Urteil
S 3 KA 293/18
SG Hamburg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHH:2022:0406.S3KA293.18.00
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Leitsätze
1. Entsprechend § 75 SGB 5 i. V. m. § 23 Abs. 1 BedarfsPL erfolgt die Festlegung der Leistungsobergrenze einer vertragsärztlichen Praxis durch den Zulassungsausschuss.(Rn.32)
2. Eine rückwirkende Herabsetzung der festgesetzten Leistungsobergrenze ist bei bestehendem Vertrauensschutz des Vertragsarztes gemäß § 45 Abs. 4 S. 1 SGB 10 ausgeschlossen.(Rn.33)
3. Hat der betroffene Vertragsarzt mit seinem Verhalten das legitime Ziel einer ausreichenden Versorgung seiner Patienten verfolgt, so kann eine rückwirkende Herabsetzung der Leistungsobergrenze auch nicht auf die §§ 242, 826 BGB gestützt werden.(Rn.38)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen zu 5.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Entsprechend § 75 SGB 5 i. V. m. § 23 Abs. 1 BedarfsPL erfolgt die Festlegung der Leistungsobergrenze einer vertragsärztlichen Praxis durch den Zulassungsausschuss.(Rn.32) 2. Eine rückwirkende Herabsetzung der festgesetzten Leistungsobergrenze ist bei bestehendem Vertrauensschutz des Vertragsarztes gemäß § 45 Abs. 4 S. 1 SGB 10 ausgeschlossen.(Rn.33) 3. Hat der betroffene Vertragsarzt mit seinem Verhalten das legitime Ziel einer ausreichenden Versorgung seiner Patienten verfolgt, so kann eine rückwirkende Herabsetzung der Leistungsobergrenze auch nicht auf die §§ 242, 826 BGB gestützt werden.(Rn.38) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen zu 5. Die Klage ist zulässig. Die Klage ist zu Recht als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben und ausschließlich gegen den Beschluss des Beklagten gerichtet worden. Gegenstand der Klage nach § 95 SGG ist nicht auch der Beschluss des ZA. Denn der Beschluss des Berufungsausschusses tritt an die Stelle der Entscheidung des ZA. Durch die Erhebung des Widerspruchs gegen die Entscheidung des ZA wird allein der Berufungsausschuss zuständig für die streitbefangene Angelegenheit. Das Verfahren vor dem Berufungsausschuss stellt ein umfassendes Verwaltungsverfahren in einer zweiten Verwaltungsinstanz dar und ist kein Widerspruchsverfahren nach dem SGG. Die Sachurteilsvoraussetzungen liegen dennoch vor, weil das Verfahren vor dem Berufungsausschuss gemäß § 97 Abs. 3 S. 2 SGB V als Vorverfahren im Sinne des § 78 SGG gilt (BSG, Urteil vom 27.01.1993 – 6 RKa 40/91). Die Klage ist aber unbegründet. Der Beschluss des Beklagten ist rechtmäßig. Zu Recht hat er die rückwirkende Herabsetzung der für die Beigeladene zu 5 mit Beschluss des ZA vom 08.08.2012 festgesetzten Leistungsobergrenzen abgelehnt. Die Klägerin ist auch außerhalb der in der BedarfsplRL ausdrücklich geregelten Fälle befugt, eine Veränderung von LOG bei den Zulassungsgremien zu beantragen. Dies folgt schon aus ihrem Sicherstellungsauftrag gemäß § 75 SGB V und der daraus resultierenden Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße vertragsärztliche Versorgung (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2009 – B 6 KA 16/08 R). Soweit die Klägerin ihren Antrag auf § 44 S. 3 BedarfsplRL n.F. gestützt hat, hat der Beklagte dem entsprochen. Einer weitergehenden rückwirkenden Veränderung der LOG steht nicht entgegen, dass sie Teil einer Statusentscheidung ist. Die Festsetzung der LOG erfolgt bei Job-Sharing-Zulassungen zusammen mit der Statusentscheidung über die Zulassung durch den ZA. Sie hat aber selbst keine Statusrelevanz und genießt daher nicht denselben Schutz gegen eine rückwirkende Änderung wie die Statusentscheidung (BSG, Urteil vom 28.08.2013 – B 6 KA 36/12 R). Auf Antrag der KV kann daher eine auch rückwirkende Veränderung der LOG durch die Zulassungsgremien erfolgen (BSG, Urteil vom 28.08.2013 – B 6 KA 43/12 R für den Fall der Überschreitung von LOG wegen Aussetzung der Fallzahlbegrenzung). Als Rechtsgrundlage kommt § 45 SGB X in Betracht. Nach § 45 Abs. 1 und 2 SGB X darf ein rechtswidriger, begünstigender Verwaltungsakt zurückgenommen werden, sofern schutzwürdiges Vertrauen nicht entgegensteht. Kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen und fehlt es an Wiederaufnahmegründen, ist der Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 45 Abs. 4 S. 1 SGB X). Die Voraussetzungen hierfür liegen allerdings nicht vor. Obwohl die in den LOG liegende Leistungseinschränkung einen belastenden Aspekt hat, handelt es sich wegen der damit verbundenen Zulassung zur Erbringung von ärztlichen Leitungen um einen begünstigenden Verwaltungsakt, als der der Beschluss des ZA ergeht. Dieser ist auch rechtswidrig, denn die mit Beschluss vom 08.08.2012 erfolgte Festsetzung der LOG entspricht nicht den gesetzlichen Vorschriften. Dabei hat der ZA die Zulassung von Dr. E. für die B. von Dr. R. und Dr. O. im Wege des Job-Sharings zu Recht an deren Einverständnis mit einer Leistungsbegrenzung geknüpft. Rechtsgrundlage für die Festsetzung von LOG sind §§ 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 9, 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V i.Vm. §§ 23 ff. BedarfsplRL, die in der Neufassung vom 15.02.2007 anzuwenden ist, weil die LOG für das Jahr 2011 streitig sind (vgl. BSG, Urteil vom 28.08.2013 – B 6 KA 36/12 R). § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 SGB V ermächtigt den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA), Richtlinien zur Bedarfsplanung zu erlassen, § 101 SGB V bestimmt die Einzelheiten. Gemäß § 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V beschließt der GBA Ausnahmeregelungen für die Zulassung eines Arztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, sofern der Arzt die vertragsärztliche Tätigkeit gemeinsam mit einem dort bereits tätigen Vertragsarzt desselben Fachgebiets oder, sofern die Weiterbildungsordnungen Facharztbezeichnungen vorsehen, derselben Facharztbezeichnung ausüben will und sich die Partner der Berufsausübungsgemeinschaft gegenüber dem ZA zu einer Leistungsbegrenzung verpflichten, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet. Angesichts der in H. bestehenden Zulassungsbeschränkungen waren bei der Zulassung von Dr. E. somit LOG festzulegen. Die nähere Ausgestaltung der Leistungsbegrenzung hat der GBA dem gesetzlichen Auftrag folgend in §§ 23 ff. BedarfsplRL a.F. (bzw. §§ 42 ff. BedarfsplRL n.F.) geregelt. Gemäß § 23 Abs. 1 BedarfsplRL a.F. erfolgt eine Festlegung der Obergrenze durch den ZA dergestalt, dass die in einem entsprechenden Vorjahresquartal gegenüber dem erstzugelassenen Vertragsarzt anerkannten Punktzahlanforderungen um 3 v.H. erhöht werden. Das Überschreitungsvolumen von 3 v.H. wird jeweils auf den Fachgruppendurchschnitt des Vorjahresquartals bezogen. Die so errechnete LOG gilt für beide Partner eines Job-Sharings gemeinsam. Diesen Vorgaben entspricht die vom ZA ursprünglich festgesetzte LOG nicht. Mit der Klägerin ist auch davon auszugehen, dass § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V aus den aufgeführten Gründen keine Rechtsgrundlage für die getroffene Regelung darstellt. Sie ist daher rechtswidrig. Der rückwirkenden Herabsetzung steht aber der Vertrauensschutz der Ärzte der Beigeladenen zu 5 entgegen. § 45 Abs. 4 S. 1 SGB X bestimmt, dass ein rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakt wie der streitbefangene Beschluss des ZA vom 08.08.2012 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird, wenn sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen kann oder Wiederaufnahmegründe vorliegen. Wiederaufnahmegründe sind nicht ersichtlich. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt hat (Nr. 1) oder der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat (Nr. 2), oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3). Diese der Annahme von Vertrauensschutz entgegenstehenden Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zunächst bestehen Zweifel hinsichtlich einer Täuschung des ZA. Es erscheint durchaus möglich, dass dem ZA die besonderen Grundlagen der LOG-Berechnung bekannt war. Denn nicht nur ist unklar geblieben, was zu dem von Frau M. erwähnten üblichen Datenblatt zu zählen ist, insbesondere, ob die Tabelle, die den zusätzlichen Fachgruppendurchschnitt für Dr. E. ausdrücklich auswies, bei dem Beschluss vorlag. Der ZA kannte auch die Vorgeschichte der zunächst fälschlicherweise erfolgten Zulassung von Dr. E.. Die Besetzung des ZA war betreffend den Vorsitzenden und vier von fünf Beisitzern, inklusive Frau M., in der Sitzung vom 25.01.2012 und in der Sitzung vom 08.08.2012 identisch. Es erscheint daher auch möglich, dass der ZA die von der Klägerin gewählte Lösung geprüft, nachvollzogen und gebilligt hat. Selbst wenn der ZA das Zustandekommen der überhöhten Vorjahresumsätze nicht nachvollzogen haben und also getäuscht worden sein sollte, liegt darin kein Fehlverhalten durch die Ärzte der Beigeladenen zu 5 im Sinne von § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 oder 2 SGB X. In Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 23c Abs. 1 S. 8 BedarfsplRL a.F. und unter Inanspruchnahme ihrer Autorität als Honorare prüfende und auszahlende Stelle hat die Klägerin dem ZA die Umsatzzahlen übermittelt und sie als hinreichende Grundlage für die zu treffende Festlegung bezeichnet (Schreiben vom 13.07.2012). Die von den Ärzten der Beigeladene zu 5 unterschriebene Erklärung vom 20.07.2012 bezieht sich dagegen kraft äußerlicher Gestaltung und ausdrücklich allein auf das Einverständnis mit der Höhe der festzusetzenden LOG und hat darüber hinaus keinerlei Erklärungswert. Die Ärzte der Beigeladenen zu 5 haben sich damit die von der Klägerin abgegebene Erklärung zu den Umsatzzahlen nicht zu eigen gemacht. Das – den ZA möglicherweise täuschende Verhalten – der Klägerin ist den Mitgliedern der Beigeladenen zu 5 auch nicht zuzurechnen. Dies gilt auch entgegen der Bewertung der Vorgänge durch die Staatsanwaltschaft. Die Kammer konnte sich von einem Täuschungswillen der Mitglieder der Beigeladenen zu 5, der das Handeln der Klägerin als gemeinsames Handeln im Sinne einer Mittäterschaft hätte erscheinen lassen, nicht überzeugen. Ein kollusives Zusammenwirken wie es die Klägerin behauptet, ist nicht ersichtlich. Hierfür fehlten den Mitgliedern der Beigeladenen zu 5 die notwendigen Kenntnisse. Das betrifft zunächst die Frage der Entscheidungsträgerschaft. Wenn schon dem Vorstandsvorsitzenden der Klägerin nach seiner Aussage nicht bekannt war, dass die LOG-Festsetzung durch den ZA und nicht im Hause der Klägerin erfolgt, kann diese Kenntnis bei den Ärzten nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden. Auch bestanden Unklarheiten im Hinblick auf die hier vorliegende Sondersituation der möglichen Deckung eines Sonderbedarfs mittels einer LOG-Erhöhung für Job-Sharing-Verhältnisse. Ein Jahr nach der Beschlussfassung durch den ZA hat das BSG ein solches Vorgehen mangels Regelung in der BedarfsplRL und mit ausdrücklichem Regelungsauftrag an den GBA mittels unmittelbarem Durchgriff auf § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V für Angestelltenverhältnisse noch gebilligt; die Entscheidung darüber hat es allerdings ausdrücklich dem ZA zugewiesen (BSG, Urteil vom 28.08.2013 – B 6 KA 43/12 R). Täuschungswillen und Arglist lagen vor diesem Hintergrund nicht vor. Die Mitglieder der Beigeladenen zu 5 haben wie ausgeführt dem ZA gegenüber auch keine falschen Angaben gemacht. Die Umstände sprechen darüber hinaus dafür, dass den Mitgliedern der Beigeladenen zu 5 die Rechtswidrigkeit der Vorgehensweise sowie des Beschlusses des ZA selbst nicht bekannt war und auch nicht grob fahrlässig unbekannt geblieben ist. Wie der Beklagte geht die Kammer davon aus, dass sich die Ärzte auf die gesteigerte Sachkunde der Klägerin verlassen haben und durften. Dafür spricht zunächst, dass die Initiative zu Gesprächen von dem damaligen Vorstandsvorsitzenden der Klägerin ausgegangen und die Möglichkeit der Regelung mittels einer Job-Sharing-Zulassung im Hause der Klägerin entwickelt worden ist. An der Ausgestaltung der Regelung und der Vorbereitung der Entscheidung des ZA waren mehrere Abteilungen der Klägerin – u.a. die Rechtsabteilung – und zahlreiche Personen beteiligt. Die Gespräche mit den Ärzten sind nicht nur durch eine hauptberuflich mit der Thematik befasste Person, sondern sogar den damaligen Vorstandsvorsitzenden der Klägerin, möglicherweise unter Beteiligung weiterer Beschäftigter der Klägerin, geführt worden. Für die vorgeschlagene Regelung wurden überzeugende Gründe, nämlich die Verhinderung von Schadenersatzansprüchen von Dr. E. und die Sicherstellung der nervenärztlichen Versorgung von Heimpatienten ins Feld geführt, die aus Sicht der Ärzte nachvollziehbar waren. Insoweit war auch von Relevanz, dass die Versorgung von Heimpatienten vor der Entstehung des Job-Sharings maßgeblich von Dr. R. und Dr. E. geleistet worden war. Mit den in 2013 und 2014 von unterschiedlichen Abteilungen der Klägerin erlassenen Bescheide erfolgte zudem die honorarmäßige Umsetzung der Regelung, denn der gewährte RLV-Zuschlag ermöglichte erst die Realisierung eines Honorars in Höhe der LOG. Das legt nahe, dass eine größere Anzahl von Mitarbeiterinnen der Klägerin selbst von einer Zulässigkeit des Vorgehens ausgegangen ist. Eine gegebenenfalls vorhandene Skepsis der Ärzte gegenüber der vorgeschlagenen Regelung dürfte jedenfalls durch das Agieren der Klägerin beseitigt worden sein, stellt sie doch auch bei eigener Kenntnis der Grundzüge des Vertragsarztrechts für die Vertragsärzte eine Autorität dar. Anlass für eine eigene juristische Prüfung bestand daher und gerade auch angesichts der Beteiligung der Rechtsabteilung der Klägerin für die Ärzte nicht. Dies gilt auch, obwohl Dr. R. in fachlichen Gremien wie dem Berufungsausschuss Mitglied war. Eine besondere Sachkunde gerade für den vorliegenden Fall kann daraus nicht abgeleitet werden. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass Dr. R. im Rahmen seiner Tätigkeit beim Berufungsausschuss überhaupt jemals mit einem Fall der LOG-Festsetzung befasst gewesen wäre. Darüber hinaus müsste er aus dieser Tätigkeit profunde Kenntnisse des Zulassungsrechts für Job-Sharing-Praxen einschließlich möglicher Ausnahmeregelungen erlangt haben, die über die Kenntnisse der Mitarbeiter der Klägerin hinausgehen. Davon ist nicht auszugehen. Hinzu kommt die bereits erwähnte unklare Rechtslage hinsichtlich der Möglichkeit der Erhöhung von LOG wegen befristeten lokalen Versorgungsbedarfs, die für ein fehlendes Unrechtsbewusstsein aller Beteiligter sprechen könnte. Auf Ermessenserwägungen des Beklagten oder die Einhaltung von Rücknahmefristen kommt es damit nicht an. Die rückwirkende Herabsetzung der LOG kann auch nicht auf §§ 242, 826 BSG gestützt werden. Gegen die Annahme eines die Bestandskraft der LOG-Festsetzung durchbrechenden rechtsmissbräuchlichen kollusiven Zusammenwirkens wie es die Klägerin in Anlehnung an die Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 26.10.2016 – L 3 KA 76/13) sieht, spricht – wie ausgeführt – schon die mangelnde Rechtskenntnis der Beteiligten. Auch eine Absicht, sich rechtswidrig zu bereichern, ist nicht erkennbar. Aus Sicht der Ärzte handelte es sich bei dem zusätzlichen Fachgruppendurchschnitt um ein Honorar für Leistungen, die sie zu erbringen gedachten und tatsächlich auch erbracht haben. Sie haben damit ein legitimes Ziel, nämlich die Verhinderung einer nervenärztlichen Unterversorgung von Heimpatienten verfolgt. Anders als in dem vom LSG Niedersachen-Bremen entschiedenen Fall ist auch nicht ersichtlich, dass der damalige Vorstandsvorsitzende der Klägerin sich selbst oder den Ärzten hätte eine ungerechtfertigte Bereicherung zukommen lassen wollen. Der ehemalige Vorstandsvorsitzende hat von der Regelung persönlich finanziell gar nicht profitiert. Er hat – ebenso wie andere Mitarbeiter der Klägerin – vielmehr den Versorgungsaspekt und die Verhinderung von Schadenersatzansprüchen in den Vordergrund gestellt. Die Festsetzung der LOG durch den ZA ist auch nicht unwirksam, weil der Beschluss vom 08.08.2012 gemäß § 40 SGB X nichtig wäre. Gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB X ist ein Verwaltungsakt nichtig, der gegen die guten Sitten verstößt. Gemäß § 40 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt nichtig, der offensichtlich an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist – wie der Beklagte zu Recht ausgeführt hat – nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Von einer Verpflichtung der Klägerin, die Kosten der Beigeladenen zu 1 bis 4 zu tragen, hat die Kammer abgesehen, weil es mangels eigener Anträge und maßgeblicher Förderung des Verfahrens nicht billig erscheint (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer / Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 197a Rn. 28f.). Die Beteiligten streiten um die rückwirkende Herabsetzung der für die Beilgeladene zu 5 festgesetzten Leitungsobergrenzen. Die Beigeladene zu 5 ist eine ehemalige Berufsausübungsgemeinschaft (B.), die zum 01.10.2011 von Dr. R., geboren xxxxx1949, und Dr. O., geboren xxxxx1943, gegründet worden ist. Beide Ärzte sind zur vertragsärztlichen Versorgung im Bezirk der Klägerin zugelassen. Dr. R. ist Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für psychosomatische Medizin und Psychotherapie. Dr. O. ist Ärztin für Psychotherapeutische Medizin und Psychoanalyse. Vom 01.05.2012 bis zum 31.12.2017 war Dr. E., geboren xxxxx1972, ebenfalls in der B. tätig. Er nimmt seit dem 01.01.2018 in eigener Praxis an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Er ist Facharzt für Neurologie, für Nervenheilkunde und für Psychiatrie und Psychotherapie. Vor Eintritt von Dr. E. in die Praxis von Dr. R. und Dr. O. war er vom Zulassungsausschuss für Ärzte H. (ZA) mit Beschluss vom 25.01.2012 zur vertragsärztlichen Versorgung unter der Bedingung, dass er seine Anstellung beim U. aufgebe, zugelassen worden. Dr. E. hatte in der Absicht, in die B. von Dr. R. und Dr. O. zum 01.05.2012 einzutreten, seine Anstellung beim U. gekündigt und nahm seine Tätigkeit in der Praxis auf. Er übernahm neben Dr. R. insbesondere auch die nervenärztliche Behandlung von Heimpatienten. Gegen die Zulassung von Dr. E. erhob ein anderer Bewerber Drittwiderspruch, der erfolgreich war und zur Aufhebung der Zulassung von Dr. E. (Beschluss des Beklagten vom 01.08.2012) führte. Der ZA hatte seine Entscheidung bei gleicher Qualifikation aller Bewerber allein auf die Dauer der Eintragung in die Warteliste gestützt. In der Liste war für Dr. E. durch einen Fehler eines Mitarbeiters der Klägerin ein falsches, zu frühes Datum eingetragen, so dass der Widerspruchsführer Vorrang genoss. Mit Schreiben vom 14.05.2012 wandte sich der damalige Vorstandsvorsitzende der Klägerin, Herr B., an Dr. E.. Er führte aus, durch einen Schreibfehler sei das Datum seiner Eintragung in die Warteliste um 3 Jahre zurückverlegt worden. Die wirtschaftlichen Auswirkungen dieses Fehlers seien für ihn – auch aufgrund seiner aus Gründen der Patientenversorgung erfolgten dynamischen Umsetzung des Zulassungsbescheides – gravierend. Um die Patientenversorgung durch Dr. E. auch im psychiatrisch-psychotherapeutischen Bereich, ebenso wie die Versorgung der Patienten des von Dr. E. betreuten Pflegeheimes zumindest solange zu gewährleisten bis über den Widerspruch gegen seine Zulassung entschieden sei, werde die KVH ihn bis dahin als an der vertragsärztlichen Versorgung teilnahmeberechtigten Arzt führen. Das bedeute, dass seine bis dahin erbrachten und abgerechneten Leistungen nach den Bestimmungen der Honorarverteilung vergütet würden. Für ein Gespräch stehe er zur Verfügung. In der Folge kam es zu Gesprächen zwischen Herrn B., Dr. E. und Dr. R. mit dem Ergebnis, dass Dr. E. Job-Sharing-Partner von Dr. R. wurde und durch den ZA Leistungsobergrenzen (LOG) festgesetzt wurden, die entgegen den gesetzlichen Vorgaben nicht den bisherigen Umsatz von Dr. R. und Dr. O. zuzüglich 3 % des Fachgruppendurchschnittes bezifferten, sondern zusätzlich einen Umsatz in Höhe eines vollen Fachgruppendurchschnittes einbezogen (Beschluss des ZA vom 08.08.2012). In einer anlässlich des von der Klägerin gegen die Beigeladene zu 5 geführten Regressverfahrens durchgeführten Befragung durch den Leiter der Rechtsabteilung der Klägerin R1 gab der frühere Vorstandsvorsitzende der Klägerin B. zu dem Vorgang laut Protokoll an, die Zulassung von Dr. E. habe wegen eines dämlichen Fehlers der Klägerin entzogen werden müssen. Es habe sich die Frage möglicher Schadenersatzansprüche gestellt. Nachdem die Betreuung von Heimpatienten nicht mehr extrabudgetär zu vergüten gewesen sei, sei es zu einem Rückgang der in diesem Bereich tätigen Vertragsärzte gekommen, was zu einer Sicherstellungsproblematik geführt habe. Im Hause der Klägerin sei vor allem im Hinblick auf etwaige Schadenersatzansprüche von Dr. E. die Idee der Anhebung von LOG entwickelt worden. Er habe mit der Abteilung Arztregister, der Honorarabteilung und dem Bereich Recht über die vorgesehene Regelung gesprochen und den für die Zulassung zuständigen Herrn P. nach dessen Urlaub über die Regelung informiert. Ihm sei nicht klar gewesen, dass die Festsetzung der LOG nicht der Klägerin selbst, sondern dem ZA obliege. Für die Entscheidung seien die Schadenersatzansprüche, die Sicherstellungsproblematik und die bedrohte Existenz von Dr. E. ausschlaggebend gewesen, weshalb Eile geboten gewesen sei. Der frühere Leiter der Abteilung Abrechnung der Klägerin A. gab in einer Befragung durch Herrn R1 u.a. an, das sei damals ein großes Problem gewesen, ein großes Drama im Haus. Die betroffenen Ärzte hätten sich am stärksten um Heimpatienten gekümmert. Es habe damals ein großes Problem mit der Versorgung in den Heimen gegeben, so dass er einen Versorgungshintergrund für die Entscheidung sehe. Dr. R. bestätigte Herrn R1 in einer E-Mail vom 08.06.2017, Herr B. habe Dr. E. wegen der Patientenversorgung und zum Ausgleich des Fehlers der Klägerin die Sonderregelung zugesprochen. Dafür sei seine Praxis („job-sharing“) als Grundlage notwendig gewesen. Laut einem Telefonvermerk von Herrn R1 vom 29.08.2017 führte Dr. E. u.a. aus, zu dem Job-Sharing sei es nur gekommen, weil der zusätzliche Fachgruppendurchschnitt gewährt worden sei. Dr. R. sei nur deshalb dazu bereit gewesen. In Umsetzung der Idee stellte Dr. E. mit Datum vom 19.06.2012 einen Antrag auf Zulassung gemäß § 101 Abs. 1 Nr. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) – Job-Sharing mit Dr. R. – beim ZA. Die Abteilung Honorarabrechnung der Klägerin, Herr B1, teilte dem ZA mit Schreiben vom 13.07.2012 die erbetenen Angaben mit, „die nach den Bestimmungen der Bedarfsplanungs-Richtlinie eine hinreichende Grundlage für die von Ihnen zu treffende Festlegung der Leistungsbeschränkung darstellen: Quartal Umsatz Praxis 3 % FG Gesamt 111 157.501,54 1.504,05 159.005,59 211 164.900,88 1.415,02 166.315,90 311 164.921,20 1.388,83 166.310,03 411 164.715,35 1.396,35 166.111,70 Zugrundegelegt wurden alle abgerechneten Euro-Beträge der Ersatz- und Primärkassen mit Ausnahme des Organisierten Notfalldienstes aus den o.a. Quartalen.“ Die Berechnung dieser Werte ergab sich aus einer auf einem weiteren Blatt erstellten Tabelle mit den Umsätzen der B. für die Quartale 1/2011 bis 4/2011, sortiert nach Ärzten und Honorarbestandteilen (zwischen 107.400 und 118.600 Euro für Dr. R. und Dr. O. zusammen). In weiteren Zeilen war für jedes Quartal der Zuschlag von 3 % des Fachgruppendurchschnitts und der „FG-Durchschnitt für E.“ ausgeworfen, welcher zwischen 46.500 und 50.100 Euro lag. Zu der Frage, ob auch diese zweite Tabelle dem ZA bei seiner Entscheidung vorgelegen hat, gab Frau M., die Mitglied des ZA war, Herrn R1 gegenüber an, es sei davon auszugehen, dass das übliche Datenblatt in der Sitzung des ZA vorhanden gewesen und auf dieser Basis eine Entscheidung getroffen worden sei. Der ZA übersandte den betroffenen Ärzten einen Vordruck für die Einverständniserklärung hinsichtlich der Leistungsbeschränkung. Der Vordruck bestand aus dem Betreff „Leistungsbeschränkung für die Praxis …“, der o.g. Tabelle einschließlich dem eingefassten Hinweis und einem eigenen Absatz, in dem es hieß: „Urschriftlich zurück an den Zulassungsausschuss mit der Erklärung, dass wir mit der o.a. festgelegten quartalsbezogenen Leistungsbeschränkung einverstanden sind.“ Darunter waren Linien für eine Datumsangabe und die Unterschrift der beteiligten Ärzte. Die Ärzte unterzeichneten die Erklärung am 20.07.2017 und sandten sie an den ZA zurück. Darüber hinaus übersandten Sie dem ZA eine Kopie des Gesellschaftsvertrages. In seiner Sitzung vom 08.08.2012 gab der ZA dem Antrag von Dr. E. mit Wirkung vom 09.08.2012 statt und legte die LOG entsprechend der Tabelle fest. Ab dem Quartal 3/2012 vergütete die Klägerin der Beigeladenen zu 5 die angeforderten Honorare, auch über die LOG hinaus. Mit ihrem Bescheid vom 27.11.2013 (Abteilung Abrechnung, Frau Köpcke) betreffend die Honorarabrechnung der Beigeladenen zu 5 für die Quartale 4/2012 und 1/2013 nahm die Klägerin Bezug auf den Widerruf der Zulassung von Dr. E. mit der Folge der Job-Sharing-Partnerschaft mit Dr. R.. Aufgrund dieser besonderen Situation habe man entschieden, Dr. E. als Arzt in der Anfangsphase gemäß § 27 Honorarverteilungsmaßstab (HVM) zu behandeln. Die Entscheidung habe man nun für die Quartale 4/2012 und 1/2013 umgesetzt. Die Beigeladene zu 5 erhalte einen nachträglichen RLV-Zuschlag in Höhe von 46.281,50 Euro bzw. 47.022,76 Euro. Für das Quartal 2/2013 sei der Zuschlag bereits in dem Honorarbescheid berücksichtigt worden. Mit Schreiben vom 08.01.2014 führte die Klägerin (Abteilung Recht, Frau M1) an die Beigeladene zu 5 erneut aus, es sei entschieden worden, Dr. E. als Arzt in der Anfangsphase zu behandeln und die Leistungsmengenbegrenzung gemäß § 33 Abs. 2 der Zulassungsverordnung i.V.m. § 101 Abs. 1 Nr. 4. SGB V und § 23a Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinie in der Neufassung vom 15.02.20107 – BedarfsplRL a.F.; in der Neufassung vom 20.12.2012 – BedarfsplRL n.F.: § 40) dementsprechend anzupassen. Mit Bescheid vom 17.02.2014 nahm die Klägerin (Abteilung Abrechnung, Frau V.) erneut Bezug auf die besondere Situation und informierte die Beigeladene zu 5 über einen Zuschlag von 42.609,76 Euro für das Quartal 3/2013. Mit Schreiben vom 29.04.2014 verwies Frau Ünal, Widerspruchsstelle der Beklagten unter dem Betreff „RLV-/QZV-Zuweisung und Kontingent für Haus- und Heimbesuche für das Quartal 3/2013“ noch einmal auf die Behandlung von Dr. E. als Arzt in der Anfangsphase wegen der besonderen Situation. In einem Vermerk in der Akte der Klägerin, dessen Aussteller nicht ersichtlich ist, finden sich Abrechnungsangaben zu „1. Sicherstellung der Abrechnung aus eigener Praxis von Dr. E. in 2/2012 und 2/2013“ und „2. Sicherstellung, dass aus der fehlerhaften Zulassung der H. jetzt im job-sharing-Verhältnis kein Schaden entsteht.“. Unter 2. heißt es: „Die festgelegten job-sharing - Obergrenzen enthalten für Dr. E. einen zusätzlichen FG-Durchschnitt.“. Mit Bescheid vom 15.05.2017 forderte die Klägerin die die LOG in den Quartalen 4/2012 bis 4/2015 überschreitenden Vergütungen in Höhe von 220.473,95 Euro zurück. Hiergegen erhob die Beigeladene zu 5 am 16.05.2017 Widerspruch. Mit Bescheid vom 24.10.2017 forderte die Klägerin im Wege der sachlich-rechnerischen Berichtigung nach § 106d SGB V i.V.m. § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) Honorare für die Quartale 3/2012 bis 4/2016 in Höhe von 1.196.062,55 Euro zurück. Nach den Regelungen der BedarfsplRL sei das Honorarvolumen des erstzugelassenen Vertragsarztes im Vorjahresquartal zuzüglich 3 % des Fachgruppendurchschnittes des Vorjahresquartales (Überschreitungsvolumen) zur Bestimmung der LOG heranzuziehen. Die Beigeladene zu 5 habe in rechtsmissbräuchlichem Zusammenwirken mit dem Vorstandsvorsitzenden der Klägerin Herrn B. eine falsch zu hohe LOG-Festlegung durch den ZA erwirkt und daher die zu viel gezahlten Honorare zurückzuzahlen. Der Widerspruch gegen diesen Bescheid datiert vom 15.11.2017. In einem mit dem Antrag der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs geführten Eilverfahren (Az. S 3 KA 327/17 ER) einigten sich die Beteiligten am 14.12.2017 auf eine Herstellung der aufschiebenden Wirkung durch die Klägerin bis zur Entscheidung des Berufungsausschusses über den Antrag der Klägerin an den Zulassungsausschuss, die LOG rückwirkend herabzusetzen. Den Antrag vom 15.11.2017 begründete die Klägerin wie folgt: Die beteiligten Ärzte hätten mit ihrer Unterschrift unter die Berechnung der Leistungsobergrenzen und deren Anerkennung die fehlerhaft zu hohen Umsatzzahlen für die Quartale 1/2011 bis 4/2011 selbst vertreten und sich zu eigen gemacht. Aufgrund eines konsentierten Vorgehens der Klägerin selbst und der Beigeladenen zu 5 bestehe kein Vertrauensschutz. Zugleich beantragte sie aus anderen Gründen eine Anpassung der Leistungsobergrenzen bis zum Quartal 2/2016 gemäß § 44 BedarfsplRL n.F.. Den Antrag der Klägerin, die LOG aktuell anzupassen und rückwirkend abzusenken, lehnte der ZA mit Beschluss vom 07.03.2018, der Klägerin am 21.06.2018 als Ausfertigung zugestellt, ab. Die Festsetzung der LOG stelle einen rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar, der allerdings nicht gemäß § 45 Abs. 3 SGB X zurückgenommen werden könne, weil nicht hinreichend bewiesen sei, dass die Ärzte im Hinblick auf ihre Angaben oder die Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hätten. § 48 SGB X erlaube einer Änderung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung nur für die Zukunft. Gegen den Beschluss des ZA erhob die Klägerin am 19.07.2018 Widerspruch. Sie führte u.a. aus, es gebe kein Rechtsgrundlage für die Erhöhung der LOG. Auch ein unmittelbarer vom Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 28.08.2013 – B 6 KA 43/12 R) früher gebilligter Durchgriff auf den Rechtsgedanken des § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Hs. 1 SGB V – Ausnahme von der Leistungsbegrenzung wegen lokalen Sonderbedarfs bei Anstellung von Ärzten im Job-Sharing – stelle keine Rechtsgrundlage für die Hinzurechnung zusätzlicher Fachgruppendurchschnitte dar. Nicht nur habe der GBA mittlerweile in § 58 BedarfsplRL n.F. eine entsprechende Regelung getroffen, die einen Rückgriff auf die gesetzliche Regelung zweifelhaft erscheinen lasse. Gegenstand der Regelung sei anders als vorliegend die Anstellung von Ärzten und ein Antrag auf Prüfung eines lokalen Sonderbedarfs sei nicht gestellt worden. Die Mitglieder der Beigeladenen zu 5 hätten die Rechtswidrigkeit der LOG-Festsetzung auch gekannt und mit der Klägerin kollusiv rechtsmissbräuchlich zusammengewirkt, §§ 242, 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), mit der Folge, dass die Bestandskraft der LOG-Festsetzung durchbrochen sei. Das überhöhte Honorar habe als Kompensation für die gescheiterte Kooperation nach der Zulassung von Dr. E. dienen sollen und sei Voraussetzung für das Zustandekommen der B. gewesen. Durch den missbräuchlichen Rechtserwerb hätten die Mitglieder der Beigeladenen zu 5 eine rechtswidrige Bereicherung zu Lasten der Vertragsärzteschaft erzielt. Die LOG-Korrektur lasse sich auch auf § 45 SGB X, der neben § 44 BedarfsplRL n.F. anzuwenden sei, stützen. Wegen der Bösgläubigkeit der Mitglieder der Beigeladenen zu 5 gelte nicht die Zweijahresfrist des § 45 Abs. 3 S. 1 SGB X, sondern die Zehnjahresfrist nach § 45 Abs. 3 S. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 SGB X, die eingehalten worden sei. Auch sei die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X, die auf die Kenntnis der Behörde abstelle, eingehalten worden. Im Rahmen der Ermessensausübung überwiege das öffentliche Interesse an der Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes. Die Beteiligung der Klägerin selbst spreche nicht dagegen. Mit Beschluss vom 12.09.2018 änderte der Beklagte den Beschluss des ZA und hob die LOG für die Quartale 4/2013 bis 4/2015 um insgesamt 54.970,78 Euro aufgrund des Antrags gemäß § 44 Satz 3 BedarfsplRL n.F. an. Den weitergehenden Widerspruch wies er zurück. Der ZA sei allein durch die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 13.07.2012 über die Praxisumsätze arglistig getäuscht worden. Die Ärzte hätten dem bereits getäuschten ZA gegenüber mit dem Schreiben vom 20.07.2012 lediglich ihr Einverständnis über die LOG erklärt. Sie hätten auch keine falschen Angaben gemacht. Die rechtswidrig überhöhten LOG beruhten auf Angaben der Klägerin. Den Ärzten sei auch die (teilweise) Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 08.08.2012 nicht bekannt oder grob fahrlässig unbekannt gewesen. Sie hätten nach dem Vorschlag des gesteigert sachkundigen Vorstandsvorsitzenden der Klägerin, die LOG unter Zuschlag eines Fachgruppendurchschnitts festlegen zu lassen, davon ausgehen dürfen, dass die komplizierten Vorschriften zur Berechnung der LOG eine solche Möglichkeit vorsehen und in diesem Fall erlauben, um damit den vorliegenden besonderen Versorgungsbedürfnissen Rechnung zu tragen. Auch für den Fall der Bösgläubigkeit der Ärzte käme eine Rücknahme des Bescheides für die Vergangenheit, um die es hier allein gehe, nicht in Betracht. Das öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände sei hier nicht ausschlaggebend. In die Abwägung sei insofern mit einzustellen, dass das Ziel der Sicherstellung der Versorgung durch die Tätigkeit von Dr. E. erreicht worden sei. Im Fall des nachträglichen Wegfalls der hohen LOG hätte Dr. E. einen Schaden erlitten, der nun nicht mehr ausgeglichen werden müsse, weil er verjährt sei. Die infolge der Rücknahme der LOG-Festsetzung entstehende Rückforderung in existenzbedrohender Höhe würde die Ärzte besonders hart treffen, insbesondere die gesamtschuldnerisch haftenden Dr. R. und Dr. O., die bereits ein fortgeschrittenes Lebensalter erreicht hätten. Das Honorar sei nicht grundlos gezahlt worden, weil damit tatsächlich erbrachte Versorgungsleistungen vergütet worden seien. Mit Verfügung vom 15.10.2018 stellte die Staatsanwaltschaft H. das aufgrund der Strafanzeige der Klägerin unter dem Aktenzeichen 3490 Js 149/17 geführte Ermittlungsverfahren gegen die Ärzte der Beigeladenen zu 5 und Herrn B. ein. In dem Vermerk ist ausgeführt, betreffend Dr. E. und Dr. R. sowie Herrn B. komme eine Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) nicht in Betracht. In der Mitteilung der zu hohen Umsätze liege eine Täuschung des ZA. Die Idee sei wohl in den Räumen der Klägerin entwickelt worden. Dr. E. und Dr. R. hätten an dem Gespräch teilgenommen und seien in den Prozess eingebunden gewesen. Sie hätten auch ein eigenes Interesse an der Erhöhung der Umsätze gehabt, was für eine Verhaltenszurechnung gemäß § 25 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) ausreichend sei. Der Beschluss des ZA vom 08.08.2012 erfülle die Voraussetzungen einer Vermögensverfügung. Betrugsvorsatz und die erforderliche Bereicherungsabsicht hätten vorgelegen. Soweit die Ärzte und Herr B. das Vorgehen für rechtmäßig erachtet hätten, weil damit die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vermieden und eine Unterversorgung behoben worden sei, sei dem entgegenzuhalten, dass diese Informationen dem ZA hätten mitgeteilt werden können. Die Beteiligten hätten eine falsche Vorgehensweise daher jedenfalls für möglich gehalten und das billigend in Kauf genommen. Soweit sie sich über die Zuständigkeit des ZA geirrt haben sollten, handele es sich um einen nach § 17 S. 1 StGB für den Vorsatz unbeachtlichen Rechtsirrtum, der nach § 17 S. 2 StGB vermeidbar gewesen sein dürfte. Selbst wenn das Vorgehen mit anderen Abteilungen abgesprochen gewesen und der Justiziar urlaubsbedingt abwesend gewesen sein sollte, hätten sich gerade die Mitarbeiter der Klägerin über rechtliche Fragestellungen informieren müssen und ggf. einen externen Rechtsberater hinzuziehen müssen. Eine Einstellung erfolge aber nach § 153 StPO, weil ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung der bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Dr. E., Dr. R. und B. nicht bestehe. Die Rechtslage sei im Hinblick auf Sicherstellungsaspekte noch unklar gewesen, sodass im Zweifel zugunsten der Beschuldigten von einem vermeidbaren Verbotsirrtum auszugehen sei. Für eine geringe Schuld sei ferner maßgeblich, dass offen und unter Einbindung verschiedener Abteilungen der Klägerin vorgegangen worden sei. Es sei nicht um eine gezielte Schädigung der anderen Vertragsärzte oder der Klägerin gegangen, sondern vielmehr um die Verhinderung von Schadenersatzansprüchen von Dr. E. und um die Sicherstellung der Versorgung. Es habe an die Heimpatienten betreuenden Ärzten gefehlt und Dr. E. habe in den wenigen Monaten seiner Tätigkeit bei der Klägerin deren Betreuung im Umfang eines Fachgruppendurchschnittes übernommen. Nach der Rechtsprechung des BSG sei eine Erhöhung der Gesamtpunktzahlvolumina unter Rückgriff auf den Gedanken des § 101 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 Halbsatz 1 SGB V möglich, wenn dies im Interesse der Sicherstellung der Versorgung ausnahmsweise geboten sei (BSG, Urteil vom 28.08.2013 – B 6 KA 43/12 R). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung sei nicht auszuschließen, dass der ZA selbst mit einer Erhöhung der LOG reagiert hätte, wodurch sich auch der Schadensbetrag relativiere. Dr. R. und Dr. E. seien in den Betrieb der Klägerin nicht eingebunden gewesen. Die Tat liege schon einige Zeit zurück und der ZA selbst habe kein Interesse an der Senkung der LOG gezeigt. Das Verfahren gegen Dr. O. sei nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen, weil ihr nicht nachzuweisen sie, dass sie an der Täuschungshandlung beteiligt gewesen sei. Gegen den Beschluss des Beklagten vom 12.09.2018, der Klägerin zugestellt am 29.10.2018, hat sie am 14.11.2018 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und verweist auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft. Diese habe einen hinreichenden Tatverdacht für einen Betrug bejaht und das Verfahren nur aus Opportunitätsgründen eingestellt. Dabei seien die Mitglieder der Beigeladenen zu 5 zum Teil als Mittäter eingestuft worden. Anders als im Strafrecht seien im Vertragsarztrecht nicht wirtschaftliche, sondern normative Gesichtspunkte maßgebend. Im Hinblick auf die geltend gemachte Durchbrechung der Bestandskraft der festgesetzten LOG habe der Beklagte sein Ermessen nicht in rechtmäßiger Art und Weise ausgeübt. Für Leistungen, die nicht nach dem Vertragsarztrecht erbracht worden seien, bestehe auch kein Vergütungsanspruch auf bereicherungsrechtlicher Grundlage. Die Ziele der Sicherstellung und der Schadenskompensation stellten sachfremde Erwägungen dar. Der Gedanke der Schadenskompensation stehe im Widerspruch zu den Grundprinzipien der §§ 42ff. BedarfsplRL n.F.. Die besondere Härte der hohen Regressforderung dürfe der Beklagte als für die Festsetzung der LOG und nicht für die Honorarfestsetzung zuständige Behörde nicht berücksichtigen; dies auch, obwohl die Entscheidung über die LOG die Entscheidung über den Honorarregress wegen der Bindung der Klägerin an die LOG-Festsetzung präjudiziere. Der Beklagte habe jedenfalls die Wertungen des § 106d SGB V zu berücksichtigen gehabt. Danach bestehe kein Ermessen. Einer Rücknahme nach § 45 SBX stünden Vertrauensgesichtspunkte nicht entgegen. Den Mitgliedern der Beigeladenen zu 5 sei die Rechtswidrigkeit der LOG-Festsetzung nicht nur bekannt gewesen. Dr. R. sei über viele Jahre in zahlreichen Gremien, insbesondere auch dem Berufungsausschuss tätig gewesen, sodass von einer überlegenen Sachkunde des Vorstandsvorsitzenden der Klägerin nicht ausgegangen werden könne. Sie hätten die LOG-Festsetzung durch Täuschung des ZA erwirkt. Auf die Verteilung der Tatbeiträge käme es im Rahmen der Mittäterschaft nicht an, sodass es nicht von Belang sei, dass die Klägerin selbst die falschen Angaben erstellt und an den ZA übermittelt habe. Dies sei den Mitgliedern der Beigeladenen zu 5 zuzurechnen. Zudem hätten sie mit der Unterschrift auf dem Datenblatt zur Erklärung des Einverständnisses mit den LOG auch die Richtigkeit der Angaben über die Umsätze bestätigt. Es sei ein entsprechender Täuschungswille vorhanden gewesen, weil die Beteiligten eine rechtswidrige Begünstigung hätten erreichen wollen. Für die vorliegende Entscheidung komme es zur Einhaltung der Frist auf die Kenntnis der zuständigen Behörde an. Dies sei hier der ZA, der erst durch den Antrag der Klägerin vom 15.11.2017 Kenntnis von den relevanten Vorgängen erhalten habe. Die Klägerin beantragt, den Beschluss des Beklagten vom 12.09.2018 aufzuheben, soweit die Herabsetzung der mit Beschluss des Zulassungsausschusses vom 08.08.2012 festgesetzten Leistungsobergrenzen abgelehnt wird, und den Beklagten zu verpflichten, über den Widerspruch der Klägerin gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 07.03.2018 insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, die Klägerin habe schon kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Bestandskraft der überhöhten LOG-Festsetzung nach §§ 242, 826 BGB unbeachtlich sei und die Beigeladene zu 5 sich darauf nicht berufen könne, weil dies dann auch für das Verfahren der sachlich-rechnerischen Richtigstellung gelten würde. Die Festsetzung der zu hohen LOG sei auch nicht nichtig gemäß § 40 SGB X, weil sie weder unter einem besonders schwerwiegenden, offensichtlichen Fehler leide noch sittenwidrig sei. Die begehrte Herabsetzung der LOG sei daher nur als teilweise Rücknahme gemäß § 45 SGB X, der neben den Änderungsvorschriften der BedarfsplRL anwendbar sei, möglich. Er habe sein Ermessen richtig ausgeübt und dabei die entscheidenden Aspekte – Rücknahme nur für die Vergangenheit, wirtschaftliche Folgen für die Beigeladene zu 5, Sicherstellung der Versorgung von Heimpatienten – berücksichtigt. Das Ermessen sei auch nicht wegen Bösgläubigkeit oder im Hinblick auf § 106d Abs. 2 SGB V auf Null reduziert gewesen. Soweit sich die Klägerin zum Vertrauensschutz auf das Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen beziehe, sei zu differenzieren. Anders als § 263 StGB verlange § 45 SGB X für den Ausschluss von Vertrauen eine arglistige Täuschung, wobei Arglist Vorsatz voraussetze, der bei einem Rechtsirrtum ausgeschlossen sei. Die Mitglieder der Beigeladenen zu 5 müssten die falschen Angaben der Klägerin gegenüber dem ZA auch nicht gegen sich gelten lassen, weil sie deren Fehlerhaftigkeit nicht kannten und nicht hätten kennen können. Insoweit hätten sie sich auf die Kenntnis des Vorstandsvorsitzenden der Klägerin verlassen dürfen, der offenbar selbst von der Rechtskonformität seines Vorschlags überzeugt gewesen sei. Die Kammer hat die betroffene ehemalige B. und die Krankenkassen bzw. –verbände beigeladen. Der Beigeladene zu 3 hat mitgeteilt, dass er den Beschluss des Beklagten für rechtmäßig erachtet. Die Beigeladene zu 1 hat mitgeteilt, sich nicht äußern zu wollen. Die Beigeladenen zu 2 und 4 haben sich nicht geäußert. Die Beigeladene zu 5 folgt den Ausführungen des Beklagten. Sie meint darüber hinaus, der ZA sei gar nicht getäuscht worden, weil ihm die Tabelle, die den zusätzlichen Fachgruppendurchschnitt für Dr. E. auswies, vorgelegen habe. Zumindest sei sie bei der Geschäftsstelle vorhanden gewesen, deren Kenntnis sich der ZA zurechnen lassen müsse. Der damalige Vorstandsvorsitzende der Klägerin B. habe das Gespräch mit Dr. E. initiiert und Dr. R. und Dr. E. den Vorschlag unterbreitet. Dr. E. habe in 1,5 Monaten bereits den Fachgruppendurchschnitt für die Behandlung von Heimpatienten erreicht gehabt. Im Jahr 2012 sei auch noch ungeklärt gewesen, wer für die Veränderung von LOG aus Sicherstellungsgründen zuständig sei. Im Hause der Klägerin sei man – wie auch Herr B. – der Auffassung gewesen, dies sei Aufgabe der Klägerin selbst. In H. seien zu der Zeit auch LOG von anderen Ärzten aus Sicherstellungsgründen verändert worden. Erst im August 2013 sei die Entscheidung des BSG, mit der die Zuständigkeit insoweit den Zulassungsgremien zugesprochen wurde, ergangen. Der Vorgang sei somit im Haus der Klägerin bekannt gewesen, für rechtmäßig gehalten und in mehreren Bereichen umgesetzt worden. Hierzu verweist sie auf die verschiedenen Schreiben und Bescheide der Klägerin an die Beigeladene zu 5, u.a. zur honorarrechtlichen Verwirklichung des Vorgangs. Die Ausstellerinnen seien von ihren jeweiligen Vorgesetzten Filler und A. angewiesen worden, der Beigeladenen zu 5 einen zusätzlichen Fachgruppendurchschnitt für jedes Quartal zu gewähren. Aus einer Einstellung nach § 153 StPO könnten keine Schlüsse gezogen werden. Die Schuld des Beschuldigten sei nicht nachgewiesen. Vielmehr werde auf eine abschließende Klärung des Sachverhalts verzichtet. Die Klägerin habe sich gegenüber den Ärzten widersprüchlich verhalten und mit den gewährten Honoraren einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.2019 hat die Klägerin die Widersprüche der Beigeladenen zu 5 gegen die Regressbescheide vom 15.05.2017 und vom 24.10.2017 teilweise zurückgewiesen. Die Rückforderung, die sich aus dem zusätzlichen Fachgruppendurchschnitt für Dr. E. ergibt, hat die Klägerin mit 947.060,60 Euro beziffert, die Rückforderung für die Überschreitung der LOG mit 117.222,62 Euro. Mit Beschluss vom 18.12.2019 (Az. S 3 KA 223/19 ER) hat die Kammer auf Antrag der Beigeladenen zu 5 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 18.10.2019 (Az. S 3 KA 221/19) gegen den Widerspruchsbescheid angeordnet, soweit von der Beigeladene zu 5 ein über 117.222,62 Euro hinausgehender Betrag, zurückgefordert wurde. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Prozessakten zu den Verfahren S 3 KA 327/17 ER, S 3 KA 221/19 und S 3 KA 223/19 ER sowie die Akten des Beklagten und der Klägerin, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.