Urteil
B 2 U 20/11 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein freiwillig versicherter niedergelassener Arzt ist nicht schon durch jede beruflich geprägte Hilfeleistung außerhalb seines Unternehmensumfangs als in Ausübung der versicherten Tätigkeit versichert.
• Ob eine Verrichtung der freiwillig versicherten Tätigkeit zuzuordnen ist, bemisst sich nach dem zuvor erklärten Versicherungsgegenstand (Antrag) und der objektivierten Handlungstendenz des Handelnden.
• Wer bei einem Unglücksfall Hilfe leistet und dadurch verletzt wird, ist kraft Gesetzes als Nothelfer versichert (§ 2 Abs.1 Nr.13 Buchst. a SGB VII); hierfür ist nicht erforderlich, dass die Hilfe tatsächlich zu einer konkreten Behandlung führt.
• Konkurrenzen zwischen verschiedenen Versicherungstatbeständen sind nach den einschlägigen Vorschriften des SGB VII zu lösen; hier lag allein Versicherungsschutz als Nothelfer vor, weil die Handlung nicht dem Umfang der freiwilligen Unternehmerversicherung zuzuordnen war.
Entscheidungsgründe
Arbeitsunfall eines Arztes bei Hilfeleistung: Versicherung als Nothelfer vorrangig • Ein freiwillig versicherter niedergelassener Arzt ist nicht schon durch jede beruflich geprägte Hilfeleistung außerhalb seines Unternehmensumfangs als in Ausübung der versicherten Tätigkeit versichert. • Ob eine Verrichtung der freiwillig versicherten Tätigkeit zuzuordnen ist, bemisst sich nach dem zuvor erklärten Versicherungsgegenstand (Antrag) und der objektivierten Handlungstendenz des Handelnden. • Wer bei einem Unglücksfall Hilfe leistet und dadurch verletzt wird, ist kraft Gesetzes als Nothelfer versichert (§ 2 Abs.1 Nr.13 Buchst. a SGB VII); hierfür ist nicht erforderlich, dass die Hilfe tatsächlich zu einer konkreten Behandlung führt. • Konkurrenzen zwischen verschiedenen Versicherungstatbeständen sind nach den einschlägigen Vorschriften des SGB VII zu lösen; hier lag allein Versicherungsschutz als Nothelfer vor, weil die Handlung nicht dem Umfang der freiwilligen Unternehmerversicherung zuzuordnen war. Der Kläger, niedergelassener Facharzt für Orthopädie mit Zusatzausbildung als Notfallarzt, weckte in der Nacht lautes Geschrei vor seinem Wohnhaus. Er verließ die Wohnung, folgte einem Rettungswagen und bot den Rettungssanitätern seine Hilfe für eine bewusstlose Person an. Nachdem er mit den Sanitätern gesprochen hatte, wurde er von Dritten attackiert und schwer verletzt. Der Kläger war bei der Beklagten zu 1. freiwillig als niedergelassener Arzt versichert; die Tätigkeit als Notarzt hatte er nicht freiwillig versichert. Die Beklagte zu 2. ist Trägerin für kraft Gesetzes versicherte Nothelfer. Beide Träger lehnten die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab; der Kläger klagte. SG und LSG fällten unterschiedliche Entscheidungen; das BSG prüfte die Revision der Beklagten zu 1. und den etwaigen Versicherungsschutz als Nothelfer. • Rechtsgrundlagen sind §§ 102, 8 Abs.1, 2 Abs.1 Nr.13 Buchst. a, 6 Abs.1, 135, 128 SGB VII. • Verrichtung: Maßgeblich ist jedes objektiv beobachtbare konkrete Handeln und dessen objektivierte Handlungstendenz; die bloße berufliche Qualifikation reicht nicht aus. • Freiwillige Unternehmerversicherung (§ 6 Abs.1 Nr.1): Der Versicherungsinhalt bestimmt sich nach dem erklärten Antrag, nicht nach subjektiver Auffassung oder beruflicher Gegebenheit; versichert sind nur Verrichtungen, die dem angezeigten Unternehmen zuzuordnen sind. • Anwendung auf den Sachverhalt: Das Hinzutreten und Hilfsangebot des Klägers erfolgte nachts außerhalb von Praxiszeiten und ohne bestehende Rechtsbeziehung zum Verletzten; es diente nicht der Erfüllung von Unternehmerpflichten oder der Wahrnehmung von Unternehmerrechten seines Praxisbetriebs. • Folgerung: Die Handlung war nicht der freiwillig versicherten Tätigkeit als niedergelassener Orthopäde zuzuordnen; daher bestand hierfür kein Versicherungsschutz. • Versicherung als Nothelfer: Die Hilfeleistung erfüllte den Tatbestand des § 2 Abs.1 Nr.13 Buchst. a SGB VII, die Gefahr war noch nicht gebannt, das Angebot zur Hilfe stellte bereits eine versicherte Verrichtung dar. • Kausalität und Unfallbegriff: Die körperliche Einwirkung durch Dritte während der Hilfeleistung war ein zeitlich begrenztes, von außen wirkendes Ereignis i.S.v. § 8 Abs.1 Satz 2 SGB VII und hat die Gesundheitsschäden verursacht. • Konkurrenzen: Da keine Zurechnung zur freiwilligen Unternehmerversicherung vorliegt, greifen die Konkurrenzregelungen des § 135 SGB VII nicht zugunsten der Beklagten zu 1.; somit ist die Beklagte zu 2. zuständig. Die Revision der Beklagten zu 1. ist überwiegend begründet: Die Feststellung, der Kläger habe einen Arbeitsunfall in Ausübung seiner freiwillig versicherten Tätigkeit als niedergelassener Facharzt erlitten, wird aufgehoben. Stattdessen wird festgestellt, dass der Kläger am 10.12.2006 einen Arbeitsunfall als Nothelfer erlitten hat, für den die Beklagte zu 2. verbandszuständig ist. Im Übrigen werden die Anträge der Beklagten zu 2., die Berufung der Beklagten zu 1. und die Klagen abgewiesen. Die Beklagte zu 2. hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in allen Rechtszügen zu erstatten. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Nachtzeitige Hilfeleistung nicht dem versicherten Unternehmensbereich des freiwillig versicherten Arztes zuzuordnen war, wohl aber den gesetzlichen Tatbestand der Nothelfertätigkeit erfüllte, sodass allein kraft Gesetzes Versicherungsschutz bei der Beklagten zu 2. entstanden ist.