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Urteil

B 4 AS 43/15 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die durch die Bundesregierung erklärte Vorbehaltserklärung zum Europäischen Fürsorgeabkommen (EFA) kann eine wesentliche Änderung i.S. von § 48 Abs.1 S.1 SGB X darstellen und damit die Aufhebung einer Bewilligung nach § 40 SGB II rechtfertigen. • Der EFA ist innerstaatlich anwendbares Recht; Art.1 EFA kann Inländergleichbehandlung für Fürsorgeleistungen begründen, vom Vertragsschluss zustehende Vorbehalte nach Art.16 EFA sind jedoch möglich und können wirksam notifiziert werden. • Die Frage, ob der Ausschluss nach § 7 Abs.1 S.2 Nr.2 SGB II mit Unionsrecht unvereinbar ist, ist durch die EuGH-Rechtsprechung (Alimanovic) eingeschränkt; der pauschale Ausschluss erfasst auch zuvor beschäftigte Unionsbürger, die weniger als ein Jahr gearbeitet haben. • Vor einer abschließenden materiellen Entscheidung sind Feststellungen zu möglichen anderen Aufenthaltsrechten (z.B. aus Art.10 VO (EU) Nr.492/2011 bzw. abgeleiteten Aufenthaltsrechten wegen Ausbildung der Kinder) erforderlich.
Entscheidungsgründe
Aufhebung von SGB II‑Bewilligung nach EFA‑Vorbehalt; Prüfung anderweitiger Aufenthaltsrechte erforderlich • Die durch die Bundesregierung erklärte Vorbehaltserklärung zum Europäischen Fürsorgeabkommen (EFA) kann eine wesentliche Änderung i.S. von § 48 Abs.1 S.1 SGB X darstellen und damit die Aufhebung einer Bewilligung nach § 40 SGB II rechtfertigen. • Der EFA ist innerstaatlich anwendbares Recht; Art.1 EFA kann Inländergleichbehandlung für Fürsorgeleistungen begründen, vom Vertragsschluss zustehende Vorbehalte nach Art.16 EFA sind jedoch möglich und können wirksam notifiziert werden. • Die Frage, ob der Ausschluss nach § 7 Abs.1 S.2 Nr.2 SGB II mit Unionsrecht unvereinbar ist, ist durch die EuGH-Rechtsprechung (Alimanovic) eingeschränkt; der pauschale Ausschluss erfasst auch zuvor beschäftigte Unionsbürger, die weniger als ein Jahr gearbeitet haben. • Vor einer abschließenden materiellen Entscheidung sind Feststellungen zu möglichen anderen Aufenthaltsrechten (z.B. aus Art.10 VO (EU) Nr.492/2011 bzw. abgeleiteten Aufenthaltsrechten wegen Ausbildung der Kinder) erforderlich. Schwedische Staatsangehörige reisten mit vier Kindern 2010 in die Bundesrepublik ein. Die Klägerin zu 1 erhielt Freizügigkeitsbescheinigungen; die Familie bezog SGB II‑Leistungen, bewilligt zuletzt bis Mai 2012. Die Bundesrepublik erklärte im November/Dezember 2011 einen Vorbehalt zum Europäischen Fürsorgeabkommen (EFA) und notifizierte zugleich die SGB II‑Regelungen. Der Beklagte hob daraufhin die Bewilligung für Mai 2012 auf. Das Sozialgericht hob die Aufhebung auf und ging davon aus, die Kläger hätten weiterhin Anspruch; der Beklagte legte Sprungrevision ein. Der Senat setzte das Verfahren zwischenzeitlich aus, legte Fragen dem EuGH vor, und berücksichtigte das EuGH‑Urteil (Alimanovic). Der Senat hält die formelle Aufhebung für wirksam, sieht aber offene Feststellungen zu möglichen anderen Aufenthaltsrechten der Klägerinnen, weshalb er die Sache an das LSG zurückverweist. • Zulässigkeit der Sprungrevision nach §161 SGG und Gegenstand: Aufhebungsbescheid 2.4.2012 (Widerspruchsbescheid 29.6.2012) über SGB II für Mai 2012. • Formelle Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheids: Anhörung nach §24 SGB X und Bestimmtheitsanforderungen nach §33 Abs.1 SGB X sind gewahrt. • Rechtsgrundlage der Aufhebung: §40 SGB II i.V.m. §48 Abs.1 S.1 SGB X; eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse liegt in der erklärten Vorbehaltserklärung der Bundesregierung zum EFA. • Wirkung des EFA: Art.1 EFA begründet Inländergleichbehandlung für Fürsorgeleistungen; EFA ist innerstaatlich anwendbar. Gleichbehandlung kann durch wirksame, nach Art.16 EFA notifizierte Vorbehalte eingeschränkt werden. • Wirksamkeit des Vorbehalts: Die Bundesregierung hat den Vorbehalt formgerecht erklärt und notifiziert; hierfür bedarf es keiner zusätzlichen innerstaatlichen Umsetzung als Bundesgesetz nach Art.59 GG. • EuGH‑Rechtsprechung (Alimanovic): Der ausnahmslose Ausschluss nach §7 Abs.1 S.2 Nr.2 SGB II erfasst auch zuvor beschäftigte Unionsbürger mit weniger als einem Jahr Beschäftigung und steht mit Art.4 VO (EG) Nr.883/2004 und Art.24 RL 2004/38/EG nicht entgegen. • Offener Befund: Es fehlen abschließende Feststellungen zu möglichen anderweitigen Aufenthaltsrechten der Klägerinnen (z.B. eigenständige oder abgeleitete Aufenthaltsrechte nach Art.10 VO (EU) Nr.492/2011, Ausbildungsrechte der Kinder), die den Leistungsausschluss entfallen lassen könnten. • Verfahrensanordnung: Mangels abschließender Feststellungen ist die Aufhebung des Urteils des SG geboten und der Rechtsstreit zur weiteren Feststellung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Die Revision des Beklagten ist teilweise begründet: Das Urteil des Sozialgerichts Berlin wird aufgehoben und die Sache an das Landessozialgericht Berlin‑Brandenburg zurückverwiesen. Der Aufhebungsbescheid ist formell wirksam und die von der Bundesregierung erklärte und notifizierte Vorbehaltserklärung zum EFA begründet eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse, die grundsätzlich die Aufhebung der SGB II‑Bewilligung für Mai 2012 rechtfertigen kann. Allerdings konnten nicht abschließend Feststellungen getroffen werden, ob die Klägerinnen im streitigen Monat andere Aufenthaltsrechte (etwa aus Art.10 VO (EU) Nr.492/2011 oder abgeleitete Rechte wegen Ausbildung der Kinder) besaßen, die den Ausschluss nach §7 Abs.1 S.2 Nr.2 SGB II entfallen lassen würden. Deshalb ist eine weitere Prüfung und Entscheidung durch das LSG erforderlich; das LSG hat auch ggf. über die Verfahrenskosten zu entscheiden.