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Beschluss

L 3 R 374/19

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGST:2021:0915.L3R374.19.00
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Leitsätze
Die Gewährung rückwirkender Leistungen kommt längstens für einen Zeitraum bis zu 4 Jahre in Betracht. (Rn.12) (Rn.23)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 17. Oktober 2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Gewährung rückwirkender Leistungen kommt längstens für einen Zeitraum bis zu 4 Jahre in Betracht. (Rn.12) (Rn.23) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 17. Oktober 2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Zwischen den Beteiligten ist die über den Vierjahreszeitraum gemäß § 44 Abs. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) rückwirkende Bewilligung eines höheren Zahlbetrages der bestandskräftig zuerkannten Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) streitig. Der 1978 geborene Kläger beantragte am 24. April 2003 in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung unter Verwendung des Vordrucks R100. Die Beraterin K. bestätigte in dem Vordruck B1040, Stand 06/02, unter diesem Datum, die Anlage zum Antrag auf EM bzw. BU/EU R100 erhalten zu haben, und vermerkte auf dem Formular handschriftlich: „nachzureichen: Facharbeiterzeugnis, Lehrvertrag, Zeugnis 10. Klasse.“ Dieser Vordruck ist sowohl vom Kläger als auch von der Beraterin K. handschriftlich unterzeichnet. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 5 der Verwaltungsakte verwiesen. Nach der Durchführung medizinischer Ermittlungen wurde im Rahmen der Abschluss-Verfügung zum Rentenfeststellungsverfahren unter dem ....... u.a. festgestellt, dass Versicherungsunterlagen nicht eingereicht worden seien. Insoweit wird auf Blatt 37 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 18. November 2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung mit einem Rentenbeginn am 1. März 2003 und einem monatlichen Zahlbetrag ab Januar 2004 von 601,92 €. Im Versicherungsverlauf, Anlage 2 zu diesem Bescheid, sind vom 1. August 1996 bis zum 31. Dezember 1998 insgesamt 29 Monate Pflichtbeitragszeiten für berufliche Ausbildung und vom 1. Januar bis zum 19. Juli 1999 für insgesamt sieben Monate vom Arbeitgeber gemeldete Pflichtbeiträge berücksichtigt. Der Bescheid wurde bestandskräftig. In der Folgezeit forderte die Beklagte den Kläger regelmäßig auf, unter Verwendung eines Vordrucks Fragen u.a. zur Besserung des Gesundheitszustandes, zu ärztlichen Behandlungen, erzieltem Entgelt und anderen Leistungen zu beantworten und überprüfte das Leistungsvermögen des Klägers. Mit Bescheid vom 4. November 2013 entzog sie dem Kläger mit Wirkung vom 1. Dezember 2013 die mit Bescheid vom 18. November 2033 bewilligte Rente zunächst wegen fehlender Mitwirkung, hob diesen Bescheid indes infolge der Nachholung der Mitwirkung unter dem 28. November 2013 wieder auf. Aufgrund des bei der Beklagten am 7. März 2018 eingegangenen Auskunftsersuchens des Amtsgerichts N. - Familiengericht - im Rahmen des durchzuführenden Versorgungsausgleichs vom 27. Februar 2018 forderte die Beklagte den Kläger unter dem 6. April 2018 zur Vorlage folgender Unterlagen auf: Schulentlassungszeugnis/Schulzeitbescheinigung/Facharbeiterzeugnis/Lehrzeugnis/Gesellenbrief. Der Kläger übersandte daraufhin am 12. April 2018 das Prüfungszeugnis zum Bürokaufmann vom 19. Juli 1999, das Berufsschulabschlusszeugnis vom 21. Juli 1999, das Abschlusszeugnis der Sekundarschule N. vom 20. Juni 1995 sowie das Abschlusszeugnis der Berufsbildenden Schulen N. vom 26. Juni 1996. Er teilte der Beklagten auf deren telefonische Nachfrage am 20. April 2018 mit, keine Unterlagen zum Beginn der Berufsfachschule zu haben. Die Beklagte setzte sich daraufhin mit den Berufsbildenden Schulen B, der Nachfolgerin der Berufsbildenden Schulen N, in Verbindung und erhielt am 2. Mai 2018 deren Bestätigung vom 30. April 2018, dass der Kläger vom 7. August 1995 bis zum 26. Juni 1996 die Berufsbildenden Schulen N besucht habe. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Mai 2018 von Amts wegen die Rente wegen voller Erwerbsminderung des Klägers ab dem 1. März 2003 neu fest. Ab dem 1. Juli 2018 ergebe sich ein monatlicher Zahlbetrag i.H.v. 962,38 €. Für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 betrage die Nachzahlung 9.690,22 €. Zur Begründung ist ausgeführt, die Rente werde unter Berücksichtigung der Zeit vom 7. August 1995 bis zum 31. Juli 1996 und vom 1. Januar bis zum 19. Juli 1999 neu festgestellt. Der Bescheid vom 18. November 2003 werde nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X zurückgenommen. Die höhere Leistung werde längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme des Bescheids erbracht. Dabei werde der Zeitpunkt der Rücknahme vom Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen werde oder der Antrag auf Rücknahme des Bescheids gestellt worden sei. Hiergegen legte der Kläger am 30. Mai 2018 Widerspruch ein. Ihm sei der Rentenanspruch ab März 2003 unbefristet gewährt worden; die Neuberechnung beziehe sich nur auf die Jahre „2014-2017“. Es werde um Überprüfung des Bescheides gebeten und darum, die fehlende Rentenzeit mit in die Neuberechnung aufzunehmen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2018 als unbegründet zurück. § 44 Abs. 4 SGB X, wonach laufende Geldleistungen längstens für vier Jahre rückwirkend erbracht werden dürften, sei eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Aus diesem Grund könnten weitergehende Zahlungen nicht erfolgen. Hiergegen hat der Kläger am 9. Oktober 2018 Klage beim Sozialgericht Halle erhoben und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend weiterverfolgt, dass auch für den Zeitraum vom 1. März 2003 bis zum 31. Dezember 2013 die Nachzahlung neu festgestellt und dieser Betrag zur Auszahlung gebracht werde. Er stütze seinen Anspruch auf die geforderte Rentennachzahlung auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, welcher vom Bundessozialgericht (BSG) im Rahmen der Versorgungssysteme entwickelt worden sei. Dies sei als eine konsequente Antwort auf das unzureichende und lückenhafte Haftungssystem im öffentlichen Recht geschehen. Dies gelte in besonderem Maße für die Versorgungssysteme im Sozialrecht, da diese den Schutz gegen bestimmte existenzielle Risiken zum Inhalt hätten. Vorliegend betreffe dies die „Erwerbsunfähigkeit“. Auf Seiten der Rentenversicherung sei ein pflichtwidriges Verwaltungshandeln ihm - dem Kläger - gegenüber gegeben. Zu dem Zeitpunkt, als die Rentenversicherung erstmals seinen Rentenanspruch geprüft habe, habe sie seine Schul- und Berufsausbildungszeiten nicht in der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Weise berücksichtigt und damit gegen geltendes Recht verstoßen. Der ihm daraus entstandene Nachteil der zu geringen Erwerbsminderungsrente in der Zeit vom 1. März 2003 bis zum 31. Dezember 2013 sei durch entsprechende Neufeststellung auch für diesen Zeitraum zu beseitigen. Zwar sei eine direkte Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X ausgeschlossen. Gegen eine entsprechende Anwendung der Norm habe sich zuletzt der 4. Senat des BSG in seinem Urteil vom 26. Juni 2007 in dem Verfahren „B 4 R 18/07 R “ (gemeint wohl B 4 R 19/07 R) ausgesprochen. Gerade bei dem Herstellungsanspruch spreche mehr dafür als dagegen, dass durch den Schutz der Anwartschaft in Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) der Rechtsverwirklichung Vorrang vor einer entsprechenden Anwendung des § 44 SGB X gegeben werden müsse. Die erfolgte Akteneinsicht habe zudem ergeben, dass die Verwaltungsakte unvollständig geblieben sei. Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers wird auf Blatt 12 bis 18 und 30 der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Beklagte hat an ihrer Rechtsauffassung festgehalten und darauf hingewiesen, dass bereits die Voraussetzungen für ein rechtswidriges Verhalten ihrerseits nicht gesehen würden. Der Kläger sei nachweislich darauf hingewiesen worden, noch sein Facharbeiterzeugnis, den Lehrvertrag und das Zeugnis über den Abschluss der 10. Klasse einzureichen, was offensichtlich nicht geschehen sei. Dies ergebe sich aus dem Bearbeitervermerk auf Blatt 37 der Verwaltungsakte, wonach die Versicherungsunterlagen nicht eingereicht worden seien. Zudem könne mit dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nur „hergestellt“ werden, was in dem betreffenden Rechtsgebiet seiner Art nach zulässig sei, nicht hingegen Gestaltungen, die das Gesetz nicht kenne oder generell ausschließe. Dementsprechend könne die Versäumung der Frist nach § 44 Abs. 4 SGB X, die auf einem Fehlverhalten der Verwaltung beruhe, durch einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht zu einer mehr als vier Jahre rückwirkenden nachträglichen Leistungsgewährung führen (Hinweis auf Urteile des BSG vom 24. April 2014 - B 13 R 23/13 R - und vom 27. März 2007 - B 13 R 58/06 R -). Die nochmalige Durchsicht der Verwaltungsakte habe ergeben, dass diese vollständig sei. Zudem werde auf die weitere Verwaltungsakte zum Versorgungsausgleichsverfahren verwiesen. Der Kläger hat nach der daraufhin erneut durchgeführten Akteneinsicht daran festgehalten, es sei fraglich, ob ihm die Durchschrift von Blatt 5 der Verwaltungsakte tatsächlich ausgehändigt worden sei und die Eintragungen in seinem Beisein erfolgt seien. Zudem stehe nicht fest, dass er die fehlenden Unterlagen nicht eingereicht habe. Hierfür sprächen die vielen Lücken in der Akte. Beispielsweise befänden sich die Seiten 5 ff. und 12 ff. aus der Akte des Scheidungsverfahrens sowie der Rentenbescheid vom 18. November 2003 - der wichtigste Bestandteil der Akte - nicht in der Verwaltungsakte; letzterer habe nachgedruckt werden müssen. Die Unvollständigkeit der Akte sei damit offenkundig. Zudem sei der Amtsermittlungsgrundsatz unberücksichtigt geblieben. Die Beklagte wäre in der Pflicht gewesen, selbst die erforderlichen Erkundigungen einzuholen, so wie dies zu einem späteren Zeitpunkt auch geschehen sei. Ferner sei der Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 19. Juli 1999 mit sieben Monaten Pflichtbeiträgen auch ohne Unterlagen berücksichtigt worden. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. Oktober 2019 abgewiesen. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Die Beklagte habe zu Recht die rückwirkende Erbringung von Rentenleistungen auf vier Jahre begrenzt und die Nachzahlung für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2014 festgestellt. § 44 SGB X diene zwei wesentlichen Aspekten des in Art. 19 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips, nämlich der Einzelfallgerechtigkeit und der Rechtssicherheit. Zum einen verhelfe die Regelung der materiellen Gerechtigkeit zur Geltung und stelle die Adressaten rechtswidriger Verwaltungsakte so, als hätte die Behörde richtig gehandelt. Zum anderen wahre die Regelung die Bestandskraft behördlicher und gerichtlicher Entscheidungen. § 44 Abs. 1 SGB X postuliere dabei eine möglichst weitgehende Verwirklichung sozialer Rechte sowie eine Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns. Demgegenüber stelle die materielle Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X die Rechtssicherheit in den Vordergrund. Die Frist stehe weder in der Dispositionsbefugnis noch im Ermessen der Verwaltung oder der Gerichte noch könne gegen sie der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung oder ein Verstoß gegen Treu und Glauben geltend gemacht werden. Selbst wenn den Leistungsträger ein erhebliches Verschulden treffe, sei die Rücknahme auf einen Zeitraum von vier Jahren begrenzt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, welcher sich die Kammer anschließe, bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X. Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. § 44 SGB X durchbreche das allgemeingültige Prinzip der Bestandskraft. Die Vorschrift diene damit der Verwirklichung materieller Gerechtigkeit des Einzelnen zu Lasten der Rechtssicherheit, obwohl aus dem Grundgesetz gerade keine Verpflichtung erwachse, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte nach Eintritt der Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben (Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 1982/01 -). Schließlich wäre, selbst wenn der sozialrechtliche Herstellungsanspruch, dem § 44 SGB X als gesetzliche Sonderregelung vorgehe und den Anwendungsbereich des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verdränge, hier anwendbar wäre, § 44 Abs. 4 SGB X analog anzuwenden. Die Kammer schließe sich insoweit der Entscheidung des BSG vom 24. April 2014 (B 13 R 23/13 R) an. Der Kläger hat gegen das ihm am 4. Dezember 2019 zugestellte Urteil am 15. Dezember 2019 Berufung beim Sozialgericht Halle eingelegt, das diese an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug wiederholt und vertieft. Der Kläger beantragt ausdrücklich, das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 17.10.2019 - S 13 R 532/18 aufzuheben, die Berufungsbeklagte zu verurteilen, den Rentenbescheid vom 08.05.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2018 dahingehend abzuändern, dass dem Berufungskläger die Nachzahlung auch für den Zeitraum vom 01.03.2003 bis 31.12.2013 neu festgestellt und dieser Betrag zur Auszahlung gebracht wird. Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 17. Oktober 2019 zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil und ihren Bescheid für rechtmäßig. Mit den gerichtlichen Schreiben vom 20. Juli und 30. August 2021 ist der Kläger sodann darauf hingewiesen worden, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg biete und deshalb die Rücknahme des Rechtsmittels angeregt werde sowie bei der Fortführung des Verfahrens beabsichtigt sei, über die Berufung durch Beschluss zu entscheiden. Der Kläger hat hierzu seine Rechtsauffassung in der Sache wiederholt und auf die aus seiner Sicht unklare Rechtslage hingewiesen. Die vierjährige Frist sei ursprünglich vom BSG nicht angewendet worden und werde auch in der Literatur teilweise nicht für einschlägig gehalten. Insoweit sei die Revision zuzulassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf seine Schriftsätze vom 10. August und 8. September 2021 (Blatt 132 f. und 142 f. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Auch die Beklagte hat an ihrer bisherigen Rechtsauffassung festgehalten. Insoweit wird auf den Schriftsatz vom 17. August 2021 verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind, Bezug genommen. II. Die Berufsrichter des Senats durften über die Berufung durch Beschluss entscheiden, da sie das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halten. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Ihm steht ein Anspruch auf rückwirkende Gewährung eines höheren Zahlbetrages der Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen der Berücksichtigung weiterer rentenrechtlich relevanter Zeiten, insbesondere der Zeiten der Fachschulausbildung vom 7. August 1995 bis zum 29. Juli 1996 mit anschließender Übergangszeit vom 1. bis zum 31. Juli 1996 sowie weiterer Zeiten beruflicher Ausbildung vom 1. Januar bis zum 19. Juli 1999 für den Zeitraum ab Rentenbeginn, d.h. ab dem 1. März 2003 bis zum 31. Dezember 2013 nicht zu. Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die auch die Entscheidung im Berufungsverfahren tragen (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung in Bezug auf den geltend gemachten weiteren Zahlungsanspruch. Der Senat folgt bereits dem Vorbringen des Klägers nicht, vorliegend lägen die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch vor. Ein rechtswidriges Verwaltungshandeln der Beklagten ist nicht erkennbar. Denn aus der Verwaltungsakte ist ersichtlich, dass der Kläger bei Rentenantragstellung am 24. April 2003 gleichzeitig auf das Fehlen relevanter Unterlagen zu seiner Schul- und Berufsausbildung hingewiesen worden ist. Das entsprechende Hinweisblatt ist vom Kläger persönlich unterzeichnet und in Fotokopie zur Akte genommen worden. Weshalb der Kläger deshalb bei der Übergabe dieses Schreibens nicht dabei gewesen sein soll, erschließt sich nicht. Für die weitere Behauptung, es sei nicht auszuschließen, dass er - der Kläger - die geforderten Unterlagen tatsächlich bereits vor Erlass des Bescheides vom 18. November 2003 eingereicht habe und diese nicht aktenkundig geworden seien, sind keine Hinweise erkennbar und keine Nachweise vorgelegt worden. Auch die zur Stützung seiner Behauptung vorgebrachte Beurteilung des Klägers, die Verwaltungsakten der Beklagten seien offenkundig unvollständig, erweist sich als nicht nachvollziehbar. Soweit der Kläger als Nachweis für diese Behauptung unter anderem darauf verweist, dass der Bescheid vom 18. November 2003 erst nachträglich erstellt worden sei, ist auf Blatt 32 bis 35 der Verwaltungsakte zu verweisen, die die typische Verschlüsselung des Bescheides vom 17. November 2003 enthalten. Eine Leseabschrift eines Bescheides wird regelmäßig erst im Bedarfsfall, insbesondere bei Rechtsbehelfsverfahren, erstellt. Nähere Einzelheiten aus dem Scheidungsverfahren sind für die hier anhängigen Verwaltungsverfahren nicht von Bedeutung gewesen und konnten deshalb aus Datenschutzgründen nicht zur Verwaltungsakte genommen werden. Gleiches gilt für das medizinische Beiheft und die darin enthaltenen Angaben über medizinische Sachverhalte, Begutachtungen und Nachbegutachtungen des Klägers, die für das streitgegenständliche Verfahren irrelevant sind und deshalb aus Rechtsgründen nicht hätten beigezogen werden müssen. Ferner ist für den Senat nicht ersichtlich, dass sich besondere Beratungspflichten der Beklagten nach der aktenkundigen Feststellung, dass die angeforderten Unterlagen über Schul- und Berufsausbildung nicht vorgelegt worden sind, aufgedrängt hätten. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Beklagte nachfolgend eigene Ermittlungen zum Beginn der Berufsfachschule durchgeführt hat, die ihr auch bereits 2003 schon möglich gewesen wären, ist auch dieses Vorbringen unzutreffend. Denn erstmals mit der Übersendung der am 12. April 2018 bei der Beklagten eingegangenen Zeugnisse wurde ihr - der Beklagten - bekannt, dass der Kläger die Berufsbildenden Schulen N. besucht hatte. Nach der telefonischen Rücksprache mit dem Kläger, wonach diesem keine Nachweise über den Beginn der Berufsfachschule vorlägen, hat sich die Beklagte um weitere Nachweise bemühen können. Des Weiteren war für den Kläger, der über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Industriekaufmann verfügt, frühzeitig ohne weiteres erkennbar, dass im Bescheid vom 18. November 2003 die Zeiten der Fachschulausbildung nicht berücksichtigt waren und für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 19. Juli 1999 zwar Pflichtbeiträge, nicht jedoch Zeiten der zu diesem Zeitpunkt noch stattgefundenen beruflichen Ausbildung in den Versicherungsverlauf eingestellt waren. Die Berücksichtigung der Pflichtbeiträge für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 19. Juli 1999 war seinerzeit aufgrund entsprechender Meldungen auch ohne Vorlage der Bescheinigung der (vormaligen) Berufsbildenden Schulen N. möglich und konnte deshalb bereits in dem Bescheid vom 18. November 2003 erfolgen. Die Ursache für die Nichtberücksichtigung der Zeiten der Fachschulausbildung und weiterer Zeiten der beruflichen Ausbildung liegt daher zur Überzeugung des Senats allein beim Kläger, der auch im weiteren Verlauf seinen Mitwirkungspflichten nur unzureichend nachgekommen ist, was die zeitweilige Entziehung der bestandskräftig bewilligten Erwerbsminderungsrente zur Folge hatte. Schließlich teilt der Senat die Rechtsauffassung des Klägers nicht, dass die Rechtsprechung zur Gewährung rückwirkender Leistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren uneinheitlich sei und deshalb auch die Gewährung von Leistungen für einen länger zurückliegenden Zeitraum in Betracht komme. In dem von ihm in der Klagebegründung wohl bezeichneten Urteil des 4. Senats des BSG vom 26. Juni 2007 (B4 R 19/07 R, juris) war allein umstritten, ob sich die gesetzliche Nachzahlungsbegrenzung auch in Fällen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs unmittelbar aus der Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X (so die Auffassung des 4. Senats des BSG in der vorgenannten Entscheidung) oder aus dessen analoger Anwendung (so die ständige Rechtsprechung des 13. Senats des BSG, wie sie in dem Urteil vom 24. April 2014 in dem Verfahren B 13 R 23/13 R [juris] ausführlich referiert wird) ergibt. Zweifel daran, dass die Begrenzung längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren erfolgt, sind in keiner der in Bezug genommenen Entscheidungen geäußert worden (ebenso für eine im Zugunstenverfahren gewährte Rente aufgrund von Ghetto-Beitragszeiten längstens für einen rückwirkenden Zeitraum von vier Jahren: Urteil des 5. Senats des BSG vom 8. Februar 2012 - B 5 R 38/11 R-, juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf - wie oben dargelegt - gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.