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Urteil

B 9 SB 1/12 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anspruch auf unentgeltliche Wertmarke nach §145 Abs.1 S.5 Nr.2 SGB IX setzt Bezug von laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt voraus. • Kraftfahrzeughilfe nach §27d BVG kann Hilfen zur Teilhabe (Eingliederungshilfe) sein und ist nicht ohne weiteres als lebensunterhaltssichernde Leistung einzuordnen. • Die Ausnahmeregelung zur Befreiung von der Eigenbeteiligung ist eng auszulegen; nur ein begrenzter Kreis soll von der Zahlungspflicht befreit sein. • Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, wenn der Verwaltungsakt erledigt ist und Wiederholungsgefahr besteht.
Entscheidungsgründe
Keine Befreiung von Eigenbeteiligung für Empfänger von Kraftfahrzeughilfe nach §27d BVG • Anspruch auf unentgeltliche Wertmarke nach §145 Abs.1 S.5 Nr.2 SGB IX setzt Bezug von laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt voraus. • Kraftfahrzeughilfe nach §27d BVG kann Hilfen zur Teilhabe (Eingliederungshilfe) sein und ist nicht ohne weiteres als lebensunterhaltssichernde Leistung einzuordnen. • Die Ausnahmeregelung zur Befreiung von der Eigenbeteiligung ist eng auszulegen; nur ein begrenzter Kreis soll von der Zahlungspflicht befreit sein. • Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, wenn der Verwaltungsakt erledigt ist und Wiederholungsgefahr besteht. Der 1945 geborene Kläger ist schwerbehindert (G, Grad 90) und bezieht eine Beschädigtenrente nach BVG sowie vom Landeswohlfahrtsverband Hessen eine laufende Kraftfahrzeughilfe nach §27d BVG. Er beantragte am 22.2.2010 die Ausgabe einer unentgeltlichen Wertmarke zur Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ohne Entrichtung des gesetzlichen Eigenanteils von 60 Euro; der Antrag wurde mit Bescheid vom 24.2.2010 abgelehnt. Der Beklagte begründete die Ablehnung damit, dass die gewährte Kraftfahrzeughilfe keine laufende Leistung zum Lebensunterhalt im Sinne des §145 Abs.1 S.5 Nr.2 SGB IX darstelle. Das Sozialgericht wies die Klage ab; auch das Landessozialgericht bestätigte dies und hob hervor, die Befreiungsvoraussetzungen lägen nicht vor. Der Kläger legte Revision ein, zog jedoch seinen Erstattungsantrag für bereits bezahlte Wertmarken zurück; Gegenstand blieb die Fortsetzungsfeststellungsklage, ob der ablehnende Bescheid rechtswidrig war. • Zulässigkeit: Die Revision war form- und fristgerecht begründet; eine Bezugnahme auf frühere nichtzulassungsrechtliche Ausführungen war ausnahmsweise ausreichend. • Fortsetzungsfeststellung: Der begehrte Verwaltungsakt war durch Zeitablauf erledigt; ein berechtigtes Interesse an Feststellung der Rechtswidrigkeit besteht wegen Wiederholungsgefahr, da Wertmarken jährlich neu zu beantragen sind. • Auslegung §145 SGB IX: Wortlaut und Systematik sprechen dafür, dass die Nennung der Leistungen nach §§27a,27d BVG nur dann zur Befreiung führt, wenn es sich um laufende Leistungen für den Lebensunterhalt im engen Sinn handelt. • Begriff des Lebensunterhalts: Nach Zielsetzung und Gesetzesentwicklung ist "Lebensunterhalt" eng auszulegen und orientiert sich am menschenwürdigen Existenzminimum; Leistungen, die primär Eingliederung bezwecken, gehören nicht dazu. • Rechtsfolgen für §27d BVG-Leistungen: §27d BVG regelt "Hilfen in besonderen Lebenslagen" mit überwiegend eingliederungsbezogenem Charakter; kraftfahrzeugbezogene Hilfe dient der Teilhabe und ist regelmäßig einkommensunabhängig, daher keine lebensunterhaltssichernde Leistung iSd §145 Abs.1 S.5 Nr.2 SGB IX. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die Differenzierung verletzt Art.3 GG nicht; die Einschränkung der Befreiung auf Empfänger lebensunterhaltssichernder Leistungen ist sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich. • Ergebnis der Vorinstanzen: Die Gerichte haben das materielle Bundesrecht zutreffend angewandt; der Kläger hatte für den streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Befreiung von der Eigenbeteiligung. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Die Gerichte haben zu Recht festgestellt, dass der Kläger für den Zeitraum 1.5.2010 bis 30.4.2011 keinen Anspruch auf eine unentgeltliche Wertmarke ohne Entrichtung des Eigenanteils hatte, weil die vom Kläger bezogene Kraftfahrzeughilfe nach §27d BVG keine für den Lebensunterhalt laufende Leistung im Sinne des §145 Abs.1 S.5 Nr.2 SGB IX ist. §145 SGB IX ist eng auszulegen; die Ausnahmeregelung zur Befreiung von der Zahlung dient nur einem begrenzten, bedürftigen Personenkreis, dessen notwendiger Lebensunterhalt bereits durch laufende Leistungen gesichert ist. Die Entscheidung verletzt keine verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsätze. Die Fortsetzungsfeststellungsklage war zulässig, da der Verwaltungsakt erledigt ist und eine Wiederholungsgefahr besteht. Die Beteiligten tragen für das Revisionsverfahren gegenseitig keine Kosten.