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Gerichtsbescheid

S 3 U 3/19

SG Gießen 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGGIESS:2023:0106.S3U3.19.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, denn die Sache weist keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist aufgrund der beigezogenen Unterlagen hinsichtlich des vorliegenden Streitgegenstandes umfänglich geklärt. Die Beteiligten sind vorher zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört worden und haben nichts vorgetragen, was einer Entscheidung gemäß § 105 SGG entgegenstehen würde. Die insbesondere form- und fristgerecht vor dem zuständigen Gericht erhobene Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat die Beklagte mit dem angegriffenen Bescheid vom 29.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2018 die Anerkennung einer Raynaud-Symptomatik bei der Klägerin als Berufskrankheit nach Ziffer 2104 der Anlage zur BKV abgelehnt, denn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. Berufskrankheiten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. In der Anlage 1 zur BKV sind unter Nr. 2104 „Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen“ als Berufskrankheit bezeichnet. Voraussetzung für die Feststellung jeder Erkrankung als Berufskrankheit ist, dass die versicherte Tätigkeit, die schädigenden Einwirkungen sowie die Erkrankung, für die Entschädigungsleistungen beansprucht werden, im Sinne des Vollbeweises nachgewiesen sind. Dazu ist erforderlich, dass eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit vorliegt, wonach kein vernünftiger Mensch mehr am Vorliegen der genannten Tatbestandsmerkmale zweifelt. Zur Anerkennung einer Berufskrankheit muss zudem ein doppelter ursächlicher Zusammenhang bejaht werden. Die gesundheitsgefährdende schädigende Einwirkung muss ursächlich auf die versicherte Tätigkeit zurückzuführen sein (haftungsbegründende Kausalität, sog. arbeitstechnische Voraussetzungen) und diese Einwirkung muss die als Berufskrankheit zur Anerkennung gestellte Krankheit verursacht haben (sog. haftungsausfüllende Kausalität). Für den Ursachenzusammenhang zwischen Einwirkungen und Erkrankungen gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05). Die Theorie der wesentlichen Bedingung basiert auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie, nach der Ursache eines Erfolges jedes Ereignis ist, das nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (sog. conditio sine qua non). Aufgrund der Unbegrenztheit der Bedingungstheorie werden im Sozialrecht als rechtserheblich aber nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. „Wesentlich“ ist nicht gleichzusetzen mit „gleichwertig“ oder „annähernd gleichwertig“. Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die anderen Ursachen keine überragende Bedeutung haben. Als Beweismaßstab genügt für den Ursachenzusammenhang statt des Vollbeweises die Wahrscheinlichkeit, d. h., dass bei vernünftiger Abwägung aller für und gegen den Zusammenhang sprechenden Umstände die für den Zusammenhang sprechenden Erwägungen so stark überwiegen müssen, dass die dagegensprechenden billigerweise für die Bildung und Rechtfertigung der richterlichen Überzeugung außer Betracht bleiben können. Der Ursachenzusammenhang ist jedoch nicht schon dann wahrscheinlich, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. LSG Hessen, Urteil vom 27.03.2011, L 3 U 81/11, m. w. N.). Zur Überzeugung der Kammer steht unter Berücksichtigung der soeben aufgeführten Kriterien fest, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2104 der Anlage 1 der BKV nicht vorliegen. Nach der schlüssigen Bewertung des Präventionsdienstes vom 19.10.2018 sind bei den versicherten Tätigkeiten der Klägerin keinerlei Schwingungsbelastungen im Bereich der Hände nachgewiesen. Der Nachweis der entsprechenden versicherten schädigenden Einwirkung ist jedoch Voraussetzung für eine Anerkennung nach BK-Ziffer 2104. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst nach § 136 Abs. 3 SGG auf die ausführliche Darstellung der Rechtslage durch die Beklagte im angegriffenen Bescheid vom 29.10.2018 sowie dem Widerspruchsbescheid vom 13.12.2018 Bezug genommen. Diese Ausführungen sind zutreffend. Die Klage war demnach abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Rechtsmittelbelehrung folgt aus § 143 SGG. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Antrag auf Anerkennung eines Raynaud-Syndroms als Berufskrankheit. Die 1970 geborene Klägerin beantragte am 03.05.2018 die Anerkennung kältebedingter Gesundheitsstörungen (Raynaud-Syndrom und Non-Freezing-Cold-Injury/NFCI) als Berufskrankheit. Sie gab an, von 2012 bis 2016 bei einer Holzbaufirma gearbeitet zu haben. Die Halle mit den Holzteilen sei nicht geheizt gewesen, im Winter habe man den Atem der dort arbeitenden Personen gesehen. Sie habe in dieser Halle gefroren, obwohl sie körperlich in Bewegung gewesen sei. Ihr ganzer Körper sei kalt gewesen und durch die offenen Tore habe es gezogen. Von 2004 bis 2012 habe sie in einer Landmetzgerei gearbeitet, wobei sie u. a. die Essenwagen für „Essen auf Rädern“ bzw. den Partyservice habe vorbereiten müssen. Hier habe sie sowohl in der Küche wie auch im Kühlhaus gearbeitet, auch hier ohne Schutzkleidung, im Winter während der Essensauslieferungen bei Regenwetter teils in nasser Kleidung. Sie sei kältebedingt vorbelastet, da sie aus einem Ort in der Nähe der polnischen Ostseeküste stamme, wo im Winter unter - 25 ° Celsius geherrscht hätten. Durch ihre Lebensverhältnisse in Polen sei sie vorgeschädigt. Sie habe starke Schmerzen an Händen, Füßen und Rücken bekommen. Sie könne nur noch sehr eingeschränkt gehen, habe Wassereinlagerungen in den Beinen, Herzprobleme und Atemnot. Die Beklagte holte u. a. Auskünfte der Krankenkasse, des Rentenversicherungsträgers sowie des Hausarztes Dr. D. ein, welcher mitteilte, dass das Krankheitsbild stark psychiatrisch geprägt sei. Zu Folgen einer stattgehabten Kälteeinwirkung könne er mangels eigener Erfahrung nichts sagen. Weiter gelangten Arztbriefe der Vitos Psychiatrische Klinik Gießen zur Akte, wo die Klägerin mehrfach stationär u. a. wegen einer rezidivierenden Depression mit jeweils schwergradiger Episode, Migräne und Rückenschmerzen bei Bandscheibenvorfällen in Behandlung war. Die Klägerin legte ein Attest der Allgemeinärztin Dr. H. vom 30.08.2018 vor, die eine Erkrankung nach ICD-10 T 69.9 „Schaden durch niedrige Temperaturen, nicht näher bezeichnet“ bescheinigte. Schließlich holte die Beklagte über den Präventionsdienst noch eine Beurteilung der arbeitstechnischen Voraussetzungen für die BK-Ziffer 2104 ein, wonach diese zu verneinen waren, da keinerlei Vibrationsdosis berechnet werden konnte. Durch Bescheid vom 29.10.2018 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Raynaud-Symptomatik der Klägerin als Berufskrankheit nach BK-Ziffer 2104 - Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen - ab, da die haftungsbegründende Kausalität nicht gegeben sei. Hiergegen legte die Klägerin fristgerecht Widerspruch ein und teilte mit, es gehe ihr nicht um die Anerkennung einer BK nach Ziffer 2104, sondern um Anerkennung der NFCI als Wie-Berufskrankheit. Dieser Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 13.12.2018 als unbegründet zurückgewiesen, worauf die Klägerin am 06.01.2019 unter dem Aktenzeichen S 3 U 3/19 vor dem Sozialgericht Gießen Klage erhoben hat. Durch Bescheid vom 14.11.2019 lehnte die Beklagte außerdem die Anerkennung der NFCI als Berufskrankheit bzw. als Quasi-BK nach § 9 Abs. 2 SGB VII ab, da diese Erkrankung weder eine Listen-Berufskrankheit sei noch die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 SGB VII erfüllt seien. Es bestünden keine neuen Erkenntnisse darüber, dass diese Erkrankung durch besondere Einwirkungen verursacht worden sei, denen die Berufsgruppe der Furnierarbeiter in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung ausgesetzt gewesen sei. Der hiergegen fristgerecht eingelegte Widerspruch wurde mit weiterem Widerspruchsbeschied vom 13.12.2018 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin am 06.01.2029 unter dem Aktenzeichen S 3 U 4/19 vor dem Sozialgericht Gießen Klage erhoben. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 29.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihre Erkrankung (Raynaud-Symptomatik/NFCI) als Berufskrankheit nach Ziffer 2104 der BKV anzuerkennen sowie gesetzliche Entschädigungsleistungen zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 11.03.2019 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG angehört. Zu dem Sach- und Rechtsstreit im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Klägerin bei der Beklagten Bezug genommen.