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Urteil

S 25 AS 4076/14

SG Halle (Saale) 25. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGHALLE:2018:0307.S25AS4076.14.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben, § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). II. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. 2. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Beklagte hat die Klägerin zu Recht zur vorzeitigen Beantragung von Altersrente aufgefordert. Der Klägerin steht deshalb auch kein Anspruch auf Rücknahme eines durch den Beklagten beim Rentenversicherungsträger gestellten Rentenantrags zu. Die Kammer verweist hinsichtlich der hierfür maßgebenden Gründe auf die zutreffen-den Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Entscheidungen, die sie sich nach Prüfung zu Eigen macht (§ 136 Abs 3 SGG; zum Regelungszweck der Entlastung der SGb: BSG, Beschluss vom 20.1.2000 – B 7 AL 116/99 B, juris Rn 5; zur Zulässigkeit der Verweisung auf den schriftsätzlichen Vortrag eines Beteiligten, dem das Gericht folgt: BVerwG, Beschluss vom 3.12.2008 - 4 BN 25/08, juris Rn 9, 11 f; BSG, Urteil vom 23.5.2000 - B 1 KR 9/00 R, juris Rn 22, zu schriftlichen Unterlagen, die das Gericht durch Bezugnahme zum Gegenstand seines Urteils gemacht hat: BSG, Beschluss vom 20.1.2000 – B 7 AL 116/99 B, juris Rn 5; BVerwG, Beschluss vom 3.4.1990 - 9 CB 5/90, juris Rn 6: Die Verweisung in einem Urteil oder Beschluss auf tatsächliche Feststellungen oder rechtliche Erwägungen in einem anderen, den Beteiligten ohne Schwierigkeiten zugänglichen Schriftstück, ist eine zulässige Form der Wiedergabe dieser Feststellungen oder Erwägungen im Urteil oder Beschluss). Eine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage erscheint nach Auffassung des Gerichts auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin im Klageverfahren nicht geboten. Dem ist lediglich noch Folgendes hinzuzufügen: a) Bei der Überprüfung von Ermessensentscheidungen, die mit der reinen Anfechtungsklage angefochten werden, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage immer der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, weil das Gericht seine eigenen Erwägungen und neuere Erkenntnisse nicht an die Stelle derjenigen der Verwaltung setzen darf und eine Verpflichtung der Behörde zur Neubescheidung aufgrund des auf die Aufhebung des Verwaltungsakts gerichteten Streitgegenstands ausscheidet (BSG, Urteil vom 23.6.2016 - B 14 AS 4/15 R, juris Rn 13). Die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung, dass maßgebend für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung der des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens ist, ist danach nicht zu beanstanden. Damit ist die Änderung der Rechtslage zum 1.7.2017 für den vorliegenden Fall unbeachtlich. Ebenso sind die von der Klägerin erstmals im Klageverfahren vorgebrachten Erwägungen für die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung unerheblich, da der Beklagte die von der Klägerin im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Erwägungen hinreichend berücksichtigt hat und weitere wesentliche Ermessensgesichtspunkte für ihn nicht offensichtlich sein mussten. Insbesondere ist eine noch geltende Eingliederungsvereinbarung kein Grund, der im vorliegenden Zusammenhang von dem Beklagten zu berücksichtigen gewesen wäre. b) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Ansicht des Beklagten zutreffend. Der Beklagte kann sich für seine Entscheidung auf die Rechtsprechung des BSG berufen, die seine Rechtsauffassung bestätigt hat. Die Kammer verweist insoweit auf die Ausführungen des BSG im Urteil vom 23.6.2016 – B 14 AS 4/15 R, juris, in denen das Gericht die zwischen den Beteiligten streitigen Fragen im Sinne des vom Beklagten vertretenen Standpunkts geklärt hat (zur Zulässigkeit der Bezugnahme auf andere gerichtliche Entscheidungen: BSG, Beschluss vom 25.11.1998 – B 6 KA 51/98 B; BVerwG, Urteil vom 8.11.2001 - 4 C 18/00, juris Rn 29, zu den Beteiligten bekannten Entscheidungen; BVerwG, Beschluss vom 3.4.1990 - 9 CB 5/90, juris Rn 6: Die Verweisung in einem Urteil oder Beschluss auf tatsächliche Feststellungen oder rechtliche Erwägungen in einem anderen, den Beteiligten ohne Schwierigkeiten zugänglichen Schriftstück, ist eine zulässige Form der Wiedergabe dieser Feststellungen oder Erwägungen im Urteil oder Beschluss; BVerwG, Urteil vom 29.6.1960 - V C 420.58, juris Rn 14, zu nicht veröffentlichten Entscheidungen des Gerichts, die zwischen anderen Beteiligten ergangenen sind [Beschaffung der zitierten, nicht veröffentlichten Entscheidungen bereitet keine größeren Unannehmlichkeiten als die Beschaffung von Gesetzestexten zur Unterrichtung über die Rechtslage]; zur Zulässigkeit der Verweisung auf den schriftsätzlichen Vortrag eines Beteiligten, dem das Gericht folgt: BVerwG, Beschluss vom 3.12.2008 - 4 BN 25/08, juris Rn 9, 11 f; BSG, Urteil vom 23.5.2000 - B 1 KR 9/00 R, juris Rn 22, zu schriftlichen Unterlagen, die das Gericht durch Bezugnahme zum Gegenstand seines Urteils gemacht hat). Insbesondere ist danach eine Aufforderung zur "umgehenden" Antragstellung nicht zu beanstanden, wenn sie sich – wie hier - erkennbar auf die zuvor genannte Verpflichtung zur Antragstellung und der Berechtigung zum Bezug der geminderten Altersrente bezieht (BSG, aaO, Rn 20). Eine hierzu gesetzte Frist von circa 3 Wochen ist ebenfalls nicht zu beanstanden (BSG, aaO). Die Länge der Frist ist gesetzlich nicht geregelt, wobei eine starre Vorgabe auch nicht sachgerecht wäre. Standen der Betroffene und das Jobcenter seit längerem im Austausch über das Für und Wider der Antragstellung, kann eine kurze Frist, die allerdings eine Woche nicht unterschreiten darf, noch angemessen sein. Ein Abwarten der Widerspruchsfrist ist angesichts der Regelung des § 39 Nr. 3 SGB II nicht erforderlich (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1.3.2016 – L 5 AS 25/16 B ER, juris Rn 47). Jedenfalls würde eine zu kurz gesetzte Frist die Aufforderung nicht unwirksam machen, die ersatzweise Antragstellung würde aber erst nach Ablauf der angemessenen Frist ermöglicht (LSG Sachsen-Anhalt, aaO, Rn 47). Das Nichtabwarten einer angemessenen Frist vor Antragstellung suspendiert die Aufforderung nicht, die Grundlage einer erneuten Antragstellung nach Ablauf angemessener Frist sein kann, es bedarf keiner erneuten Aufforderung; das gilt insbesondere wenn der Leistungsempfänger nach seinem Vorbringen selbst keinen Antrag stellen will (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.11.2016 – L 4 AS 550/16 B ER, juris Rn 44). Gemessen daran erscheint der Kammer die die im Bescheid vom 21.2.2014 gesetzte Frist von ca 2 Wochen als angemessen. Selbst wenn die Angemessenheit zu verneinen wäre, erfolgte die Antragstellung am 27.5.2014 jedenfalls nicht vor Ablauf einer angemessenen Frist. Der Bescheid vom 21.2.2014 war im Zeitpunkt der Rentenantragstellung durch den Beklagten am 27.5.2014 auch noch wirksam, da die zweite Aufforderung vom 27.5.2014 noch nicht zugegangen war. Eine nicht suspendierte Aufforderung mit Fristsetzung ist weiterhin Grundlage für eine Antragstellung durch den Grundsicherungsträger. Die zweite Aufforderung vom 27.5.2014 diente allein der Berücksichtigung der von der Klägerin im Widerspruch vorgebrachten Erwägungen im Rahmen der nunmehr zu treffenden Ermessensentscheidung, hat aber nach Ansicht der Kammer nicht zur Folge, dass eine erneute Aufforderung mit Fristsetzung erforderlich wäre. Die zweite Aufforderung ist überflüssig, da die einmal gesetzte Frist wirksam blieb. Eine abweichende Beurteilung hätte zur Konsequenz, dass der Leistungsbezieher den Zeitpunkt der Antragstellung durch den Grundsicherungsträger dadurch beeinflussen können, dass er erst im Widerspruch neue Ermessensgesichtspunkte vorbringt, die eine Berücksichtigung im Rahmen einer weitergehenden Ermessensentscheidung erforderlich machen würden, was der Kammer nicht sachgerecht erscheint. Von einer weiteren Begründung sieht die Kammer gemäß § 313 Abs 3 Zivilprozessordnung (ZPO) iVm § 202 Satz 1 SGG (zur Anwendbarkeit der Vorschrift im sozialgerichtlichen Verfahren: BSG, Beschluss vom 3.5.1984 - 11 BA 188/83, juris Rn 1) ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.1960 - V C 420.58, juris Rn 14: Das Gericht hat nur die seine Entscheidung tragenden Gründe kurz darzulegen, in einen Meinungsstreit braucht es sich nicht einzulassen; BSG, Beschluss vom 8.2.2006 - B 1 KR 65/05 B, juris Rn 15: Ob das Gericht weitere, nach Ansicht eines Beteiligten für wichtig erachtete, tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte hätte behandeln müssen, ist für § 136 Abs 1 Nr 6 SGG unerheblich; BSG, 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B, juris Rn 7: § 136 Abs 1 Nr 6 SGG ist nicht verletzt, wenn sich das Gericht unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung kurz fasst und nicht jeden Gesichtspunkt behandelt, der erwähnt werden könnte; BSG, Urteil vom 7.12.1965 - 10 RV 405/65, juris Rn 16: Unbedeutendes Vorbringen der Beteiligten braucht im Einzelnen nicht erörtert zu werden; dies gilt vor allem für Rechtsfragen, die außerhalb der Sache liegen oder deren Beantwortung eindeutig ist; BSG, Beschluss vom 24.1.1996 - 11 BAr 149/95, juris Rn 6: Zu Tatbestandsmerkmalen, über die nicht gestritten wird, bedarf es keiner näheren Ausführungen). Auch braucht ein Gericht nicht zu Fragen Stellung nehmen, auf die es nach seiner Auffassung nicht ankommt (BSG, Urteil vom 23.6.2015 – B 1 KR 13/14 R, juris Rn 26). Dem steht auch Art 103 Abs 1 Grundgesetz (GG) nicht entgegen (vgl BVerfG, Beschluss vom 22.11.1983 - 2 BvR 399/81, juris Rn 11: Das Gericht ist nach Art 103 Abs 1 GG nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen eines Prozessbeteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen; so auch BSG, Beschluss vom 4.7.2007 - B 11a AL 191/06 B, juris Rn 14; BVerfG, Urteil vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94, juris Rn 43: Art 103 Abs 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen; BSG, 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B, juris Rn 8: Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass ein Beteiligter „gehört“, nicht jedoch „erhört“ wird). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG. Im Streit ist die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung, die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters zu beantragen. Die am …1951 geborene Klägerin bezog vom Beklagten laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Leistungen für die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdUH). Gemäß der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 18.2.2014 erfüllte sie die Voraussetzungen für den Bezug einer abschlagsfreien Regelaltersrente am 21.8.2016. Die voraussichtliche Höhe der Rente wurde vom Rentenversicherungsträger mit monatlich 767,44 €, unter Berücksichtigung der Rentenanpassung mit monatlich 796,68 € beziffert. Weiterhin gab der Rentenversicherungsträger an, dass die Klägerin bei einem Rentenbeginn ab dem 1.4.2016 keinen Rentenabschlag zu erwarten habe, ein vorzeitiger Rentenbeginn mit Abschlägen als langjährig Versicherte sei frühestens seit dem 1.4.2014 möglich. Mit Bescheid vom 21.2.2014 forderte der Beklagte die Klägerin auf, einen Antrag auf vorzeitige Altersrente zu stellen. Er führte aus: Die Klägerin könne einen Anspruch auf Altersrente haben, die als vorrangige Sozialleistung die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausschließe. Sie sei verpflichtet, einen Antrag bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen, wenn sie eine geminderte Altersrente (dh mit Abschlägen) beziehen könne und das 63. Lebensjahr vollendet habe. Der Antrag sei umgehend zu stellen und dies dem Beklagten bis zum 10.3.2014 mitzuteilen. Der Beklagte sei ersatzweise berechtigt, den Antrag selbst zu stellen, wenn die Klägerin der Aufforderung nicht Folge leiste. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie geltend machte: Eine Zwangsverrentung sei für sie unzumutbar, da dies wegen der Höhe der Abschläge eine besondere Härte begründe. Die Verrentung hätte zur Folge, dass sie dauerhaft auf ergänzende Leistungen der Grundsicherung angewiesen sei. Ihr Rentenanspruch würde mit hoher Wahrscheinlichkeit unter dem Anspruch auf Grundsicherung liegen. Sie wolle ihre Arbeitskraft weiterhin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen und bemühe sich um Arbeit. Die mit dem Beklagten abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung gelte im Übrigen noch bis zum 29.9.2014. Mit Bescheid vom 27.5.2014 forderte der Beklagte die Klägerin erneut zur Beantragung der Rente auf. Er führte aus: Es bestehe eine Verpflichtung zur Rentenantragstellung, wenn die Inanspruchnahme der geminderten Altersrente nicht unbillig sei. Im Rahmend pflichtgemäßer Ermessensausübung seien keine Gründe festzustellen, weshalb von einer Rentenantragstellung abzusehen sei. Es lägen weder die in der Unbilligkeits-VO genannten Gründe vor, noch seien im vorliegenden Falle andere eine Unbilligkeit begründenden Umstände erkennbar. Die Klägerin werde daher aufgefordert, den Antrag umgehend zu stellen und dies bis zum 30.6.2014 dem Beklagten mitzuteilen. Hiergegen erhob die Klägerin erneut Widerspruch, in dem sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholte. Am 27.5.2014 stellte der Beklagte den Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung unter Hinweis auf § 5 Abs 3 SGB II selbst. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.8.2014 wies der Beklagte die Widersprüche der Klägerin zurück. Er führte aus: Die Klägerin habe am 22.3.2014 ihr 63. Lebensjahr vollendet und habe die Möglichkeit der Beantragung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit Abschlägen seit dem 1.4.2011 zu erhalten. Ab dem 1.4.2014 bestehe zudem die Möglichkeit, Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen zu beziehen. Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld II ab dem 1.1.2008 entstanden sei und für die kein Bestandsschutz im Sinne des § 65 Abs. 4 SGB II bestehe, seien grundsätzlich ab Vollendung des 63. Lebensjahres verpflichtet, eine Rente wegen Alters vorzeitig, d.h. auch mit Abschlägen, in Anspruch zu nehmen. Der Bestandsschutz treffe auf die Widerspruchsführerin nicht zu, dass sie nicht vor dem 1.1.2008 das 58. Lebensjahr vollendet habe. Zwar seien Hilfebedürftige zur Vermeidung unbilliger Härten nicht zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente verpflichte, wenn deren Inanspruchnahme unbillig wäre. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Unbillig sei die Inanspruchnahme, wenn und solange sie zum Verlust eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld I führen würde. Einen solchen Anspruch habe die Klägerin jedoch nicht. Eine Unbilligkeit sei auch gegeben, wenn Hilfebedürftige in nächster Zukunft die Altersrente abschlagsfrei in Anspruch nehmen könnten. Dies setzte voraus, dass dies innerhalb der nächsten drei Monate der Fall sei. Nach der eingereichten Rentenauskunft könne von der Klägerin jedoch frühestens zum 1.4.2016 eine abschlagsfreie Altersrente (Altersrente wegen Arbeitslosigkeit) in Anspruch genommen werden. Unbillig sei die Inanspruchnahme zudem, solange Hilfebedürftige sozialversicherungspflichtig beschäftigt seien oder aus sonstiger Erwerbstätigkeit ein entsprechend hohes Einkommen erzielten. Die Klägerin übe jedoch keine Erwerbstätigkeit aus und erziele kein Einkommen. Eine Unbillig sei auch dann gegeben, wenn Hilfebedürftige durch Vorlage eines Arbeitsvertrages oder anderer ebenso verbindlicher, schriftlicher Zusagen glaubhaft machen könnten, dass sie in nächster Zukunft eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und nicht nur vorübergehend ausüben werden. Dies sei vorliegend nicht zu erkennen. Denkbar sei zwar, dass die Aufforderung zur Rentenantragstellung über den Härtefallkatalog der Unbilligkeitsverordnung hinaus unzulässig wäre, wenn die zu erwartende reguläre Rente existenzsichernd sei und nur über die Abschläge der vorzeitigen Inanspruchnahme eine Bedarfsunterdeckung auftrete, die zu einem dauerhaften Bezug von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch führen würde. Vorliegend werde jedoch sowohl die Rente mit Abschlägen, als auch die reguläre, abschlagsfreie Rente zu keiner Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII führen. Die Klägerin werde dauerhaft aus den Grundsicherungssystemen SGB II und SGB XII ausscheiden. Zudem könne sie ergänzend Wohngeld beantragen. Im Übrigen bestehe für sie die Möglichkeit über einen Hinzuverdienst das Renteneinkommen aufzustocken. Die Interessen der Klägerin an einer abschlagsfreien Rente seien gegenüber dem Interessen der Allgemeinheit an einer korrekten Auszahlung steuerfinanzierter Leistungen nach dem SGB II nicht vorrangig. Die Klägerin sei nicht nur gesetzlich verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen, sondern auch eine Rente mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, da dies zur Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich sei. Im Lichte der staatlichen Fürsorgepflicht und unter Berücksichtigung des Gleichheitsgebots könne die Klägerin aufgefordert werden, einen Antrag auf geminderte Altersrente beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen. Es sei ihr zuzumuten, eine Rente mit Abschlägen in Kauf zu nehmen. Diese Konsequenz sei vom Gesetzgeber mit der Einführung des § 12a SGB II gewollt gewesen. Dagegen hat die Klägerin am 9.9.2014 beim Sozialgericht Halle Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor: Der Wechsel in die Altersrente stelle für sie einen schwer wiegenden Eingriff und eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Lebensführung dar. Der vorzeitige Rentenbezug sei mit erheblichen, unzumutbaren finanziellen Nachteilen verbunden. Aufgrund der vorzeitigen Beantragung der Altersrente sei sie zudem von Eingliederungsleistungen ausgeschlossen. Es sei auch unzutreffend, dass ihre berufliche Eingliederung in nächster Zukunft nicht zu erwarten sei. Entgegen der Annahme des Beklagten sei hier eine Frist von nicht nur drei Monaten, sondern von sechs Monaten maßgebend. Aufgrund der noch bis zum 29.4.2014 geltenden Eingliederungsvereinbarung vom 20.9.2012 sei dem Beklagten ein Vorgehen nach § 12a SGB II vor dem 30.9.2014 nicht möglich. Ein derartiges Vorgehen wäre treuwidrig, was der Beklagte im Rahmen der Ermessensausübung nicht berücksichtigt habe. Auch die Voraussetzungen des § 5 Abs 3 SGB II lägen nicht vor. Es fehle zudem an einer pflichtgemäßen Ermessensausübung, da der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen sei, ob und welche weiteren Aspekte über die Voraussetzungen der Unbilligkeitsverordnung hinaus geprüft worden sein, diese Verordnung sei allerdings nicht abschließend. Es werde auch bestritten, dass die geminderte Altersrente existenzsichernd sei. Pflichtgemäß habe der Beklagte sein Ermessen schon deshalb nicht ausüben können, da die von der Rentenversicherung übersandten Unterlagen hierzu keine hinreichende Grundlage dargestellt hätten. Der Rentenversicherungsträger habe mit Bescheid vom 20.8.2014 ein Anspruch auf Altersrente der Klägerin abgelehnt. Zudem habe der Gesetzgeber die Unbilligkeitsverordnung zum 1.1.2017 geändert. Danach sei die Klägerin nicht verpflichtet, die vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen, da die Höhe dieser Rente zum ergänzenden Bezug von Grundsicherungsleistungen im Alter führen würde. Die angefochtene Entscheidung sei auch deshalb rechtswidrig, da dem Beklagten die Verfahrensstandschaft zur Antragstellung nach § 5 Abs 3 SGB II gefehlt habe. Dies ergebe sich daraus, dass der Beklagte den Antrag bereits vor Ablauf der ihr für die Antragstellung gesetzten Frist gestellt habe, dh zeitgleich mit der letzten Aufforderung vom 27.5.2014. Die mit Bescheid vom 21.2.2014 gesetzte Frist bis zum 10.3.2014 sei nicht maßgebend, da der Beklagte diese ursprüngliche Regelung mit dem weiteren Bescheid vom 27.5.2014 hinfällig gemacht habe, in dem er ihr eine Frist bis zum 30.6.2014 gesetzt habe. In der erneuten Aufforderung vom 27.5.2014 liege eine Rücknahmefiktion bezüglich des Bescheides vom 21.2.2014 und eine erneute Ingangsetzung des Verfahrens nach § 12a SGB II. Die im Bescheid vom 27.5.2014 gesetzte Frist habe der Beklagte jedoch nicht abgewartet, indem er bereits am 27.5.2014 den Rentenantrag selbst gestellt habe. Nach der für den Beklagten maßgebenden Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit habe der Grundsicherungsträger vor Antragstellung eine Frist von 2 Wochen einzuhalten. Der Mangel der Aufforderung zur Rentenantragstellung und die zeitgleichen Beantragung der Rente durch einen Leistungsträger sei nach der Rechtsprechung nicht heilbar. Auch eine Aufforderung zur umgehenden Antragstellung genüge nicht, wenn der Beklagte ihr keine Möglichkeit zur eigenen Antragstellung lasse, sondern zeitgleich selbst den Antrag stelle, dh sogar noch vor Zugang der Aufforderung vom 27.5.2014. Nach ihrer Ansicht habe der Beklagte überhaupt keine wirksame Fristsetzung verfügt. Da im Bescheid vom 27.5.2014 nicht einmal ein Frist gesetzt worden sei, sondern nur eine Mitteilung über eine bereits erfolgte Antragstellung enthalten sei, fehle es sogar an einer erforderlichen Fristsetzung. Die Aufforderung zur umgehenden Antragstellung genüge dem Fristsetzungserfordernis nicht. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf deren vorbereitende Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift vom 22.11.2017 Bezug genommen. Die Klägerin stellt folgenden Antrag: Die Bescheide vom 21.2.2014 und 27.5.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.8.2014 werden aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, für die Klägerin gestellte Rentenanträge bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zurück zu nehmen. Der Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte verweist zur Begründung seines Antrags auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt er vor: Er habe sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Bereits ein Vergleich des aktuellen Leistungsanspruchs mit der zu erzielenden geminderten Altersrente verdeutliche, dass die Klägerin mit einer geminderten Altersrente nicht mehr hilfebedürftig sei. Die Neufassung der Unbilligkeitsverordnung ab dem 1.1.2017 greife nicht ein, da es sich vorliegend um eine Anfechtungsklage handele, bei der die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens entscheidend sei. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspreche es pflichtgemäßem Ermessen des Leistungsträgers, im Regelfall von der Ermächtigung zur Aufforderung zur Antragstellung Gebrauch zu machen. Relevante Ermessensgesichtspunkte, die zum Verzicht auf die Aufforderung hätten führen können, könnten deshalb nur solche sein, die einen atypischen Fall begründen. Soweit sich solche Umstände für den Leistungsträger nicht aufdrängten, sei es Sache des Leistungsberechtigten, atypische Umstände seines Einzelfalles vorzubringen, die der Leistungsträger zu berücksichtigen habe. Die Rechtmäßigkeit eines Bescheides über die Aufforderung zur Beantragung vorzeitiger Rente werde auch durch die taggenaue Beantragung des Prozessstandschafters ohne Abwarten einer angemessenen Frist nach der Rechtsprechung nicht berührt. Sei die Frist zu kurz bemessen, werde der Lauf einer angemessenen Frist in Gang gesetzt. Daher hätte selbst ein erst nach dem 30.6.2014 von ihm gestellter Rentenantrag genügt, da die Klägerin ab dem 1.4.2014 Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen gehabt hätte und der Antrag nach § 99 Abs 1 Satz 1 SGB VI noch bis zum Ablauf des dritten Monats nach Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorlagen, gestellt werden könne. Stehe jedoch bei Erlass der Aufforderung fest, dass der Leistungsempfänger der Aufforderung nicht nachkommen werde, weil er Abschläge nicht akzeptiere, gebe es keinen Grund, ihm eine Frist einzuräumen oder ersatzweise den Antrag erst nach Ablauf einer Frist zu stellen. Hinsichtlich des weiteren Vortrags des Beklagten wird auf dessen vorbereitende Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Sitzungsniederschrift Bezug genommen (§ 136 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]; zur prozessualen Zulässigkeit einer solchen Verweisung: Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 18.2.1981 – 6 C 159/80, juris Rn 7 und 10, zu § 117 Abs 3 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]; Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 8.2.2006 - B 1 KR 65/05 B, juris Rn 14, zum Verweis auf die vorbereitenden Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift; BSG, Urteil vom 23.5.2000 - B 1 KR 9/00 R, juris Rn 22, zu schriftlichen Unterlagen, die das Gericht durch Bezugnahme zum Gegenstand seines Urteils gemacht hat; vgl auch Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 19.3.2015 - I ZR 139/14, juris Rn 10, zu § 313 Abs 2 Satz 2 Zivilprozessordnung [ZPO]: Enthält der Tatbestand eine Bezugnahme auf Schriftsätze der Beteiligten, ist davon auszugehen, dass deren Inhalt zum Bestandteil der Verhandlung gemacht worden ist; BGH, Urteil vom 1.3.1996 - V ZR 327/94, juris Rn 9, zur konkludenten Bezugnahme auf den gesamten Inhalt einer nur auszugsweise wiedergegebenen Anlage; BVerwG, Urteil vom 6.12.1978 - I C 46.75, juris Rn 13 f: Enthält der Tatbestand eine Bezugnahme auf die Akten, ist davon auszugehen, dass deren Inhalt zum Bestandteil der Verhandlung gemacht worden ist; weitergehend BGH, Urteil vom 16.6.1992 - IX ZR 166/91, juris Rn 22, zur Einbeziehung des gesamten Akteninhalts durch Stellung der Anträge auch ohne ausdrückliche Bezugnahme im Tatbestand). Dieser war Gegenstand der Erörterung und Beratung.