Urteil
S 40 U 140/23 D
SG Hamburg 40. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHH:2025:0620.S40U140.23D.00
19Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Wegeunfallversicherung nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7 hat einen anderen Schutzbereich, der sich juristisch von der "Beschäftigtenversicherung" nach den §§ 8 Abs 1, 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7 (wesentlich) unterscheidet und abzugrenzen ist (vgl hierzu BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R = BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46 = NJW 2013, 3676; Bultmann, SGb 2020, 601). (Rn.29)
2. Zu diesen geschützten Tätigkeiten zählt nicht nur das tatsächliche "Fortbewegen", sondern auch die erforderlichen und unmittelbaren Nebentätigkeiten, die diese Fortbewegung erst ermöglichen und eine natürliche Handlungseinheit darstellen. Erforderliche Nebentätigkeiten, die dem Versicherungsschutz zuzurechnen sind, sind beispielsweise, dass ein Versicherter den Weg zur Arbeitsstelle überhaupt antreten kann. Hierzu zählen nicht nur "Eiskratzen im Winter", sondern auch das Beseitigen von Verunreinigungen auf der Windschutzscheibe. Bei solchen Tätigkeiten handelt es sich nicht um "eigenwirtschaftliche Tätigkeiten", sondern um die originäre versicherte Tätigkeit nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7, denn diese stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem "sich fortbewegen". (Rn.31)
3. Eine Rechtspflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis/Arbeitsvertrag ist zu verneinen und verkennt die tatsächliche Handlungsabsicht eines Versicherten, die allein auf die "versicherte" Wegezurücklegung gerichtet ist und nach den objektiven Umständen allein dem Antritt bzw der Fortsetzung des Weges zur Arbeit bestimmt wird. (Rn.31)
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 05.08.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2023 wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 17.05.2022 ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Wegeunfallversicherung nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7 hat einen anderen Schutzbereich, der sich juristisch von der "Beschäftigtenversicherung" nach den §§ 8 Abs 1, 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7 (wesentlich) unterscheidet und abzugrenzen ist (vgl hierzu BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R = BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46 = NJW 2013, 3676; Bultmann, SGb 2020, 601). (Rn.29) 2. Zu diesen geschützten Tätigkeiten zählt nicht nur das tatsächliche "Fortbewegen", sondern auch die erforderlichen und unmittelbaren Nebentätigkeiten, die diese Fortbewegung erst ermöglichen und eine natürliche Handlungseinheit darstellen. Erforderliche Nebentätigkeiten, die dem Versicherungsschutz zuzurechnen sind, sind beispielsweise, dass ein Versicherter den Weg zur Arbeitsstelle überhaupt antreten kann. Hierzu zählen nicht nur "Eiskratzen im Winter", sondern auch das Beseitigen von Verunreinigungen auf der Windschutzscheibe. Bei solchen Tätigkeiten handelt es sich nicht um "eigenwirtschaftliche Tätigkeiten", sondern um die originäre versicherte Tätigkeit nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7, denn diese stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem "sich fortbewegen". (Rn.31) 3. Eine Rechtspflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis/Arbeitsvertrag ist zu verneinen und verkennt die tatsächliche Handlungsabsicht eines Versicherten, die allein auf die "versicherte" Wegezurücklegung gerichtet ist und nach den objektiven Umständen allein dem Antritt bzw der Fortsetzung des Weges zur Arbeit bestimmt wird. (Rn.31) 1. Der Bescheid der Beklagten vom 05.08.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2023 wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 17.05.2022 ein Arbeitsunfall ist. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Die Kammer konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (vgl. §§ 54 Abs. 1 S. 1 Var. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1, 56 SGG) ist statthaft, zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass das Ereignis vom 17.05.2022 ein Arbeitsunfall (Wegeunfall) ist. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger erlitt bei dem Sturz am 17.05.2022 ein zeitlich begrenztes, von außen auf seinen Körper einwirkendes Ereignis, das zu Gesundheits-erst-schäden führte und damit einen Unfall i.S.v. § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII. Die Verrichtung des Klägers zur Zeit des Unfallereignisses stand in einem sachlichen Zusammenhang zu seiner versicherten Tätigkeit und mithin unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII sind versicherte Tätigkeiten auch die Vorbereitungshandlungen der eigentlichen versicherten Tätigkeit – vorliegend der Bäckertätigkeit des Klägers als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII - in Form des Zurücklegens des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG bezieht sich der Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auf bestimmte Wege - nämlich solche nach und von dem Ort der nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII versicherten Tätigkeit. Dabei kennzeichnet die Formulierung "des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges" den sachlichen Zusammenhang zwischen der "eigentlich" versicherten Haupttätigkeit, die nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII unter Versicherungsschutz steht, mit denjenigen Wegen, die der Haupttätigkeit vorausgehen oder sich ihr anschließen. Der Wegeunfallversicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII setzt mithin voraus, dass die versicherte Haupttätigkeit und das Zurücklegen des Weges miteinander verknüpft sind, was der Fall ist, solange und soweit der Weg mit der Aufnahme oder der Beendigung der Haupttätigkeit bei wertender Betrachtung verbunden ist (vgl. BSG Urteile vom 26.9.2024 – B 2 U 15/22 R; vom 27.6.2024 - B 2 U 8/22 R; vom 28.6.2022 - B 2 U 16/20 R). Zwischen dem in jedem Einzelfall zu ermittelnden Startpunkt und dem gesetzlich festgelegten Zielpunkt ist nicht der Weg an sich, sondern dessen Zurücklegen versichert, also grundsätzlich eine Handlung - der Vorgang des Sichfortbewegens - auf der Strecke zwischen beiden Punkten. Dies bedeutet nach Auffassung der Kammer aber nicht, dass nur das "reine Fortbewegen" als tatsächliche Bewegungstätigkeit versichert wäre, sondern es muss sich vielmehr "auf diesem Weg" eine konkret nachweisbare Wegegefahr realisiert haben, die zum dem Unfallereignis geführt hat. Auch das "Warten" auf den Bus ist grundsätzlich versichert. So hat das BSG im "Fall des Studenten auf dem Bahnsteig" (vgl. BSG Urteil vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R - in SGb 2016, 705-708) zutreffend darauf hingewiesen, dass es analog zur Arbeitsunfall-rechtsprechung weder einen Betriebs- noch einen Wegebann gibt. Es reicht daher nicht aus, dass sich ein Versicherter auf dem unmittelbaren Weg zwischen dem Ort seiner versicherten Tätigkeit und seiner Wohnung befinde. Da im Falle des versicherten Studenten keine konkrete "Wegegefahr" als kausale Ursache für den Eintritt des Unfallereignisses festgestellt werden konnte, d.h. die tatsächliche Ursache für den Sturz blieb unklar, konnte der geschützte Bereich der Wegeunfallversicherung – die konkrete Wegegefahr - nicht positiv festgestellt werden und ein Arbeitsunfall wurde zutreffend abgelehnt. Sehr gut nachvollziehbar wird seit dieser Entscheidung auch ausgeführt, dass auf die "kleinste beobachtbare Handlungssequenz" abzustellen sei, um die Verrichtung in der logischen (juristischen) Sekunde vor bzw. beim Unfallereignis bewerten zu können. Die konkrete, objektiv beobachtbare Verrichtung des "Sichfortbewegens" auf dem unmittelbaren Weg zum Ort der versicherten Tätigkeit müssen Versicherte auch subjektiv zu diesem Zweck durchgeführt haben. Sie müssen also mit der Handlungstendenz unterwegs gewesen sein, den Ort der versicherten Tätigkeit zu erreichen. Maßgeblicher Zurechnungsgesichtspunkt ist demnach die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten im Unfallzeitpunkt. Auf die Beschaffenheit der Wege, das benutzte Verkehrsmittel, den Zeitaufwand, das Unfallrisiko oder weitere Kriterien kommt es nicht an; vielmehr steht das objektive Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges von oder nach dem Ort der versicherten Tätigkeit bei einer entsprechenden subjektiven Handlungstendenz unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung. Dieser innere bzw sachliche Zurechnungs-zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (stRspr; vgl BSG Urteile vom 21.3.2024 - B 2 U 14/21 R; vom 30.3.2023 - B 2 U 1/21 R; vom 10.8.2021 - B 2 U 2/20 R; vom 30.1.2020 - B 2 U 2/18 R). Nach Auffassung der Kammer ist bei der juristischen Bestimmung des Schutzbereichs der Wegeunfallversicherung zu beachten, dass dieser nicht mit dem Schutzbereich der "Beschäftigtenunfallversicherung" deckungsgleich oder zu verwechseln ist, wie sich dies aus den Ausführungen der Beklagten ergibt. Zur Beschäftigtenunfallversicherung führt das BSG in ständiger Rechtsprechung zutreffend aus: "Danach besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen der abstrakt-generell versicherten Tätigkeit und der konkret-individuellen Verrichtung, wenn das objektiv beobachtbare Verhalten des Verletzten zumindest auch dem Unternehmen dienen, nutzen bzw. zugute kommen sollte, diese subjektive Ziel- und unternehmensdienliche Zweckrichtung in den realen Gegebenheiten eine Stütze findet, d.h. objektivierbar ist, und die schadenstiftende Verrichtung den objektiven Interessen des Unternehmers zumindest mutmaßlich entsprach. Handelte der Beschäftigte zur Erfüllung einer sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung (Haupt- und Nebenpflichten), ist der innere Zusammenhang unmittelbar zu bejahen (BSG Urteile vom 27.6.2024 - B 2 U 3/22 R; vom 27.6.2024 - B 2 U 8/22 R). Die Wegeunfallversicherung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII hat hingegen einen anderen Schutzbereich, der sich juristisch von der "Beschäftigtenversicherung" nach §§ 8 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII (wesentlich) unterscheidet und abzugrenzen ist (vgl. hierzu BSG Urteil vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R in NJW 2013, 3676-3680; Bultmann, SGb 2020, 601-606 - Wie geringfügig ist Geringfügigkeit oder wann unterbrechen Unterbrechungen den Versicherungsschutz in der Wegeunfallversicherung?). Daher ist nach Auffassung der Kammer die versicherte Tätigkeit der Wegeunfallversicherung eine eigenständig zu wertende und festzustellende versicherte Tätigkeit, die sich in der "zielgerichteten Fortbewegung" und den erforderlichen "Nebentätigkeiten" manifestiert. Zu diesen geschützten Tätigkeiten zählen nicht nur das tatsächliche "Fortbewegen" zu Fuß oder mit einem gewählten Verkehrsmittel, sondern auch die erforderlichen und unmittelbaren Nebentätigkeiten, die diese Fortbewegung erst ermöglichen und insoweit eine natürliche Handlungseinheit darstellen. Erforderliche Nebentätigkeiten, die dem Versicherungsschutz zuzurechnen sind, sind beispielsweise, dass ein Versicherter den Weg mit seinem gewählten Verkehrsmittel zu Arbeitsstelle überhaupt antreten kann. Hierzu zählen nicht nur "Eiskratzen im Winter", sondern - wie vorliegend - auch das Beseitigen von Verunreinigungen auf der Windschutzscheibe. Bei solchen Tätigkeiten handelt es sich nicht um "eigenwirtschaftliche Tätigkeiten", sondern um die originäre versicherte Tätigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, denn diese stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem "sich fortbewegen". Eine Rechtspflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis/Arbeitsvertrag zu suchen, wie es der Argumentation der Beklagten zu entnehmen ist, ist zu verneinen und verkennt die tatsächliche Handlungsabsicht eines Versicherten, die allein auf die "versicherte" Wegezurücklegung gerichtet ist und nach den objektiven Umständen allein dem Antritt bzw. der Fortsetzung des Weges zur Arbeit bestimmt wird. Die Kammer kann keine "eigenwirtschaftlich" geprägten Motive im Sinne der Handlungs-tendenz beim Klägers feststellen, denn die Reinigungshandlungen waren wesentlich hinsichtlich der versicherten Wegezurücklegung unternommen worden. Die Kammer stellt demnach fest, dass sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt auf einen durch die Wegeunfallversicherung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII geschützten Weg befand, als er das Unfallereignis erlitt. Der Kläger stand vor, während und nach dem Reinigen der Autoscheiben unter Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, denn diese Vorbereitungs-handlungen stehen als natürliche Handlungseinheit auch unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung, wie das Zurücklegen des unmittelbaren Weges von der Außenhaustür seines Wohngebäudes bis zum Erreichen der Arbeitsstätte. Die Kammer geht weiter von folgendem Sachverhalt aus und stellt diesen als Tatsachen-grundlage der Entscheidung fest: Der Kläger verlies am 17.05.2022 gegen 01:30 Uhr seine Wohnung im Mehrfamilienhaus und durchschritt wenige Minuten später die Außenhaustür des Hauses, um zu seinem Fahrzeug zu gehen und anschließend seinen Arbeitsplatz mit dem PKW aufzusuchen. Seine reguläre Arbeitszeit begann um 02:15 Uhr. Der gewöhnliche Arbeitsweg beträgt ca. 10 Kilometer und dauert üblicherweise 15 bis 20 Minuten. An diesem Morgen stellte der Kläger fest, dass sich durch nächtliche Wettereinflüsse vermehrt Laub und Schmutz auf der Windschutzscheibe befand, welches er vor Fahrtantritt entfernte und die Schreiben des PKW reinigte. Gegen 01:40 Uhr erlitt er einen Unfall. Nach Auffassung der Kammer sind die Zeitangaben des Klägers, wonach der Reinigungsvorgang ca. drei Minuten gedauert hätte und zwischen dem Durchschreiten der Hauseingangstür und dem tatsächlichen Sturz weniger als zehn Minuten vergangen seien, für die rechtliche Wertung dieser Tätigkeiten als versicherte Tätigkeit nicht entscheidend. Aus dem im Unfallbericht vom 01.06.2022 angegebenen Zeitpunkt von 01:30 Uhr als Moment des Verlassens der Wohnung ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass der Kläger damit das Verlassen seiner Wohnungstür im Haus meinte und nicht das Verlassen des Gebäudes durch die Außentür.Darüber hinaus hat der Kläger nachvollziehbar dargelegt, dass er sich nach dem Austritt aus seiner Wohnung zunächst einige Minuten im Treppenhaus aufgehalten und dort auf den Aufzug gewartet habe. Erst im Anschluss daran habe er das Gebäude durch die Hauseingangstür verlassen. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer nicht davon aus, dass zwischen dem Verlassen der Außentür und dem Unfallereignis ein Zeitraum von zehn Minuten lag. Zudem betrachtet die Kammer einen Zeitraum von drei Minuten als eine angemessene und nachvollziehbare Dauer für das Säubern der Fahrzeugscheiben von Laub und Schmutz. Der Kläger hatte mit dem Verlassen seines Wohnhauses (Außenhaustür) den nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherten Weg zu seiner Arbeitsstätte angetreten. Er bewegte sich nach dem Verlassen zu Fuß zunächst mit der Handlungstendenz fort, sein abgestelltes Kraftfahrzeug zu erreichen, um mit diesem zur Aufnahme seiner versicherten Beschäftigung zu fahren. Der versicherte Weg i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII von einem Wohnhaus zur Arbeitsstätte beginnt grundsätzlich mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohnhauses (st. Rspr., vgl. zuletzt BSG, NJW 2018, 1198, SozR 4, 2700 § 8 Nr. 61 Rn. 16: vgl. hierzu auch SG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 14.05.2024 – S 40 U 143/20 –, in juris). Unter Versicherungsschutz steht auch das Zurücklegen des Weges von der Außentür des Wohnhauses zu einem Fahrzeug, um mit ihm die Fahrt zur Arbeitsstätte anzutreten (vgl. z.B. BSG, SozR 4, 2700 § 8 Nr. 47, BeckRS 2013, 73187 Rn. 14). Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt in der Tätigkeit der Reinigung der Scheiben an seinem Kraftfahrzeug zur Schaffung besserer Sichtverhältnisse auch keine mehr als "geringfügige Unterbrechung" des versicherten Weges zur Arbeitsstätte vor, der den Versicherungsschutz ausschließen könnte. Diese Maßnahme diente der Herstellung besserer Sichtverhältnisse und damit der Gewährleistung einer sicheren Fahrt zur Arbeitsstätte. Es handelte sich um eine natürliche Handlungseinheit, die allein auf die Handlungstendenz zurückzuführen war, die versicherte Fahrt ordnungsgemäß und sicher antreten zu können. Die Reinigung der Fensterscheiben ist daher zur Überzeugung der Kammer keine "Unterbrechung" des versicherten Weges im Rechtssinne, denn die Handlungstendenz beim Kläger – das Fortbewegen zur Arbeitsstelle – hat sich durch diese Tätigkeit nicht verändert. Der Kläger hat die versicherte Tätigkeit nicht unterbrochen oder beendet, um sich an Ort und Stelle einer anderen Tätigkeit zuzuwenden. Er musste diese Reinigungsarbeiten ausführen, um die Fahrt zur Arbeitsstelle antreten zu können. Die Reinigung der Fahrzeugscheiben stellte mithin die ebenfalls versicherte Vorbereitungshandlung dar, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem versicherten Weg zur Arbeitsstätte stand und den Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII weder unterbrach noch beendete. Die Kammer weist für den vorliegenden Sachverhalt daraufhin, dass ein Fall der (möglichen) Unterbrechung nur dann gegeben sein kann, wenn eine private Tätigkeit mit entsprechender "eigenwirtschaftlicher" Handlungstendenz in die versicherte Tätigkeit "eingeschoben" wird. Dies wäre möglicherweise der Fall, wenn die versicherte Wegezurücklegung durch den Einwurf eines privaten Briefes in einen Briefkasten oder Zigaretten holen an einem Zigarettenautomaten - ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" - erledigt werden würden. Nur in einem solchen Fall kann eine Unterbrechung vorliegen, denn die konkrete Tätigkeit in der "kleinsten beobachtbaren Handlungssequenz" vor dem Unfallereignis wechselt von der versicherten zur unversicherten Handlung. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Zurücklegen des Weges von der Außenhaustür bis zu seinem Fahrzeug sowie die anschließende Sichtprüfung der Fahrzeugscheiben und deren Reinigung stellten eine einheitliche Handlung der versicherten Vorbereitungshandlung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII dar. Diese führte zur Überzeugung der Kammer zu keiner erheblichen Zäsur im Fortgang des versicherten Weges, weil der gesamte Vorgang nur einen kurzen Zeitraum in Anspruch nahm und damit keine wesentlich anderweitig geprägte Tätigkeit eines unversicherten Bereiches entsprach. Der zeitliche und räumliche Zusammenhang blieb gewahrt und begründete den inneren-sachlichen Zurechnungszusammenhang. Der Kläger stürzte beim Versuch, sich wieder in Richtung seiner Fahrertür zu bewegen, um die Fahrt zur Arbeitsstätte anzutreten. Dabei verrichtete er keine eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Es lagen zum Unfallzeitpunkt keinerlei feststellbare Anhaltspunkte für eine abweichende Handlungstendenz vor. Die Handlungstendenz des Klägers war durchgehend auf das Erreichen seines Arbeitsplatzes gerichtet und setzte sich vom Verlassen der Wohnung über die Reinigung der Fahrzeugscheiben und dem anschließenden Weg zum Einsteigen ins Auto fort. Vor diesem Hintergrund gelangt die Kammer zu der Überzeugung, dass die Reinigung der Fahrzeugscheiben als vorbereitende Maßnahme zur Aufnahme der versicherten Tätigkeit unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung stand. Diese Auffassung zum Versicherungsschutz trägt den gesetzlichen Vorgaben und der Systematik des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII Rechnung. Der Gesetzgeber hat mit den Regelungen in § 8 Abs. 2 SGB VII bestimmte typische Vorbereitungshandlungen selbst unter Versicherungsschutz stellt, weil er ein über den Schutzbedarf der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit hinausgehendes soziales Schutzbedürfnis angenommen hat. Er ist dabei ersichtlich davon ausgegangen, dass es für die Einbeziehung in den Unfallversicherungsschutz bestimmter Vorbereitungshandlungen – etwa wie hier des Zurücklegens des Weges zum und vom Ort der Arbeitsstätte – einer besonderen Regelung bedurfte. Der Versicherungsschutz für vorbereitende Tätigkeiten ist deshalb grundsätzlich auf diejenigen Verrichtungen beschränkt, die das Gesetz selbst ausdrücklich nennt (vgl. BSG Urteil vom 28.04.2004 – B 2 U 26/03 R). Handelt es sich nicht um eine von § 8 Abs. 2 SGB VII erfasste vorbereitende Tätigkeit, kommt eine Ausweitung des Versicherungsschutzes auf weitere Vorbereitungshandlungen nur dann in Betracht, wenn diese mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit oder der kraft Gesetzes versicherten Vorbereitungshandlung so eng verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise eine Einheit bilden. Hierfür ist ein besonders enger sachlicher, örtlicher und zeitlicher Zusammenhang erforderlich, der die Vorbereitungshandlung nach den Gesamtumständen selbst bereits als Bestandteil der versicherten Tätigkeit erscheinen lässt (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.2009 – B 2 U 26/07 R). Ausnahmsweise lässt daher eine mehr als geringfügige Unterbrechung eines versicherten Weges den Versicherungsschutz unberührt, wenn die Unterbrechung in einem inneren, nämlich engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, zum Beispiel als Vorbereitungshandlung mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit oder der kraft Gesetzes versicherten Vorbereitungshandlung eng verbunden ist (vgl. BSG Urteil vom 28.04.2004 – B 2 U 26/03 R). Die Rechtsprechung hat deshalb auch bei solchen Verrichtungen den Versicherungsschutz bejaht, bei denen die Gesamtumstände dafür sprachen, dass das unfallbringende Verhalten dem Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung zuzurechnen ist. Dabei handelte es sich um Sachverhalte, bei denen die betreffende Verrichtung während der Dienstzeit bzw. bei der Zurücklegung des Betriebsweges oder des Weges zum oder vom Ort der Tätigkeit unerwartet notwendig geworden war, um weiterhin die betriebliche Arbeit verrichten bzw. den Weg zurücklegen zu können (vgl. BSG, Urteil vom 5.7.2016 – B 2 U 16/14 R). So ist Versicherungsschutz angenommen worden bei Maßnahmen zur Behebung einer während eines versicherten Weges auftretenden Störung am benutzten Fahrzeug (vgl. BSG, Urteil vom 4.9.2007 – B 2 U 24/06 R) oder beim Beschaffen von Medikamenten, wenn dies dazu diente, trotz einer während der Dienstzeit oder auf einer Geschäftsreise plötzlich aufgetretenen Gesundheitsstörung die betriebliche Tätigkeit fortsetzen zu können (vgl. BSG, Urteil vom 26.06.1970 – 2 RU 113/68) bzw. bei unmittelbar vor Dienstantritt aufgetretenen Beschwerden dies erst zu ermöglichen (vgl. BSG, Urteil vom 18.03.1997 – 2 RU 17/96). Während der Durchführung allgemeiner Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit eines der Zurücklegung des Weges dienenden Fahrzeugs, zum Beispiel Tanken, Inspektionen, Reparaturen, besteht dagegen kein Versicherungsschutz (st. Rspr., vgl. BSG Urteil vom 28.04.2004 – B 2 U 26/03 R). Umstände, die den erforderlichen engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem versicherten Zurücklegen des Weges zur Arbeitsstätte ausschließen würden, lagen im vorliegenden Fall nicht vor. Entgegen der Meinung der Beklagten kommt es auch nicht auf eine mögliche "Unvorhersehbarkeit" oder etwas "Unerwartetes" an. Die Reinigung der Fahrzeugscheiben stellte eine Verrichtung dar, die aus Sicht der Kammer notwendig geworden war, um den Weg zur Arbeitsstätte überhaupt sicher antreten zu können. Wie aus dem Gutachten des D. Wetterdienstes hervorgeht, herrschten am Unfalltag regnerische Witterungsverhältnisse, und kurz vor dem Unfallzeitpunkt kam es zu einem Niederschlag, der die Schreiben verschmutzte. Dies sind konkrete Umstände, die ein Versicherter weder "planen" oder "vorhersehen" kann, insbesondere nicht, ob hieraus ggf. eine "Handlung" folgt, die auf die Fortbewegung zur Arbeitsstelle einen Einfluss hat, wie das Reinigen der Schreiben. Auch wenn der Kläger sein Fahrzeug üblicherweise in derselben Straße unter Bäumen abstellt, kann daraus nicht zwingend gefolgert werden, dass es täglich zu einer relevanten Verschmutzung durch Laub kommt, und eine Reinigung "vorhersehbar" und somit planbar wäre. Der Kläger hat gerade keine "generelle Reinigung" der Schreiben, ohne einen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Wegezurücklegung, durchgeführt, wie dies ggf. bei einer Säuberung am Vorabend der Fall hätte sein können oder eine turnusgemäße wöchentliche Reinigung zur Erhaltung der allgemeinen Fahrbereitschaft des Fahrzeugs durchgeführt. Insoweit wäre zB. auch ein Tanken grundsätzlich nicht vom Versicherungsschutz nach der Lesart der Kammer umfasst. Ein Auftanken während der Fahrt von oder nach dem Ort der versicherten Tätigkeit ist keine versicherte Verrichtung, die in einem sachlichen Zusammenhang steht. Ein solcher "Weg zur Tankstelle" stellt bereits vom Umfang her eine erhebliche Zäsur in der Handlung dar. Das Verlassen des unmittelbaren Wegs von dem Ort der Tätigkeit zur Wohnung mit der Handlungstendenz zu tanken, wird durch den beabsichtigten Tankvorgang unterbrochen. Das Tanken, einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Verrichtungen (Bezahlen etc.), ist als rein privatwirtschaftliche Vorbereitungshandlung für das Zurücklegen des Weges grundsätzlich nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versichert. Dies gilt unabhängig davon, ob der Tankvorgang vor, während oder nach dem Zurücklegen des versicherten Weges erfolgt (vgl. Münchner Anwaltshandbuch Sozialrecht - MAH SozR, 6. Aufl. 2024, § 24 Rn. 351, 352, beck-online; BSG Urteil vom 30.1.2020 – B 2 U 9/18 R, BeckRS 2020, 8223 = FD-SozVR 2020, 430615 mAnm. Schafhausen). Angesichts einer Fahrtzeit von ca. 15 bis 20 Minuten war die Reinigungstätigkeit auch angemessen. Das Verhalten des Klägers ist nicht nur aus seiner subjektiven Perspektive nachvollziehbar und vernünftig, sondern auch objektiv erforderlich und geboten gewesen. Eine alternative, gleichwertige oder besser geeignete Handlungsmöglichkeit ist aus Sicht der Kammer nicht erkennbar. Darüber hinaus ist es unter teleologischen Gesichtspunkten – also unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des gesetzlichen Wegeunfallversicherungsschutzes – geboten, eine derartige gefahrenbeseitigende Vorbereitungshandlung unter den Schutzbereich des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII zu stellen. Andernfalls würde ein Versicherter in unzulässiger Weise in einen Konflikt zwischen der Erfüllung seiner straßenverkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichten und dem Erhalt seines unfallversicherungsrechtlichen Schutzes gebracht werden. Würde die Reinigung der Fahrzeugscheiben vom Versicherungsschutz ausgenommen, bestünde die Gefahr, dass Versicherte aus Sorge vor einem möglichen Verlust des Versicherungsschutzes geneigt wären, auf solche sicherheitsrelevanten Maßnahmen zu verzichten, um ihren Arbeitsweg formal "unter Versicherungsschutz" fortzusetzen. Ein derartiges Verhalten liefe nach Auffassung der Kammer dem Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung entgegen. Die gesetzliche Unfallversicherung dient u.a. dem Schutz der Versicherten vor den Folgen von Arbeitsunfällen/Wegeunfällen, nicht aber der Erzeugung von Anreizen, die das Eingehen vermeidbarer Risiken begünstigen. Würde der Versicherte auf die Reinigung der verschmutzten Fahrzeugscheiben verzichten und infolgedessen – etwa infolge eingeschränkter Sicht – einen Unfall verursachen, würde dieser Unfall regelmäßig als Arbeitsunfall anerkannt werden, denn selbst verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus (vgl. § 7 Abs. SGB VII). Der Versicherte wäre trotz eingeschränkter Sichtverhältnisse auf dem Weg zur Arbeitsstelle und könnte "infolge" der versicherten Tätigkeit einen Unfall erleiden. In einem solchen Fall würde jedoch nicht nur der Versicherte selbst, sondern auch unbeteiligte Dritte erheblich gefährdet werden, welches weder den Versicherungsschutz einschränken, noch durch das SGB VII sanktioniert werden würde. Ein normatives System, das auf diese Weise faktisch dazu ermutigen könnte, notwendige Sicherheitsvorkehrungen zu unterlassen, ist mit den Zielen der gesetzlichen Unfallversicherung regelmäßig nicht vereinbar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff des "unmittelbaren Weges" im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII kein starres, rein formales Verständnis intendierte, sondern auch sicherheitsrelevante und situationsbedingt erforderliche Maßnahmen, die unmittelbar der sicheren Fortsetzung des versicherten Weges dienen und erforderlich sind, als vom Versicherungsschutz umfasst ansah. Die Reinigung von Fahrzeugscheiben zur Sicherstellung der Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs ist deshalb nicht nur als notwendig, sondern auch als integraler Bestandteil der versicherten Tätigkeit des geschützten Weges anzusehen. Gleichzeitig ist klarzustellen, dass diese Auslegung des Versicherungsschutzes der Kammer nicht dazu dient, den Begriff des "unmittelbaren Weges" missbräuchlich zu überdehnen. Selbstverständlich können nur solche erforderlichen Maßnahmen vom Versicherungsschutz erfasst sein, die in engem sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen und deren Dauer und Umfang bei natürlicher Betrachtungsweise noch als unselbstständiger Annex zur Fortbewegung zur Arbeitsstätte anzusehen ist. Dies schließt insbesondere Tätigkeiten aus, die zu einer erheblichen Zäsur im Fortgang des Arbeitsweges führen oder in ihrer Dauer, Bedeutung oder Zielrichtung eigenwirtschaftlichen Zwecken zuzurechnen sind. Die Kammer weist aber ausdrücklich darauf hin, dass hierbei gerade keine Abgrenzung in zeitlicher Hinsicht erfolgen soll, denn eine zeitliche Vorgabe, wie lange eine "versicherte Nebentätigkeit" dauern darf, ist regelmäßig im Einzelfall konkret zu entscheiden. Eine zeitliche Zäsur wäre nicht praktikabel. Vorliegend gilt daher, dass sich der Kläger während der gesamten Vorbereitungshandlung in unmittelbarer räumlicher Nähe zu seinem Fahrzeug aufhielt, ohne sich hiervon zu entfernen. Das Reinigen der Fahrzeugfenster stellt eine vom Versicherungsschutz umfasste erforderliche Nebentätigkeit dar, die aus objektiver und subjektiver Sicht notwendig, sachlich veranlasst und rechtlich geboten war. Die Kammer weist ergänzend darauf hin, dass der Kläger darüber hinaus mit der Reinigung seiner Scheiben auch seiner straßenverkehrsrechtlichen Verpflichtung nachkam. Insoweit ist der Führer eines Fahrzeugs nach § 23 Abs. 1 S. 1 StVO dafür verantwortlich, dass seine Sicht nicht durch den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt wird. Die Vorschrift setzt voraus, dass die Fahrbahn sowohl nach vorne als auch nach hinten überblickt werden kann. Hierzu gehört, dass die entsprechenden Scheiben von Schmutz befreit sind, um die notwendige freie Sicht zu gewährleisten (vgl. Figgener/Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl. 2024, § 23 StVO, Rn. 2). Daraus folgt, dass der Fahrer eines Fahrzeugs verpflichtet ist, den Zustand der Scheiben vor Fahrtantritt zu prüfen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Beseitigung von Sichtbehinderungen zu ergreifen – sei es durch Inaugenscheinnahme, durch das Verlassen des Fahrzeugs oder durch aktives Säubern. Der Kläger ist dieser Verpflichtung nachgekommen und hat unmittelbar vor Fahrtantritt die erforderliche Reinigung durchgeführt. Abschließend weist die Kammer daraufhin, dass diese rechtliche Wertung grundsätzlich auch in der Rechtsprechung geteilt wird, wenn teilweise mit anderer rechtlicher Begründung. In einem ähnlich gelagerten Fall erkannte das LSG einen Arbeitsunfall trotz einer "geringfügigen Unterbrechung" des Weges zur Arbeitsstätte an (LSG Hessen, Urteil vom 30.08.2019 – L 3 U 33/18). Dort hatte der Versicherte sein Hoftor nach dem Verlassen des Hauses noch einmal geschlossen, um sein Eigentum zu sichern. Obwohl diese Handlung grundsätzlich eigenwirtschaftlicher Natur war, beurteilte das Gericht die Unterbrechung als derart geringfügig – zeitlich (ca. 20–30 Sekunden) wie auch räumlich (wenige Meter) – dass sie den Versicherungsschutz nicht entfallen ließ. Entscheidend war dabei, dass die Handlungstendenz des Versicherten zu jedem Zeitpunkt klar auf das Erreichen der Arbeitsstätte gerichtet war und das Schließen des Tores als Teil einer einheitlichen Vorbereitungshandlung zu werten war. Auch ein kurzfristiger Richtungswechsel – etwa der Rückweg zum Hoftor – stellte nach Ansicht des Gerichts kein Ausschlusskriterium dar, solange die Handlung lediglich eine unerhebliche Zäsur darstellt und nicht zu einer eigenständigen, dem privaten Bereich zuzuordnenden Tätigkeit führt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 S. 1 SGG. Die Beteiligten streiten über die Anerkennung des Ereignisses vom 17.05.2022 als Arbeitsunfall (Wegeunfall). Der 1964 geborene Kläger ist als Bäcker beschäftigt. Nach dem Unfallbericht vom 01.06.2022 sowie dem Reha-Entlassungsbericht vom 31.08.2022 begab sich der Kläger am 17.05.2022 gegen 01:30 Uhr von seiner Wohnung in einem Mehrfamilienhaus zu seinem Fahrzeug, um anschließend seinen Arbeitsplatz mit seinem PKW aufzusuchen. Seine reguläre Arbeitszeit begann um 02:15 Uhr. Der gewöhnliche Arbeitsweg beträgt ca. 10 Kilometer und dauert üblicherweise 15 bis 20 Minuten. Nach den vorliegenden Unterlagen begab sich der Kläger zunächst zu seinem Fahrzeug, schloss dieses auf und legte seine Geldbörse hinein. Da es zuvor in der Nacht geregnet hatte und sich infolgedessen Laub und Schmutz auf den Fensterscheiben abgelagert hatten, umrundete der Kläger gegen 01:40 Uhr das Fahrzeug, um die Scheiben vor Fahrtantritt zu reinigen. Als der Kläger danach in sein Fahrzeug steigen wollte und sich in Richtung der Fahrertür bewegte, stolperte er über eine Bordsteinkante und stürzte. Durch den Sturz erlitt er u.a. eine intraartikuläre, mehrfragmentäre distale Radiusfraktur rechts sowie einen knöchernen Ausriss der palmaren Platte am PIP-Gelenk des vierten Fingers links mit Luxation. Zudem wurde eine Bewegungs- und Belastungsinsuffizienz beider oberer Extremitäten festgestellt. Der Kläger wurde zunächst mit einem Gipsverband versorgt. Am 20.05.2022 erfolgte eine operative Versorgung und am 22.05.2022 wurde er zur ambulanten Weiterbehandlung entlassen. Mit Bescheid vom 05.08.2022 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass dem Unfallgeschehen keine versicherte Tätigkeit im Sinne eines Arbeitsunfalles (Wegeunfalles) zugrunde liege. Das Umgehen des Fahrzeugs zum Zwecke der Reinigung der Fensterscheiben sei dem privaten Lebensbereich zuzuordnen und stelle keine durch das Beschäftigungsverhältnis veranlasste Handlung dar. Die Beklagte argumentierte weiter, dass zwischen dem Verlassen der Wohnung und dem Sturz etwa zehn Minuten vergangen waren, sodass es sich nicht um eine "ganz nebenbei" bzw. "im Vorbeigehen" vorgenommene Handlung gehandelt habe. Zudem habe keine plötzlich eingetretene, unvorhersehbare Verschmutzung vorgelegen. Vielmehr sei bekannt gewesen, dass das Fahrzeug dauerhaft unter Bäumen abgestellt war und somit regelmäßig derartige Verunreinigungen durch Regen und Laub zu erwarten seien. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 15.08.2022 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass das Reinigen der Fahrzeugscheiben erforderlich gewesen sei, um eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr und somit die Fahrt zur Arbeitsstätte zu gewährleisten. Es habe sich daher um eine notwendige Vorbereitung-shandlung im Zusammenhang mit dem versicherten Weg zur Arbeit gehandelt. Im weiteren Verlauf des Widerspruchsverfahrens holte die Beklagte ein Gutachten des D. Wetterdienstes vom 03.02.2023 ein. Aus diesem Gutachten ging hervor, dass am Unfalltag wetterbedingte Beeinträchtigungen vorlagen und es am Unfallort vor dem Sturz geregnet hatte. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2023 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Unter Wiederholung und Vertiefung der Ausführungen im Ausgangs-bescheid vertrat sie weiterhin die Auffassung, dass das Reinigen der Fensterscheiben eine planbare Vorbereitungshandlung darstelle. Diese diene lediglich der allgemeinen Fahrbereitschaft des Fahrzeugs und falle daher nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen eines Wegeunfalls. Der Kläger hat am 26.07.2023 Klage erhoben. Der Kläger trägt vor, dass die Reinigung der Fahrzeugscheiben lediglich etwa drei Minuten in Anspruch genommen habe. Zuvor habe er sich einige Minuten im Treppenhaus aufgehalten und dort auf den Aufzug gewartet. Die Angabe im Unfallbericht vom 01.06.2022, wonach er seine Wohnung gegen 01:30 Uhr verlassen habe, beziehe sich auf das Verlassen der Wohnungstür, nicht jedoch der Außenhaustür. Vor diesem Hintergrund sei die von der Beklagten angegebene Zeitspanne von zehn Minuten bis zum Unfallereignis nicht zutreffend. Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass er sich zum Zeitpunkt der Reinigung der Scheiben sowohl zeitlich als auch räumlich noch im Rahmen des versicherten Weges zur Arbeitsstätte befunden habe. Die Reinigung sei eine objektiv nach außen erkennbare Handlung gewesen, die subjektiv notwendig erschien, um die Fahrt zur Arbeit überhaupt sicher antreten zu können. Sie diene daher der Fortsetzung des Weges zur versicherten Tätigkeit und sei insgesamt als Teil des Wegeunfallschutzes anzusehen. Außerdem war das Reinigen der durch den vorherigen Regen nassen und verschmutzten Scheiben zur Wiederherstellung klarer Sichtver-hältnisse zwingend erforderlich, um die Fahrt zur Arbeitsstelle sicher durchführen zu können. Er meint, dass es sich hierbei nicht um eine planbare Vorbereitungshandlung gehandelt habe. Vielmehr sei die Reinigung infolge unvorhersehbaren Niederschlags in der Nacht zum 17.05.2022 notwendig geworden, was durch das im Verfahren eingeholte Gutachten des D. Wetterdienstes bestätigt werde. Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen (sinngemäß gefasst), den Bescheid der Beklagten vom 05.08.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2023 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis am 17.05.2022 um einen Arbeitsunfall handelt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt die Beklagte Bezug auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Akten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Erörterung und Entscheidungsfindung der Kammer.