Urteil
S 23 U 98/22
SG Halle (Saale) 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHALLE:2025:0124.S23U98.22.00
12Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Klage ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2022 ist nicht rechtswidrig und beschwert die Klägerin nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung ihrer Erkrankung in Folge einer Infektion mit dem Coronavirus als Arbeitsunfall. Sie hat auch keinen Anspruch auf die Gewährung von Verletztengeld. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 18. Juli 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2022, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, die Erkrankung der Klägerin am 14. November 2021 nach einer Covid-19-Infektion als Arbeitsunfall anzuerkennen und der Klägerin aus diesem Ereignis Verletztengeld zu gewähren. Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich (auf eine Arbeitsschicht) begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII). Das bedeutet, dass die Verrichtung, die der Versicherte zur Zeit des Unfalls ausübt, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein muss, dass diese Verrichtung zu dem von außen auf den Körper wirkenden Ereignis geführt hat und dass dieses Unfallereignis einen Gesundheits(erst)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht haben muss. Das Vorliegen einer versicherten Verrichtung zur Zeit des Unfalls, das Unfallereignis – hier die Infektion – und der Gesundheitserstschaden müssen im Sinne des Vollbeweises nachgewiesen sein. Dies bedeutet, dass das erkennende Gericht zu der vollen Überzeugung hinsichtlich dieser behaupteten anspruchsbegründenden Tatsache gelangen muss. Erforderlich ist, dass die Kammer die Tatsache mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, also in einem so hohen Grade für wahrscheinlich hält, dass keine vernünftigen Zweifel mehr bestehen. Für die Nachweise der Ursachenzusammenhänge zwischen Verrichtung und Unfallereignis sowie zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden bzw. Unfallfolgen gilt der Beweismaßstab der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit; die bloße Möglichkeit genügt nicht (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 2. April 2009 – B 2 U 29/07 R – juris RdNr. 16). Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R – juris RdNr. 20). Die Klägerin gehörte während der Verrichtung ihrer beruflichen Tätigkeiten im November 2021 als Beschäftigte der … dem Grunde nach zu dem in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personenkreis (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Die Klägerin hat auch einen „Unfall“ erlitten. Die Infektion mit dem Coronavirus stellte ein Unfallereignis im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII dar. Das Eindringen des Coronavirus in den Körper ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper der Klägerin einwirkendes Ereignis im Sinne dieser Vorschrift. Dass das Coronavirus in den Körper der Klägerin eingedrungen ist, ist durch den am 15. November 2021 erfolgten PCR-Test festgestellt. Mit Hilfe des PCR-Tests wird die Virenlast des Coronavirus im menschlichen Körper bestätigt. Die Klägerin war infolge der Infektion mit dem Coronavirus ab dem 15. November 2021 erkrankt. Sie hatte nach eigenen Angaben seit dem 14. November 2021 Symptome wie Atembeschwerden, Müdigkeit, Kopf- und Gliederschmerzen, Geruchs- und Geschmacksstörung, allgemeine Schwäche, Schlafstörungen sowie Konzentrations- und Gedächtnisprobleme. Dabei handelt es sich um körperliche Funktionsbeeinträchtigungen und damit um Gesundheitsschäden im Sinne des § 8 SGB VII. Die akute Erkrankung der Klägerin bestätigte der Facharzt für Allgemeinmedizin … mit seinem Befundbericht vom 2. Juni 2022. Es ist jedoch nicht im Vollbeweis nachgewiesen, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls – hier dem Moment der Infizierung mit dem Coronavirus – einer Verrichtung nachgegangen ist, die der versicherten Tätigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung zuzurechnen ist. Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln einer Beschäftigten, das objektiv seiner Art nach von Dritten beobachtbar (BSG, Urteil vom 9. November 2010 – B 2 U 14/10 R – juris RdNr. 22) und das subjektiv zumindest auch auf die Erfüllung des Tatbestands der jeweiligen versicherten Tätigkeit gerichtet ist (BSG, Urteil vom 18. September 2021 – B 2 U 20/11 R – juris RdNr. 20). Die versicherte Verrichtung der Klägerin bestand in der Ausübung ihrer vertraglich vereinbarten Tätigkeiten für den Arbeitgeber …. Die Klägerin übte diese Tätigkeiten in dem Lager des Arbeitgebers aus. Versichert sind dabei auch Betriebswege, die die Beschäftigte mit der Handlungstendenz der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung zurücklegt. Es besteht aber kein sogenannter Betriebsbann (BSG, Urteil vom 12. April 2005 – B 2 U 11/04 R – juris RdNr. 14). Unversichert sind grundsätzlich Arbeitspausen zur Aufnahme von Nahrung, weil die Nahrungsaufnahme für jeden Menschen Grundbedürfnis ist und somit betriebliche Belange regelmäßig zurücktreten. Die Nahrungsaufnahme ist auch nicht bereits deshalb der betrieblichen Tätigkeit zuzurechnen, weil Essen oder Trinken im Aufenthaltsraum eingenommen wird (BSG, Urteil vom 10. Oktober 2002 – B 2 U 6/02 R – juris RdNr. 17). Nicht versichert ist zudem die Arbeitsunterbrechung, um Zigaretten zu konsumieren (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Juli 2003 – L 17 (15) U 300/01 – juris RdNr. 24). Die Klägerin war daher im November 2021 während ihrer Anwesenheit auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers nicht rund um die Uhr in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Die Anerkennung eines Arbeitsunfalls setzt deshalb voraus, dass sich die Klägerin während der versicherten Zeiten an dem Coronavirus infiziert hat. Der Zeitpunkt der Infektion der Klägerin mit dem Coronavirus ist aber nicht bekannt und kann auch nicht mehr ermittelt werden. Nach den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen des Robert-Koch-Instituts (RKI) betrug die Inkubationszeit (die Zeit von der Ansteckung bis zur Ausprägung erster Symptome – siehe https://www.rki.de/DE/Aktuelles/Publikationen/RKI-Ratgeber/Ratgeber/Ratgeber_COVID-19.html?nn=16777040# doc169253 38body Text6) der Coronavirus-Variante im Jahr 2021 maximal 14 Tage, im Durchschnitt fünf bis sechs Tage (RKI, Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CO-2-Infektionen, Stand 15. September 2021, Ziffer 1.1). Die Klägerin kann sich hiernach zwischen dem 1. und 14. November 2021 mit dem Coronavirus infiziert haben und nicht nur innerhalb des von der Klägerin angegebenen Zeitraums vom 8. bis 11. November 2021. Als Infektionsquelle kommen alle Personen in Betracht, mit denen die Klägerin in dem Zeitraum vom 1. bis 14. November 2021 Kontakt hatte. Zudem kann eine Infektion mit dem Coronavirus über Aerosole erfolgt sein. Als Aerosole werden Mischungen von festen oder flüssigen Partikeln („Schwebeteilchen“) in einem Gas oder Gasgemisch (z. B. Luft) bezeichnet. Bei der Übertragung einer Infektion über Aerosole müssen die bereits infizierten Personen nicht mehr im Raum anwesend sein. Damit beschränkt sich die Infektionsquelle nicht allein auf die von der Klägerin benannte Indexperson …. Zudem ist nicht nachgewiesen, dass … in dem Inkubationszeitraum überhaupt mit einem Coronavirus infiziert war. Die Klägerin hat eine Quarantänebescheinigung der … zur Vorlage beim Arbeitgeber vom 17. November 2021 vorgelegt. Hiernach hatte … Kontakt zu einer infizierten Person, mit einer Quarantänezeit vom 11. bis 21. November 2021. Damit ist eine Infektion der … an dem Coronavirus nicht belegt. Weitere Ermittlungen waren allerdings insoweit entbehrlich, als es auf eine Erkrankung der … infolge des Coronavirus nicht entscheidend ankommt. Entgegen der Auffassung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (siehe LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2024 – L 1 U 2085/23 – juris RdNr. 48) reicht der Vollbeweis eines persönlichen Kontaktes mit einer nachweisbar zeitlich vor der Betroffenen infizierten Person im engen zeitlichen Zusammenhang nicht aus. Der Kontakt mit einer Kontaktperson kann nicht gleichgestellt werden mit einem konkreten Ansteckungsvorgang, weil nicht jeder Kontakt mit einer Kontaktperson zu einer Ansteckung führt (siehe Bayerisches LSG, Urteil vom 10. Mai 2024 – L 3 U 217/22 – juris RdNr. 32). Vielmehr ist das Eindringen des Virus in den Körper der Betroffenen vollbeweislich zu sichern (so auch Bayerisches LSG, Urteil vom 10. Mai 2024 – L 3 U 217/22 – juris RdNr. 32, siehe auch BSG, Urteil vom 2. April 2009 – B 2 U 29/07 R – juris RdNr. 20). Da es für einen Vollbeweis erforderlich ist, dass die Kammer die Tatsache mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, also in einem so hohen Grade für wahrscheinlich hält, dass keine vernünftigen Zweifel mehr bestehen, kann auch ein Geschehensablauf ausreichend sein, ohne dass das Eindringen des Virus nachgewiesen ist. So hatte es das BSG für den Vollbeweis einer bakteriellen Infektion ausreichen lassen, dass jede denkbare Verrichtung der Betroffen zum eingrenzbaren Zeitpunkt des Unfallereignisses in einem sachlichen Zusammenhang mit der an sich versicherten Tätigkeit stand (BSG, Urteil vom 7. Mai 2019 – B 2 U 34/17 R – juris RdNr. 20). Ein solcher Geschehensablauf hat aber bei der Klägerin nicht vorgelegen. Im November 2021 bestand in dem gesamten Bundesgebiet der Bundesrepublik Deutschland die Gefahr, sich mit dem Coronavirus zu infizieren. Der Deutsche Bundestag stellte am 25. August 2021 nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) fest, dass die epidemische Lage von nationaler Tragweite, die der Deutsche Bundestag am 25. März 2020 mit Wirkung zum 28. März 2020 aufgrund der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 für die Bundesrepublik Deutschland festgestellt hat und deren Fortbestehen der Deutsche Bundestag am 18. November 2020, am 4. März 2021 und am 11. Juni 2021 festgestellt hat, weiter fortbesteht (BGBl. Teil I, Nr. 61 vom 31. August 2021). Nach § 5 Abs. 1 Satz 6 IfSG liegt eine epidemische Lage von nationaler Tragweite vor, wenn eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik Deutschland besteht, weil 1. die Weltgesundheitsorganisation eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen hat und die Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland droht oder 2. eine dynamische Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der Bundesrepublik Deutschland droht oder stattfindet. Im Zeitraum vom 3. November bis 12. November 2021 ging die Corona-Inzidenz in Sachsen-Anhalt von 147 auf 100.000 Einwohner auf einen Höchstwert von 269,3 pro 100.00 Einwohner hoch (https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen-anhalt/corona-aktuelle-entwicklungen-chronologie-100_page-2_zc-ad1768d3.html#sprung1). Damit bestand grundsätzlich die erhöhte Gefahr, dass sich die Bevölkerung mit dem Coronavirus – außerhalb einer beruflichen Tätigkeit – anstecken kann. Die Klägerin war zwischen dem 1. bis 14. November 2021 nicht ausschließlich mit versicherter Tätigkeit beschäftigt und hatte im privaten Bereich Kontakt zu Personen außerhalb des Betriebes, insbesondere zu ihrem Partner. Dass der Partner zeitlich vor der Klägerin keine Krankheitssymptome einer Erkrankung infolge eines Coronavirus hatte, schließt nicht aus, dass er dennoch Überträger des Virus gewesen sein kann. Nach den Erkenntnissen des RKI gibt es neben symptomatischen Fällen auch asymptomatische Fälle (RKI, Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CO-2-Infektionen, Stand 15. September 2021, Ziffer 1.3). Asymptomatische Personen können ansteckend sein, ohne dass sie Krankheitssymptome zeigen. Damit kann sich die Klägerin auch im häuslichen Bereich infiziert haben. Zudem hielt sie sich am 10. November 2021 in einer Arztpraxis auf, in der sie sich auch hätte anstecken können. Schließlich verbrachte die Klägerin mit der Indexperson gemeinsam die Raucherpausen, ohne eine Maske zu tragen. Die Klägerin konnte auch nicht ausschließen, dass sie ihre Mahlzeiten in der Kantine mit weiteren Kollegen eingenommen hat. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sich die Klägerin in dem Inkubationszeitraum von 14 Tagen ausschließlich im häuslichen Bereich ohne weitere Kontakte außerhalb des Betriebes aufgehalten hat. Zur Überzeugung des Gerichtes steht weder ein konkreter Zeitpunkt für die Infektion noch ein konkreter Ort fest. Das sich die Klägerin möglicherweise im Betrieb des Arbeitgebers infiziert hat, reicht für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls keinesfalls aus. Ob am Arbeitsplatz der Klägerin im Kontakt zu … eine erhöhte Ansteckungsgefahr bestanden hat, kann bei der Prüfung eines Arbeitsunfalls dahingestellt bleiben. Eine erhöhte Ansteckungsgefahr reicht nicht, um einen Arbeitsunfall anzuerkennen, und ersetzt den erforderlichen Vollbeweis der Ansteckung nicht. Ein Arbeitsunfall liegt nur dann vor, wenn die beim Unfallereignis erfolgte Einwirkung auf den Körper nicht nur die Gefahr einer Infektion geschaffen, sondern die Infektionskrankheit wirklich verursacht hat (BSG, Urteil vom 2. April 2009 – B 2 U 29/07 R – juris RdNr. 20). Es steht aber nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin den „Unfall“ – das Eindringen des Cornonavirus in ihren Körper – während der Verrichtung ihrer in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Tätigkeit erlitt. Auch wenn bei Infektionserkrankungen für die Infektion meistens verschiedene Infektionsquellen und Übertragungswege in Betracht kommen, kommen Beweiserleichterungen nicht zur Anwendung. Der besonderen Schwierigkeit, dass sich bei Infektionskrankheiten nicht feststellen lässt, bei welcher Gelegenheit es tatsächlich zu einer Ansteckung gekommen ist, hat der Verordnungsgeber dadurch Rechnung getragen, dass er Infektionskrankheiten bei bestimmten versicherten Tätigkeiten mit besonders erhöhter Gefährdungslage als Berufskrankheit (BK) – hier BK 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung – bezeichnet hat. Die für diese Fälle geregelten Beweiserleichterungen finden in Ermangelung einer planwidrigen Regelungslücke für Arbeitsunfälle keine Anwendung (BSG, Urteil vom 2. April 2009 – B 2 U 29/07 R – juris RdNr. 20). Kann ein konkretes Ansteckungsereignis nicht festgestellt werden, so scheidet der Versicherungsfall Arbeitsunfall bei einer Erkrankung infolge der Infektion mit dem Coronavirus aus (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2024 – L 3 U 114/23 – juris RdNr. 32 m.w.N.). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verletztengeld. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 SGB 7 wird Verletztengeld für einen Versicherungsfall erbracht. Ein Versicherungsfall ist bei der Klägerin am 14. November 2021 bzw. 15. November 2021 nicht eingetreten. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer Erkrankung der Klägerin infolge einer Infektion an dem Coronavirus SARS-CoV-2 (nachfolgend Coronavirus) als Arbeitsunfall streitig. Die 1969 geborene Klägerin zeigte der Beklagten am 14. April 2022 die Erkrankung nach einer Infektion an dem Coronavirus an und beantragte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls. Unter dem 2. Mai 2022 gab die Klägerin an, erstmals seien Symptome am 14. November 2022 (wohl 2021 gemeint) aufgetreten: Atembeschwerden, Müdigkeit, Kopf- und Gliederschmerzen, Geruchs- und Geschmacksstörung, allgemeine Schwäche, Schlafstörungen sowie Konzentrations- und Gedächtnisprobleme. Diese Erkrankungen bestünden fort. Sie habe während der beruflichen Tätigkeit Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person gehabt. Sie könne nicht mehr genau sagen, wie lange und in welcher Art und Weise sie Kontakt zu der infizierten Person gehabt habe. Unter dem 19. November 2021 bestätigte der Landkreis … den positiven PCR-Labornachweis für die Klägerin am 15. November 2021. Die Beklagte erhielt den Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin … vom 2. Juni 2022, der die Erkrankung und als Kontaktperson … auswies. Laut telefonischer Mitteilung des Arbeitgebers, der …, vom 21. Juni 2022 habe die Klägerin am 10. November 2021 Urlaub gehabt. Lediglich am 11. November 2021 hätten die Klägerin und … zusammen im Lager gearbeitet und seien mit Inventurvorbereitungen beschäftigt gewesen. Sofern die beiden den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht hätten einhalten können, habe eine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bestanden. Ob und wie lange der Mindestabstand nicht eingehalten worden sei, sei nicht bekannt. Die Arbeiten hätten sie in einer großen, hohen Lagerhalle mit guter Belüftung ausgeübt. … habe ihre Arbeit um 12:18 Uhr vorzeitig beendet, weil sie Symptome einer Erkrankung verspürt habe. … und die Klägerin hätten ihre Raucherpause gemeinsam im Raucherbereich verbracht. Mit Bescheid vom 18. Juli 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2022 lehnte es die Beklagte ab, einen Arbeitsunfall anzuerkennen und der Klägerin Verletztengeld zu gewähren. Mit der am 28. Oktober 2022 vor dem Sozialgericht Halle erhobenen Klage verfolgt die Klägerin Ihr Begehren weiter. Die Klägerin trägt vor, am 10. November 2021 sei sie zur Fertigung eines Magnetresonanztomogramms (MRT) in einer Arztpraxis in … gewesen. Im Übrigen habe sie zwischen dem 8. November und 11. November 2021 längeren Kontakt zu der infizierten Kollegin … gehabt. Sie habe ihr u. a. die Hand gegeben und sie zur Begrüßung umarmt. Der Kontakt habe an diesen drei Tagen länger als 10 Minuten betragen, wobei zumindest teilweise ein Abstand zwischen ihr und der ... von ca. 0,5 m bestanden habe. In der Raucherpause hätten sie nebeneinandergestanden. Das Mittagessen habe sie mit den Kollegen in einem Raum mit normaler Deckenhöhe eingenommen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihre Erkrankung in Folge einer SARS-CoV-2 Infektion ab 14. November 2021 als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihr Verletztengeld ab 15. November 2021 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid. Die Klägerin hat die Quarantänebescheinigung der … vom 17. November 2021 vorgelegt. Die e-Verwaltungsakte der Beklagten hat vorgelegen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung der Kammer. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der e-Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.