Urteil
S 30 U 51/14
SG Itzehoe 30. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine privatrechtliche Vergütungsvereinbarung des Arztes mit dem Patienten ist nichtig, wenn keine Aufklärung des Patienten über die umfassende kostenfreie Sach- und Dienstleistung der Behandlung in der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgt. (Rn.82)
2. Wegekosten, Besuchsgebühren und Reiseentschädigung können nach UV-GOÄ nicht bei einer Tätigkeit des Arztes an einer regelmäßigen Arbeitsstätte verlangt werden. (Rn.198)
3. Für die Vergütung von ärztlichen Leistungen nach der UV-GOÄ bedarf es einer dokumentierten Leistungserbringung, die die erforderliche und zweckmäßig zu erbringende Leistung belegt. Dokumentationslücken und Widersprüche gehen zulasten des abrechnenden Arztes. (Rn.122)
4. Die Nachfertigung weiterer Behandlungsunterlagen zur Abrechnung "schriftliche Lüge" (hier unterschiedliche Anästhesieprotokolle derselben Operation) lässt die Beweiskraft beider Dokumente entfallen. Der Arzt ist in vollem Umfang beweisbelastet, welche Leistungen erbracht worden sind. (Rn.135)
5. Bei einer Mitteilung des Patienten von einer Gesundheitsstörung (hier schwere Herzerkrankung) sind vor Durchführung einer Allgemeinanästhesie Leistungen nach Ziff 3550ff und 651 UV-GOÄ zu vergüten, auch wenn sich später herausstellt, dass die berichtete Gesundheitsstörung tatsächlich nicht vorlag. (Rn.110)
6. Für die Abrechnung der Ziffern 490, 484 und 462 sowie 463 UV-GOÄ bedarf es einer zuverlässigen Dokumentation zum Zeitpunkt der Leistungserbringung. (Rn.121)
7. § 64 VgGOÄ begründet in analoger Anwendung des § 259 Abs 1 BGB in Verbindung mit dem Rechtsgedanken aus § 10 GOÄ in Verbindung mit § 12 Abs 2 Nr 5 GOÄ eine Nachweispflicht für Belege des Arztes, deren Geltendmachung insoweit den Verzugseintritt hindert. (Rn.245)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21,26 Euro zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine privatrechtliche Vergütungsvereinbarung des Arztes mit dem Patienten ist nichtig, wenn keine Aufklärung des Patienten über die umfassende kostenfreie Sach- und Dienstleistung der Behandlung in der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgt. (Rn.82) 2. Wegekosten, Besuchsgebühren und Reiseentschädigung können nach UV-GOÄ nicht bei einer Tätigkeit des Arztes an einer regelmäßigen Arbeitsstätte verlangt werden. (Rn.198) 3. Für die Vergütung von ärztlichen Leistungen nach der UV-GOÄ bedarf es einer dokumentierten Leistungserbringung, die die erforderliche und zweckmäßig zu erbringende Leistung belegt. Dokumentationslücken und Widersprüche gehen zulasten des abrechnenden Arztes. (Rn.122) 4. Die Nachfertigung weiterer Behandlungsunterlagen zur Abrechnung "schriftliche Lüge" (hier unterschiedliche Anästhesieprotokolle derselben Operation) lässt die Beweiskraft beider Dokumente entfallen. Der Arzt ist in vollem Umfang beweisbelastet, welche Leistungen erbracht worden sind. (Rn.135) 5. Bei einer Mitteilung des Patienten von einer Gesundheitsstörung (hier schwere Herzerkrankung) sind vor Durchführung einer Allgemeinanästhesie Leistungen nach Ziff 3550ff und 651 UV-GOÄ zu vergüten, auch wenn sich später herausstellt, dass die berichtete Gesundheitsstörung tatsächlich nicht vorlag. (Rn.110) 6. Für die Abrechnung der Ziffern 490, 484 und 462 sowie 463 UV-GOÄ bedarf es einer zuverlässigen Dokumentation zum Zeitpunkt der Leistungserbringung. (Rn.121) 7. § 64 VgGOÄ begründet in analoger Anwendung des § 259 Abs 1 BGB in Verbindung mit dem Rechtsgedanken aus § 10 GOÄ in Verbindung mit § 12 Abs 2 Nr 5 GOÄ eine Nachweispflicht für Belege des Arztes, deren Geltendmachung insoweit den Verzugseintritt hindert. (Rn.245) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21,26 Euro zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die auf Zahlung der restlichen Vergütung für die ambulant erbrachten Narkoseleistungen gerichtete (echte) Leistungsklage ist nach § 54 Abs. 5 SGG statthaft und zulässig. Die Klage ist nur zu einem geringen Teil erfolgreich. Der Kläger kann über die tenorierten 21,26 Euro hinaus keine weiteren Zahlungen von der Beklagten verlangen. Rechtsgrundlage für einen Vergütungsanspruch des Klägers ist § 27 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII in Verbindung mit § 28 Abs. 2 SGB VII und § 34 Abs. 3 SGB VII in Verbindung mit § 62 und § 12 Abs. 1 und 2 des Vertrages über die Durchführung der Heilbehandlung, die Vergütung der Ärzte sowie die Art und Weise der Abrechnung der ärztlichen Leistungen (Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträgers im Folgenden: Vg34III in der ab 1.3.2008 geltenden Fassung ) und der Gebührenordnung für Ärzte gesetzliche Unfallversicherung (UV-GOÄ). Nach diesen Vorschriften kann ein hinzugezogener Arzt für seine den Regeln der ärztlichen Kunst erforderliche und zweckmäßige ärztliche Behandlung für die Heilbehandlung eines Unfallversicherten nach Maßgabe des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträgers im Rahmen der durch die UV-GOÄ bestimmten Sätze verlangen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Kläger von einem H-Arzt zur Behandlung hinzugezogen worden. Er ist damit vergütungsberechtigt gem. § 34 Abs. 3 Vg34III. Der Anspruch des Klägers richtet sich nach § 35 i.V. mit § 62 Vg34III. Dr. S. hatte als H-Arzt für die Behandlung des Patienten und Zeugen B. eine allgemeine Heilbehandlung eingeleitet (H-Arzt Bericht vom 11.1.2010). Dieser Vergütungsanspruch ist auch nicht in Folge einer gesondert vom Versicherten gewünschten Privatvereinbarung entfallen. Eine Tätigkeit des Klägers auf besonderen Wunsch des Patienten als privatärztliche Leistung unter Aufklärung des damit verbundenen Verzichts auf dem Patienten zustehende gesetzliche Sozialversicherungsleistungen hätte einer Klage gegen den gesetzlichen Unfallversicherungsträger den Boden entzogen. Auch wenn der Kläger eine zusätzliche Honorarvereinbarung vorgelegt hat (Bl. 41 d.A.), hinderte im vorliegenden Fall die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen nicht, weil die Honorarvereinbarung nichtig gewesen ist. Der Kläger wusste, dass es sich um eine Behandlung handelte, die in den Leistungsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Dies ergibt sich aus der Klagebegründung. Die in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten erhalten die zu erbringende Behandlung grundsätzlich umfassend ohne an diese gerichtete zusätzliche Zahlungsverlangen. Eine trotzdem mit dem Versicherten getroffene Vereinbarung über Honorarzahlungen über die Unfallversicherungsleistung ist regelmäßig nichtig. Sie weicht zum Nachteil des Versicherten vom Prinzip kostenfreier Sach- und Dienstleistung ab, § 31, 32 SGB 1. Die Nichtigkeit der Honorarvereinbarung umfasst nicht den restlichen Behandlungsvertrag. Anstelle der Honorarvereinbarung kommen in solchen Situationen keine gesetzlichen Ansprüche, insbesondere keine Aufwendungsersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht. Deren Anerkennung würde die gesetzliche Regelung des Naturalleistungsprinzips unterlaufen (vgl. BSG, Urt. vom 18.7.2006, B 1 KR 9/05 R; LSG Saarland, Urt. vom 22.6.2011, L 2 KR 1/11). In der Honorarvereinbarung vom 21.6.2010 vermittelt der Kläger dem Versicherten den unzutreffenden Eindruck, auch gesetzlich (Kranken- wie Unfall-) Versicherte hätten Besuchs- und Wegegeld für ihnen als Sachleistung zustehende Narkoseleistungen (Honorarvereinbarung Satz 1) zu erbringen. Indem der Kläger dies den Patienten mit der Vereinbarung vorgibt, täuscht er sie über die tatsächliche Rechtslage. Der leistungsgerichtete Zweck dieser Vereinbarung drängt sich auf. Im Übrigen sind aus der vorgelegten Honorarvereinbarung schon deshalb keine Ansprüche zulasten der Beklagten abzuleiten, weil die der Patientenakte B. zugeordnete Vereinbarung nicht wahrscheinlich vom Zeugen B. unterzeichnet ist. Auffällig ist, dass die Kosten- und Honorarvereinbarung (A4) der Patientenakte eine Unterschrift trägt, die ausweislich des Abgleichs mit der schriftlichen Zeugenbefragung des Herrn B. (Bl. 173) nicht von ihm stammen kann. Sehr zweifelhaft ist dies auch für die Unterschrift auf dem Aufklärungsbogen (A3), die sich ebenfalls deutlich von der Unterschrift des Zeugen (Bl. 173) unterscheidet. Ursächlich hierfür kann jedenfalls nicht die Unfallverletzung des Zeugen gewesen sein, denn dann wäre zu erwarten, dass eine Ähnlichkeit zwischen beiden Schriftstücken in der Patientenakte besteht, was jedoch nicht der Fall ist. Die Unterschrift des Zeugen auf dem Taxischein vom 29.6.2010 auf der Rückfahrt von der Operation belegt, dass der Zeuge auch nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der OP Unterschriften geleistet hat, die denen in der „Patientenakte“ des Klägers ähneln. Die Unterschrift auf dem Taxischein (Bl. 7R VA) ähnelt vielmehr der Unterschrift in der Zeugenaussage gegenüber dem Gericht. Die Vergütungssätze des mitbehandelnden Arztes richten sich nach § 62 Vg34III nach der Einstufung des Behandlungsfalls durch den H-Arzt. Dr. S. hatte sowohl im Unfallbericht wie auch in seiner Operationsrechnung die Grundwerte der allgemeinen Heilbehandlung angesetzt (z.B. 237e, Rechnung vom 14.7.2010). Nach § 62 S. 1 Vg34III ist damit auch der hinzugezogene Kläger auf die Sätze der allgemeinen Heilbehandlung beschränkt. Der Einwand des Klägers, als Facharzt stehe ihm der Vergütungssatz einer besonderen Heilbehandlung zu, greift nicht durch. Die besondere Heilbehandlung ist nicht an die Fachqualifikation des Arztes geknüpft, sondern an Art und Schwere der die Heilbehandlung auslösenden Unfallverletzung (§ 11 Abs. 3 Vg34III). Anderenfalls wäre auch in systematischer Auslegung die erfolgte Regelung allgemeiner Heilbehandlungssätze für Anästhesieleistungen obsolet. Anstelle des Betrags von 613,85 Euro wären, wenn die Rechnung im übrigen vollumfänglich begründet gewesen wäre, nur 548,90 Euro zu fordern gewesen. Dies ergibt sich aus folgender Tabelle: Datum Ziffern Bes. HB Allg. HB 22. Jun 6 18,04 14,5 250 3,44 2,76 3550 4,14 4,14 3605 3,45 3,45 3555 2,76 2,76 3557 2,07 2,07 3558 2,07 2,07 3560 2,76 2,76 3520 4,83 4,83 3513 4,83 4,83 3606 4,83 4,83 651 21,73 17,46 29. Jun 50 27,49 22,09 81 10,23 10,23 490 5,24 1,48 4,21 1,48 2*272 30,92 24,84 650 13,06 10,35 484 3,95 3,18 462 43,81 10,19 35,2 10,19 447 44,87 44,87 602 13,06 10,49 605 20,79 16,7 605a 12,03 9,66 617 29,29 23,54 463 29,89 5,57 24,02 5,57 2*261 5,16 4,14 500 3,26 2,62 2*56 15,46 12,42 2*253 12,02 9,66 6 18,04 14,5 11 3,09 2,48 4*Disoprivan 29,52 29,52 4*Sufentanyl 51,16 51,16 Norcuron 12,9 12,9 Mestinon 9,19 9,19 Narcanti 9,67 9,67 Dystanat 21,62 21,62 Dipidolor 2,15 2,15 Sauerstoff 15,8 15,8 Verweilnadeln 9,2 9,2 Infusionsbesteck 4,35 4,35 Infusion 14,44 14,44 596,61 17,24 531,66 17,24 Gesamt: 613,85 548,90 Das Gericht teilt hierbei nicht die in der mündlichen Verhandlung vertretene Auffassung, mit der vorliegenden Klage würde aus der Rechnung vom 22.11.2010 lediglich eine Entscheidung über die einzeln aufgeführte Streitpositionen beantragt. Grundlage der Vergütungsklage sind die mit der Rechnung vom 22.11.2010 geltend gemachten Leistungen. Diese Rechnung setzt sich aus 31 Gebührenziffern und 14 Auslagenpositionen zusammen. Die Beklagte hat auf die Gesamtrechnung von 613,85 Euro einen Teilbetrag von 251,14 Euro beglichen. Die Differenz zum Gesamtbetrag beträgt 362,71 Euro und damit die in der mündlichen Verhandlung beantragte Anspruchshöhe. Aus den vom Kläger als offen bezeichneten Vergütungsziffern ergibt sich nicht der beantragte Klagebetrag. Dies ist aus folgender Liste zu ersehen: Datum Ziff Euro "offen" 22. Jun 6 18,04 250 3,44 3550 4,14 3605 3,45 3555 2,76 2,76 3557 2,07 3558 2,07 3560 2,76 3520 4,83 4,83 3513 4,83 4,83 3606 4,83 4,83 651 21,73 21,73 29. Jun 50 27,49 27,49 81 10,23 10,23 490 5,24 1,48 5,24 1,48 2*272 30,92 650 13,06 484 3,95 3,95 462 43,81 10,19 447 44,87 602 13,06 13,06 605 20,79 20,79 605a 12,03 12,03 617 29,29 29,29 463 29,89 5,57 2*261 5,16 5,16 500 3,26 3,26 2*56 15,46 15,46 2*253 12,02 12,02 6 18,04 11 3,09 4*Disoprivan 29,52 4*Sufentanyl 51,16 Norcuron 12,9 Mestinon 9,19 Narcanti 9,67 Dystanat 21,62 Dipidolor 2,15 Sauerstoff 15,8 Verweilnadeln 9,2 Infusionsbesteck 4,35 Infusion 14,44 596,61 17,24 198,44 Gesamt: 613,85 Damit besteht zwischen dem Antrag des Klägers und seiner Klage ein Widerspruch. Die als offen bezeichneten Rechnungspositionen sind der Erörterung der Klageschrift vom 12.6.14 (Bl. 26-30 d.A.) entnommen. Sie ergeben eine Summe von 198,44 Euro, die – auch wenn die Auslagenposition zur Ziffer 490 addiert werden, nicht den beantragten Betrag von 372,26 Euro ergeben. Die beantragte Klageforderung ist nur zusprechen, wenn sämtliche Rechnungspositionen berechtigt sind und die Beklagten keine rechtserheblichen Einwände erhoben hat. Dies ist nicht der Fall. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 1.11.2010 (Bl. 13f. VA) ausführlich Bedenken gegen Besuchsgebühr, das Wegegeld, Blutentnahme und Laboruntersuchung, Monitoring-Leistungen und weiteres erhoben. Zu den Details wird auf das Schreiben vom 1.11.2010 aaO Bezug genommen. Mit Schreiben vom 30.11.2010 (Bl. 22 VA) beanstandete die Beklagte die „korrigierte Rechnung“, forderte die Vorlage der Behandlungsunterlagen und holte beratungsärztliche Stellungnahmen von Beratungsarzt Dr. Kroll ein. Dieser wies die Beklagte darauf hin, dass die Rechnung in diversen Punkten nicht nachvollziehbar sei und der Eindruck entstehe, der Rechnungsaussteller wolle sich mal wieder mit der UV-GOÄ bedienen (34-2 VA). Hinsichtlich der Details sowie der angeregten Beleganforderungen wird auf das Schreiben vom 19.3.2011 (Bl. 34f. VA) Bezug genommen. Nach der Vorlage einzelner Belege wies Dr. Kroll die Beklagte auf seiner Auffassung nach diverse ungerechtfertigte Abrechnungsziffern sowie eine Manipulation der OP-Unterlagen hin. Mit Schreiben vom 5.10.2011 übermittelte die Beklagte dem Klägervertreter den nach ihrer Auffassung erstattungsfähigen Betrag. Hinsichtlich der Details wird auf Bl. 86f. der Verwaltungsakte Bezug genommen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens von Prof. Sch. nach eingehender Beratung zur Überzeugung der Kammer fest, dass dem Kläger nur noch ein weiterer Betrag in Höhe des tenorierten Betrags zusteht. Der Kläger hat teilweise medizinisch nicht erforderliche Leistungen in Rechnung gestellt. Teilweise sind Leistungen in Rechnung gestellt worden, deren Erbringung nicht zu belegen war. Ferner sind zu Unrecht Besuchsgebühren und Wegegeld abgerechnet worden. Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts ferner unberechtigte Vergütungsforderungen geltend gemacht, indem Leistungen gefordert worden sind, die nicht stattgefunden haben können. Im übrigen sind die vom Kläger geltend gemachten Leistungspositionen sind nicht sorgfältig dokumentiert und nachgewiesen. Das Gericht teilt daneben die Einschätzung des Sachverständigen und von Dr. Kroll, dass der Kläger abrechnungsrelevante Behandlungsunterlagen nachträglich erstellt und in den Rechtsverkehr gebracht hat. Die Überzeugungsbildung der Kammer beruht im weiteren auf dem ausführlichen Gutachten von Prof. Sch. sowie dessen ergänzender Stellungnahme. Die Einwände des Klägers haben auch nach der ergänzenden Stellungnahme keine andere Beurteilung ergeben. Das Gutachten ist schlüssig und widerspruchsfrei. Prof. Sch. kommt unter Berücksichtigung der Kommentarliteratur zu einer nachvollziehbaren Einordnung, die die Kammer teilt. Die Überzeugungsbildung der Kammer beruht ferner auf Grundlage der schriftlichen Zeugenaussagen von Dr. S. und Herrn B. und der Auswertung der Urkunden in der Verwaltungsakte und Patientenakte und den am Verhandlungstag erörterten Parallelverfahren des Klägers. Im Einzelnen: Medizinische Leistungen am 22.6.2010: Die Leistungen am 22.6.2010 waren nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme medizinisch indiziert erforderlich und zweckmäßig. Sie sind bis zur Höhe des für Allgemeine Heilbehandlung erstattungsfähigen Betrags zu zahlen. Die Weigerung der Beklagten, die Leistungen Ziff. 3550ff. zu vergüten, war unberechtigt. Das Gericht schließt sich der Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. Sch. an, dass die vom Kläger veranlassten Blutuntersuchungen aufgrund der anamnestisch berichteten Vorerkrankung erforderlich gewesen ist. Dies gilt auch für die Leistung Ziff. 651. Dass im Ergebnis eine schwere Herzerkrankung des Patienten nicht vorgelegen haben mag, wie die Beklagte mit Verweis auf die Stellungnahme von Dr. Kroll vorbringt, ist der Leistung des Klägers nicht entgegen zu halten. Maßgeblich ist hier, dass der Patient anamnestisch eine Gesundheitsstörung berichtet hat. Es entsprach der ärztlichen Sorgfalt, dass der Kläger den berichteten Erkrankungen nachging, um eine Grundlage für die anberaumte Operation zu erhalten. Anstatt des geltend gemachten Betrags von 74,95 Euro stehen dem Kläger nach allgemeiner Heilbehandlung 66,46 Euro zu: Datum Ziff Allg HB 22. Jun 6 18,04 14,5 250 3,44 2,76 3550 4,14 4,14 3605 3,45 3,45 3555 2,76 2,76 3557 2,07 2,07 3558 2,07 2,07 3560 2,76 2,76 3520 4,83 4,83 3513 4,83 4,83 3606 4,83 4,83 651 21,73 17,46 Summe: 74,95 € 66,46 € Medizinische Leistungen am 29.6.2010: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann der Kläger die Positionen Ziff. 490, 484, 602, 605, 605a, 617, 2*261, 2* 253, 500 und 11 nicht vergütet verlangen. Die Leistungsziffern sind nicht nach den Vergütungssätzen besonderer Heilbehandlung, sondern allgemeiner Heilbehandlung zu vergüten. Im Einzelnen: Ziff. 490 und 484: Mehrere Anästhesieverfahren nebeneinander sind nach Satz 1 der allgemeinen Bestimmungen zu UVGOÄ nur mit der jeweils höchstbewerteten berechnungsfähig. Diese Voraussetzung ist immer dann gegeben, wenn mehrere unterschiedliche Anästhesieverfahren angewendet werden, die sich gegenseitig ergänzen zur intraoperativen Schmerzausschaltung oder Nervenblockaden desselben Versorgungsbereiches. Werden mehrere verschiedene Anästhesieverfahren nacheinander durchgeführt, zum Beispiel bei einer Schmerzausschaltung einer primär angelegten Regionalanästhesie während einer nicht vorhersehbaren langen Operationsdauer, können unter Angabe der jeweiligen Zeiten beide Verfahren nacheinander berechnet werden. Auch wenn ein Peridural- oder Plexuskatheter vor einer Narkose gelegt, aber erst nach der Narkose zur postoperativen Schmerzausschaltung benutzt wird, handelt es sich bei der Peridural- oder Plexusanästhesie und Narkose um zwei voneinander unabhängige Verfahren, die ebenfalls gesondert berechnungsfähig sind. Das gleiche gilt, wenn der Periduralkatheter nach der Narkose zur postoperativen Schmerzausschaltung gelegt wird. Werden Lokalanästhesien an verschiedenen Körperteilen durchgeführt, sind sie nebeneinanderberechnungsfähig. Lokalanästhesien, die als eigenständige ärztliche Leistung für gesondert berechnungsfähige Maßnahmen neben Eingriffen erforderlich werden, sind ebenfalls selbstständige vom eigentlichen Narkose bzw. Anästhesieverfahren unabhängige Leistungen und können ebenfalls gesondert berechnet werden. Eine örtliche Betäubung, die das eigentliche Narkose- bzw. Anästhesieverfahren einleitet, zum Beispiel eine Oberflächenanästhesie des Kehlkopfes (Nummer 484) vor der Intubationsnarkose oder eine Infiltrationsanästhesie kleinerer Bezirke (Nummer 490) zur Applikation der Spinal- oder Epiduralanästhesie, ist dagegen Teilleistung des eigentlichen Verfahrens und mit der Gebühr für dieses abgegolten. Im vorliegenden Verfahren ist in den Behandlungsunterlagen nicht hinreichend zuverlässig dokumentiert, wann eine Leistung nach Ziff. 490 oder 484 erbracht worden ist. Die zeitliche Abgrenzung zu der ebenfalls berechneten höher bewerteten Anästhesieleistung nach Nummer 462/463 ist damit nicht möglich. Die Ziffern 490/484 sind damit nicht berechenbar. Die Kammer hält diese Abgrenzung für sachlich nachvollziehbar. Eine dahingehende Dokumentation, wann welche Leistungen veranlasst worden ist, ist damit unabdingbar, um die Berechtigung einer ärztlichen Leistung zu belegen. Die Kammer hält die Dokumentation sowohl im Interesse des behandelten Patienten als auch der behandelnden Ärzte für die Nachvollziehbarkeit der durchgeführten Maßnahme von hoher Bedeutung. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet das Fehlen der Dokumentation einer aufzeichnungspflichtigen Maßnahme die Vermutung, dass die Maßnahme unterblieben ist (vgl. BGH vom 14. Februar 1995 - VI ZR 272/93, BGHZ 129, 6, 10; Senatsbeschluss vom 9. Juni 2009 - VI ZR 261/08, VersR 2009, 1406Rn. 4; ferner Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 12. Aufl., Rn. 548; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl., B Rn. 247; vgl. jetzt auch § 630h Abs. 3 BGB). Diese Vermutung entfällt weder deshalb, weil in der Praxis mitunter der Pflicht zur Dokumentation nicht nachgekommen wird (BGH, Urteil vom 14. Februar 1995 - VI ZR 272/931995), noch deshalb, weil die Dokumentation insgesamt lückenhaft ist. Ohne die Dokumentation ist die vollständige Zweckerreichung erheblich gefährdet. Eine Vergütung ist danach nach Auffassung der Kammer nur dann geschuldet, wenn die vollständige Leistung nicht nur durchgeführt, sondern auch dokumentiert und belegt ist. Daran fehlt es hier. Die Durchführung einer derartigen Maßnahme ist auch ansonsten nicht belegt oder erwiesen. Die Gebührenziffern 605 und 605a sind unberechtigt. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens können die Ziffern 605 und 605a am 29.6.2010 nicht berechnet werden. Die Leistung gehört bereits zum Leistungsumfang der Ziffern 462 und 463. Die Gebührenziffer UV-GOÄ Nr. 617 ist nicht abrechenbar. Die Beklagte ist irrig von der Erstattungsfähigkeit ausgegangen ist und hat einen entsprechenden Betrag voller Höhe angewiesen. Tatsächlich steht dem Kläger aber keine Vergütung für diese Leistung zu. Aus den vorliegenden Unterlagen ist nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens keine anästhesieunabhängige medizinische Indikation für die Berechnung der UV-GoÄ Nr. 617 zu entnehmen. Es bedarf einer im medizinischen Einzelfall erforderlichen Berechnung der Leistung. Eine routinemäßige Gasanalyse, die für das Therapieziel nicht erforderlich ist, sowie eine, die aus forensischen Gründen nicht erforderlich ist, genügt nicht. Diese Voraussetzungen sind nicht belegt und damit dokumentiert erfüllt. Im übrigen fehlt es an einem Leistungsnachweis. Nach Ergebnis des Sachverständigengutachtens, dem sich die Kammer anschließt, bedarf es der kontinuierlichen Bestimmung mehrerer Gase in der Exspirationsluft, die dokumentiert sein muss. Daran fehlt es. Der Kläger hat lediglich eine Aufzeichnung von Co2 Werten, nicht aber der O2 Werte gefertigt. Die Aufzeichnung des Klägers gibt zudem keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit. Die vorgelegten Protokolle des Klägers über die vorgenommene Anästhesie bei Herrn B. Bl. A1 der Patientenakte und Blatt 69 der Gerichtsakte sind inhaltlich unterschiedliche Dokumente. Das Gericht hält es für erwiesen, dass der Kläger nachträglich eines von beiden Protokollen gefertigt hat, um es für seine Zwecke im Rechtsverkehr einzusetzen. Nach dem Ergebnis der Beratung der Kammer handelt es sich bei der Einlassung des Klägers, ein Dokument sei schlecht lesbar gewesen, deshalb habe er eine leserliche Abschrift erstellt, die nicht völlig deckungsgleich gewesen sei und nicht rechnungsrelevant gewesen sei, um eine wahrheitswidrige Schutzbehauptung. Professor Sch. hat im Gutachten und in der ergänzenden Stellungnahme wiederholt darauf hingewiesen, dass es sich um zwei erheblich unterschiedliche Anästhesieprotokolle handelt, die ganz unterschiedliche Fakten enthalten, ganz eindeutig abrechnungsrelevant sind und für die medizinische Begründung für den Ansatz einzelner Ziffern für die Vergütungsfähigkeit Bedeutung haben. Die Kammer konnte sich nicht die Überzeugung bilden, dass die vom Kläger vorgelegte Patientenakte ein vollständiges und unverändertes Original abbildet. Neben den von Professor Sch. weiter auf Seite 2 der ergänzenden Stellungnahme genannten Unstimmigkeiten zur zeitlichen Historie (Leistungs- und Unterschriftsdatum 21.6.10/ Prämedikamentionsbogen Datum 22.6.10), ist die Patientenakte spätestens am 19.2.2016 durch den Kläger oder eine in seinem Umfeld befindliche Person nachträglich angereichert worden (Ausdruckdaten). Die „Überarbeitung“ der dem Gutachter übersendeten Patientenakte steht im engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufforderung des Gerichts, dem Gutachter die vollständige Patientenakte zur Verfügung zu stellen (vgl. S. 78 Gerichtsakte). Die Kammer ist nach eingehender Beratung zu der Überzeugung gelangt, dass die schriftlichen Bekundungen des Klägers nur in eingeschränktem Umfang Glaubhaftigkeit beanspruchen können. Dies hat auch Rückwirkungen auf die Glaubwürdigkeit des Klägers. Im vorliegenden Fall behauptet das vom Kläger gefertigte Anästhesieprotokoll Variante Bl. 69 der Gerichtsakte, der Patient sei wach und schmerzfrei um 11.45 mit einem Rezept entlassen worden. In dem in der Patientenakte befindlichen Protokoll Variante A1 findet sich diese Anmerkung nicht mehr. Nun soll nach einem Aufwachraumprotokoll (A2) der Patient zunächst wach, ausreichend atmend, mit intakten Reflexen aber instabilem Kreislauf gewesen sein, bis 12.00 Uhr Sauerstoff und Infusion erhalten haben und stabil erst um 12.30 Uhr entlassen worden sei. Diese Angaben des Klägers schließen einander aus. Bei mindestens einem der vorgelegten Dokumente des Klägers muss es sich um eine schriftliche Lüge handeln. Auffällig ist, dass zunächst (Bl. 38 der Verwaltungsakte) das Protokoll Variante Bl. 69 der Gerichtsakte vorgelegt worden ist. Erst im folgenden Verfahren sind die weiteren „Dokumentationen“ vom Kläger ins Verfahren eingebracht worden. Die Kammer vermag sich vor diesem Hintergrund nicht die Überzeugung zu bilden, dass der Kläger die gebührenauslösenden Leistungen tatsächlich vorgenommen hat. Ziffer 56: Der Kläger kann über die vergüteten 7,73 Euro hinaus noch weitere 4,69 Euro geltend machen (Gesamt 12,42 Euro). Die Tätigkeit des Klägers im Aufwachraum ist entweder 2x Pauschal oder alternativ als Einzelleistungsberechnung möglich. Der Kläger hat die Pauschalberechnung gewählt und kann deshalb zu Recht für seine ärztliche Leistung im Aufwachraum die Ziffer zweifach vergütet verlangen, allerdings nur bis zur Höhe der Allgemeinen Heilbehandlung (12,42 Euro). Ziffer 253 und 261 Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens können intravenöse Injektionen als eigenständiger venöse Punktion nach Nr. 253 berechnet und Injektionen in eine laufende Infusion nach Nr. 261 berechnet werden. Die angegebene Begründung des Klägers, die gesonderte venöse Punktion und Injektion sei erforderlich gewesen, um die Gefahr des Ausflockens zu bannen, trägt nicht. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist die Gefahr der Ausflockung bei Gabe über eine laufende Ringer Lactat Infusion- wie angeblich geschehen- als sehr gering einzustufen. Ob die Infusion über zwei laufende Infusionen und zwei periphere Venenverweilkanülen erfolgte, kann aus vom Kläger zu vertretenden Gründen nicht sicher festgestellt werden. Das geht zu seinen Lasten, denn er ist dokumentationspflichtig und nicht der Versicherte. Aus den Anmerkungen des Sachverständigen sind auch hier Zweifel begründet, ob die Behauptungen des Klägers richtig sind. Prof. Sch. wies darauf hin, dass die Kopie des Aufwachraumprotokolls eher dafür einen Anschein gebe, dass die Medikamente über eine noch laufende Infusion appliziert worden seien. Nachdem der Kläger aber bereits die pauschale Vergütung der Leistungen im Aufwachraum über Ziffer 56 gewählt hat, kann er daneben die Ziffern 253 und 261 nicht zweifach vergütet verlangen. Ziffer 6 Aufwachraum Die Kammer hält nach dem Ergebnis der Beratung eine Leistungspflicht der Beklagten nicht für erwiesen. Prof. Sch. hat darauf hingewiesen, dass die Dokumentation des Klägers über den Behandlungsfall widersprüchlich ist. So erfüllt die auf Blatt 69 d.Gerichtsakte eingereichte Dokumentation nicht die Anforderungen an eine Untersuchung im Sinne der Ziffer 6, weil nicht nachvollziehbar ist, was geleistet worden ist. Würde das Protokoll A2 aus der Patientenakte zugrunde gelegt, sei eine Leistungspflicht nach Ziffer 6 UV-GoÄ zu begründen. Die Kammer ist – wie oben dargestellt- der Überzeugung, dass den Bekundungen des Klägers nur nach sorgfältiger Prüfung geglaubt werden kann. Diese Angaben des Klägers zu den Protokollen schließen einander aus. Bei mindestens einem der vorgelegten Dokumente des Klägers muss es sich um eine schriftliche Lüge handeln (s.o). Die Erklärung des Klägers, die Neufertigung sei lediglich eine Leseabschrift ist zur Überzeugung der Kammer falsch. Grundlage hierfür ist nicht nur das für medizinische Laien erkennbare Abweichen. Auch Dr. K. als Beratungsarzt der Beklagten und der Sachverständige Prof. Sch. haben auf die Manipulation in der Behandlungsakte hingewiesen. Unter Berücksichtigung dessen glaubt die Kammer dem Kläger nicht, dass er eine Leistung nach Ziffer 6 UV-GoÄ bei Herrn B. am 29.6.2010 im Aufwachraum tatsächlich durchgeführt hat. Ziffer 500: Aus den bei Ziffer 56, 256 und 263 genannten Gründen besteht kein Anspruch auf Ersatz der O2-gabe neben der bereits erfolgten Pauschalvergütung. Ziffer 11. Die Ziffer 11 ist nicht ersatzfähig. Das Gericht teilt die Bedenken des Sachverständigen Dr. Sch. , dass die behauptete eingehende Beratung des Klägers am 29.6.2010 um 8.30 Uhr tatsächlich nicht stattgefunden hat. Nach Ziff. 11 UV GoÄ können eine Vielzahl von befragenden und beratenden Maßnahmen im persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patient vergütet verlangt werden. Hinsichtlich der Details wird auf die ausführenden Beispiele des Gutachters Bl. 92 d.A. Bezug genommen. Die Kammer hält die Abrechnung der Ziffer Nr. 11 UV GoÄ im vorliegenden Fall für falsch. Der Kläger kann die abgerechnete Leistung nicht durchgeführt haben. Nach der Auswertung des Sachverständigen Prof. Dr. Sch. begann die Anästhesie des Klägers am Patienten um 8.00 Uhr. Zum Termin der behaupteten Beratung hat sich der Patient laut der sachverständigen Auswertung von Prof. Dr. Sch. seit mehr als 15 Minuten in Allgemeinanästhesie befunden und die Operation von Dr. S. hatte bereits begonnen. Unter Berücksichtigung dessen ist es nicht nur „eher unwahrscheinlich“, sondern völlig abwegig, dass der Kläger mit dem in Vollnarkose befindlichen Patienten um 08.30 Uhr eine eingehende Beratung geführt haben will. Eine Vergütung ist nicht geschuldet. Sachmittel: Die Ersatzfähigkeit von Sachmitteln bestimmt sich nach § 1 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 der Allgemeinen Tarifbestimmungen des BG-Nebenkostentarifs. Nach § 1 Abs. 1 sind die Beträge in den Spalten 4 bis 6 für die jeweiligen Leistungen (der UV-GoÄ) als Pauschalen zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Zu den Besonderen Kosten (§ 2 Abs. 1) gehören die Kosten für Anästhetika bei Leistungen des Teiles D zu den besonderen, die mit den Beträgen der Spalte 4 abgegolten sind. Die Kammer sieht hierin einen Unterschied zur Abrechnung nach § 10 GoÄ, bei der alle im Rahmen der Anästhesieleistungen verbrachten Medikamente und Sachmittel gesondert abrechenbare Auslagen sind (vgl. Schleppers/Weißauer, Anästhesiekommentar zur GoÄ, § 10 Rn. 3-5), aber die Berechnung von Pauschalen nach § 10 Abs. 1 S. 2 GoÄ zugleich ausgeschlossen ist. Nachdem der Kläger zu Recht und zutreffend Leistungen nach Nr. 462 und 463 durchgeführt und abgerechnet hat, kann er auch die zu diesen Gebührenziffern genannten Besonderen Kosten in Höhe von 10,19 Euro und 5,57 Euro als Pauschalen von der Beklagten erstattet verlangen. Nicht angängig ist es dann aber, die als Pauschalsätze abgegoltenen Anästhetika (zu Ziff. 463 genannt), in einer Einzelabrechnung mit insgesamt weiteren 136,10 Euro (erneut) vergütet zu verlangen. Diese Rechnungsposten sind unbegründet und wären im übrigen auch nicht in der vom Kläger geltend gemachten Höhe ersatzfähig gewesen. Auf die Beanstandung der Beklagten, die Nachweise für die verauslagten Sachmittel vorzulegen, hat der Kläger lediglich die Rechnung der Kloster-Apotheke (ohne Datum) vorgelegt. In Folge der weiteren Teilzahlung durch die Beklagte, hat der Kläger in diesen Rechnungspositionen mehr erhalten, als ihm zusteht: Disoprivan Das Medikament Disoprivan ist auf der eingereichten Kaufquittung nicht belegt. An der Kürzung auf 3 Ampullen hat die Beklagte ausweislich des Schriftsatzes vom 5.10.11 nicht festgehalten. Aufgrund des fehlenden Sachkostennachweises des Klägers fehlt es insgesamt an einem Vergütungsanspruch für die Auslage. Die Beklagte hat die Zahlung zu Recht verweigert. Die kulanzweise Erstattung nach den Maßgaben der „roten Liste“ in Höhe von 27,12 Euro erfolgte zu seinen Gunsten. Sufentanyl Der Kläger kann das Schmerzmittel Sufentanyl in Höhe der verwendeten 10my ersetzt verlangen. Die Kammer teilt die fachärztlich beratene Stellungnahme der Beklagten, dass während für eine 30 min dauernde Operation die Nachdosierung des Schmerzmittels grundsätzlich aus der vorhandenen Ampulle erfolgen kann. Dr. K. arbeitete heraus, dass drei Gaben um 8.15 Uhr, 8.50 Uhr und 9.10 Uhr insgesamt mit 10my Wirkstoff erfolgten. Eine Ampulle zum Preis von 4,77 Euro beinhaltet den Wirkstoff in der verwendeten Menge. Die Erforderlichkeit der Verwendung von 3 Ampullen ist nicht belegt. Die vorgelegte Rechnung der Kloster-Apotheke belegt den Kauf des Wirkstoffs Sufentanyl nicht. Aufgrund des fehlenden Sachkostennachweises des Klägers fehlt es an einem Vergütungsanspruch für die Auslage. Kulanzweise hat die Beklagte 4,77 Euro für den Preis des Wirkstoffes im nachgewiesenen Einsatzumfang nach Maßgabe der Roten Liste gezahlt. Ein weitergehender Anspruch des Klägers ist nicht erkennbar. Mestinon: Die vorgelegte Rechnung der Kloster-Apotheke belegt den Kauf des Wirkstoffs Mestinon nicht. Der Kläger hat den geltend gemachten Preis von 9,19 Euro nicht belegt. Die Auslage kann derzeit nicht gefordert werden. Kulanzweise hat die Beklagte 9,19 Euro für den Preis in vollem Umfang berücksichtigt. Norcuron: Die vorgelegte Rechnung der Kloster-Apotheke belegt den Kauf des Wirkstoffs Norcuron nicht. Der Kläger hat den geltend gemachten Preis von 12,90 Euro nicht belegt. Die Auslage kann derzeit nicht gefordert werden. Die Beklagte wäre beim Nachweis zu einer Erstattung bereit. Dieser liegt bis jetzt nicht vor. Narcanti: Die vorgelegte Rechnung der Kloster-Apotheke belegt den Kauf des Wirkstoffs Narcanti nicht. Der Kläger hat den geltend gemachten Preis von 9,67 Euro nicht belegt. Die Auslage kann derzeit nicht gefordert werden. Im übrigen ist aufgrund der divergierenden Anästhesieprotokolle nicht erwiesen, dass das Medikament eingesetzt worden ist. Dynastat: Die vorgelegte Rechnung der Kloster-Apotheke belegt den Kauf des Wirkstoffs Dynastat. Der Kläger hat für 10 Ampullen 105,99 Euro aufwenden müssen. Das entspricht einem Ampullenpreis von 10,60 Euro und nicht von 21,62 Euro, wie vom Kläger behauptet. Die Beklagte hat die unberechtigte überhöhte Forderung des Klägers zu Recht zurück gewiesen. Dipidolor: Die vorgelegte Rechnung der Kloster-Apotheke belegt den Kauf des Wirkstoffs Mestinon nicht. Der Kläger hat den geltend gemachten Preis von 2,15 Euro nicht belegt. Die Auslage kann derzeit nicht gefordert werden. Kulanzweise hat die Beklagte 2,15 Euro für den Preis in vollem Umfang berücksichtigt. Sauerstoff: Die Auslagen für Sauerstoff (15,80) sind nicht nachgewiesen. Eine Erstattung scheidet aus. Die geltend gemachten Auslagen für Nadeln, Infusionsbesteck und Infusion hält das Gericht für glaubhaft. Sie sind auch ungeachtet der Abrechnungsbeschränkung für besondere Kosten auf den Pauschalbetrag gesondert ersatzfähig, weil § 2 Abs. 3 Nr. 5 die dort genannten Mittel nicht als mit den besonderen Kosten der Spalte 4 abgegolten erklärt. Die Belege legen nahe, dass die Anästhesie unter zur Hilfenahme von Nadeln, Infusionsbesteck und Infusion ausgeführt worden ist. Wegegeld/Besuchsgebühr Der Kläger kann kein Wegegeld keine Besuchsgebühr und keine Reisekosten vom der Beklagten verlangen. Die Leistungen für das Aufsuchen der Praxis Dr. S. in Itzehoe sind nicht nach der UV-GOÄ von der Beklagten zu vergüten. Die Feststellung trifft die Kammer unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere der schriftlichen Vernehmung des Zeugen Dr. S. . Der Vortrag des Klägers hinterlässt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den Eindruck, dass eine gebührenbezogene Sachverhaltsauslegung an der Grenze zum bewussten Falschvortrag erfolgt, um die geltend gemachten Leistungen durchzusetzen. „Nur auf Anfrage und ausnahmsweise verlässt der Kläger seine Praxis, wenn ein Operateur oder ein Patient dies anfordern[…]. Da die auswärtigen Anästhesien nur auf Anforderungen und nicht regelmäßig erbracht werden, können diese nicht als Leistungen am ständigen Arbeitsplatz bewertet werden“ (Klageschrift S. 3). Zur Bekräftigung seiner Auffassung legt er der Kammer ein Schreiben der Ärztekammer SH vom 25.11.2008 vor (Bl. 158). Dieses schließt zwar die Berücksichtigung von Besuchsgebühren und Wegegeld bei auswärtiger Narkose nicht aus, setzt jedoch einschränkende Bedingungen. „“auf Wunsch des Patienten außerhalb der Praxis bzw. des vorhandenen OP-Zentrums des Anästhesisten“ „Der Patient ist zuvor über die Kosten aufzuklären[…] und die Durchführung der OP in der Praxis muss ausdrücklich vom Patienten gewünscht sein.“ „Konkret würde dies bedeuten, dass der niedergelassene Anästhesist die Besuchsgebühr nur dann abrechnen darf, wenn er in der Praxis eines operativ tätigen Kollegen tätig wird, weil er (ohne Hinzutun des Operateurs) von dem Patienten hierzu gebeten worden ist. In diesem Fall wäre die Praxis des operativ tätigen Arztes keine regelmäßige Arbeitsstelle des Anästhesisten, sondern vergleichbar mit dem Aufsuchen des Patienten in dessen Wohnung. Die Bundesärztekammer sieht ausnahmsweise dann die Zulässigkeit der Abrechnung von Besuchsgebühren, wenn das Verlangen des Patienten bzw. die durch ihn veranlasste Beauftragung des Anästhesisten maßgeblich vorliegt“. Eine bekräftigende Bezugnahme gibt nur dann Sinn, wenn der Kläger damit zum Ausdruck bringen will, dass diese Abrechnungsvoraussetzungen in den von ihm genannte Fällen erfüllt sind. So lag es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht. Dr. S. sagte in seiner schriftlichen Vernehmung aus, der Kläger sei seit der Übernahme seiner Praxis am 1.1.2005 weitgehend regelmäßig während chirurgischer Eingriffe mit der Durchführung der Anästhesie in seiner chirurgischen Praxis Victoriastr. 2 tätig gewesen. Die Tätigkeiten seien regelmäßig Dienstag und Donnerstag vormittag erfolgt. Bei dem Kontakt von Herrn B. sei es auch so gewesen. Er habe Herrn B. eine Überweisung an Dr. S. gegeben und die Operation sei plangemäß am 29.6.2010 durchgeführt worden. Die Kammer hält die Angaben von Dr. S. für glaubhaft. Er hat seine Zusammenarbeit mit Dr. S. nicht fortgesetzt und damit kein erkennbares Interesse am Ausgang des Vergütungsrechtsstreits. Der Ablauf des Versicherungsfalls gibt in der von Dr. S. geschilderten Hergangsvariante ein schlüssiges und übliches Bild eines Behandlungsfalls. Die Kammer hält es danach für erwiesen, dass der Kläger nicht wie behauptet einmalig auf besonderen Wunsch des Patienten zu Dr. S. gefahren ist, sondern dass die fachärztliche Leistung in einer seit dem Jahr 2005 andauernden Zusammenarbeit zwischen dem Zeugen Dr. S. und dem Kläger steht. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass der Kläger auch in den Parallelverfahren betreffend seinen Einsatz in der Praxis G. & R. in Büdelsdorf Wunschbehandlungen einzelner Patienten angegeben hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in den Parallelverfahren der am 30.11.2017 verhandelten Klageverfahren des Klägers sowie der in der in der 9. Kammer des Sozialgerichts anhängigen Klagen, hat sich ergeben, dass auch dort eine jahrelange regelmäßige Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und der Praxis G. & R. – dort an einem Mittwoch – zur Patientenbehandlung erfolgte. Der Umstand, dass die operativen Behandler den Einsatz des Klägers an bestimmten Wochentagen bekunden, bestätigt zur Überzeugung der Kammer eine verstetigte Zusammenarbeit, die eine Tätigkeit in ganz besonderen Einzelfällen, wie es der Kläger mit seinem Verweis auf das Schreiben der Ärztekammer vom 25.11.2008 nahelegen möchte, gerade nicht vorgelegen hat. Diese Ungereimtheiten erweckten bei der Kammer kein Vertrauen in die Aufrichtigkeit und Vollständigkeit des klägerischen Vorbringens. Vergleichbar wird dies auch im Verweis im Schriftsatz vom 16.6.15 und 21.7.2015 benannte Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe vom 13.5.2015, 30 A 10/14 BG deutlich. Der Kläger sieht mit diesem sein Abrechnungsverhalten bestätigt, verschweigt dem Gericht aber, dass dieses Urteil keinen Bestand gehabt hat: Der Berufsgerichtshof führte aus: „In Bezug auf die Abrechnung von Reiseentschädigungen nach § 9 GOÄ liegt eine nicht korrekte Abrechnung des Beschuldigten vor (2.1); in Bezug auf die Abrechnung einer Gebühr nach Nr. B III. 34 GOÄ ist dies nicht festzustellen (2.2). 32 2.1 Eine Reiseentschädigung nach § 9 Abs. 1 GOÄ kann der Arzt für „Besuche“ über eine Entfernung von mehr als 25 Kilometern zwischen der Praxisstelle des Arztes und der Besuchsstelle fordern. 33 Ein „Besuch“ liegt vor, wenn der Arzt einen Patienten an einem Ort aufsucht, an dem der Arzt üblicherweise seine berufliche Tätigkeit nicht ausübt (Hoffmann/Kleinken, Gebührenordnung für Ärzte, Kommentar (Lbl.), Stand Frühjahr 2012, § 7 GOÄ Rn. 2). Im Fall des Beschuldigten könnte danach die Behandlung der Patientinnen X und Y in B. als „Besuch“ angesehen werden, denn seine Praxis („ambulantes OP-Zentrum“) befindet sich im ca. 53 km entfernten A-Stadt. Dort ist er regelmäßig tätig. Die Annahme, dass er - zugleich - auch in der Praxis des dort behandelnden Arztes (Dr. …) in B „üblicherweise“ tätig sei, wird durch dessen Äußerung widerlegt, wonach der Beschuldigte dort zu unterschiedlichen Zeitpunkten und jeweils auf Anforderung tätig werde. 34 Der GOÄ ist indessen zu entnehmen, dass ein „Besuch“ nur vorliegt, wenn sich der Arzt zum Patienten begibt, also im Allgemeinen dorthin, wo der Patient lebt. Nach der Anlage zur GOÄ - Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen – werden der Besuch „eines Patienten“ in einer Pflegestation (Nr. 48) bzw. das „Aufsuchen“ eines Patienten (Nr. 52) vergütet. Davon gehen die §§ 7 ff. GOÄ ersichtlich aus, indem sie einen „Besuch“ nur annehmen, wenn der Arzt den Patienten in dessen häuslichen Lebensbereich oder - bei einem Notfall - am Notfallort aufsucht. Das wird aus der Berechnung der Entfernung zur „Besuchsstelle“ deutlich, die dem häuslichen Lebensbereich (ersatzweise: dem Notfallort) entspricht. Dem entsprechend stellt die (gem. § 9 Abs. 3 GOÄ auch für die Reiseentschädigung anwendbare) Vorschrift in § 8 Abs. 3 GOÄ über die nur einmalige und anteilige Berechnung der Entschädigung auf Besuche „in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim“ ab; hätte der Gesetzgeber auch Reiseaufwendungen für Tätigkeiten in anderen Praxen erfassen wollen, wäre die Einschränkung in § 8 Abs. 3 GOÄ nicht verständlich. 35 Ein „Besuch“ des Patienten im Sinne der GOÄ liegt dem entsprechend nicht vor, wenn die ärztliche Tätigkeit an einem Ort erbracht wird, zu dem sich (auch) der Patient erst begeben muss. 36 Das ist der Fall, wenn die Leistung in der regelmäßigen Arbeitsstätte des Arztes erbracht wird (Hoffmann/Kleinken, a.a.O., § 7 GOÄ Rn. 4), ebenso, wenn die Leistungserbringung in ausgegliederten Praxisteilen, in einer Zweitpraxis oder als sog. Belegarzt oder im Rahmen eines MVZ (§ 95 Abs. 1a SGB V) erfolgt. 37 Das Gleiche - kein „Besuch“ - gilt aber auch dann, wenn ein Arzt ohne Veranlassung durch den Patienten zur Behandlung in einer anderen Praxis hinzugezogen wird, weil er dort mit einem anderen Arzt - einem Chirurgen - zusammenarbeitet und die erforderliche Leistung nur in Zusammenarbeit mit diesem erbringen kann. Das trifft für die Tätigkeit eines Anästhesisten im Zusammenhang mit einem chirurgischen Eingriff zu. Eine solche Anästhesie kann in den eigenen Praxisräumen des Anästhesisten nicht erbracht werden. In diesem Fall ist der „übliche“ Ort der beruflichen Tätigkeit des Anästhesisten der Ort, wo dessen Leistung erbracht wird, also der Ort der „auswärtigen“, anderen Praxis (vgl. OVG Münster, Urt. v. 18.12.1990, 12 A 78/88, MedR 1991, 218 sowie AG Aachen, Urt. v. 21.10.1994, 4 C 412/94, openJur 2012, 74466, Rn. 16; vgl. auch Pieritz, Deutsches Ärzteblatt 104, Heft 46 [16.11.2007], Seite A-3212; Hermanns/Filler/Rosch (Hg.), Gebührenordnung für Ärzte, 2011, Erl. zu Nr. 50 GOÄ). Auf die Frage, ob die Anästhesieleistung nur auf einzelne „Anforderung“ oder „regelmäßig“ in der Praxis eines anderen Arztes oder einem Krankenhaus oder einer anderen zugelassenen Behandlungseinrichtung erbracht wird, kommt es in diesen Fällen nicht an, da der Anästhesist nicht den Patienten aufsucht, sondern einen Ort, an dem er die erforderliche Leistung nur erbringen kann. Die Anästhesieleistung wäre ohne die gleichzeitig stattfindende chirurgische Leistung sinnlos. Der Anästhesist erweitert auf diese Weise den Kreis seiner Behandlungsfälle auf Patienten, die er von seiner eigenen Praxis von vornherein nicht erreichen könnte; so gesehen, dient der Weg von seiner Praxis zu derjenigen eines anderen Arztes (Chirurgen) gleichsam der Akquise zusätzlicher Patienten. Dafür kann nach den gebührenrechtlichen Vorschriften keine (zusätzliche Wege-)Entschädigung beansprucht werden. 38 Anzumerken ist, dass auch im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung ein abrechnungsfähiger - „Besuch“ in Fällen der vorliegenden Art nicht gegeben ist. Sucht ein Anästhesist die Praxis eines anderen Arztes auf, um dort Leistungen zu erbringen, gilt der Tätigkeitsort als „Nebenbetriebsstätte“ (§ 15a Abs. 2 S. 2 des Bundesmantelvertrags-Ärzte [BMV-Ä]). Das Aufsuchen einer anderen Praxis zur Mitwirkung an der dortigen Leistungserbringung stellt keinen Besuch dar und kann weder über Nr. 05230 noch - im Sinne einer Wegepauschale - über die Nr. 1.4 (2.) des Teils II (i. V. m. Nr.’n 01410 ff.) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen (EBM; EBM 2000plus) abgerechnet werden (LSG Chemnitz, Urt. v. 19.05.2010, L 1 KA 14/09, NZS 2011, 154/157 [Rn. 15], LSG Essen, Urt. v. 15.12.2010, L 11 KA 65/07, Juris [Rn. 38]).“ 39 Tatbestandlich liegt damit kein „Besuch“ i. S. d. §§ 7, 9 Abs. 1 GOÄ vor. Die weitere, zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob eine Reiseentschädigung nach § 9 Abs. 3 GOÄ i. V. m. einer „analogen“ Anwendung des § 8 Abs. 3 GOÄ insgesamt nur einmal und nur anteilig in Ansatz gebracht werden kann, ist folglich nicht entscheidungserheblich. 40 2.2 Die Abrechnung der Gebühr nach Nr. B.III. 34 der Anlage zur GOÄ - Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen - ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der einleitenden Kammer ist eine „offensichtliche Missachtung“ der dieser Gebührenziffer zu entnehmenden Leistungslegende nicht feststellbar. 41 Die Annahme, dass der Beschuldigte die tatsächlichen Voraussetzungen der Nr. 34 GOÄ in den konkreten Fällen nicht erfüllt hat, bedarf keiner weiteren Prüfung, da die Klage bzw. der Vorwurf einer Berufspflichtverletzung auf eine solche Annahme nicht gestützt wird. Weder wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass keine Erörterung oder Beratung stattgefunden hat, noch werden (auch nur) Ansatzpunkte dafür benannt, dass in den Fällen der beiden Patientinnen kein spezieller Erörterungs- oder Beratungsbedarf gegeben war. Aus den vorliegenden Ermittlungsergebnissen und - insbesondere - den (unwidersprochen gebliebenen) Einlassungen des Beschuldigten ist nicht abzuleiten, dass der Beschuldigte auf den „Grundtatbestand“ im GOÄ-Gebührenverzeichnis B.I. Nr. 3 („eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung… mindestens 10 Minuten“) beschränkt war. Wenn er, wie angegeben, beide Patientinnen intensiv und mehr als 20 Minuten lang im Hinblick auf besondere gesundheitliche bzw. konstitutionelle Indikationen beraten hat (bzgl. der Patientin X: schwierige Lagerung wegen Tumor am Rücken, schlechte Blutsauerstoffwerte, mögliche lebensbedrohliche Komplikationen; Patientin Y: schwere Adipositas, Hypertonie, Diabetes Mellitus, ausführliche Anamnese), kommt eine Abrechnung nach Nr. B.III.34 der Anlage zur GOÄ - Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen - in Betracht. Dabei kommt es - entgegen der im Schriftsatz der Ärztekammer vom 11.11.2015 (Seite 5) gestellten Frage im Zusammenhang mit der Nr. B.III.34 GOÄ - nicht auf die weitergehende (fernliegende) Frage an, ob durch die operationsbegleitende Narkose eine lebensbedrohlichen Erkrankung behandelt wird. Maßgeblich sind vielmehr die Planung eines operativen Eingriffs und die Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken, die mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung im Zusammenhang stehen, einschließlich Beratung. Die Leistungslegende erfasst im Falle einer Erörterung bzw. Beratung über eine operationsbegleitende Narkose nicht die Behandlung der Erkrankung, sondern die Risiken der Narkose in Relation zur Indikation, die die Operationsleistung begründet. 42 Vor diesem Hintergrund folgt der Senat der erstinstanzlichen Entscheidung, dies auch insoweit, dass es in Ermangelung einer entsprechenden Substantiierung durch die einleitende Kammer nicht Aufgabe der gerichtlichen Überprüfung ist, von Amts wegen das Vorliegen erheblicher oder (gar) lebensbedrohlicher Risiken im Zusammenhang mit der bevorstehenden Anästhesie zu überprüfen. Derartigen, im Tatsächlichen liegende Zweifelsfragen ist zuvörderst durch entsprechende Ermittlungen der einleitenden Kammer abzuhelfen; fehlt es daran, kann im gerichtlichen Verfahren insoweit kein berufsrechtswidriger Abrechnungsfehler festgestellt werden. 43 3. Liegt danach - (nur) in Bezug auf die Reiseentschädigung (§ 9 GOÄ) - eine fehlerhafte Abrechnung vor, so folgt daraus noch nicht ohne weiteres, dass diese als Berufsrechtsverstoß zu ahnden ist. Die nach § 12 Abs. 1 BO geltende Pflicht zur Abrechnung (nur) „angemessener“ Honorarforderungen ist nicht bereits bei jedem Abrechnungsfehler verletzt, sondern erst dann, wenn dieser Fehler aus einer nachlässigen Handhabung der GOÄ-Bestimmungen hervorgeht und geeignet ist, das Vertrauen zwischen Arzt und Patient oder das Ansehen des Arztberufs zu gefährden, weil sie - wie es die einleitende Kammer es formuliert hat - eine „Honorarmehrungsabsicht“ zum Ausdruck bringt. Eine berufsrechtliche Sanktion ist - insbesondere - veranlasst, wenn das inkriminierte Abrechnungsverhalten nicht dem Standard entspricht, der nach der GOÄ und deren Anwendungspraxis in der Ärzteschaft allgemein gilt oder erwartet werden kann. Soweit die Anwendung der GOÄ-Bestimmungen zu rechtlichen Zweifelsfragen führt, kann einem Arzt eine Abrechnung nur dann vorgeworfen werden, wenn sie einer gefestigten, auch durch die Rechtsprechung geklärten Abrechnungspraxis widerspricht. Berufsrechtliche Sanktionen bleiben, wenn es um solche Zweifelsfragen geht, ein letztes Mittel und auf wirklich gravierende Fälle beschränkt, in denen klar ist, dass andere Berufsangehörige in einer vergleichbaren Situation in ihrer großen Mehrheit anders gehandelt hätten. Die Klärung honorarrechtlicher Ansprüche ist vorrangig dem Rechtsverhältnis zwischen Arzt und Kostenträger (gesetzliche Versicherung oder Privatpatient) zuzuweisen. 44 Im Hinblick auf diese Überlegungen ist dem Beschuldigten die - objektiv fehlerhafte - Abrechnung einer Reiseentschädigung nicht vorwerfbar. Der Beschuldigte konnte zwar erkennen, dass die für den Bereich der vertragsärztlichen Versorgung maßgebliche Rechtsprechung (LSG Chemnitz, a.a.O., LSG Essen a.a.O.) die Berücksichtigung von Wegepauschalen bei der Honorarabrechnung ablehnt, er konnte aber nicht ohne Weiteres erkennen, dass für den Bereich der privatärztlichen Versorgung im Ergebnis das Gleiche gilt (s. o. 2.1). Auch wenn man im Rahmen einer (hohen) Sorgfaltspflicht von dem Beschuldigten verlangen wollte, sich für diesen Bereich rechtlich „kundig“ zu machen, wäre er nicht zu eindeutigen Schlussfolgerungen gekommen: Er hätte erfahren können, dass die Bundesärztekammer den Ansatz von Reiseentschädigung für die Fallkonstellation einer „gewissen Regelmäßigkeit“ der Tätigkeit eines Anästhesisten in anderen Praxen ablehnt, wobei unklar ist, was darunter genau zu verstehen sein soll (vgl. Pieritz, a.a.O). In der Kommentarliteratur wird - soweit ersichtlich - die Frage, ob (überhaupt) ein „Besuch“ i. S. d. §§ 7 ff. GOÄ vorliegt, wenn der Anästhesist nicht den Patienten, sondern eine andere Praxis aufsucht, um dort an einer chirurgischen Behandlung mitzuwirken, nicht behandelt; es geht vielmehr um die Fragen, ob und ggf. ab welcher Einsatzhäufigkeit angenommen werden soll, dass die andere Praxis ein Ort ist, an dem der Anästhesist seiner Tätigkeit „üblicherweise“ nachgeht (vgl. Hoffmann/Kleinken, a.a.O., § 7 GOÄ Rn. 4) und ob eine anteilige Berechnung vorzunehmen ist, wenn mehrere Patienten in einer anderen Praxis „besucht“ werden (vgl. dazu [bejahend] Hermanns/Filler/Roscher, GOÄ, Kommentar, 2011, § 8, S. 70; Hach, Fachkommentar GOÄ und EBM für Anästhesisten, 1995, Kap. 5.B S. 18 {mit dem Zusatz, dass Kassenpatienten dabei außer Betracht bleiben sollen}; [verneinend] Brück/Klakow-Franck, Kommentar zur GOÄ, 2015, § 8 GOÄ Rn. 4), wobei die Frage, ob § 9 Abs. 3 und § 8 Abs. 3 GOÄ analog oder entsprechend auf den - nach dem Wortlaut („häusliche Gemeinschaft“, „Heim“) nicht erfassten Fall einer Behandlung in einer anderen Praxis angewandt werden kann, nicht behandelt wird. 45 Soweit (wie oben - 2.1- ausgeführt) aus den Entscheidungen des OVG Münster bzw. des AG Aachen (a.a.O.) abzuleiten ist, dass in Fällen der vorliegenden Art keine Reiseentschädigung verlangt werden darf, war dies dem Beschuldigten nicht ohne Weiteres zugänglich; die Entscheidungen sind zwar in einem Kommentar (Hoffmann/Kleinken, a.a.O., Rn. 4) bzw. in der Veröffentlichung im Deutschen Ärzteblatt (Heft 46/2007, S. A 3212) angegeben worden, doch hat - insbesondere die Bundesärztekammer daraus keine klare Beratung für die Ärzteschaft abgeleitet. 46 Vor diesem Hintergrund kann dem Beschuldigten keine schuldhafte Verletzung seiner Berufspflichten vorgeworfen werden, weil er in den beiden Behandlungsfällen in B überhaupt eine Reiseentschädigung geltend gemacht hat; dies war nach der veröffentlichten Meinung der Bundesärztekammer nicht von vornherein unvertretbar. Das Gleiche gilt für die fehlende anteilige Aufteilung im Sinne von § 8 Abs. 3 GOÄ; hier ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er sich jedenfalls einer in der Literatur vertretenen Ansicht (Hach, a.a.O.) angeschlossen hat. Insoweit kommt hinzu, dass der Ansicht der einleitenden Kammer, § 8 Abs. 3 GOÄ sei - über seinen Wortlaut hinaus - auch für Fälle der vorliegenden Art. („klarstellend“) anzuwenden, im vorliegenden - berufsrechtlichen - Zusammenhang einer Ausdehnung der Vorschrift zu Lasten des Beschuldigten gleichkäme. Bei einer Sanktion ist dies nicht zulässig, denn der Beschuldigte hat für eine solche zumal rechtlich nicht gesicherte - Auslegung des § 8 Abs. 3 GOÄ berufsrechtlich nicht einzustehen. 47 Ein schuldhafter Verstoß des Beschuldigten ist nach alledem nicht festzustellen. Er musste zur Zeit der beiden Abrechnungen noch nicht „klüger“ sein, als er es nunmehr, nach Klärung der Rechtslage im vorliegenden Verfahren sein kann.“ (Berufsgerichtshof für die Heilberufe Schleswig, Urteil vom 16. März 2016 – 30 LB 2/15 BG II –, juris Rn. 32ff.). Die Kammer schließt sich nach eingehender Beratung dieser Einschätzung des Berufsgerichtshofs an. Die genannten Erwägungen sind auf die Abrechnung von Besuchsgebühr, Wegegeld und Reiseentschädigung nach der UV-GOÄ zu übertragen. Die Rn. 47 geäußerte Erwartung des Berufsgerichtshofs hat sich in den geführten Streitverfahren, in denen der Kläger an dieser Abrechnungspraxis festhält nicht erfüllt. Bei der Tätigkeit des Klägers in der Praxis von Dr. S. handelt es sich aufgrund der regelmäßigen sonstigen Tätigkeit des Klägers bei Dr. S. an zwei Wochentagen um eine regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers. Es handelte sich bei der Behandlung von Herrn B. nicht um eine besondere Wunschbehandlung des Patienten sondern um eine vom H-Arzt veranlasste Hinzuziehung im Rahmen des unfallversicherungsrechtlichen Heilbehandlungsverfahrens. Der Zeuge B. hatte keinen nachvollziehbaren besonderen Wunsch, gerade eine Behandlung des Klägers zu erhalten. Es ging um die Abwicklung der ihm zustehenden unfallrechtlichen Heilbehandlung, nicht mehr und nicht weniger. Der Kläger hat sich damit nicht zu dem Patienten begeben, sondern in die Praxis von Dr. S. und zwar um geplante Operationen zu ermöglichen. Die Argumentation des Klägers, er sehe sich im Vergleich zu den operativ tätigen Ärzten benachteiligt, überzeugt nicht. Für diese gelten dieselben Anforderungen wie beim ihm. Es erfolgen keine Abstufungen zwischen Funktionsärzten und „richtigen“ Ärzten, wie der Kläger zu sehen meint (Schriftsatz vom 17.8.2015 S. 3). Diese Abstufung hat keinen Anhaltspunkt am Gesetz und im Übrigen auch nicht im Vertrag. Maßgeblich allein ist, ob die vereinbarten Qualifikationsanforderungen mit den verbundenen Klassifizierungen (Durchgangsarzt/H-Arzt, Handchirurg, Augen- und HNO-Ärzte, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Vertrag Vg34III) erfüllt sind und die vorgesehenen Heilbehandlungswege (§ 10, § 11 Vertrag Vg34III) eingehalten werden. Das Beispiel eines Hausarztes, der einen Palliativpatienten zu Hause aufsucht ist bereits kein vergleichbarer Sachverhalt. Dort begibt sich der Arzt, gern auch der Anästhesist (Schriftsatz vom 17.8.2015 S. 2), zum Patienten nach Haus. Der Transportaufwand des Klägers ist für die Berechtigung der begehrten UV-GOÄ Leistungen unmaßgeblich. Aus der vorgelegten Rechnung resultiert unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen ein Vergütungsanspruch in der Gesamthöhe von 272,40 Euro anstatt der behaupteten 613,85 Euro. Gezahlt hat die Beklagte 251,14 Euro. Aus der Differenz ergibt sich der tenorierte Betrag. Anspruch auf Ersatz von Verzugszinsen hat der Kläger nicht. Nach § 65 Vg UVGOÄ sind Arztrechnungen unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu begleichen. Die Fälligkeit einer Arztrechnung ist durch die inhaltlich unzutreffende Abrechnung nicht beseitigt, wenn die erteilte Rechnung formell den Anforderungen der GoÄ entspricht (vgl. dazu BGH, NJW –RR 2007, 494). Dies erfüllt die streitgegenständliche Rechnung, deren Zahlung der Kläger geltend macht. Die weiteren Voraussetzungen des Verzugs lagen aber nicht vor. Die Beklagte hatte zu Recht gegen die Rechnung des Klägers Einwände erhoben, die den Verzugseintritt gehindert haben. Das Bestehen einer Einrede hindert den Eintritt des Verzugs, ohne dass es auf die Geltendmachung einer Einrede zunächst ankommt (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB 73. Auflage, § 286 Rn. 12 mwN.). Die Auffassung des Klägers, er sei nach UV-GoÄ nicht zum Beleg der geltend gemachten Leistungen verpflichtet, teilt die Kammer nicht. Maßgeblich ist § 64 Vg GoÄ. Die Vorschrift regelt, welche Angaben die Rechnung des Arztes an den Unfallversicherungsträger enthalten muss. Daneben bestimmt § 64 Abs. 1 S. 2 Vg GoÄ, dass die Rechnungslegung grundsätzlich nach Abschluss der Behandlung erfolgen soll. Aus dem Begriff Rechnungslegung, der die Überschrift der Vorschrift aufnimmt, entnimmt die Kammer, dass der Behandler grundsätzlich Art und Umfang der veranlassten Maßnahmen dem Leistungsträger nachzuweisen hat. Zu Recht hat die Beklagte gegen den Vergütungsanspruch angeführt, die ungeordnet erscheinende ärztliche Dokumentation könne nicht zu ihren Lasten gehen. Nach § 259 Abs. 1 BGB umfasst die Verpflichtung der Rechnungslegung, eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder Ausgaben in einer Rechnung zu erteilen und, soweit Belege zu erteilen werden pflegen, auch Belege vorzulegen. Die Kammer entnimmt hieraus in analoger Anwendung die auch im Rahmen des § 10 GoÄ in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 5 GoÄ anerkannte Nachweispflicht für Belege. Die Beklagte hat im vorliegenden Fall ihre Rechnungsänderung nach Einholung einer ärztlichen Stellungnahme nach § 64 Abs. 3 Vg ausführlich begründet. Dies hat den Verzugseintritt gehindert. Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 197a SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Die Beklagte ist zu einem nur geringen Teil unterlegen. Dies rechtfertigt unter Berücksichtigung des Verursachungsanteils des Klägers durch das Inverkehrbringen einander ausschließender Anästhesieprotokolle derselben Behandlung die ganze Kostentragung des Klägers. Die Berufungssumme des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG ist nicht erreicht. Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) sieht die Kammer nicht. Die Frage der Erstattungsfähigkeit von Besuchskosten und Wegegeld für einen Arzt ist maßgeblich von den Einzelfallumständen der konkreten Behandlung und der Tätigkeitsausrichtung des Arztes bestimmt. Die Berufungszulassungsgründe des § 144 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGG sind nicht ersichtlich. Soweit das Sozialgericht im Hinblick übliche Tätigkeit von der Beurteilung des Berufsgerichtshofs abgewichen ist, beruhte dies auf der breiteren tatsächlichen Entscheidungsgrundlage, nicht auf einer grundsätzlich unterschiedlich rechtlichen Würdigung. Eine Abweichung vom Urteil des Berufsgerichtshofs fällt zudem nicht in den Tatbestand des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG. Die Kammer sieht keine entgegenstehende Rechtsprechung des zuständigen Berufungsgerichts oder des Bundessozialgerichts, von der sie mit ihrer Entscheidung abwiche. Die Kammer geht auch davon aus, dass der Verlegungsantrag des Klägers vom 15.11.2017 nicht zu Unrecht abgelehnt worden ist. Das persönliche Erscheinen des Klägers ist nicht angeordnet worden. Der Kläger ist durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl in der mündlichen Verhandlung vertreten gewesen, wodurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt worden ist. Die Kammer hielt es nach dem Ergebnis der Beratung nach der mündlichen Verhandlung nicht für geboten, die Verhandlung zu vertagen, weil der Kläger am Termin zur mündlichen Verhandlung längerfristig anberaumte Patiententermine, die für nicht verschiebbar hält, wahrnehmen wollte. Dieser Antrag erfolgte 3 ½ Wochen nach Mitteilung an den Kläger vom anberaumten Termin und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem unter Berücksichtigung der Postlaufzeit der Verhandlungstermin der Kammer vom 30.11.2017 ohne Verletzung der Frist des § 110 Abs. 1 S. 1 SGG keinem anderem Rechtssuchenden mehr hätte angeboten werden können. Die Kammer sieht keinen Grund, warum die behaupteten „bereits längerfristig anberaumten Patiententermine“ nicht unverzüglich mitgeteilt worden sind. In der Äußerungszeit zwischen der Gerichtsbescheidsanhörung am 22.2.17 und dem Verhandlungstermin am 30.11.2017 stand dem Kläger ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Verfügung, seinen Standpunkt über die ausführlichen Stellungnahmen hinaus weitergehend zur Geltung zu bringen. Unter Berücksichtigung der Interessen der Rechtssuchenden an möglichst kurzen Terminswartezeiten hielt es die Kammer für zumutbar, dass der Kläger seine Patiententermine absagt, wenn er persönlich zu erscheinen wünschte. Die Beteiligten streiten über den Umfang der zu vergütenden ärztlichen Behandlung in Folge eines Versicherungsfalls im Sinne des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. Der Kläger ist Facharzt für Anästhesie in Itzehoe. Er betreibt im Keller seines Wohnhauses unter der Adresse . ein „Ambulantes OP-Zentrum I. “. Hinsichtlich der Details wird auf den Plan Bl. 19 im Parallelverfahren S 30 U 57/16 d.A. Bezug genommen. In mehreren Verfahren (S 30 U 45/13, S 30 U 37/14, S 30 U 51/14, S 30 U 53/16, S 30 U 57/16, S 9 U 100/13, S 9 U 40/14, S 9 U 64/15), darunter auch Tätigkeiten in anderen Arztpraxen, macht der Kläger seine nicht beglichenen Forderungen klageweise geltend. Streitgegenständlich ist neben der Abrechnungsfähigkeit einzelner gebührenrechtlicher Fragen die Erstattungsfähigkeit einer Besuchsgebühr sowie Wegegeld, die der Kläger aufgrund seiner Anreise in die Behandlerpraxis vom Unfallversicherungsträger zu erstatten sieht. Der in Itzehoe wohnhafte Versicherte verunfallte während seiner beruflichen Tätigkeit als Drucker bei der Firma p. , deren gesetzlicher Unfallversicherer die Beklagte ist, und stürzte auf rechte Schulter, Arm und Hüfte. Er begab sich in die fachärztliche Behandlung von Dr. S. , in dessen Praxis der Kläger tätig geworden ist. Im Einzelnen: Der Kläger macht die Vergütung seiner Leistungen am 29.6.2010 aus der Rechnung vom 22.11.2010 für die Behandlung des Versicherten V. B. , geb. am ... in der Praxis Dr. S. in Itzehoe über 613,85 Euro eine noch offene Forderung von 362,71 Euro geltend. Von der Rechnung hat die Beklagte einen Teilbetrag von 251,14 Euro beglichen. Der Kläger erwirkte hieraufhin einen Mahnbescheid des Amtsgerichts Schleswig, von wo aus die Sache nach Widerspruchserhebung durch die Beklagte und Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens an das Sozialgericht Itzehoe abgegeben worden ist. Der Kläger trägt vor, die Rechnungspositionen 50, 81, 3555, 3520, 3513, 3606, 651, 605, 605a, 56, 253 484 und 500 seien an allen Behandlungstagen, wie alle Rechnungspositionen zu Recht abgerechnet. Bei dem Patienten habe nicht nur eine posttraumatische Bursitis vorgelegen. Es sei auch eine seit langem bekannte Herzrhythmusstörung mit hyper- und hypothonen Blutdruckschwankungen zu berücksichtigen gewesen. Der Patient habe dauerhaft täglich Suterlol und ASS eingenommen. Nach einer Darm-OP habe er dauerhaft Omeprazol einnehmen müssen. Die Nierenfunktion sei anamnestisch zeitweise eingeschränkt gewesen. Wegen der Niereneinschränkung und der Einnahme mehrerer Dauermedikamente seien unbedingt Elektrolyte, aktueller Kreatininspiegel und Leberfunktion vor einer Vollnarkose zu prüfen gewesen. Die Durchführung der Leistungen der Ziffern 3555, 3520, 3513 und 3606 sei daher erforderlich gewesen. Aufgrund der Herz und Kreislauferkrankung sei nicht nur die Überwachung nach Ziffer 650 medizinisch indiziert sondern auch die präoperative Durchführung der Leistungen nach Ziffer 651. Nur auf Anfrage und ausnahmsweise verlasse der Kläger seine Praxis, wenn ein Operateur oder ein Patient dies anfordere. Hierfür müssten alle Anästhesie- und Überwachungsgeräte in ein Fahrzeug verbracht und an den Ort der Narkose gebracht werden. Hierfür könne selbstverständlich der Besuch und das Wegegeld abgerechnet werden. Der ständige Arbeitsplatz des Klägers sei sein eigenes Operationszentrum. Da die auswärtigen Anästhesien nur auf Anforderung und nicht regelmäßig erbracht würden, könnten diese nicht als Leistungen am ständigen Arbeitsplatz bewertet werden. Die Ziffern 50 und 81 seien ebenfalls zutreffend berechnet. Die Ziffer 490 stelle die Vergabe des Medikamentes Xylocain in Rechnung. Der Kehlkopf sei um 8:05 Uhr und damit zeitlich vor und nicht neben der Narkose anästhesiert. Dies sei wegen der Vorerkrankung angezeigt. Es habe sich um einen über hypertonen und herzkranken Patienten gehandelt. Eine spätere Integration trotz der dann eingeleiteten Narkose hätte zu weiterer Hypertonie und Tachykardie führen können. Die Berechnung der Ziff. 484 sei daher ebenfalls berechtigt. Da bereits nach dem Fixieren des Patienten der Blutsauerstoffgehalt auf 90 % abgesunken sei, sei zusätzliches Atemmonitoring und erhöhte Sauerstoffkonzentration während der Beatmung notwendig gewesen. Die Durchführung der Leistungen nach den Ziffern 602, 605, 605A und 617 sei deshalb ebenfalls indiziert. Zur Ziff. 261 seien die verabreichten Medikamente im Rahmen einer Rechnungskorrektur ergänzt. Der Sauerstoffwert sei nicht aufgrund einer unkorrekten Narkose abgesunken, sondern weil die Operationslagerung den Brustkorb eingeengt habe. Die Sauerstoffunterversorgung habe bis ca. 10:15 Uhr angehalten und sich nach der O2 Insufflation gebessert. Die Ziffer 500 sei korrekt berechnet. Die Ziffer 56 sei durchzuführen gewesen, da der Patient Herz- und Kreislaufvorerkrankungen gehabt habe. Er habe erst nach völliger Normalisierung von Herzfrequenz und Blutdruckerlass entlassen werden können. Ziffer 56 sei zu Recht berechnet. Die Leistung nach Ziffer 253 sei erfolgt, da die infundierten Flüssigkeiten nicht mit den injizierten hätten gemischt werden dürfen. Der Kläger trägt weiter vor, das Berufsgericht für Heilberufe habe in einem von der Ärztekammer Schleswig-Holstein gegen ihn angestrengten Prozess am 13.5.2015 entschieden, dass ihm in vollem Umfang Wegegeld bzw. Reiseentschädigung gemäß Ziffern 50A, 86 und 88 zustehe. Seine Abrechnungen seien damit korrekt und nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Details bezieht er sich auf das Urteil des Berufsgerichts Aktenzeichen 30A 10/14 und macht sie, sowie die Bestätigung der Praxis G. und R. vom 20.6.2012 zum Gegenstand seines Vortrags. Die im Urteil des OVG Münster vom 18.12.1990 (Az. 12 A 78/88) stammende Bewertung sei nicht mehr anwendbar. Die Verhältnisse hätten sich geändert. Anästhesisten hätten damals noch keinen Belegarztstatus gehabt. Alle erforderlichen Geräte hätten sich im Krankenhaus befunden. Durch die Fortentwicklung der Technik sei es Anästhesisten wie anderen Fachärzten möglich, an anderen Orten ihre Leistungen zu erbringen. Es gehe nicht an, dass Operateure Besuchs- und Wegegeld erhielten und Anästhesisten nicht. Der Kläger hält die Gutachtenergebnisse des eingeholten Gerichtsgutachtens für nicht überzeugend. Bei den Ziffern 490/484 handele es sich um eine gesondert berechnungsfähige Nebenmaßnahme. In Fällen von Narkose in Körperstamm oder den unteren Extremitäten lege der Kläger zur Flüssigkeitssubstitution nach 6 oder mehrstündiger Nahrungskarenz vor der Narkose einen dünnen Venenzugang und nach Narkoseeinleitung einen weiteren dickeren am anderen Arm. Hierbei habe der Patient nur den ersten kleinen Picks zu ertragen. Handele es sich wie bei Herrn B. um einen Patienten, der am Arm operiert werden müsse, lege der Kläger bereits vor der Narkose einen dicken Venenzugang am freien ihm zur Verfügung stehenden Arm, aber wegen des doch nicht unerheblichen Punktionsschmerzes einer dicken Kanüle zuvor eine Hautanästhesie mit einer feinen Nadel, um den Patienten Schmerzen zu ersparen. Risikopatienten erhielten ein bis zwei großvolumige Venenzugänge, damit Infusionen/Notfallmedikation bei Bedarf sofort zuführbar seien. Solch ein Venenzugang erfolge ca. 15 Minuten vor Narkose. Dies sei sehr schmerzhaft und unter Lokalanästhesie vor der ersten Windpunktion in diesem Areal durchgeführt. Dies sei nach Ziffer 490/484 berechenbar. Zu Ziffer 605/605A: die Auffassung, die Erstellung einer Druck- oder Volumenkurve während der Beatmung zähle zur Leistung einer Narkose sei, nicht nachvollziehbar. Zu Ziffer 500/56: Nach dem Ende der Narkose sei der noch schläfrige Patient in den Aufwachraum gebracht worden und habe während des Transports dorthin eine Sauerstoffverneblung erhalten. Falls er dann im Aufwachraum pulsoximetrisch überwacht eine gute Sauerstoffsättigung behalte, könne die Sauerstoffinsufflation beendet werden. Die Maßnahmen erfolgten nacheinander. Wenn der Gutachter Nummer 500 nicht als berechenbar ansehe, nehme der Kläger dies zur Kenntnis und akzeptiere zweimal eine pauschale Abgeltung nach Nummer 56 GOÄ. Zu Ziffer 253: Da der wache und zu entlassene Patient unvorhergesehen über Schmerzen geklagt habe, habe er noch zwei Injektionen erhalten. Zu Ziffer 6: Die pauschale Überwachung der Aufwachraumzeit ohne weitere Berechnung z.B. Infusion oder Pulsoximetrie könne der Kläger noch nachvollziehen. Eine Entlassungsuntersuchung nach einer Narkose gehöre aber nicht hierzu. Die eigenständige Untersuchung sei dann zumindest mit Nummer 1 zu berechnen. Der Kläger verweist auf sein auf Fachraumprotokoll. Hierzu verweist er auf seine Angaben 12:30 Uhr. Zu Ziffer 617: Die OP-Lagerung habe eine Einschränkung der thorakalen Atmung bedeutet. Die Lagerung sei zwar nicht gesondert dokumentiert ergebe sich aber aus dem OP-Gebiet als Standardlagerung. Um die Einschränkung der Thorax Compliance zu verifizieren sei Nummer 617 unbedingt erforderlich erschienen. Die Überwachung entspreche den Regeln der ärztlichen Kunst, sei zweckmäßig und korrekt abgerechnet. Zum Beweis bezieht sich der Kläger auf Sachverständigengutachten. Zu Ziffer 11: Er berate Patienten ausführlich und zusätzlich Angehörige nach der Entlassung, zum Beispiel zu Einschränkungen im Verkehr, Verbot bestimmter Tätigkeiten, Essen und Trinken, Analgetikaeinnahme, außergewöhnliche Situation und Rückrufmöglichkeit per Telefon). Die Leistung sei berechtigt. Er trägt dann weiter vor, zu Ziffer 251: am 22. Juni 2010 sei ein EKG mit zwölf Ableitungen angefertigt worden. Herzfrequenz und Überleitung sein pathologisch gewesen. Die Berechnung sei gerechtfertigt. Zu Ziffer 250/3550: der Patient habe eine Herzerkrankung angegeben und im Anästhesie Vorgespräch schwere Herzrhythmusstörungen ausgeführt. Er habe das vom Kardiologen verschriebene Medikament „Solatol“ erhalten. Die höchstmögliche Dosis sei seit längerer Zeit eingenommen worden. Der Gutachter habe aus den Unterlagen schwere vertikuläre Arythmien geäußert. Der Ansatz der Ziffern 250/3550 sei gerechtfertigt. Zu Ziffer 490: es habe sich nicht um Lokalanästhesie neben der Narkose gehandelt. Es habe sich um einen anderen Zeitpunkt und eine andere Indikation handelt. Dies extra zu dokumentieren sei überzogen und nicht üblich. Zu Ziffer 56: die Leistung sei entsprechend der Zusatzbestimmung des Abschnitts 1 berechnet worden. Der Kläger bezieht sich weiter zur Frage der Vergütungspflichtigkeit einer Reiseentschädigung auf ein Schreiben der Ärzte, Schleswig Holstein. Hinsichtlich der Details wird auf die Ablichtung des Schreibens vom 25.11.2008 (Blatt 158 der Akte) Bezug genommen. Dort heißt es: „Reiseentschädigung Nach einer uns vorliegenden Stellungnahme der Bundesärztekammer ist die Berechnung von Besuchsgebühren/Wegegeld bei auswärtiger Narkose dann zulässig, wenn auf Wunsch des Patienten außerhalb der Praxis bzw. des vorhandenen OP Zentrums des Anästhesisten eine ambulante Narkose in der Praxis des behandelnden operierenden Arztes/Zahnarztes durchgeführt werde. Der Patient ist zuvor über die Kosten aufzuklären (Besuchsgebühr, Reiseentschädigung) und die Durchführung der OP in der Praxis muss ausdrücklich vom Patienten gewünscht worden sein. Konkret würde dies bedeuten, dass der niedergelassene Anästhesist die Besuchsgebühr nur dann abrechnen darf, wenn er in der Praxis eines operativ tätigen Kollegen tätig wird, weil er (ohne Hinzutun des Operators) von dem Patienten hierzu gebeten worden ist. In diesem Fall wäre die Praxis des operativ tätigen Arztes keine regelmäßige Arbeitsstelle des Anästhesisten, sondern vergleichbar mit dem Aufsuchen des Patienten in dessen Wohnung. Die Bundesärztekammer sieht ausnahmsweise dann die Zulässigkeit der Abrechnung von Besuchsgebühren, wenn das Verlangen des Patienten bzw. die durch ihn veranlasster Beauftragung des Anästhesisten maßgeblich vorliegt.“ Wenn er zu Blutentnahmen zur Polizei fahre, bekomme er diesen Einsatz als Besuch mit Wegegeldvergütung bezahlt. Nach alledem sei seine Forderung berechtigt. Vor dem Hintergrund der geänderten Arbeitsentwicklung in der Medizin mit der vermehrten Begleitung durch Anästhesisten bei ambulanten Operationen in Fremdpraxen sei die Entscheidung mit einem mehr als 30 Jahre altes Urteil nicht mehr berücksichtigungsfähig. Die Frage bedürfe einer obergerichtlichen Klärung. Der Kläger beantragt, die beklagte Partei zu verurteilen, an die klagende Partei 362,71 Euro nebst 5 %-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 22.12.2010 zu zahlen, die Berufung zuzulassen und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzugeben Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzugeben. Sie bezieht sich auf den Inhalt ihrer Verwaltungsakte und Ihre Rechnungsbeanstandungen. Sie trägt ergänzend vor: zu Ziffer 251: Falls tatsächlich ein EKG mit neun Ableitungen gefertigt worden sei, sei die Berechnung der 251 gerechtfertigt. Zu Ziffer 250/3550: der Patient habe zwar drei Medikamente eingenommen. Das EKG sei aber unauffällig gewesen, eine schwere Herzerkrankung sei nicht belegt. Die Annahme einer solchen allein aus der Einnahme von Betablockern gegen Herzrhythmusstörungen abzuleiten, sei nicht sachgerecht. Außer bei langer sehr hoher Dosierung von Suterlol hätten alle drei eingenommenen Medikamente keine Auswirkungen auf den Elektrolythaushalt, die Leber- und Nierenfunktion und den Blutzuckerspiegel. Eine Nierenerkrankung habe der Gerichtsgutachter bereits ausgeschlossen. Die Erhebung der entsprechenden Laborparameter sei nicht indiziert gewesen. Zu Ziffer 490 und 484: der Kläger interpretiere das Gerichtsgutachten falsch. Während nämlich die Lokalanästhesiegabe vor der Punktion mit Ziff. 490 unstreitig sei, beschreibt der Gutachter die Lokalanästhesie des Kehlkopfes Ziff. 484 als Teilleistung der eigentlichen Narkose und damit als nicht abrechnungsfähig. Dem sei zuzustimmen. Die ärztliche Dokumentation erscheine ungeordnet und er schwere die Überprüfung. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Schleppers nebst ergänzender Stellungnahmen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 21.4.2016 und die ergänzende Stellungnahme vom 21.12.2016 Bezug genommen. Das Gericht hat ferner Beweis erhoben durch Einholung zweier schriftlicher Zeugenaussagen von Volker Böttcher und Facharzt Dr. Georg S. . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Zeugenaussagen vom 11.4.2017 und 21.7.2017 Bezug genommen. Die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Krankenakte der Versicherten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung in der Sache S 9 U 100/13 sowie die schriftliche Zeugenaussage von Dr. R. aus dem Verfahren S 9 U 100/13 sind zur Beweiserhebung beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.