OffeneUrteileSuche
Beschluss

S 34 SF 8/07

SG HANNOVER, Entscheidung vom

4mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Einrichtung, die nach kaufmännischen Grundsätzen auf Grundlage eines eigenen Wirtschaftsplans geführt wird, fällt nicht unter die Kostenbefreiung des § 2 GKG. • Für die Befreiung von Gerichtskosten nach § 2 GKG ist maßgeblich, ob die Einrichtung nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwaltet wird, nicht ihre rechtliche Zugehörigkeit. • Bei einem Streitwert von 37,64 € sind die mit Einreichung der Klage fälligen Verfahrensgebühren gem. § 197 Abs.1 S.1 SGG i.V.m. § 6 Abs.1 Nr.4 GKG zu erheben.
Entscheidungsgründe
Keine Gerichtskostenbefreiung für nach kaufmännischen Grundsätzen geführte Hochschuleinrichtung • Eine Einrichtung, die nach kaufmännischen Grundsätzen auf Grundlage eines eigenen Wirtschaftsplans geführt wird, fällt nicht unter die Kostenbefreiung des § 2 GKG. • Für die Befreiung von Gerichtskosten nach § 2 GKG ist maßgeblich, ob die Einrichtung nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwaltet wird, nicht ihre rechtliche Zugehörigkeit. • Bei einem Streitwert von 37,64 € sind die mit Einreichung der Klage fälligen Verfahrensgebühren gem. § 197 Abs.1 S.1 SGG i.V.m. § 6 Abs.1 Nr.4 GKG zu erheben. Die Klägerin, eine Hochschuleinrichtung, erhob Klage gegen einen Honorarbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen. Das Gericht setzte den Streitwert auf 37,64 € fest. Daraufhin stellte die Urkundsbeamtin eine Kostenrechnung vom 28.11.2006 über drei Gerichtsgebühren in Höhe von insgesamt 75,00 € aus. Die Klägerin reichte Erinnerung ein und berief sich auf staatliche Trägerschaft, das Niedersächsische Hochschulgesetz und die Stellung als staatliche Einrichtung, nicht aber als eigenwirtschaftlicher Landesbetrieb, sodass sie nach § 2 GKG kostenfrei sein müsse. Die Gegenpartei und die Kostenbeamtin hielten an der Gebührenfestsetzung fest. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit der Erinnerung und die Anwendung von Vorschriften des SGG und GKG. • Die Erinnerung war nach § 66 Abs.1 GKG zulässig und zu entscheiden. Das Verfahren ist kostenpflichtig nach § 197a SGG, da die Parteien nicht zum kostenprivilegierten Personenkreis der Versicherten (§ 183 SGG) gehören. • Gemäß § 197 Abs.1 S.1 SGG i.V.m. § 6 Abs.1 Nr.4 GKG wird die Verfahrensgebühr mit Einreichung der Klage fällig, sofern keine Kostenfreiheit nach § 2 GKG besteht. • § 2 GKG gewährt Kostenbefreiung nur für Bund, Länder und Einrichtungen, die nach den Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwaltet werden. Maßgeblich ist die haushaltsmäßige Verwaltung, nicht die rechtliche Zugehörigkeit. • Die Klägerin wird als Landesbetrieb geführt und ihr Wirtschafts- und Rechnungswesen richtet sich nach kaufmännischen Grundsätzen (§ 47 Abs.1 Nr.1 NHG). Sie verfügt über eigenen Wirtschaftsplan und Jahresabschlüsse nach handelsrechtlichen Regeln, weshalb sie nicht unter die Ausnahmeregelung des § 2 GKG fällt. • Die Rechtsprechung trägt dem Rechnung, dass verselbständigte Regiebetriebe oder Eigenbetriebe, die wie wirtschaftliche Unternehmen organisiert sind, keinen Anspruch auf Gebührenbefreiung haben, da keine haushaltsmäßige Verwaltung im Sinne von § 2 GKG vorliegt. Die Erinnerung der Klägerin gegen die Kostenrechnung vom 28.11.2006 wurde zurückgewiesen. Das Gericht befand, dass keine Kostenbefreiung nach § 2 GKG gilt, weil die Klägerin nach kaufmännischen Grundsätzen anhand eines eigenen Wirtschaftsplans geführt wird und damit nicht nach haushaltsrechtlichen Plänen eines Landes verwaltet wird. Die mit Einreichung der Klage fälligen Gerichtsgebühren sind somit rechtmäßig erhoben worden. Die Klägerin hat daher die Gerichtskosten in Höhe der festgesetzten Gebühren zu tragen.