer zu entnehmenden Leistungslegende nicht feststellbar. 41 Die Annahme, dass der Beschuldigte die tatsächlichen Voraussetzungen der Nr. 34 GOÄ in den konkreten Fällen nicht erfüllt hat, bedarf keiner weiteren Prüfung, da die Klage bzw. der Vorwurf einer Berufspflichtverletzung auf eine solche Annahme nicht gestützt wird. Weder wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass keine Erörterung oder Beratung stattgefunden hat, noch werden (auch nur) Ansatzpunkte dafür benannt, dass in den Fällen der beiden Patientinnen kein spezieller Erörterungs- oder Beratungsbedarf gegeben war. Aus den vorliegenden Ermittlungsergebnissen und - insbesondere - den (unwidersprochen gebliebenen) Einlassungen des Beschuldigten ist nicht abzuleiten, dass der Beschuldigte auf den „Grundtatbestand“ im GOÄ-Gebührenverzeichnis B.I. Nr. 3 („eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung… mindestens 10 Minuten“) beschränkt war. Wenn er, wie angegeben, beide Patientinnen intensiv und mehr als 20 Minuten lang im Hinblick auf besondere gesundheitliche bzw. konstitutionelle Indikationen beraten hat (bzgl. der Patientin X: schwierige Lagerung wegen Tumor am Rücken, schlechte Blutsauerstoffwerte, mögliche lebensbedrohliche Komplikationen; Patientin Y: schwere Adipositas, Hypertonie, Diabetes Mellitus, ausführliche Anamnese), kommt eine Abrechnung nach Nr. B.III.34 der Anlage zur GOÄ - Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen - in Betracht. Dabei kommt es - entgegen der im Schriftsatz der Ärztekammer vom 11.11.2015 (Seite 5) gestellten Frage im Zusammenhang mit der Nr. B.III.34 GOÄ - nicht auf die weitergehende (fernliegende) Frage an, ob durch die operationsbegleitende Narkose eine lebensbedrohlichen Erkrankung behandelt wird. Maßgeblich sind vielmehr die Planung eines operativen Eingriffs und die Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken, die mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung im Zusammenhang stehen, einschließlich Beratung. Die Leistungslegende erfasst im Falle einer Erörterung bzw. Beratung über eine operationsbegleitende Narkose nicht die Behandlung der Erkrankung, sondern die Risiken der Narkose in Relation zur Indikation, die die Operationsleistung begründet. 42 Vor diesem Hintergrund folgt der Senat der erstinstanzlichen Entscheidung, dies auch insoweit, dass es in Ermangelung einer entsprechenden Substantiierung durch die einleitende Kammer nicht Aufgabe der gerichtlichen Überprüfung ist, von Amts wegen das Vorliegen erheblicher oder (gar) lebensbedrohlicher Risiken im Zusammenhang mit der bevorstehenden Anästhesie zu überprüfen. Derartigen, im Tatsächlichen liegende Zweifelsfragen ist zuvörderst durch entsprechende Ermittlungen der einleitenden Kammer abzuhelfen; fehlt es daran, kann im gerichtlichen Verfahren insoweit kein berufsrechtswidriger Abrechnungsfehler festgestellt werden. 43 3. Liegt danach - (nur) in Bezug auf die Reiseentschädigung (§ 9 GOÄ) - eine fehlerhafte Abrechnung vor, so folgt daraus noch nicht ohne weiteres, dass diese als Berufsrechtsverstoß zu ahnden ist. Die nach § 12 Abs. 1 BO geltende Pflicht zur Abrechnung (nur) „angemessener“ Honorarforderungen ist nicht bereits bei jedem Abrechnungsfehler verletzt, sondern erst dann, wenn dieser Fehler aus einer nachlässigen Handhabung der GOÄ-Bestimmungen hervorgeht und geeignet ist, das Vertrauen zwischen Arzt und Patient oder das Ansehen des Arztberufs zu gefährden, weil sie - wie es die einleitende Kammer es formuliert hat - eine „Honorarmehrungsabsicht“ zum Ausdruck bringt. Eine berufsrechtliche Sanktion ist - insbesondere - veranlasst, wenn das inkriminierte Abrechnungsverhalten nicht dem Standard entspricht, der nach der GOÄ und deren Anwendungspraxis in der Ärzteschaft allgemein gilt oder erwartet werden kann. Soweit die Anwendung der GOÄ-Bestimmungen zu rechtlichen Zweifelsfragen führt, kann einem Arzt eine Abrechnung nur dann vorgeworfen werden, wenn sie einer gefestigten, auch durch die Rechtsprechung geklärten Abrechnungspraxis widerspricht. Berufsrechtliche Sanktionen bleiben, wenn es um solche Zweifelsfragen geht, ein letztes Mittel und auf wirklich gravierende Fälle beschränkt, in denen klar ist, dass andere Berufsangehörige in einer vergleichbaren Situation in ihrer großen Mehrheit anders gehandelt hätten. Die Klärung honorarrechtlicher Ansprüche ist vorrangig dem Rechtsverhältnis zwischen Arzt und Kostenträger (gesetzliche Versicherung oder Privatpatient) zuzuweisen. 44 Im Hinblick auf diese Überlegungen ist dem Beschuldigten die - objektiv fehlerhafte - Abrechnung einer Reiseentschädigung nicht vorwerfbar. Der Beschuldigte konnte zwar erkennen, dass die für den Bereich der vertragsärztlichen Versorgung maßgebliche Rechtsprechung (LSG Chemnitz, a.a.O., LSG Essen a.a.O.) die Berücksichtigung von Wegepauschalen bei der Honorarabrechnung ablehnt, er konnte aber nicht ohne Weiteres erkennen, dass für den Bereich der privatärztlichen Versorgung im Ergebnis das Gleiche gilt (s. o. 2.1). Auch wenn man im Rahmen einer (hohen) Sorgfaltspflicht von dem Beschuldigten verlangen wollte, sich für diesen Bereich rechtlich „kundig“ zu machen, wäre er nicht zu eindeutigen Schlussfolgerungen gekommen: Er hätte erfahren können, dass die Bundesärztekammer den Ansatz von Reiseentschädigung für die Fallkonstellation einer „gewissen Regelmäßigkeit“ der Tätigkeit eines Anästhesisten in anderen Praxen ablehnt, wobei unklar ist, was darunter genau zu verstehen sein soll (vgl. Pieritz, a.a.O). In der Kommentarliteratur wird - soweit ersichtlich - die Frage, ob (überhaupt) ein „Besuch“ i. S. d. §§ 7 ff. GOÄ vorliegt, wenn der Anästhesist nicht den Patienten, sondern eine andere Praxis aufsucht, um dort an einer chirurgischen Behandlung mitzuwirken, nicht behandelt; es geht vielmehr um die Fragen, ob und ggf. ab welcher Einsatzhäufigkeit angenommen werden soll, dass die andere Praxis ein Ort ist, an dem der Anästhesist seiner Tätigkeit „üblicherweise“ nachgeht (vgl. Hoffmann/Kleinken, a.a.O., § 7 GOÄ Rn. 4) und ob eine anteilige Berechnung vorzunehmen ist, wenn mehrere Patienten in einer anderen Praxis „besucht“ werden (vgl. dazu [bejahend] Hermanns/Filler/Roscher, GOÄ, Kommentar, 2011, § 8, S. 70; Hach, Fachkommentar GOÄ und EBM für Anästhesisten, 1995, Kap. 5.B S. 18 {mit dem Zusatz, dass Kassenpatienten dabei außer Betracht bleiben sollen}; [verneinend] Brück/Klakow-Franck, Kommentar zur GOÄ, 2015, § 8 GOÄ Rn. 4), wobei die Frage, ob § 9 Abs. 3 und § 8 Abs. 3 GOÄ analog oder entsprechend auf den - nach dem Wortlaut („häusliche Gemeinschaft“, „Heim“) nicht erfassten Fall einer Behandlung in einer anderen Praxis angewandt werden kann, nicht behandelt wird. 45 Soweit (wie oben - 2.1- ausgeführt) aus den Entscheidungen des OVG Münster bzw. des AG Aachen (a.a.O.) abzuleiten ist, dass in Fällen der vorliegenden Art keine Reiseentschädigung verlangt werden darf, war dies dem Beschuldigten nicht ohne Weiteres zugänglich; die Entscheidungen sind zwar in einem Kommentar (Hoffmann/Kleinken, a.a.O., Rn. 4) bzw. in der Veröffentlichung im Deutschen Ärzteblatt (Heft 46/2007, S. A 3212) angegeben worden, doch hat - insbesondere die Bundesärztekammer daraus keine klare Beratung für die Ärzteschaft abgeleitet. 46 Vor diesem Hintergrund kann dem Beschuldigten keine schuldhafte Verletzung seiner Berufspflichten vorgeworfen werden, weil er in den beiden Behandlungsfällen in B überhaupt eine Reiseentschädigung geltend gemacht hat; dies war nach der veröffentlichten Meinung der Bundesärztekammer nicht von vornherein unvertretbar. Das Gleiche gilt für die fehlende anteilige Aufteilung im Sinne von § 8 Abs. 3 GOÄ; hier ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er sich jedenfalls einer in der Literatur vertretenen Ansicht (Hach, a.a.O.) angeschlossen hat. Insoweit kommt hinzu, dass der Ansicht der einleitenden Kammer, § 8 Abs. 3 GOÄ sei - über seinen Wortlaut hinaus - auch für Fälle der vorliegenden Art. („klarstellend“) anzuwenden, im vorliegenden - berufsrechtlichen - Zusammenhang einer Ausdehnung der Vorschrift zu Lasten des Beschuldigten gleichkäme. Bei einer Sanktion ist dies nicht zulässig, denn der Beschuldigte hat für eine solche zumal rechtlich nicht gesicherte - Auslegung des § 8 Abs. 3 GOÄ berufsrechtlich nicht einzustehen. 47 Ein schuldhafter Verstoß des Beschuldigten ist nach alledem nicht festzustellen. Er musste zur Zeit der beiden Abrechnungen noch nicht „klüger“ sein, als er es nunmehr, nach Klärung der Rechtslage im vorliegenden Verfahren sein kann.“ (Berufsgerichtshof für die Heilberufe Schleswig, Urteil vom 16. März 2016 – 30 LB 2/15 BG II –, juris Rn. 32ff.). Der Kläger setzte in Kenntnis dieser Entscheidung zu seiner Abrechnungspraxis seine Klageverfahren zur Durchsetzung seiner Abrechnungspraxis fort. Im Verfahren S 30 U 45/13 legte er ein Schreiben der Ärztekammer Schleswig-Holstein vom 25.11.2008 vor (Bl. 332 d.A., S 30 U 45/13), mit der die Zulässigkeit der Erhebung von Wegegeld und Besuchsgebühren für „auswärtige“ Narkosen erörtert worden ist. In Kenntnis der eingeschränkten Voraussetzungen setzte der Kläger seine Abrechnungen fort. Aus den oben genannten Gründen ist die Kammer der Überzeugung, dass der Kläger erst Recht keinen Anspruch auf Besuchsgebühren und Wegegeld bis 2km für das Aufsuchen des Patienten in Räumen seinem Wohnhaus beanspruchen kann. Die Ersatzfähigkeit von Sachmitteln bestimmt sich nach § 1 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 der Allgemeinen Tarifbestimmungen des BG-Nebenkostentarifs. Nach § 1 Abs. 1 sind die Beträge in den Spalten 4 bis 6 für die jeweiligen Leistungen (der UV-GoÄ) als Pauschalen zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Zu den Besonderen Kosten (§ 2 Abs. 1) gehören die Kosten für Anästhetika bei Leistungen des Teiles D, die mit den Beträgen der zugehörigen Spalte Besondere Kosten abgegolten sind. Die Kammer sieht hierin einen Unterschied zur Abrechnung nach § 10 GoÄ, bei der alle im Rahmen der Anästhesieleistungen verbrachten Medikamente und Sachmittel gesondert abrechenbare Auslagen sind (vgl. Schleppers/Weißauer, Anästhesiekommentar zur GoÄ, § 10 Rn. 3-5), aber die Berechnung von Pauschalen nach § 10 Abs. 1 S. 2 GoÄ zugleich ausgeschlossen ist. Nachdem der Kläger zu Recht und zutreffend Leistungen nach UVGOÄ. Nr. 462 durchgeführt und abgerechnet hat, kann er auch die zu diesen Gebührenziffern genannten Besonderen Kosten in Höhe von 10,19 Euro als Pauschale von der Beklagten erstattet verlangen. Die als Pauschalsätze abgegoltenen Anästhetika sind aber dann in einer Einzelabrechnung nicht erneut zu vergüten, weshalb eine Ampulle Solu-Decortin (21 Euro) zu Unrecht berechnet worden ist. Der Kläger kann auch aus der privatrechtlichen Vergütungsvereinbarung keine Ansprüche gegen die Beklagte ableiten. Die in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten erhalten die zu erbringende Behandlung grundsätzlich umfassend ohne an diese gerichtete zusätzliche Zahlungsverlangen. Eine trotzdem mit dem Versicherten getroffene Vereinbarung über Honorarzahlungen über die Unfallversicherungsleistung ist regelmäßig nichtig. Sie weicht zum Nachteil des Versicherten vom Prinzip kostenfreier Sach- und Dienstleistung ab, § 31, 32 SGB 1. Nach dem bis zum 30. April 2001 gültige Abkommen Ärzte/Unfallversicherungsträger enthielt in Leitnummer 17 noch eine Bestimmung, welchen Honoraranspruch der Arzt hat, wenn er den Unfallverletzten auf dessen Wunsch hin privat behandelt. Diese Regelung besteht nach nunmehr 15 Jahren nicht mehr. Schließt der Unfallversicherte in Kenntnis des bestehenden Unfallversicherungsschutzes aus der gesetzlichen Unfallversicherung und unter Belehrung auf die Folgen des Abschlusses eines privatärztlichen Heilbehandlungsvertrags als Verzicht auf gesetzliche Unfallversicherungsleistungen eine privatärztliche Behandlungsvereinbarung, ist ein Vergütungsanspruchs des privatärztlich behandelnden Arztes nicht ausgeschlossen. So liegt es hier aber nicht. Der Kläger wies die Versicherten nicht auf die Leistungsfreiheit hin. In der Honorarvereinbarung vom 28.10.2011 vermittelt er den Versicherten den unzutreffenden Eindruck, auch gesetzlich (Kranken- wie Unfall-) Versicherte hätten Besuchs- und Wegegeld für ihnen als Sachleistung zustehende Narkoseleistungen (Honorarvereinbarung Satz 1) zu erbringen. Indem der Kläger dies den Patienten mit der Vereinbarung vorgibt, täuscht er sie über die tatsächliche Rechtslage. Der Kläger wusste, dass es sich um eine Behandlung handelte, die in den Leistungsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Dies ergibt sich aus der Klagebegründung. Auch im parallelen Verfahren S 30 U 51/14 und im Verfahren S 30 U 45/13 hat der Kläger Honorarvereinbarungen mit gesetzlich krankenversicherten Patienten vorgelegt. Der leistungsgerichtete, gebührengenerierende Zweck dieser Vereinbarung drängt sich auf. Das Gericht hält die vom Kläger in der Verhandlung vor dem Sozialgericht Itzehoe S 9 U 100/13 vorgebrachte Erklärung, er verfahre ausschließlich bei Privatpatienten so, dass er sie auf die anfallenden zu übernehmenden Gebühren hinweise, für eine nachweislich falsche Schutzbehauptung. Im vorliegenden Fall wie auch in den Parallelfällen wusste der Kläger um die gesetzlichen Leistungsträger, nämlich in diesem Fall die Beklagte und hilfsweise die Bahn-BKK als gesetzliche Krankenversicherung. Diese Angaben hat er handschriftlich auf dem Aufklärungsbogen bzw. dem Anästhesieprotokoll ergänzt (44, 46 d.A.). Die Abforderung der irreführenden Honorarvereinbarung in der mit der Behandlungsdokumentation dokumentierten Nachunfallsituation „4-jähriges Kind, blutet stark aus Mund“, (Anästhesiebericht des Klägers, Bl. 46 d.A.) nutzt eine emotionale Zwangslage der Eltern des Kleinkindes. Es ist kaum denkbar, dass zeitlich ausreichend Gelegenheit bestand, die Angaben des Klägers zu prüfen und sich bei Krankenkasse oder Unfallversicherungsträger nach einer Kostenübernahme zu erkundigen. Die Nichtigkeit der Honorarvereinbarung umfasst nicht den restlichen Behandlungsvertrag. Anstelle der Honorarvereinbarung kommen in solchen Situationen keine gesetzlichen Ansprüche, insbesondere keine Aufwendungsersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht. Deren Anerkennung würde die gesetzliche Regelung des Naturalleistungsprinzip unterlaufen (vgl. BSG, Urt. vom 18.7.2006, B 1 KR 9/05 R; LSG Saarland, Urt. vom 22.6.2011, L 2 KR 1/11). Ansprüche hieraus stehen dem Kläger danach nicht zu. Anstelle der in Rechnung gestellten 386,04 Euro hatte der Kläger nur Anspruch auf 240,91 Euro. Gezahlt worden sind 268,52 Euro. Die Klage auf Zahlung weiterer 117,52 Euro ist damit insgesamt unbegründet. Ziff AHB Auslage 50 0 71 0 6A 8,29 60a 0 250 2,76 3560 2,76 651 0 272 12,42 462 35,2 10,19 447 44,87 602 10,49 605 0 605a 0 617 23,54 261 2,07 500 2,62 2*253 9,66 6a 8,29 Perfalgan 2,62 Tramadol 2,15 Decortin 0 o2 15,8 Nadeln 9,2 Infusionsbesteck 4,35 Infusion 14,44 Amoxicillin 19,19 162,97 77,94 240,91 In Folge der Zahlung der Beklagten fehlt es an einer noch offenen Hauptforderung. Eine Zinsforderung des Klägers als Verzugszinsschadensersatz aus § 280 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 288 Abs. 1 S. 1 BGB kommt deshalb nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufungssumme des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG ist nicht erreicht. Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) sieht die Kammer nicht. Die Berufungszulassungsgründe des § 144 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGG sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger zur Zulassung der Berufung auf die Arbeitsplatzqualifikation abgestellt hat, handelt es sich um einen Textbaustein. Die Behandlung erfolgte an der Adresse des Klägers. Die Kammer geht auch davon aus, dass der Verlegungsantrag des Klägers vom 15.11.2017 nicht zu Unrecht abgelehnt worden ist. Das persönliche Erscheinen des Klägers ist nicht angeordnet worden. Der Kläger ist durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl in der mündlichen Verhandlung vertreten gewesen, wodurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt worden ist. Die Kammer hielt es nach dem Ergebnis der Beratung nach der mündlichen Verhandlung nicht für geboten, die Verhandlung zu vertagen, weil der Kläger am Termin zur mündlichen Verhandlung längerfristig anberaumte Patiententermine, die für nicht verschiebbar hält, wahrnehmen wollte. Dieser Antrag erfolgte 3 ½ Wochen nach Mitteilung an den Kläger vom anberaumten Termin und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem unter Berücksichtigung der Postlaufzeit der Verhandlungstermin der Kammer vom 30.11.2017 ohne Verletzung der Frist des § 110 Abs. 1 S. 1 SGG keinem anderem Rechtssuchenden mehr hätte angeboten werden können. Die Kammer sieht keinen Grund, warum die behaupteten „bereits längerfristig anberaumten Patiententermine“ nicht unverzüglich mitgeteilt worden sind. In der Äußerungszeit zwischen der Mitteilung vom Termin am 21.10.17 und dem Verhandlungstermin am 30.11.2017 stand dem Kläger ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Verfügung seinen Standpunkt über die ausführlichen Stellungnahmen hinaus weitergehend zur Geltung zu bringen. Unter Berücksichtigung der Interessen der Rechtssuchenden an möglichst kurzen Terminswartezeiten hielt es die Kammer für zumutbar, dass der Kläger seine Patiententermine absagt, wenn er persönlich zu erscheinen wünschte. Die Beteiligten streiten über den Umfang der zu vergütenden ärztlichen Behandlung in Folge eines Versicherungsfalls im Sinne des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. Der Kläger ist Facharzt für Anästhesie in Itzehoe. Er betreibt im Keller seines Wohnhauses unter der Adresse ... ein „Ambulantes OP-Zentrum I. “. Hinsichtlich der Details wird auf den Plan Bl. 146 im Verfahren S 30 U 37/14 Bezug genommen. Der Kläger macht die Vergütung seiner fachärztlichen Leistungen aus der Rechnung vom 16.1.2012 für die Behandlung des Versicherten E. A. während der zahnärztlichen Behandlung durch seine Ehefrau Zahnärztin L. S. geltend. Der 4-jährige Versicherte fiel während seiner Besuchszeit in der Katholischen Kindertagesstätte Coriansberg in Itzehoe , deren Unfallversicherer die Beklagte ist, am 28.10.2011 beim Spielen von einem Podest, wodurch die Zähne 51 und 61 abbrachen und eine blutende Wunde entstand. Der Versicherte wurde um 9.20 Uhr in die Zahnarztpraxis S. verbracht. Frau S. betreibt ihre Zahnarztpraxis unter der Adresse ... in Itzehoe. Dort zog Frau S. den Kläger zur Behandlung hinzu. Von der Rechnung des Klägers über 386,04 Euro hat die Beklagte einen Teilbetrag von 117,52 Euro nicht beglichen. Der Kläger beantragte nach erfolglosen Mahnungen am 23.5.12, 13.6.12, 4.7.12 einen Mahnbescheid des Amtsgerichts Schleswig (Az. 15-9845948-09-N), gegen den die Beklagte Widerspruch erhoben hat. Mit seinem Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens vom 4.7.2016 und Abgabe des Verfahrens an das Sozialgericht Itzehoe verfolgt der Kläger seine Vergütungsansprüche weiter. Der Kläger trägt vor, die Rechnungspositionen 6A, 60A, 602,605,605a,617 und 651 seien zu Recht abgerechnet. Die Gebühr 6A sei im Zusammenhang mit einem notwendigen und abrechenbaren Besuch nach Nr. 50 berechenbar und im Ansatz nicht zu beanstanden. Die Untersuchung der Narkosefähigkeit sei bei einem verängstigten Kind unerlässlich gewesen. Nr. 60A sei abrechenbar. Kindernarkosen wiesen ein erhöhtes Risiko auf. Die Operation sei ambulant in einer Praxis gewesen. Es habe sich um keine Routine gehandelt. Narkose und OP hätten mit dem Operateur genauestens besprochen werden müssen. Nr. 602, 605, 605a und 617 seien gleichfalls zu vergüten. Das Monitoring des Sauerstoffs und der Beatmung sei unbedingt erforderlich. Es habe sich um eine OP im Mundraum mit Beteiligung der oberen Atemwege gehandelt. Sämtliche in der Rechnung enthaltenen Positionen seien berechtigt. Die Beklagte sei mit Schreiben vom 23.5.12, 13.6.12, 4.7.12 und letztmalig 18.4.12 unter Fristsetzung bis 18.5.12 gemahnt worden und habe sich spätestens am 19.5.12 in Verzug befunden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei 117,52 Euro nebst 5%Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 19.5.2012 zu zahlen sowie die Berufung zuzulassen und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzugeben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzugeben. Sie verweist auf die Begründungen ihrer Rechnungskürzungen in ihrer Verwaltungsakte. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Sch. nebst ergänzender Stellungnahmen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 8.12.2016 und die ergänzende Stellungnahme vom 17.5.2017 Bezug genommen. Die Verwaltungsakte der Beklagten ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.