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Urteil

S 13 R 532/18

SG Halle (Saale) 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGHALLE:2019:1017.S13R532.18.00
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Leitsätze
1. Die Vorschrift des § 44 SGB 10 begrenzt in Abs. 4 die Erstattung von zu Unrecht nicht erbrachter Sozialleistungen auf einen Zeitraum von vier Jahren vor der Rücknahme.(Rn.16) 2. Neben der Vorschrift des § 44 SGB 10 besteht kein Raum für eine Nachzahlung nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Die Regelung ist verfassungsgemäß. Der Herstellungsanspruch, der die Verletzung einer Nebenpflicht des Leistungsträgers (Beratung) sanktioniert, kann nicht weiter reichen als der Anspruch nach § 44 Abs. 1 SGB 10 als Rechtsfolge der Verletzung der Hauptpflicht (BSG Urteil vom 24. 4. 2014, B 13 R 23/13 R).(Rn.17)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorschrift des § 44 SGB 10 begrenzt in Abs. 4 die Erstattung von zu Unrecht nicht erbrachter Sozialleistungen auf einen Zeitraum von vier Jahren vor der Rücknahme.(Rn.16) 2. Neben der Vorschrift des § 44 SGB 10 besteht kein Raum für eine Nachzahlung nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Die Regelung ist verfassungsgemäß. Der Herstellungsanspruch, der die Verletzung einer Nebenpflicht des Leistungsträgers (Beratung) sanktioniert, kann nicht weiter reichen als der Anspruch nach § 44 Abs. 1 SGB 10 als Rechtsfolge der Verletzung der Hauptpflicht (BSG Urteil vom 24. 4. 2014, B 13 R 23/13 R).(Rn.17) Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Klage ist zulässig jedoch unbegründet. Nach Überzeugung des Gerichts hat die Beklagte zu Recht in den angefochtenen Bescheiden die rückwirkende Erbringung von Rentenleistungen auf vier Jahre begrenzt. Die Erstattung der zu Unrecht nicht erbrachten Sozialleistungen ist aber gem. § 44 Abs. 4 SGB X auf einen Zeitraum von vier Jahren vor der Rücknahme begrenzt. Daher hat die Beklagte zu Recht eine Nachzahlung für den Zeitraum ab 01.01.2014 festgesetzt. § 44 SGB X dient zwei wesentlichen Aspekten des in Art. 19 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip, nämlich der Einzelfallgerechtigkeit und der Rechtssicherheit. Zum einen verhilft die Regelung der materiellen Gerechtigkeit zur Geltung und stellt die Adressaten rechtswidriger Verwaltungsakte so, als hätte die Behörde richtig gehandelt. Zum anderen wahrt die Regelung die Bestandskraft behördlicher und gerichtlicher Entscheidungen. § 44 Abs. 1 SGB X postuliert dabei eine möglichst weitgehende Verwirklichung sozialer Rechte sowie eine Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns. Demgegenüber stellt die materielle Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X die Rechtssicherheit in den Vordergrund. Die Frist steht weder in der Dispositionsbefugnis noch im Ermessen der Verwaltung oder der Gerichte noch kann gegen sie der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung noch ein Verstoß gegen Treu und Glauben geltend gemacht werden. (vgl. Merten in Hauck/Noftz, Rn. 91 zu § 44 SGB X) Selbst wenn dem Leistungsträger ein erhebliches Verschulden trifft, ist die Rücknahme auf einen Zeitraum von vier Jahren begrenzt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, welcher sich die Kammer vollumfänglich anschließt, bestehen keine verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X. (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juli 1986 – 1 RA 31/85 –, Rn. 17 nach juris; BSG, Beschluss vom 15. Dezember 1982 – GS 2/80 –, BSGE 54, 223-232, SozR 1300 § 44 Nr 3) Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. § 44 SGB X durchbricht das allgemein gültige Prinzip der Bestandskraft. Die Vorschrift dient damit der Verwirklichung materieller Gerechtigkeit des Einzelnen zulasten der Rechtssicherheit, obwohl aus dem Grundgesetz gerade keine Verpflichtung erwächst, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte nach Eintritt der Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben. (vgl. BVerfG vom 27.02.2007, AZ. 1 BvR 1982/01) Der Gesetzgeber hat mit der in § 44 Abs. 4 SGB X getroffenen Regelung den Konflikt zwischen dem Interesse des Versicherten an einer vollständigen Erbringung ihm zu Unrecht vorenthaltener Sozialleistung einerseits und der Solidargemeinschaft aller Versicherten an einer Erhaltung der Leistungsfähigkeit des in Anspruch genommenen Versicherungsträgers und damit einhergehend an einer möglichst geringen Belastung mit Leistungen für zurückliegende Zeiträume andererseits gelöst. Das schließt es aus, einseitig das Interesse des Versicherten an der Erfüllung seiner Ansprüche auch für weiter zurückliegende Zeiträume als ausschlaggebend zu bewerten und darüber die Interessen der Versichertengemeinschaft daran zu vernachlässigen. Die Vorschrift stellt eine in sich ausgewogene Gesamtregelung dar, innerhalb derer die Regelung des § 44 Abs. 4 SGB X eine den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrende und damit zulässige Bestimmung darstellt, die geeignet ist, ggf. bestehende Ungleichbehandlungen zu rechtfertigen ( vgl. BSG vom 23.07.1986, a.a.O.). Neben der Vorschrift des § 44 SGB X besteht nach Überzeugung des Gerichts kein Raum für eine Nachzahlung nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Denn § 44 SGB X geht als gesetzliche Sonderregelung vor und verdrängt den Anwendungsbereich des sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Für die Anwendbarkeit des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verbleibt nur bei Bestehen einer Regelungslücke Raum. Nach Überzeugung des Gerichts wäre zudem, selbst wenn der sozialrechtliche Herstellungsanspruch anwendbar wäre, § 44 Abs. 4 SGB analog anzuwenden. (vgl. BSG, Urteil vom 27.03.2007 -B 13 R 34/06 R-Rn. 18 nach juris; BSG, Urteil vom 24.04.2014 -B 13 R 23/13 R, Rn. 17 nach juris) Das BSG führt dabei in seiner Entscheidung vom 24.04.2014 (B 13 R 23/13 R) überzeugend aus: „Bereits in seiner Entscheidung vom 27.03.2007 hat der Senat unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung des BSG auf die vergleichbare Interessenlage bei der nachträglichen Korrektur eines bindenden Verwaltungsaktes (§ 44 SGB X) und beim sozialrechtlichen Herstellungsanspruch verwiesen. In beiden Fällen wird vom Leistungsträger das Recht unrichtig angewandt, und in beiden Fällen hat dies zur Folge, dass der Leistungsberechtigte nicht die ihm zustehende Leistung erlangt. Einen ins Gewicht fallenden Unterschied hat das BSG in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht darin gesehen, dass der Berechtigte einmal einen ablehnenden Verwaltungsakt erhalten, ein andermal dagegen schon im Vorfeld von der Anspruchsverfolgung abgesehen hat. Denn so oder so ist der Leistungsträger gleichermaßen zur Korrektur verpflichtet. Auf ein Verschulden des Leistungsträgers kommt es hier wie dort nicht an; auch der Umfang seiner Verpflichtung ist grundsätzlich der gleiche. Aus diesen Gründen kann es für den zeitlichen Umfang der rückwirkenden Leistung nicht wesentlich sein, ob der Leistungsträger eine Leistung durch Verwaltungsakt zu Unrecht versagt oder er aus anderen ihm zuzurechnenden Gründen den Berechtigten nicht in den Leistungsgenuss kommen lässt; der Berechtigte ist im letzteren Fall keinesfalls schutzwürdiger als im ersten. Die Rechtsähnlichkeit der Fallgruppen erfordert daher die Gleichbehandlung. Der Herstellungsanspruch, der die Verletzung einer Nebenpflicht des Leistungsträgers (zB Beratung) sanktioniert, kann nicht weiter reichen als der Anspruch nach § 44 Abs. 1 SGB X als Rechtsfolge der Verletzung der Hauptpflicht. Für die Gleichbehandlung der Fälle einer nachträglichen Korrektur eines bindenden Verwaltungsakts (§ 44 SGB X) mit denen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs spricht auch, dass hiermit im Grenzbereich beider Rechtsinstitute unterschiedliche Rechtsfolgen vermieden werden.“ (BSG, Urteil vom 24. April 2014 – B 13 R 23/13 R –, Rn. 17, juris). Demgemäß erweisen sich die angefochtenen Bescheide im Hinblick auf den festgesetzten Nachzahlungszeitraum als rechtmäßig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte auch für den Zeitraum vom 01.03.2003 bis 31.12.2013 eine Nachzahlung der geänderten Rente wegen voller Erwerbsminderung leisten muss. Der am … 1978 geborene Kläger bezieht seit dem 01.03.2003 eine volle Erwerbsminderungsrente. Mit Bescheid vom 08.05.2018 wurde die Feststellung zusätzlicher Zeiten der Fachschulausbildung und der beruflichen Ausbildung ab 01.03.2003 nachgeholt und unter Beachtung der Regelung des § 44 Abs. 4 SGB X ab 01.01.2014 in Höhe von 9690,22 € zur Nachzahlung gebracht. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und wandte sich gegen die fehlende Neuberechnung und Nachzahlung der Zeit vom März 2003 bis Dezember 2013. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.09.2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ein Anspruch auf eine weitere Nachzahlung der Rente für die Zeit vor dem 01.01.2014 bestehe nicht. Sei ein Verwaltungsakt nach § 44 Abs. 4 SGB X für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu 4 Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei werde der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen werde. Die Rücknahme erfolgte am 08.05.2018, weshalb eine Nachzahlung frühestens vom 01.01.2014 an möglich sei. § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X normiere eine materiell-rechtliche Einschränkung für nachträglich zu erbringende Sozialleistungen und stelle eine Ausschlussfrist dar. Aus diesem Grund könnten weitergehende Zahlungen nicht erfolgen. Hiergegen hat der Kläger am 09.10.2018 Klage zum Sozialgericht Halle erhoben und macht seinen vollen Rentenanspruch auch für den Zeitpunkt ab Rentenbeginn, somit ab 01.03.2003 geltend. Der Kläger stützte seinen Anspruch auf eine Rentennachzahlung für die Zeit zwischen 01.03.2003 bis 31.12.2013 auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, welcher vom Bundessozialgericht im Rahmen der Versorgungssysteme entwickelt worden sei. Dies geschah als eine konsequente Antwort auf das unzureichende und lückenhafte Haftungssystem im öffentlichen Recht. Dies gelte natürlich in besonderem Maße für die Versorgungssysteme im Sozialrecht, weil diese den Schutz gegen bestimmte existenzielle Risiken zum Inhalt haben. Zu dem Zeitpunkt, als die Beklagte erstmals den Rentenanspruch des Klägers wegen voller Erwerbsminderung prüfte und feststellte, berücksichtigte sie seine Schul- und Berufsausbildungszeiten nicht in der vorgeschriebenen Weise. Sie verstieß damit gegen geltendes Recht und dieses Verhalten stelle ein objektiv rechtswidriges Verhalten gegenüber dem Kläger dar. Das pflichtwidrige Verwaltungshandeln der Beklagten führte zu einem Nachteil auf Seiten des Klägers, denn der Kläger bekam in der Zeit vom 01.03.2003 bis 31.12.2013 eine zu geringe Erwerbsminderungsrente ausgezahlt. Es bestehe auch die Möglichkeit der Beseitigung des Nachteils. Gemäß dem Widerspruchsbescheid wurde die Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht nur bis zum 01.01.2014 neu festgestellt, sondern sogar bis zum 01.03.2013, dem Beginn der Rentenzahlung. Einzig die Auszahlung der sich durch die Neufeststellung ergebenen Nachzahlung erfolgte erst ab dem 01.01.2014. Daraus folge, es müsse lediglich noch die Summe zur Auszahlung gebracht werden, welche sich aus der Neufeststellung für den streitigen Zeitraum ergeben habe. Die Auszahlung des noch offenen Betrages stehe nicht im Widerspruch zum Gesetzeszweck. Mit der Nachzahlung der Erwerbsminderungsrente für den noch offenen Zeitraum würde der Kläger lediglich den Betrag ausgezahlt erhalten, der ihm bei einer von Anfang an korrekten Berücksichtigung des Schul- und Berufsausbildungszeiten ausgezahlt worden wäre. Der Abs. 4 des § 44 SGB X sei vorliegend nicht anwendbar, denn eine direkte Anwendung sei ausgeschlossen und eine entsprechende Anwendung der Norm sei umstritten. Gegen eine analoge Anwendung der Norm sprach sich zuletzt der 4. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 26.06.2007 mit dem Aktenzeichen B 4 R 18/07 R aus. Gerade bei dem Herstellungsanspruch spreche vielmehr dafür als dagegen, dass durch den Schutz der Anwartschaft in Art. 14 Abs. 1 GG der Rechtsverwirklichung Vorrang vor einer entsprechenden Anwendung des § 44 SGB X gegeben werden müsse. Denn gerade im Rentenversicherungsrecht habe die materiell-rechtliche Eingrenzung des Herstellungsanspruchs durch § 44 Abs. 4 SGB X eine einschneidende Bedeutung, weil eine Rente eine Dauerleistung darstelle, welche regelmäßig über einen sehr langen Zeitraum erbracht werde. Weiterhin bestehe das Interesse der Allgemeinheit vielmehr darin, dass ein Rentenanspruch von Anfang an korrekt berechnet werde, denn eine fehlerhafte Berechnung könnte grundsätzlich jeden treffen. Der Kläger beantragt, den Rentenbescheid vom 08.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2018 dahingehend abzuändern, die Beklagte zu verurteilen, auch für den Zeitraum vom 01.03.2003 bis 31.12.2013 die Nachzahlung festzustellen und auszuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Beachtung des Zahlungsausschlusses nach § 44 Abs. 4 SGB X entstand lediglich für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.06.2018 eine Nachzahlung. Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch sei auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder konkreten Sozialrechtsverhältnisses dem Versicherten (Berechtigten) gegenüber erwachsenen Pflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Dagegen können „sonstige“ Fehler, wie beispielsweise eine unzutreffende oder unvollständige Ermittlung im Sinne von § 20 SGB X, die zur pflichtwidrigen Nicht-Berücksichtigung von Rentenzeiten geführt habe, normalerweise keinen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen. Denn der sozialrechtliche Herstellungsanspruch scheide von vornherein aus, soweit die Folgen einer Pflichtverletzung im Gesetz ausdrücklich geregelt seien. Bei normalen Bearbeitungsfehlern und daraus resultierenden rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakten stehen die Rechtsmittel Widerspruch und Klage zur Verfügung. Bei Versäumung der dafür vorgesehenen Fristen gebe es darüber hinaus noch das Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X. Die Rechtsfolgen einer fehlerhaften Rechtsanwendung oder der Zugrundelegung eines unrichtigen Sachverhaltes seien in § 44 Abs. 1 und 4 SGB X erschöpfend geregelt. Für die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sei insoweit kein Raum. Im vorliegenden Fall sei schon nicht ersichtlich, worin die Pflichtverletzung der Beklagten bestanden haben soll. Mit Bescheid vom 08.05.2018 wurde die Rente des Klägers unter Berücksichtigung der Zeit der Fachschulausbildung und der Zeit der Berufsausbildung neu festgestellt. Dem Antrag vom 24.04.2003 waren hierüber keine Angaben zu entnehmen. Der Kläger sei darauf hingewiesen worden, noch sein Facharbeiterzeugnisses, den Lehrvertrag und das Zeugnis über den Abschluss der 10. Klasse einzureichen, was jedoch offensichtlich nicht geschehen sei. Die entsprechenden Unterlagen wurden erstmals im Rahmen des Auskunftsersuchens des Amtsgerichtes Naumburg im Versorgungsausgleichsverfahren im Mai 2018 eingereicht. Ein rechtswidriges Verhalten seitens der Beklagten werde aus diesem Grund nicht gesehen. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.