Beschluss
S 14 AS 118/17 ER
SG Itzehoe 14. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Für ein Aufenthaltsrecht aus § 2 Abs 1 FreizügG/EU muss bei mehreren Beschäftigungen die einjährige Tätigkeit jedenfalls innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren erfüllt sein. (Rn.25)
2. Das dem Antragsgegner in § 41a Abs 7 Nr 1 SGB II eingeräumte Ermessen ist nicht bereits deshalb auf Null reduziert, weil durch die Nichterbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II regelmäßig das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gefährdet ist (vgl LSG Celle-Bremen vom 26.5.2017 - L 15 AS 62/17 B ER; LSG Celle-Bremen vom 18.4.2017 - L 13 AS 113/17 B ER; aA LSG Celle-Bremen vom 16.2.2017 - L 8 SO 344/16 B ER; LSG Essen vom 30.11.2015 - L 6 AS 1480/15 B ER). (Rn.40)
3. Unionsbürger aus Mitgliedstaaten, die das Europäische Fürsorgeabkommen (juris: EuFürsAbk) unterzeichnet haben, sind nicht gemäß § 23 Abs 3 SGB XII von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem dritten Kapitel des SGB XII ausgeschlossen. (Rn.46)
4. Der Aufenthalt eines Unionsbürgers ist im Sinne des Art 1 EFA (juris: EuFürsAbk) "erlaubt", soweit die Vermutung der Freizügigkeit für diesen besteht. Erst eine Verlustfeststellung gemäß § 6 Abs 1 FreizügG/EU oder eine rechtsmittelfähige Befristungsentscheidung gemäß § 7 Abs 2 FreizügG/EU durch die zuständige Ausländerbehörde führt dazu, dass die Freizügigkeitsvermutung für den Unionsbürger entfällt. (Rn.49)
Tenor
1. Der Beigeladene wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 28. Juni 2017 bis zum 31. Dezember 2017 vorläufig unterhaltssichernde Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) sowie Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
2. Der Beigeladene trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für ein Aufenthaltsrecht aus § 2 Abs 1 FreizügG/EU muss bei mehreren Beschäftigungen die einjährige Tätigkeit jedenfalls innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren erfüllt sein. (Rn.25) 2. Das dem Antragsgegner in § 41a Abs 7 Nr 1 SGB II eingeräumte Ermessen ist nicht bereits deshalb auf Null reduziert, weil durch die Nichterbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II regelmäßig das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gefährdet ist (vgl LSG Celle-Bremen vom 26.5.2017 - L 15 AS 62/17 B ER; LSG Celle-Bremen vom 18.4.2017 - L 13 AS 113/17 B ER; aA LSG Celle-Bremen vom 16.2.2017 - L 8 SO 344/16 B ER; LSG Essen vom 30.11.2015 - L 6 AS 1480/15 B ER). (Rn.40) 3. Unionsbürger aus Mitgliedstaaten, die das Europäische Fürsorgeabkommen (juris: EuFürsAbk) unterzeichnet haben, sind nicht gemäß § 23 Abs 3 SGB XII von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem dritten Kapitel des SGB XII ausgeschlossen. (Rn.46) 4. Der Aufenthalt eines Unionsbürgers ist im Sinne des Art 1 EFA (juris: EuFürsAbk) "erlaubt", soweit die Vermutung der Freizügigkeit für diesen besteht. Erst eine Verlustfeststellung gemäß § 6 Abs 1 FreizügG/EU oder eine rechtsmittelfähige Befristungsentscheidung gemäß § 7 Abs 2 FreizügG/EU durch die zuständige Ausländerbehörde führt dazu, dass die Freizügigkeitsvermutung für den Unionsbürger entfällt. (Rn.49) 1. Der Beigeladene wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 28. Juni 2017 bis zum 31. Dezember 2017 vorläufig unterhaltssichernde Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) sowie Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. 2. Der Beigeladene trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. I. Die Beteiligten streiten um die Gewährung unterhaltssichernder Leistungen sowie Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung an den Antragsteller. Der am 16. Februar 1973 geborene Antragsteller lebt seit dem 01. August 2013 in der Bundesrepublik Deutschland. Lediglich in der Zeit vom 01. August 2014 bis 26. Juni 2015 unterbrach er seinen Aufenthalt und kehrte nach Griechenland zurück. Er bezog während seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland regelmäßig ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). In der Zeit vom 01. August 2013 bis 20. Juli 2014 arbeitete der Antragsteller als Küchenhilfe in dem Restaurant „A...“ in W…. Nach seinem zehnmonatigen Aufenthalt in Griechenland, kehrte er nach Deutschland zurück und war vom 26. Juni 2015 bis 31. Oktober 2015 im Restaurant „C...“ in T… angestellt. In der Zeit vom 04. November 2015 bis 15. Januar 2016 und vom 01. September 2016 bis 01. November 2016 arbeitete er wiederum als Küchenhilfe in dem Restaurant „Z...“ in K… bzw. „F...“ in U…. Am 30. März 2017 stellte der Antragsteller einen Weiterbewilligungsantrag, welchen der Antragsgegner mit Bescheid vom 04. April 2017 ablehnte. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe, da sich sein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland lediglich aus dem Zweck der Arbeitssuche ergebe und er daher von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ausgeschlossen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 12. April 2017 Widerspruch. Mit Antrag vom 11. Mai 2017 beantragte der Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB XII bei dem Beigeladenen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 23. Mai 2017 abgelehnt. Zur Begründung führte der Beigeladene aus, dass der Antragsteller erwerbsfähig und damit von den Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen sei. Zudem habe der Antragsteller nach § 23 Abs. 3 SGB XII keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII, da ihm kein Aufenthaltsrecht zustehe, bzw. sein Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergebe. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 29. Mai 2017 ebenfalls Widerspruch. Am 28. Juni 2017 hat der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechts-schutzes beim Sozialgericht Itzehoe gestellt. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 1. Den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ab dem 28. Juni 2017 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren. 2. hilfsweise, den Beigeladenen im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ab dem 28. Juni 2017 vorläufig unterhaltssichernde Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII sowie Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt er aus, dass dem Antragsteller kein weiteres Aufenthaltsrecht als das zum Zweck der Arbeitssuche zustehe und er daher von den Leistungen zu Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ausgeschlossen sei. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er führt jedoch aus, dass eine Leistungsverpflichtung des Beigeladenen aufgrund der neuen Regelung des § 41a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 SGB II nicht in Betracht komme. Hiernach sei der Antragsgegner zur vorläufigen Leistungserbringung verpflichtet, weil der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II in einer älteren Fassung Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen. II. Der Antrag ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist statthaft nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach kann das Gericht auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis Anordnungen treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Anordnung darf nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG regelmäßig nur vorläufig erfolgen (Binder, in: Lüdtke, SGG, § 86b Rn. 45 ff.), wobei der Inhalt der Anordnung im Ermessen des Gerichts steht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 938 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Für den Erlass bedarf es eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes. Beide sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen in einer Wechselbeziehung. Mit zunehmender Eilbedürftigkeit oder Schwere des dem Antragsteller drohenden Nachteils sind die Anforderungen an den Anordnungsanspruch zu verringern. In gleichem Maße gilt dies auch in umgekehrter Weise. Wäre danach die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, führt dies grundsätzlich zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Denn ohne ein schützenswertes Recht besteht auch kein Anordnungsgrund. Wäre die Klage in der Hauptsache offensichtlich begründet, verringert dies die Anforderungen an den Anordnungsgrund. Ist der Ausgang eines Hauptsacheverfahrens offen einzuschätzen, ist eine Folgenabwägung entscheidend. So liegt es etwa, wenn eine abschließende Aufklärung der Sach- und Rechts-lage im Eilverfahren nicht zu erreichen ist. Wenn das einstweilige Verfahren gleichsam eine Erledigung der Hauptsache vorwegnimmt und damit der Sache nach die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens einnimmt, ist an den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ein strenger Maßstab anzulegen. Wesentliche Nachteile sind zu befürchten, wenn es dem Antragsteller nicht zumutbar ist, eine Hauptsacheentscheidung abzuwarten (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 86b Rn. 27.). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat der Antrag insoweit Erfolg, dass eine Leistungspflicht des Beigeladenen besteht. Der Antragsteller konnte das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes lediglich gegen den Beigeladenen glaubhaft machen. 1. Einem Anspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner steht der Leistungsausschluss der § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b) SGB II entgegen. Hiernach sind von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Ausländerinnen und Ausländer ausgenommen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt. Zu dieser Personengruppe gehört der Antragsteller. Die Voraussetzungen für ein anderes Aufenthaltsrecht aus dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügigkeitsG/EU) oder dem begrenzt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU subsidiär anwendbarem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (vgl. Bundessozialgericht – BSG -, Urteil vom 30. Januar 2013 – B 4 AS 54/12 R –, BSGE 113, 60-70, SozR 4-4200 § 7 Nr. 34) liegen bei ihm nicht vor. Ein Daueraufenthaltsrecht des Antragstellers aus § 4a Abs. 1 FreizügG/EU scheidet deshalb aus, weil der Antragsteller sich – unabhängig von der zehnmonatigen Unterbrechung seines Aufenthaltes – erst seit vier und nicht seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Der Antragsteller hat aber auch kein Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 FreizügG/EU. Hiernach bleibt das Aufenthaltsrecht aus § 2 Abs. 1 FreizügG/EU (die Arbeitnehmerfreizügigkeit) für Arbeitnehmer und selbstständig Erwerbstätige unberührt bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit oder Einstellung einer selbständigen Tätigkeit infolge von Umständen, auf die der Selbständige keinen Einfluss hatte, nach mehr als einem Jahr Tätigkeit. Hinsichtlich der Fortgeltung der Freizügigkeit des Antragstellers nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 FreizügG/EU bedarf es keiner Entscheidung des Meinungsstreits, ob die mindestens einjährige berufliche Tätigkeit eine ununterbrochene Beschäftigungsdauer bzw. einen nahtlosen Übergang der unterschiedlichen Beschäftigungen erfordert, oder ob die Zeiten mehrerer Beschäftigungen zusammengerechnet werden können (für die Zusammenrechnung mehrerer Tätigkeiten: Hofmann/Hoffmann AuslR FreizügG/EU § 2 Rn. 31; a. A. Hailbronner AuslR FreizügG/EU § 2 Rn. 85). Denn selbst wenn man die Beschäftigungszeiten des Antragstellers zusammenrechnen würde, müsste dies nach Auffassung der Kammer in einer angemessenen Rahmenfrist von zwei Jahren erfolgen. Diese Ansicht folgt daraus, dass auch die Fortgeltungsdauer der Arbeitnehmereigenschaft jedenfalls nicht mehr als zwei Jahre betragen kann. Es kann nämlich nicht sein, dass ein EU-Ausländer ein Jahr lang beschäftigt ist und daraufhin über ein unbegrenzt fortbestehendes Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 FreizügG/EU verfügt. Dies kann nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein. Für die Begrenzung der Fortgeltungsdauer der Arbeitnehmereigenschaft spricht insbesondere die Entstehungsgeschichte des Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG (UnionsbürgerRL). In den Gesetzgebungsmaterialien hierzu heißt es: „in diesen Absatz […] das Wesentliche einiger Bestimmungen der RL 68/360/EWG übernommen und präzisiert [wurde]. Dabei wurde auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Arbeitnehmereigenschaft beim Ausscheiden aus der abhängigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit aufgenommen.“ Art 7 Abs. 1 RL 68/360/EWG regelte, dass eine gültige Aufenthaltserlaubnis einem Arbeitnehmer nicht allein deshalb entzogen werden konnte, „weil er keine Beschäftigung mehr hat, sei es, weil er infolge Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist, sei es, weil er unfreiwillig arbeitslos geworden ist, wenn letzterer Fall vom zuständigen Arbeitsamt ordnungsgemäß bestätigt wird.“ In Bezug auf die Fortgeltungsdauer der Arbeitnehmereigenschaft sah Art 7 Abs. 2 RL 68/360/EWG vor, dass „bei der ersten Verlängerung […] die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis, wenn der Arbeitnehmer im Aufnahmestaat länger als zwölf aufeinanderfolgende Monate unfreiwillig arbeitslos ist, beschränkt werden [kann]; sie darf jedoch zwölf Monate nicht unterschreiten.“ Die Regelung sieht ein Aufenthaltsrecht von einem weiteren Jahr vor, sofern der EU-Bürger länger als zwölf Monate am Stück unfreiwillig arbeitslos ist (siehe insgesamt Bergmann/Dienelt Ausländerrecht, FreizügG/EU § 2 Rn. 103-129, beck-online). Darüber hinaus spricht die Nähe des § 2 Abs. 3 FreizügG/EU zur Arbeitsförderung und damit zum Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) für eine dem § 143 Abs. 1 SGB III entsprechende Rahmenfrist von zwei Jahren. Die Rahmenfrist von zwei Jahren bestimmt sich nach dem unfreiwilligen Ende der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Das war bei dem Kläger die Tätigkeit als Küchenhilfe im Restaurant „F...“, welche am 01. November 2016 endete. Die Rahmenfrist lief also vom 01. November 2014 bis 01. November 2016. Innerhalb dieser Frist ging der Antragsteller lediglich an acht Monaten und 16 Tagen einer Tätigkeit nach. Doch selbst wenn man eine weitere Rahmenfrist für angemessen halten würde - denkbar wäre eine Frist von fünf Jahren in Anlehnung an § 4a Abs. 1 FreizügG/EU – kann das beim Antragsteller, trotz der mindestens einjährigen Tätigkeit, nicht zu einer Fortgeltung der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 FreizügG/EU führen, weil er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland für die Zeit vom 01. August 2014 bis 26. Juni 2015 aufgab und insoweit eine Zäsur eingetreten ist. Diese Zäsur führt dazu, dass die Beschäftigungszeiten vor der Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht berücksichtigungsfähig sind und der Antragsteller entsprechend auch bei einer fünfjährigen Rahmenfrist nur auf eine Tätigkeitsdauer von acht Monaten und 16 Tagen kommt. Da dem Antragsteller andere Aufenthaltsrechte aus dem FreizügG/EU oder § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU i. V. m. dem AufenthG offensichtlich nicht zustehen, ist vom Vorliegen des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b) SGB II auszugehen. Das Gleichbehandlungsgebot des Art 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) steht dem Leistungsausschluss des Antragstellers nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b) SGB II nicht entgegen, weil sich der Antragsteller als griechischer Staatsangehöriger - bezogen auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II - nach der Erklärung des Vorbehalts durch die Bundesregierung am 19. Dezember 2011 nicht mehr auf das Gleichbehandlungsgebot des Art. 1 EFA berufen kann (vgl. BSG, Urteil vom 03. Dezember 2015 – B 4 AS 43/15 R –, BSGE 120, 139-149, SozR 4-4200 § 7 Nr. 46). 2. Der Antragsgegner ist – entgegen der Auffassung des Beigeladenen - auch nicht aus § 41a Abs. 7 Nr. 1 SGB II zur Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II an den Antragsteller verpflichtet. Hiernach kann über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen vorläufig entschieden werden, wenn die Vereinbarkeit einer Vorschrift des SGB II mit höherrangigem Recht Gegenstand, eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) oder dem Gerichtshof der Europäischen Union ist. Das Sozialgericht Mainz hat dem BVerfG mit Beschluss vom 18. April 2016 gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) die Frage vorgelegt, ob der bis zum 28. Dezember 2016 geltende und vom Regelungsinhalt mit § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b) SGB II übereinstimmende § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a. F. mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar ist (SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 18. April 2016 – S 3 AS 149/16 –, juris). Da die Vorschrift des § 41a Abs. 7 Nr. 1 SGB II dem Antragsgegner ein Ermessen einräumt, kann eine Verpflichtung zur Leistungsgewährung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes aber nur dann in Betracht kommen, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, also das Ermessen nur in einem bestimmten Sinne ausgeübt werden kann und jede andere Entscheidung fehlerhaft wäre. Eine derartige Ermessensreduzierung ist nicht ersichtlich. Diese kann sich insbesondere nicht daraus ergeben, dass bei der Nichterbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II regelmäßig das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gefährdet ist. Diese Gefahr drängt sich nämlich im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen nach dem SGB II auf und war daher auch dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 41a Abs. 7 SGB II bewusst. Dennoch verzichtete er darauf, die Vorschrift als gebundene Entscheidung auszugestalten (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Mai 2017 – L 15 AS 62/17 B ER; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. April 2017 – L 13 AS 113/17 B ER; a. A.:LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16. Februar 2017 - L 8 SO 344/16 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. November 2015 - L 6 AS 1480/15 B ER –, alle juris). Die gegenteilige Ansicht ist kaum vertretbar, hiernach führte die Vorlage des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG durch das SG Mainz durch die Ermessensreduzierung auf Null unmittelbar zu einer bundesweiten vorübergehenden Suspendierung eines gesetzlichen Leistungsausschlusses. Konsequent zu Ende gedacht könnte die Ansicht in Extremfällen dazu führen, dass eine einzige Kammer eines Sozialgerichts durch wiederholte Vorlagen nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG - unabhängig davon, ob diese zulässig und/oder begründet sind – eine gesetzliche Regelung des SGB II bundesweit und dauerhaft suspendieren könnte. Insoweit müssen für eine Ermessensreduzierung auf Null weitere Umstände hinzutreten, die die Entscheidung auf nur ein richtiges Ergebnis verdichten. Ein wesentlicher Umstand in diesem Zusammenhang sind die zu der Frage der Vereinbarkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a. F. mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG bislang vertretenen Auffassungen in der Rechtsprechung sowie der rechtswissenschaftlichen Literatur. Verdichtet sich das Gesamtbild der dort vertretenen Auffassungen zu einer Unvereinbarkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a. F. mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG, dann kann von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen werden. Eine derartig eindeutige herrschende Meinung, die von einer Unvereinbarkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a. F. mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ausgeht, kann jedoch nicht die Rede sein (vgl. hierzu m. w. N. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Mai 2017 – a. a. O.; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. April 2017 – a. a. O.). Mangels eines Rechtsanspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II gegen den Antragsgegner kommt auch keine Verpflichtung zur vorläufigen Leistungsgewährung gemäß § 43 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) in Betracht (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. April 2016 – L 15 AS 257/15 B ER m. w. N.) 3. Allerdings hat der Antragsteller als griechischer Staatsangehöriger aufgrund des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 1 EFA einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und auf die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nach dem 3. Kapitel des SGB XII gegen den Beigeladenen. Dem Sozialhilfeanspruch steht § 21 Satz 1 SGB XII nicht entgegen (BSG, Urteil vom 03. Dezember 2015 – B 4 AS 44/15 R –, BSGE 120, 149-170, SozR 4-4200 § 7 Nr. 43). Soweit dem Anspruch Einschränkungen und Leistungsausschlüsse nach § 23 SGB XII entgegenstehen könnten, steht der Anwendung des § 23 SGB XII bei Staatsangehörigen eines der Vertragsstaaten des Europäischen Fürsorgeabkommens, zu denen neben der Bundesrepublik Deutschland seit dem 01. Juli 1960 auch Griechenland gehört, das Gleichbehandlungsgebot des Art. 1 EFA entgegen (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2017 – L 15 SO 321/16 B ER –, juris). Das EFA ist unmittelbar geltendes Bundesrecht und hinsichtlich der Leistungen aus dem dritten Kapitel des SGB XII ist von der Bundesregierung kein Anwendungsvorbehalt erklärt worden (BSG, Urteil vom 20. Januar 2016 - B 14 AS 15/15 R -, Rn. 29). Die Voraussetzungen für die Inländergleichstellung aus Art. 1 EFA liegen bei dem Antragsteller vor, insbesondere hält er sich erlaubt in der Bundesrepublik Deutschland auf. Nach Art. 1 EFA verpflichtet sich jeder der Vertragschließenden, den Staatsangehörigen der anderen Vertragschließenden, die sich in irgendeinem Teil seines Gebietes, auf das dieses Abkommen Anwendung findet, erlaubt aufhalten und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie seinen eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen und Gesundheitsfürsorge („Fürsorge“) zu gewähren, die in der in diesem Teil seines Gebietes geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind. Als „Fürsorge“ ist dabei gemäß Art. 2 EFA jede Fürsorge bezeichnet, die jeder der Vertragschließenden nach den in dem jeweiligen Teil seines Gebietes geltenden Rechtsvorschriften gewährt und wonach Personen ohne ausreichende Mittel die Mittel für ihren Lebensbedarf sowie die Betreuung erhalten, die ihre Lage erfordert. Ausgenommen sind beitragsfreie Renten und Leistungen zugunsten der Kriegsopfer und der Besatzungsgeschädigten. Als Grundlage des für die Gleichstellung des Antragstellers mit den Bürgern der Bundesrepublik Deutschland vorausgesetzten erlaubten Aufenthalts (Art. 1 EFA i. V. m. Art. 11 Abs. a Satz 1 EFA) kommt nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG nur die materielle Freizügigkeitsberechtigung als Arbeitssuchender gemäß § 2Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU in Betracht. Hiernach haben Unionsbürger, die sich zu Arbeitssuche aufhalten, ein Aufenthaltsrecht bis zu sechs Monaten und darüber hinaus, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin arbeitssuchend sind und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. Die sechs Monate des § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU sind für den Antragsteller bereits am 01. Mai 2017 abgelaufen, da seine letzte Beschäftigung als Küchenhilfe im Restaurant „F...“ zum 01. November 2016 endete. Er hat aber hinreichend glaubhaft gemacht weiterhin auf der Arbeitssuche zu sein und nach Auffassung der Kammer bestand auch die begründete Aussicht für den Antragsteller eingestellt zu werden, da dieser jedenfalls in einem nicht unerheblichen Umfang Erfahrungen in der Gastronomie gesammelt hat. Die Kammer ist aber ohnehin der Auffassung, dass bei der Beurteilung des erlaubten Aufenthaltes i. S. d. Art. 1 EFA die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu berücksichtigen ist. Hiernach besteht bei Unionsbürgern eine Vermutung für ein Freizügigkeitsrecht, solange gegen die Betroffenen keine Verlustfeststellung gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU bzw. keine rechtsmittelfähige Befristungsentscheidung gemäß § 7 Abs. 2 FreizügG/EU ergangen ist (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 13/16; siehe zu dem Gedanken insgesamt Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2017 – L 15 SO 321/16 B ER –, beide juris). So ist auch in § 7 Abs. 1 FreizügigG/EU geregelt, dass eine Ausreisepflicht von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen erst dann besteht, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Unionsbürger halten sich also jedenfalls bis zu der Feststellung durch die Ausländerbehörde, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht, erlaubt i. S. d. Art. 1 EFA in der Bundesrepublik Deutschland auf. Eine derartige Feststellung durch die Ausländerbehörde ist hinsichtlich des Antragstellers nicht getroffen worden. Der Anordnungsgrund folgt aus dem existenzsichernden Charakter der geltend gemachten Leistungen. Der Antragsteller hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass er seinen Lebensunterhalt nicht mit Mitteln aus anderen Quellen bestreiten kann. Die zeitliche Begrenzung der ausgesprochenen Verpflichtung begründet sich durch den vorläufigen Charakter des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens. Dabei entspricht es der Billigkeit, dem Beigeladenen die vollen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers aufzuerlegen. Zum einen weil er insoweit materiell leistungsverpflichtet ist und zum anderen, weil er – obwohl der Antragsgegner den Leistungsantrag des Antragstellers nicht weiterleitete (§ 16 Abs. 2 SGB I) - bereits die Möglichkeit hatte, sich im Rahmen des Verwaltungsverfahren mit dem Begehren zu befassen und den Leistungsantrag des Antragstellers mit Bescheid vom 23. Mai 2017 ablehnte.