Urteil
S 2 AY 3764/19
SG Heilbronn 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHEILB:2021:0413.00
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Leitsätze
1. Nach § 6 Abs 1 S 1 AsylbLG kann ein Anspruch auf ambulante Psychotherapie zur Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung bestehen. (Rn.22)
2. Eine ausgesprochene Begrenzung der grundsätzlich bewilligten Psychotherapie auf die Ausführung durch speziell weitergebildete Traumatherapeuten/Psychiater ist rechtswidrig. (Rn.22)
3. Erledigt sich der angefochtene Verwaltungsakt durch den Eintritt von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, kann die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführt werden. Ein berechtigtes Interesse besteht bei - hier gegebener - konkreter Wiederholungsgefahr. (Rn.18)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 28.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.11.2019 rechtswidrig ist, soweit eine Beschränkung auf eine Behandlung durch speziell weitergebildete Traumatherapeuten/Psychiater erfolgt ist.
2. Der Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 6 Abs 1 S 1 AsylbLG kann ein Anspruch auf ambulante Psychotherapie zur Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung bestehen. (Rn.22) 2. Eine ausgesprochene Begrenzung der grundsätzlich bewilligten Psychotherapie auf die Ausführung durch speziell weitergebildete Traumatherapeuten/Psychiater ist rechtswidrig. (Rn.22) 3. Erledigt sich der angefochtene Verwaltungsakt durch den Eintritt von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, kann die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführt werden. Ein berechtigtes Interesse besteht bei - hier gegebener - konkreter Wiederholungsgefahr. (Rn.18) 1. Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 28.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.11.2019 rechtswidrig ist, soweit eine Beschränkung auf eine Behandlung durch speziell weitergebildete Traumatherapeuten/Psychiater erfolgt ist. 2. Der Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Klage, über die die Kammer mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat Erfolg. Die form- und fristgerecht erhobene Klage (§§ 87, 90 SGG) ist nunmehr als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Nach § 131 Abs 1 Satz 3 SGG spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn er sich nach Klageerhebung vor der gerichtlichen Entscheidung durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, sofern der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Diese Regelung gilt zwar ausdrücklich nur für Anfechtungsklagen, ist aber entsprechend auf kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen anzuwenden (st Rspr; vgl Bundessozialgericht 25.10.2012, B 9 SB 1/12 R, SozR 4-3250 § 145 Nr 4, Rn 18 mwN). Der ursprünglich angefochtene Verwaltungsakt (Bewilligungsbescheid vom 28.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2019) hat sich auf andere Weise erledigt (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 131 Rn 7a). Der Verwaltungsakt ist nicht mehr geeignet, rechtliche Wirkungen zu entfalten, da der Kläger aufgrund des zwischenzeitlichen Eintritts von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung durch Aufnahme einer Beschäftigung (§ 5 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch ) Anspruch auf Krankenbehandlung einschließlich der begehrten Psychotherapie hat (§ 27 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB V) und der Beklagte für die Leistungsgewährung nicht mehr zuständig ist. Das erforderliche berechtigte Interesse des Klägers liegt vor. Insoweit genügt ein durch die Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann; maßgebend ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (BSG 10.07.1996, 3 RK 27/95, BSGE 79, 33; BSG 21.09.2005, B 12 KR 6/04 R, SozR 4-2500 § 266 Nr 10). Das berechtigte Interesse des Klägers begründet sich mit einer konkreten Wiederholungsgefahr. Eine solche ist gegeben, wenn die nicht entfernt liegende Möglichkeit eines wiederholten Auftretens der Rechtsfrage zwischen den Beteiligten besteht, etwa, wenn sich konkret abzeichnet, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen oder rechtlichen Umständen ein gleichartiges Leistungsbegehren wieder auftreten kann (vgl BSG 08.11.2011, B 1 KR 19/10 R, BSGE 109, 211; BSG 25.10.2012, B 9 SB 1/12 R, SozR 4-3250 § 145 Nr 4). Das ist hier der Fall. In der Vergangenheit ist es vorliegend bereits mehrfach zu einem Wechsel zwischen dem Bezug von Asylbewerberleistungen und der Sicherung des Lebensunterhalts durch eigene Erwerbstätigkeit mit Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gekommen. Es ist angesichts des Aufenthaltsstatus des Klägers auch in der Zukunft möglich, dass er etwa bei Verlust des Arbeitsplatzes wieder Asylbewerberleistungen beziehen wird. Ebenso erscheint es durchaus wahrscheinlich, dass angesichts des langjährigen Verlaufs die posttraumatische Belastungsstörung des Klägers weiterhin behandlungsbedürftig sein wird. Demzufolge ist eine Wiederholungsgefahr aus ex-ante-Sicht zu bejahen. Die vorgenommene Umstellung des Klageantrags ist zulässig (§ 99 Abs 3 Nr 3 SGG; vgl Schmidt in Meyer-Ladewig ua, aaO, § 99 Rn 5). Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist auch begründet. Die angefochtene Begrenzung der grundsätzlich bewilligten Psychotherapie auf die Ausführung durch speziell weitergebildete Traumatherapeuten/Psychiater ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Eine Beschränkung auf die in der Anlage zum Bescheid namentlich genannten Therapeuten hat der Beklagte nicht vorgenommen, wie sich aus der Auslegung des Bescheids klar ergibt („Eine Liste mit in Frage kommenden Therapeuten haben wir beigefügt“). Die grundsätzliche Berechtigung des Klägers zur Inanspruchnahme von ambulanter Psychotherapie ergibt sich aus § 6 Abs 1 Satz 1 AsylbLG. Der geduldete Kläger zählt nach § 1 Abs 1 Nr 4 AsylbLG zum leistungsberechtigten Personenkreis. Ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit nach § 4 Abs 1 AsylbLG kommt vorliegend nicht in Betracht, denn hierüber wird nur eine Notversorgung zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände gewährt. Die Behandlung von Erkrankungen mit chronischen Verlauf ohne akute Krankheitszustände – wie hier - ist insoweit ausgeschlossen (vgl Frerichs in jurisPK-AsylblG, § 4 Rn 38; Hohm in AsylbLG § 4 Rn 24 f; Leopold in Grube/Wahrendorf/Flint, AsylbLG § 4 Rn 24). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen wegen der voraussichtlich kurzen Aufenthaltsdauer des Ausländers im Bundesgebiet langfristige Therapien nicht unter § 4 AsylbLG fallen (BT-Drs 12/4451 S 9). Nach § 6 Abs 1 Satz 1 AsylbLG können sonstige Leistungen insbesondere gewährt werden, wenn sie unter anderem im Einzelfall zur Sicherheit der Gesundheit unerlässlich sind. Bei der Auslegung dieser Vorschrift ist die tatsächliche Aufenthaltsdauer in Deutschland in den Blick zu nehmen. Eine restriktive Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Unerlässlichkeit ist bei längerer Aufenthaltsdauer nicht mehr geboten. Hierbei ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 18.07.2012, 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) zu berücksichtigen, nach der eine gegenüber dem allgemeinen Grundsicherungsrecht abgesenkte Versorgung jedenfalls dann nicht mehr gerechtfertigt ist, wenn der tatsächliche Aufenthalt die Spanne eines Kurzaufenthalts deutlich überschritten hat. Bei einem verfestigten Aufenthalt, von dem hier bei Einreise im Jahr 2011 ausgegangen werden kann, erfolgt daher bezüglich des Leistungsumfangs von Maßnahmen zur Sicherung der Gesundheit eine Angleichung an den Leistungskatalog des SGB V (vgl Hessisches LSG 11.07.2018, L 4 AY 9/18 B ER; LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.2019, L 9 AY 13/19 B ER; Frerichs, jurisPK-AsylbLG § 6 Rn 66; Greiser/Frerichs, SGb 2018, 213, 220). Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Kläger einen Anspruch auf die hier unstreitig erforderliche Behandlung der bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung durch ambulante Psychotherapie, ohne dass eine Beschränkung auf eine Behandlung durch speziell weitergebildete approbierte psychologische Psychotherapeuten möglich ist. Auch im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht nur Anspruch auf notwendige Behandlungen (§ 27 Abs 1 Satz 1 SGB V), ohne dass dies bei der Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen mit ambulanter Psychotherapie die Durchführung durch Psychotherapeuten mit bestimmten Zusatzqualifikationen voraussetzte. Dies bestätigt auch die tatsächlich erfolgte Gewährung der Leistung durch Dipl.-Psych. ... durch die Krankenkasse. Davon abgesehen ist die vom Beklagten vorgenommene Einschränkung auch wegen fehlender inhaltlicher Bestimmtheit rechtswidrig. Es ist unbestimmt und nicht erkennbar, welche konkreten Anforderungen der Beklagte an die spezielle Weiterbildung stellen will. Schon die fehlende inhaltliche Bestimmtheit macht die Regelung rechtswidrig (§ 33 Abs 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch). Eine Zusatzbezeichnung oder einheitliche Weiterbildung „Traumatherapie“ gibt es nicht, „Traumatherapie“ ist keine in der Psychotherapie-Richtlinie vorgesehene Behandlungsmethode. Neben der Zusatzqualifikation durch die Deutsche Gesellschaft für Psychotraumatologie (DeGPT) „Spezielle Psychotraumatherapie (DeGPT)“, welche ein Basiscurriculum von 140 Stunden und eines von drei Vertiefungsmodulen von 16 Stunden verlangt (abrufbar unter: https://www.degpt.de/curricula/spezielle-psychotraumatherapie.html), gibt es zahlreiche andere Zertifizierungen mit unterschiedlichen Anforderungen (zB FachberaterIn für Psychotraumatologie des Deutschen Instituts für Psychotraumatologie mit 144 Unterrichtseinheiten), teilweise auch Zertifikate für Heilpraktiker (zB TraumatherapeutIn zertifiziert nach SEI®). Soweit ersichtlich, verfügen die vom Beklagten beispielhaft benannten Therapeuten über eine Genehmigung für die Behandlungsmethode EMDR (Eye Movement Desensitization and Reprocessing), die vom Gemeinsamen Bundesausschuss als eine neue Methode zur Behandlung von Erwachsenen mit posttraumatischen Belastungsstörungen anerkannt ist (vgl Anlage I Nr 3 der Psychotherapie-Richtlinie idF vom 19.02.2009, zuletzt geändert 20.11.2020, BAnz AT 17.02.2021 B1). Nach der S3-Leitlinie „Posttraumatische Belastungsstörungen“ der DeGPT (AWMF-Register Nr 155/001, Version 19.12.2019) ist die traumafokussierte Psychotherapie mit hoher Evidenz Behandlung erster Wahl bei der posttraumatischen Belastungsstörung (Empfehlungsgrad A). Zu den traumafokussierten Interventionen gehört jedoch nicht allein die EMDR, sondern ebenso zB traumafokussierte kognitive Verhaltenstherapie und weitere Verfahren (S3-Leitlinie, aaO S 22). Sollte eine Beschränkung auf Therapeuten gewollt sein, welche das Verfahren EMDR anwenden dürfen, lässt sich hierfür im Sinne einer medizinischen Erforderlichkeit keine Grundlage erkennen. Eine Überlegenheit dieses Verfahrens gegenüber anderen traumafokussierten Behandlungsmethoden lässt sich nach den Ausführungen in der maßgeblichen S3-Leitlinie nicht erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Bewilligungsbescheids, mit welchem dem Kläger eine psychotherapeutische Behandlung bewilligt worden war bei einem speziell weitergebildeten Traumatherapeuten/Psychiater. Der 1979 geborene Kläger ist ... Staatsangehöriger. Er reiste am 04.09.2011 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 20.09.2011 einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 07.02.2012 abgelehnt und ist bestandskräftig seit 27.10.2014. Die Aufenthaltsgestattung des Klägers erlosch zu diesem Zeitpunkt und er erhält seither befristete Duldungen von der Ausländerbehörde des Landkreises ..., die jeweils verlängert wurden. Am 15.08.2016 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag, der am 15.05.2018 als unzulässig abgelehnt wurde. Der Kläger bezog zunächst Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bis 31.07.2013, danach konnte er seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit bestreiten. Vom 16.02. bis 30.11.2015 stand er erneut im Bezug von Leistungen nach §§ 3 ff AsylbLG, anschließend war er wieder erwerbstätig. Nach Entziehung der Arbeitserlaubnis wegen fehlender Mitwirkung bei der Beschaffung von Reisedokumenten bezog der Kläger ab 28.08.2018 erneut Leistungen nach §§ 3 ff AsylbLG. Der Leistungsbezug wurde mit dem 31.08.2020 eingestellt, da der Kläger seither wieder erwerbstätig ist. Er ist in der gesetzlichen Krankenversicherung als Beschäftigter pflichtversichert. Am 05.04.2019 beantragte Dipl.-Psych. ... für den Kläger die Gewährung einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung bei dem Beklagten. Der Kläger stehe seit längerem in Behandlung, die auch weiter dringend indiziert sei. Bisher habe über die gesetzliche Krankenkasse abgerechnet werden können. Der Beklagte holte eine Stellungnahme des Gesundheitsamts ... ein. Dieses führte unter dem 09.04.2019 aus, es handele sich nicht um eine akute Erkrankung iSv § 4 AsylbLG und als sonstige Leistung iSv § 6 AsylbLG sei die Maßnahme nicht erforderlich. Bei unklarem Aufenthaltsstatus und unsicheren Lebensverhältnissen sei die erfolgreiche Therapie einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht zu erwarten. Mit Bescheid vom 27.05.2019 lehnte der Beklagte die Gewährung von Krankenhilfe in Form psychotherapeutischer Behandlung ab. Mit seinem Widerspruch legte der Kläger zahlreiche Berichte von Dipl.-Psych. ... vor, der ihn seit 15.09.2014 regelmäßig behandelte mit den Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung, derzeit fragil remittiert (F43.1) und Anpassungsstörung (F43.2). Bei nochmaliger Befassung äußerte das Gesundheitsamt ... unter dem 22.07.2019, Herr ... verfüge nicht über eine Qualifikation als Traumatherapeut. Die Behandlung habe sicherlich stützenden Charakter, sei jedoch nicht geeignet, das erlittene Trauma zu bewältigen. Mit Bescheid vom 28.08.2019 hob der Beklagte den Bescheid vom 27.05.2019 auf und genehmigte grundsätzlich eine psychotherapeutische Behandlung bei einem speziell weitergebildeten Traumatherapeuten/Psychiater. Eine Liste mit sechs in Frage kommenden Traumatherapeuten war beigefügt. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 16.09.2019 Widerspruch ein. Die vorgenommene Einschränkung auf bestimmte Therapeuten sei rechtswidrig, durch die Bevorzugung bestimmter Personen bestehe der Verdacht auf Korruption. Herr ... sei ein qualifizierter Therapeut, habe die Approbation seit 1999, kenne den Kläger gut und spreche englisch. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2019 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die beigefügte Liste habe der Beklagte vom Gesundheitsamt als speziell auf Traumata spezialisierte Fachkräfte in Wohnortnähe erhalten, sie habe als Hilfestellung dienen sollen. Es stehe dem Kläger frei, außerhalb der genannten Landkreise einen entsprechenden Traumatherapeuten aufzusuchen. Die Einschränkung auf eine Therapie durch einen speziell weitergebildeten Traumatherapeuten werde nicht als rechtswidrig angesehen, denn die Erfolgsaussicht auf Verarbeitung und Überwindung des Traumas werde hierdurch als wesentlich höher angesehen. Hiergegen richtet sich die am 28.11.2019 zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhobene Klage. Der Kläger habe ein Recht auf eine Weiterbehandlung durch Herrn ..., der ihn seit 15.09.2014 engmaschig psychotherapeutisch behandele und auch für eine traumatherapeutische Behandlung qualifiziert sei. Die Beschränkung auf nur sechs namentlich genannte Personen sei verfassungswidrig und schränke den Kläger in seiner persönlichen Freizügigkeit ein, insbesondere im Hinblick auf das besondere Vertrauensverhältnis zu dem seit über fünf Jahren behandelnden Therapeuten. Zur in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung zu § 6 AsylbLG werde auf Entscheidungen der Landessozialgerichte (LSG) Mecklenburg-Vorpommern (28.08.2019, L 9 AY 13/19 B ER) und Hessen (11.07.2018, L 4 AY 9/18 B ER) Bezug genommen. Nach gerichtlichem Hinweis auf Erledigung in der Hauptsache wegen der zwischenzeitlichen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung hat der Kläger seinen Klageantrag umgestellt auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage. Das Feststellungsinteresse bestehe darin, dass der Beklagte weiterhin seine Ablehnung für rechtmäßig halte. Wie auch in der Vergangenheit sei jederzeit wieder möglich, dass der Kläger bei einer weiteren Arbeitslosigkeit und aufgrund aufenthaltsrechtlicher Situation auf Asylbewerberleistungen angewiesen sei und dann eine psychiatrische Behandlung bei Herrn ... verweigert werde. Der Kläger beantragt: Es wird festgestellt, dass Ziff. 2 des Bewilligungsbescheids vom 28.08.2019 und der Widerspruchsbescheid vom 19.11.2019 rechtswidrig waren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Einschränkung, dass die Therapie nur bei einem speziell weitergebildeten Traumatherapeuten durchzuführen sei, sei nicht rechtswidrig. Eine Beschränkung auf namentlich bestimmte Therapeuten sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Die Behandlung durch Herrn ... sei keine erforderliche ärztliche Behandlung iSv § 4 AsylbLG, da es nicht um die Behandlung einer akuten Krankheit gehe. Die Traumatherapie sei daher als sonstige Leistung iSv § 6 AsylbLG bewilligt worden. Leistungen der Krankenhilfe habe der Beklagte bislang nicht bewilligt, die bisherige Kostenübernahme sei durch die Krankenkasse erfolgt. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.