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Urteil

S 15 R 296/16

SG Hamburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGHH:2019:0701.S15R296.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet. Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 30.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2016 sowie des ergänzenden Bescheides vom 27.06.2019. Der ergänzende Bescheid vom 27.06.2019 ist gem. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden. Er hat die bis dahin angefochtenen Bescheide über die darin vorgenommene (unzulässige) Elementenfeststellung des Bestehens einer Beschäftigung hinaus in ihrem Verfügungssatz um die notwendigen Feststellungen zum Vorliegen von Versicherungspflicht und ihres Beginns "ergänzt". Wird in einem solchen Fall ein wegen der Feststellung eines (unselbstständigen) Tatbestandselements unvollständiger Verwaltungsakt durch einen weiteren Verwaltungsakt um das fehlende (andere) Element zu einer vollständigen Feststellung ergänzt - und damit auch erst einer inhaltlichen, materiell-rechtlichen Überprüfung durch das bereits angerufene Gericht zugänglich gemacht -, so liegt darin eine insgesamt erneuernde Feststellung mit der Folge, dass der zweite Verwaltungsakt den ersten im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG ersetzt. (BSG, Urteil vom 28.09.2011, Az. B 12 R 17/09 R) Der Bescheid der Beklagten vom 30.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2016 und des Bescheides vom 27.06.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass die Beigeladene zu 1. im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Klägerin seit Beginn der Tätigkeit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung und seit dem 01.03.2011 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung unterliegt, weshalb auch die Feststellungsklage unbegründet ist. Die Entscheidung der Beklagten beruht auf § 28p Abs. 1 SGB IV. Nach Satz 1 dieser Vorschrift prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen, sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre. Nach Satz 5 erster Halbsatz erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. Maßgeblich für die Beurteilung der Versicherungspflicht in den genannten Zweigen der Sozialversicherung aufgrund einer abhängigen Beschäftigung als Arbeitnehmer ist für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, für das Recht der gesetzlichen Pflegeversicherung § 20 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch, für das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung § 1 S. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch und für das Recht der Arbeitsförderung §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch. Die Rechtmäßigkeit des auf § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV gestützten Bescheides hängt letztlich davon ab, ob sich die von der Beigeladenen zu 1. geleistete Tätigkeit im Bereich der Akquise als eine nichtselbständige Arbeit im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV qualifizieren lässt oder eine selbständige Tätigkeit darstellt. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. (stRspr; u.a. BSG, Urteil vom 14.03.2018, Az. B 12 KR 13/17 R) Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, das heißt den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 14.03.2018, Az. B 12 KR 13/17 R). Anknüpfungspunkt dieser Prüfung ist das Vertragsverhältnis zwischen den Beteiligten, wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen wird. Eine im Widerspruch zur ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zur Beurteilung, ob eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit vorliegt, kommt es nicht auf den subjektiven Willen der Beteiligten an, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall. Zu berücksichtigen ist zudem auch, dass der Gesetzgeber den unselbständigen Erwerbstätigen den Schutz der Sozialversicherung zwangsweise zugutekommen lassen will. Weist im Einzelfall eine Tätigkeit sowohl Merkmale der Abhängigkeit wie der Selbständigkeit auf, so kommt es bei der Beurteilung des Gesamtbildes darauf an, welche Merkmale überwiegen und der Arbeitsleistung das Gepräge geben (st. Rspr. des BSG, u.a. Urteil vom 28.01.1999, Az. B 3 KR 2/98 R). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist die Kammer im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu der Auffassung gelangt, dass vorliegend die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände hinsichtlich der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin überwiegen. Die Prüfung orientiert sich dabei an dem Vortrag der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. dazu, wie die vertragliche Beziehung gelebt wurde. Denn eine schriftliche Vereinbarung existiert über die getroffene Haftungsvereinbarung hinaus zwischen den Beteiligten nicht. Für die Kammer spricht es für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, dass eine wesentliche Eingliederung der Beigeladenen zu 1. in den Betrieb der Klägerin erfolgt. Die Beigeladene zu 1. nutzt für ihre Tätigkeit, also die Eintragungen in den Kalendern und der Kundendatei der Klägerin und die Recherchetätigkeit, grundsätzlich den von der Klägerin unentgeltlich zur Verfügung gestellten Laptop. Entsprechend ihrer für die Kammer glaubhaften Ausführungen nutzt sie nur gelegentlich zusätzlich aus Effektivitätsgründen ihren eigenen Laptop. Während ihrer Tätigkeit greift die Beigeladene zu 1. auf die Serverstrukturen der Klägerin zu und nutzt die Software der Klägerin, um verbindlich Termine in die Kalender der Mitarbeiter einzutragen und verschiedene Daten über die Interessenten in eine Kundendatei der Klägerin einzutragen. Zudem hat die Beigeladene zu 1. eine eigene Firmen-E-Mailadresse bei der Klägerin. Sofern die Klägerin anführt, dass die Überlassung des Laptops aus datenschutzrechtlichen Gründen und der Zugriff auf die Serverstrukturen auf Effektivitätsgründen erfolgt, so kann dies nicht zu einer anderen Beurteilung der Kammer führen, da unabhängig von den Gründen weiterhin eine tatsächliche Eingliederung in den Betrieb der Klägerin besteht. Die Beigeladene zu 1. tritt außerdem nach außen hin im Namen der Klägerin auf. Die Interessenten und potentiellen Interessenten hatten keine Kenntnis davon, dass die Beigeladene zu 1. auf eigene Rechnung tätig wird. Für Außenstehende drängte sich anhand des Gesamtbildes der Eindruck auf, dass die Beigeladene zu 1. bei der Klägerin angestellt war und als solche auch tätig wurde. Am Telefon meldet sie sich mit „Frau G. für Working Light“ und sie versendet unter ihrer Firmen-E-Mailadresse die Terminbestätigungen an die Interessenten. Auch war sie bis zumindest 2014, also im streitgegenständlichen Zeitraum, als Ansprechpartnerin für Marketing mit ihrer Firmen-E-Mailadresse aufgeführt. Für die Kammer besteht zudem ein teilweises Weisungsrecht der Klägerin gegenüber der Beigeladenen zu 1. hinsichtlich der Art und Weise der Ausübung der Tätigkeit. Nach den für die Kammer glaubhaften und überzeugenden Ausführungen der Beigeladenen zu 1. kommt es nicht nur im Ausnahmefall vor, dass der Geschäftsführer der Klägerin ihr Wunschkunden nennt, zu denen sie versuchen soll Kontakt herzustellen oder einen gewissen Umkreis, in dem sie weitere Interessenten suchen soll. Auch in zeitlicher Hinsicht besteht ein teilweises Weisungsrecht. So gibt die Klägerin der Beigeladenen zu 1. wöchentlich und gelegentlich auch monatlich einen Zeitrahmen für ihre Tätigkeit vor. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin weist keine Indizien auf, die überwiegend für eine selbständige Tätigkeit sprechen. Ein eigenes unternehmerisches Risiko besteht nicht. Maßgebendes Kriterium für ein unternehmerisches Risiko ist nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. (vgl. exemplarisch BSG, Urteil vom 18.11.2015, Az. B 12 KR 16/13 R) Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft der Beigeladenen zu 1. erfolgt nicht mit der Gefahr des Verlustes. Der Erfolg des Einsatzes ihrer Arbeitskraft ist nicht ungewiss, vielmehr erhält sie für diesen eine feste Vergütung pro Stunde. Aus dem allgemeinen Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf. nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bzgl. der einzelnen Einsätze (BSG, Urteil vom 18.11.2015, Az. B 12 KR 16/13 R). Zwar hat die Beigeladene zu 1. Kapital aufgewendet für ein eigenes Telefon und den Telefon- und Internetanschluss. Voraussetzung für die Annahme eines unternehmerischen Risikos bei solchen alltäglichen Gegenständen, die in den meisten Haushalten ohnehin regelmäßig zur privaten Nutzung vorhanden sind, ist, dass diese Gegenstände gerade im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit angeschafft, hierfür eingesetzt und das hierfür aufgewandte Kapital bei Verlust des Auftrags und/oder ausbleibenden weiterer Aufträge als verloren anzusehen wäre (BSG, Urteil vom 18.11.2015, Az. B 12 KR 16/13 R). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beigeladene zu 1. hat das Telefon und den Telefon- und Internetanschluss nicht gerade in Hinblick auf die für die Klägerin ausgeübte Tätigkeit angeschafft. Das für diese Gegenstände aufgewendete Kapital kann bei Verlust des Auftrags der Klägerin auch nicht als verloren angesehen werden, da die Beigeladene zu 1. zumindest im streitgegenständlichen Zeitraum weitere Auftraggeber hatte. Für die Kammer spricht es in Zeiten von Telearbeitsplätzen und flexiblen Arbeitszeitmodellen nicht überwiegend für eine selbständige Tätigkeit, dass die Beigeladene zu 1. ihre Tätigkeit aus einem Arbeitszimmer von Zuhause ausübt und ihre Arbeitszeit frei gestalten kann. Dass die Beigeladene zu 1. ohne konkreten Gesprächsleitfaden arbeitet, zeigt dass sie in der konkreten Gesprächsgestaltung während ihrer Tätigkeit weisungsfrei agiert hat. Darin unterscheidet sie sich aber in keinem Aspekt von jedem anderen (insbesondere höher qualifizierten) Mitarbeiter eines Unternehmens, der im Rahmen seiner Kompetenzen und der ihm obliegenden Aufgaben das wie auch immer geartete Arbeitsergebnis (mit-) beeinflusst (vgl. auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.03.2012, Az. L 8 R 156/09). Für die Kammer führt es auch nicht zu einem anderen Ergebnis, dass die Beigeladene zu 1. Ihre Tätigkeit delegieren kann. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine entsprechende Regelung nicht vertraglich getroffen wurde. Unabhängig hiervon führt das bloße Bestehen der Möglichkeit der Einschaltung Dritter in die Leistungserbringung nicht automatisch zur Annahme (unternehmerischer) Selbstständigkeit im Rechtssinne. Sie stellt vielmehr nur eines von mehreren im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Anzeichen dar, das gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses spricht. (BSG, Urteil vom 18.11.2015, Az. B 12 KR 16/13 R) Vorliegend hat die Beigeladene zu 1. zudem tatsächlich keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht ihre Arbeit zu delegieren. Zu einer anderen Beurteilung führt es zudem nicht, dass bereits im Jahr 2010 eine Betriebsprüfung beanstandungsfrei durchgeführt worden ist. Arbeitgeber können aus solchen Betriebsprüfungen keine weitergehenden Rechte herleiten, weil Betriebsprüfungen unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten nur den Zweck haben, die Beitragsentrichtung zu einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt den Betriebsprüfungen nicht zu und kann ihnen schon deshalb nicht zukommen, weil die Betriebsprüfung nicht umfassend oder erschöpfend zu sein braucht und sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken darf. Betriebsprüfungen - ebenso wie das Ergebnis der Prüfung festhaltende Prüfberichte der Versicherungsträger - bezwecken insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm etwa - mit Außenwirkung - "Entlastung" zu erteilen. Eine materielle Bindungswirkung kann sich lediglich dann und insoweit ergeben, als Versicherungs- und/oder Beitragspflicht im Rahmen der Prüfung personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt festgestellt wurden. (st.Rspr. u.a. BSG, Urteil vom 30.10.2013, Az. B 12 AL 2/11 R) Eine personenbezogene Prüfung und Feststellung der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. In ihrer Beschäftigung bei der Klägerin wurde in der Betriebsprüfung im Jahr 2010 nicht vorgenommen. Aus dem Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung folgt vorliegend die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung in dem Umfang wie ihn die Beklagte im angefochtenen Bescheid festgestellt hat. Umstände, die die Versicherungspflicht ausschließen bzw. eine Versicherungsfreiheit über das bereits festgestellte Maß begründen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Klägerin stellt in diesem Verfahren nicht als Versicherte, Leistungsempfängerin oder Behinderte einen Antrag. Daher gehört sie nicht zu dem Personenkreis, der nach § 183 SGG von Kosten für das gerichtliche Verfahren befreit ist. Die Kostenpflichtigkeit dieses Verfahrens ergibt sich aus § 197 a SGG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung und folgt dem Ausgang des Rechtsstreites. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass die Beigeladenen keine Anträge gestellt haben. Die Beteiligten streiten über die Feststellung von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund von Beschäftigung. Die Klägerin betreibt in der Rechtsform der GmbH den Vertrieb, Handel, Import, die Produktion und Planung von LED Leuchtensystemen und anderen Produkten, sowie die Beratung von Unternehmen in Bezug auf energieeffiziente Beleuchtungssysteme. Die Beigeladene zu 1. ist seit 2005 für die Klägerin im Bereich Kundenakquise tätig. Die Tätigkeit gestaltete sich wie folgt: Die Beigeladene zu 1. vermittelt Kontakte zwischen Interessenten und der Klägerin. Sie ruft potentielle Interessenten an, spricht mit diesen und vereinbart bei Interesse einen Termin mit Mitarbeitern der Klägerin. Hierfür hat sie Einblick in die Kalender der Mitarbeiter der Klägerin. Sie trägt die Termine eigenständig in die Kalender der Mitarbeiter ein. Die potentiellen Interessenten sucht die Beigeladene zu 1. im Internet. Teilweise sieht sie sich die Terminplanung der Mitarbeiter der Klägerin an und versucht im direkten örtlichen Umfeld zu bereits bestehenden Terminen weitere Termine zu generieren, um die Terminwahrnehmung für die Mitarbeiter möglichst effektiv zu gestalten. Es kommt auch vor, dass die Klägerin Wunschkunden hat. Dann kommt der Geschäftsführer der Klägerin auf die Beigeladene zu 1. zu und bittet sie, mit diesen Kunden Kontakt aufzunehmen oder in einem bestimmten Umkreis weitere Kunden zu suchen. Wenn die Beigeladene zu 1. einen Termin vereinbart hat, verschickt sie sowohl an die Klägerin als auch an die Interessenten eine Terminbestätigung per E-Mail. Zudem trägt sie die Daten, die sie während ihrer Gespräche von den Interessenten erhält in eine Art Kundendatei der Klägerin ein, zum Beispiel mit wem sie gesprochen hat, Raumgrößen oder welche Beleuchtung derzeit besteht. Für ihre Tätigkeit nutzt die Beigeladene zu 1. einen Laptop, der ihr aus datenschutzrechtlichen Gründen von der Klägerin gestellt wird. Auf diesem Laptop befindet sich eine spezielle Software, die die Klägerin benutzt und sie kann mit diesem Laptop auf die Serverstruktur der Klägerin zugreifen. Internetrecherchen führt die Beigeladene zu 1. über den Laptop der Klägerin aus, teilweise nutzt sie hierfür gleichzeitig ihren eigenen Laptop aus Effektivitätsgründen. Ein Entgelt entrichtet die Beigeladene zu 1. für die Nutzung des Laptops nicht. Die Beigeladene zu 1. benötigt für ihre Tätigkeit des Weiteren ein Telefon. Dieses hat sie selbst angemeldet. Sie hat bei der Klägerin eine eigene Firmen-E-Mailadresse, von der sie die Terminbestätigungen versendet hat. Die Beigeladene zu 1. meldete sich am Telefon im Gespräch mit potentiellen Interessenten mit „Frau G. für Working Light“. Im Gespräch erläutert sie, was die Klägerin macht sowie etwas über die Umrüstung auf LED-Leuchtmittel. Vertiefte technische Inhalte vermittelte sie nicht. Hierfür vereinbarte sie mit den Interessenten Termine mit den Mitarbeitern der Klägerin. An weiteren Arbeitsschritten wie der Erstellung von Angeboten ist die Beigeladene zu 1. Nicht beteiligt. Auf der Website der Klägerin war die Beigeladene zu 1. bis mindestens Februar 2014 mit ihrer E-Mailadresse als Ansprechpartner für den Bereich Marketing aufgeführt (Bl. 17 der Verwaltungsakte). Ihre Tätigkeit übt die Beigeladene zu 1. in einem separaten Arbeitszimmer in ihrer Wohnung aus. Die Klägerin legt mit ihr einen Zeitrahmen pro Woche fest. Teilweise erfolgte die Absprache auch monatlich. Innerhalb dieses Zeitrahmens gestaltet die Beigeladene zu 1. ihre Arbeitszeiten für die Klägerin und den Ort ihrer Tätigkeit eigenständig. Die Beigeladene zu 1. erhält für ihre Tätigkeit einen festen Stundensatz, der regelmäßig an ihre steigenden Kosten angepasst wird. Einen Nachweis über die abgerechneten Stunden muss sie bei der Klägerin nicht vorlegen. Wenn sie Urlaub machen will oder krank ist, meldete sie dies ihren Kunden. Sie arbeitet dann nicht und rechnet ihren Kunden gegenüber nicht ab. Die Beigeladene zu 1. beschäftigt für ihre Tätigkeit keine Aushilfen. Im streitgegenständlichen Zeitraum hatte die Beigeladene zu 1. weitere Auftraggeber. Ihre Tätigkeit hat sich seit Beginn im Jahr 2005 nicht verändert. Im Jahr 2011 schlossen die Beigeladene zu 1. und die Klägerin eine Haftungsvereinbarung. Hinsichtlich des Inhaltes wird auf Bl. 68 der Verwaltungsakte verwiesen. Die Beklagte führte in der Zeit vom 11.02.2014 bis zum 25.02.2014 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für den Prüfzeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2013 durch und prüfte dabei das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. Nach Anhörung mit Schreiben vom 27.01.2015 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 30.06.2015 fest, dass mit der Beigeladenen zu 1. seit 2005 ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestehe. Der Beigeladenen zu 1. seien für die Durchführung der Terminvereinbarungen und der Akquise technische Unterlagen und ein Laptop zur Verfügung gestellt worden. Sie nehme keinen weiteren Schriftverkehr, wie Angebote Schreiben, Sachbearbeitung oder Auftragsabwicklung vor. Im Rahmen ihrer Tätigkeit sei die Beigeladene zu 1. weisungsgebunden und habe die Klägerin über den Verlauf der Gespräche informieren müssen, natürlicherweise besonders im Rahmen von Terminvereinbarungen. Bei den Terminvergaben sei sie im Namen der Firma nach außen hin aufgetreten. Die Beigeladene zu 1. müsse Einblick in die Terminkalender, Übersicht über die eventuelle Dauer der einzelnen Termine und Verfügbarkeit der Arbeitnehmer der Kläger haben. Hierbei handele es sich um eine klare Eingliederung in den Firmenablauf. Dass es keine Vorgabe der Art der Gesprächsführung oder einen Gesprächsleitfaden gebe, sei kein schlüssiges Argument gegen ein Beschäftigungsverhältnis, da das Gesprächsverhalten extrem abhängig davon sei, wie der Gesprächspartner auf die Ansprache reagiere. Zudem sei es Hauptaufgabe der Beigeladenen zu 1. Termine für die Mitarbeiter der Klägerin zu vereinbaren. Dies lasse nicht viel Spielraum in der Gesprächsführung. Aufgrund der Aufgabenstellung habe die Beigeladene zu 1. nur begrenzt Einfluss auf die Gestaltung der Art und Weise ihrer Tätigkeit. Es sei ein Arbeitszeitrahmen vereinbart worden und die Vergütung sei nach festen Stundensätzen erfolgt. Die Arbeit werde und müsse von der Beigeladenen zu 1. persönlich ausgeführt werden. Im Krankheitsfall werde eine Rückmeldung bei der Klägerin erwartet und die Beigeladene zu 1. könne nicht selbst Ersatz für sich bestimmen. Eine fehlende Vereinbarung fester Arbeitszeiten könne kein ausschlaggebendes Argument für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit sein. In Zeiten der zunehmenden Flexibilisierung der Arbeitszeit sei eine Entscheidung über den sozialversicherungsrechtlichen Status einer Tätigkeit allein anhand dieses Kriteriums nicht mehr angemessen. Ein unternehmerisches Risiko trage die Beigeladene zu 1. nicht. Der von ihr genutzte Laptop sei Eigentum der Klägerin, ebenso die verwendeten Programme. Die Beigeladene zu 1. müsse über ein Basiswissen der Produktpalette verfügen, was wiederum für eine Integration in den Betrieb spreche. Die Klägerin habe lediglich bei fehlerhaft erbrachten Leistungen das Recht auf Nachbesserung. Eine weitere Haftung des Auftragnehmers werde laut Haftungsvereinbarung ausgeschlossen. Der Internetauftritt der Klägerin lasse deutliche Rückschlüsse auf eine faktische Eingliederung der Beigeladenen zu 1. zu. Die Beigeladene zu 1. arbeite ohne den Einsatz von Mitarbeitern. Es lägen zwar Hinweise vor, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen würden, es handele sich hierbei jedoch lediglich um gering zu gewichtende Indizien. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 14.07.2015 Widerspruch. Zur Begründung führt sie aus, dass die Beigeladene zu 1. in keinem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Widerspruchsführerin stünde. Sie sei mit ihrer Firma selbständig tätig. Die Beigeladene zu 1. beitreibe für die Klägerin Akquise und vermittle potentielle Kundenkontakte. Sie nähme keinen Schriftverkehr für die Klägerin vor oder sei mit inhaltlichen Angebotsausarbeitungen befasst. Die Tätigkeit sei vielmehr als Maklertätigkeit zu verstehen. Sie sondiere den Markt und ginge selbständig und weisungsfrei auf potentielle Kunden zu. Bei Interesse an einer fachlichen Beratung stelle sie den Kontakt zwischen der Klägerin und den Interessenten her. Sie berate nicht inhaltlich und verfüge nicht über technisches Know-how hinsichtlich der Produkte und Leistungen der Klägerin. Die Beigeladene zu 1. schulde keinen Bericht über die geführten Gespräche oder deren Inhalt. Sie hätte keinen Arbeitsplatz bei der Klägerin und sei nicht in die Betriebsstruktur eingebunden. Die Ansprache der potentiellen Kunden fände aus den eigenen Büroräumen der Beigeladenen zu 1. statt. Der Laptop sei ihr aus datenschutzrechtlichen Gründen zur Verfügung gestellt worden. Sie trage die vereinbarten Kundengespräche in die Terminkalender der Geschäftsführung oder der Mitarbeiter der Klägerin ein. Diesbezüglich sei sie in die Serverstruktur der Klägerin eingebunden. Der Laptop werde allein für diese Dinge zur Verfügung gestellt. Die Recherchetätigkeiten, die die Beigeladene zu 1. ausführe, würden auf ihrem eigenen Laptop stattfinden. Aus der Tatsache, dass die Beigeladene zu 1. Zugriff auf einige Kalender der Klägerin habe, sei nicht zu schließen, dass sie in den Firmenablauf eingegliedert sei. Dies sei allein eine technische Möglichkeit um Synergieeffekte zu erzeugen und Abläufe zu verschlanken. Es könne keinen Unterschied machen, ob die Beigeladene zu 1. die Termine als Vorschlag notiere und an die Klägerin weiterleite, damit diese die Verfügbarkeit prüfen könne oder sie direkt in die onlinegebundenen Kalender eintrage. Die Beigeladene zu 1. trüge das unternehmerische Risiko. Es fände keine Beteiligung der Klägerin am Gewinn oder Verlust der Firma der Beigeladenen zu 1. statt. Sie erhalte nach ordentlicher Rechnungsstellung die geleisteten Arbeitsstunden entsprechend der Vereinbarung vergütet. Wenn sie nicht von der Klägerin beauftragt sei, könne sie auch nichts abrechnen. Eine Abhängigkeit gegenüber der Klägerin bestehe auch deshalb nicht, weil die Beigeladene zu 1. für mehrere Kunden tätig sei. Sie trage zwar das unternehmerische Risiko für einen Wegfall der Beauftragung durch die Klägerin, sei aber gleichzeitig nicht auf diese Aufträge angewiesen, da sie auch über andere Kunden verfüge. Die Beigeladene zu 1. könne ihre Tätigkeit auch delegieren. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2016 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung vertiefte sie ihre Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid. Daraufhin hat die Klägerin am 10.03.2016 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft sie ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, der Beigeladene zu 1. werde kein konkreter Gesprächsleitfaden vorgegeben. Sie sei in ihrer Gesprächsführung völlig frei. Zudem übe die Beigeladene zu 1. eine reine Bürotätigkeit aus. Das unternehmerische Risiko sei bei dieser Tätigkeit ebenso wie die Investitionskosten grundsätzlichen zu vernachlässigen und könne nicht als Argument heran gezogen werden. Die Beklagte sei selbst davon ausgegangen, dass die Merkmale eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht erfüllt seien. Bereits im Jahr 2010 sei eine Betriebsprüfung für die Jahre 2006 bis 2009 beanstandungsfrei durchgeführt worden. Auch zu dieser Zeit sei die Beigeladene zu 1. schon für die Klägerin tätig gewesen. Die Nichtbeanstandung in der ersten Prüfung müsse mit einem Statusfeststellungsverfahren gleichgesetzt werden, da der Sozialversicherungsträger den gleichen Sachverhalt prüfe. Der Überprüfte müsse aus Gründen der Rechtssicherheit davon ausgehen dürfen, dass diese Nichtbeanstandung bestand habe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 30.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2016 und des Bescheides vom 27.06.2019 aufzuheben und festzustellen, dass die Beigeladene zu 1. ihre Tätigkeit bei der Klägerin seit 2005 im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt hat und keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft sie ihre Ausführungen aus dem Ausgangs- und Widerspruchsbescheid. Die Beigeladenen stellen keine Anträge. Die Beigeladene zu 1. schließt sich mit Schriftsatz vom 20.12.2016 den Ausführungen der Klägerin an. Die Beigeladene zu 2. Schließt sich mit Schriftsatz vom 06.08.2018 dem Vortrag der Beklagten an. Mit Bescheid vom 27.06.2019 ergänzte die Beklagte den Bescheid vom 30.06.2015 dahingehend, dass für die Beigeladene zu 1. seit Aufnahme der Tätigkeit im Jahr 2005 Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bestehe. Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung bestehe für die Zeit ab 01.03.2011. In der Zeit bis zum 28.02.2011 habe Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung wegen hauptberuflicher Selbständigkeit nicht vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidung.