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Urteil

L 9 U 22/23

Hessisches Landessozialgericht 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHE:2024:0308.L9U22.23.00
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Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 6. Januar 2023 wird zurückgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 6. Januar 2023 wird zurückgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin anstelle des Senats entscheiden (§§ 155 Abs. 3, 4, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthafte, form- und fristgerecht erhobene (§ 151 Abs. 1 SGG) und auch ansonsten zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 14. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2018, mit dem die Beklagte u. a. die Anerkennung einer Wie-BK abgelehnt hat. Die hier vorliegende kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist zulässig. Insbesondere kann der Verletzte seinen Anspruch auf Feststellung, dass ein Arbeitsunfall vorliegt, wahlweise mit einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage im Sinne des § 54 Abs.1 Satz 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG oder mit einer Kombination aus einer Anfechtungsklage gegen den das Nichtbestehen des von ihm erhobenen Anspruchs feststellenden Verwaltungsakt und einer Verpflichtungsklage verfolgen (vgl. BSG vom 5. Juli 2011 - B 2 U 17/10 R). Über eine Leistungspflicht der Beklagten ist demgegenüber nicht zu befinden. Denn die Klägerin macht anders als noch im erstinstanzlichen Verfahren ausweislich ihrer letzten Antragstellung in der mündlichen Verhandlung keine Ansprüche mehr auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung geltend. Über solche hatte die Beklagte in den angegriffenen Bescheiden auch nicht entschieden. In der Sache geht es richtigerweise zunächst nur um die Klärung der Grundlage der in Frage kommenden Leistungsansprüche, hier der von der Beklagten verneinten Berufskrankheit. Eine solche Klärung kann der Versicherte im Wege der Verpflichtungsklage herbeiführen. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 14. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2018 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Erkrankung NFCI als Wie-BK nach § 9 Abs. 2 SGB VII. Das Sozialgericht hat die Sach- und Rechtslage zutreffend bewertet. Der Senat sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheides (§ 153 Abs. 2 SGG). Auch das in weiten Teilen wiederholende Vorbringen im Berufungsverfahren gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Selbst wenn nach den eigenen Angaben der Klägerin als wahr unterstellt wird, dass sie im Rahmen ihrer versicherten Tätigkeit bei der Firma E. Furnierwerk GmbH & Co. KG, jetzt Furnier- und Holzwerk C. GmbH, möglicherweise auch schon davor bei der Landmetzgerei M. in C-Stadt, besonderen Einwirkungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII, konkret Einwirkungen durch Kälte, in einem erheblich höheren Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt gewesen ist, und die von der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. H. laut deren Attest vom 30. August 2018 von der Klägerin beschriebene vielfältige Symptomatik die Diagnose einer rezidivierenden bis zweitgradigen Hypothermie und eines Schadens durch niedrige Temperaturen - von der Klägerin als NFCI bewertet - bestätigt, fehlt es für die Anerkennung dieser Erkrankung an der Voraussetzung eines generellen Ursachenzusammenhangs zwischen dieser Erkrankung und der besonderen Einwirkung. Die Feststellungen hierzu in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 4. Februar 2020 (Az. L 3 U 107/19) in einem ähnlichen Fall, auf das auch das Sozialgericht seine Entscheidung maßgeblich gestützt hat, gelten nach wie vor. Auch heute, über vier Jahre später, liegen weiterhin noch keine relevanten, durch medizinisch-wissenschaftliche epidemiologische Studien nachgewiesene Erkenntnisse in Bezug auf das Krankheitsbild einer NFCI und zu der Frage der Kausalität der Symptomatik vor. Die von dem Proessbevollmächtigten der Klägerin in diesem wie auch in einer Vielzahl von anderen bei dem Sozialgericht Marburg und dem Hessischen Landessozialgerichts anhängig gemachten Verfahren identisch vorgelegten Unterlagen reichen für die Annahme „neuer“ wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht aus, darüberhinausgehende Erkenntnisse liegen nicht vor. Eine Befassung des ärztlichen Sachverständigenbeirats bei dem BMAS mit diesem Thema ist bislang ebenfalls noch nicht erfolgt. Hiervon ausgehend gibt es noch immer keine gesicherten (neuen) Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft, nach denen davon auszugehen wäre, dass Kälteeinwirkungen am Arbeitsplatz der Art, wie sie bei der Klägerin anzutreffen waren, generell geeignet wären, Erkrankungen im Sinne einer chronischen Hypothermie (NFCI) zu verursachen. Angesichts dieser Rechtslage bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die konkrete Konfrontation der Klägerin mit niedrigen Temperaturen an ihrem resp. ihren Arbeitsplätzen überhaupt das Eingangskriterium für die Anerkennung nach den einschlägigen Klassifikationsmanualen (ICD-10 und DSM-V) erfüllt und ob die Klägerin überhaupt an einer in den einschlägigen Diagnosemanualen gelisteten Erkrankung leidet. Einzelfallbezogene Sachermittlungen von Amts wegen waren daher nicht geboten. Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass sich die Erkrankung nach dem ärztlichen Attest von Dr. H. bereits im Alter von 28 Jahren, also 1998, manifestiert hat, mithin zu einem Zeitpunkt vor Aufnahme der angeschuldigten Tätigkeiten und auch auf Kälteeinwirkungen schon im Herkunftsland Polen als Kind bis hin ins Erwachsenenalter zurückgeht. Die Berufung war entsprechend zurückzuweisen. Die Beteiligten streiten noch um die Anerkennung einer „Non-Freezing-Cold-Injury“ (NFCI) als sogenannte „Wie-Berufskrankheit“ nach § 9 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII). Die 1970 geborene, aus Polen stammende Klägerin bezieht seit Februar 2016 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 beantragte sie bei der Beklagten die Anerkennung einer Berufskrankheit nebst Bewilligung einer Verletztenrente aufgrund eines Raynaud-Syndroms und einer NFCI. Zu ihrer Erwerbsbiografie teilte sie mit, von 2004 bis 2012 in einer Landmetzgerei beschäftigt gewesen zu sein. Gearbeitet habe sie sowohl in der Küche als auch im Kühlhaus, ohne Schutzkleidung gegen die Kälte. Zu ihren Aufgaben habe das Vorbereiten der Esswaren und anschließend auch das Austragen der Waren „bei Wind und Wetter“ gehört. Von 2012 bis 2016 habe sie bei einer Holzbaufirma gearbeitet und dort in einer unbeheizten Halle mit Betonfußboden Holzarbeiten ausführen müssen. Ihr ganzer Körper sei kalt gewesen. Es habe durch die offenen Tore überall gezogen. Sie habe starke Schmerzen an den Händen, am Rücken und an den Füßen gehabt, sei auch nach der Arbeit noch durchgefroren gewesen. Im Winter hätten ihre Schmerzen massiv zugenommen. Vorbelastet sei sie kältebedingt durch ihren früheren Wohnort in der Nähe der polnischen Ostseeküste, wo im Winter Temperaturen von unter -25°C herrschten. Im Rahmen der Sachermittlungen von Amts wegen holte die Beklagte unter anderem Auskünfte der Krankenkasse der Klägerin (IKK Classic) vom 20. Juli 2018, der früheren Arbeitgeberin (Furnier- und Holzwerk C. GmbH) vom 10. August 2018, der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund vom 2. August 2018 und des behandelnden Allgemeinmediziners D. (Befundbericht vom 3. August 2018) ein. Beigezogen wurden zudem medizinische Unterlagen der Vitos-Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Gießen, aus den Jahren 2015 bis 2018. Unter dem 19. Oktober 2018 legte der Präventionsdienst der Beklagten eine Stellungnahme zur Arbeitsplatzexposition die Berufskrankheit (BK) Nr. 2104 betreffend vor. Bei der E. Furnierwerk GmbH und Co. KG (nach Insolvenz 2014 heute: Furnier- und Holzwerk C. GmbH) vom 25. Juni 2012 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 10. April 2015 habe die Klägerin als Furnierarbeiterin gearbeitet; für die BK relevanten Hand-Arm-Vibrationen sei sie nicht ausgesetzt gewesen. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 legte die Klägerin ihrerseits ein ärztliches Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. H. vom 30. August 2018 mit den Diagnosen „Schaden durch niedrige Temperaturen, nicht näher bezeichnet, und sonstige näher bezeichnete Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Krankheit und Jugend“ vor. In der Anamnese berichtete die Behandlerin von Kälteexpositionen und rezidivierenden bis zweitgradigen Hypothermien der Klägerin schon während dem Kindesalter bis ins junge Erwachsenenalter hinein in Polen, später in Deutschland durch Arbeit in der holzverarbeitenden Industrie mit weiterer Kälteeinwirkung. Die bei der Klägerin anzutreffenden Symptome · Schwäche und rasche Erschöpfung · Müdigkeit, Konzentrationsschwäche und Gedächtnisschwäche · Intermittierende Sehschwäche · Starke Ödembildung mit Bewegungseinschränkung, Kribbeln und Taubheitsgefühl der Extremitäten · Durchblutungsstörungen der Akren und der Nase (Kälte, Blauverfärbung etc.) · Chronische Schmerzen (Rücken, Gelenke, Muskulatur) · Chronische Kopfschmerzen · Steifheit und Bewegungseinschränkung, vor allem morgens · Plötzlicher Tonusverlust der Muskulatur mit Fallenlassen von Gegenständen und unvermittelten Stürzen · Gangunsicherheit · Schlafstörung durch Schmerzen und nächtliche Beinkrämpfe · Frostgefühl trotz warmer Temperaturen · Hyperhidrosis bei Frostgefühl, muss sich nachts umziehen ·Verschlechterung der Symptome durch Kälte und Feuchtigkeit, der Ödembildung durch Wärme · Harninkontinenz hätten sich schleichend entwickelt. Erstmals seien Beschwerden im Alter von 28 Jahren aufgetreten. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2018 lehnte die Beklagte die Anerkennung der BK Nr. 2104 wegen Fehlens der arbeitstechnischen Voraussetzungen ab. Im Widerspruchsverfahren wies die Klägerin darauf hin, dass es ihr eigentlich nicht um diese BK, sondern um die Anerkennung der NFCI als Wie-Berufskrankheit (Wie-BK) gehe. Mit weiterem Bescheid vom 14. November 2018 lehnte die Beklagte daraufhin die Anerkennung der NFCI als BK und auch als Wie-BK ab. Die bei der Klägerin bestehende Erkrankung gehöre nicht zu den in der BK-Liste genannten Erkrankungen. Eine Anerkennung wie eine BK sei nicht möglich. Dazu sei es erforderlich, dass neue Erkenntnisse darüber bestünden, dass die Erkrankung der Klägerin durch besondere Einwirkungen verursacht worden sei, denen die Berufsgruppe der Furnierarbeiter durch die berufliche Tätigkeit in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sei. Neue Erkenntnisse hierzu lägen nicht vor. Auch hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Die Widersprüche wies die Beklagte jeweils mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2018 zurück. Ihre Ansprüche hat die Klägerin mit Klagen vor dem Sozialgericht Gießen jeweils vom 2. Januar 2019 weiterverfolgt. Zur Begründung hat sie einen medizinischen Fachaufsatz (T. Baumeister, H. Drechsler, Non-Freezing-Cold-Injury (NFCI), Arbeitsmedizin, Sozialmedizin, Umweltmedizin, 45, 4, 2010) vorgelegt. Des Weiteren eine Reihe von Veröffentlichungen zur „NFCI“ sowie zum Gesundheitsschutz an Kältearbeitsplätzen. Zur Akte gelangt sind zudem diverse Unterlagen aus einem weiteren von ihrem Prozessbevollmächtigten geführten Verfahren die Anerkennung der NFCI als Wie-BK betreffend. Die Klage auf Anerkennung der BK Nr. 2104 (S 3 U 3/19) hat das Sozialgericht Gießen mit Gerichtsbescheid vom 6. Januar 2013 wegen des fehlenden Nachweises versicherter schädigender Einwirkungen abgewiesen. Mit weiterem Gerichtsbescheid vom 6. Januar 2023 hat das Sozialgericht die auf die Anerkennung der kältebedingten Erkrankung NFCI als BK bzw. Wie-Berufskrankheit gerichtete Klage (S 3 U 4/19) abgewiesen. Eine sogenannte „Listenberufskrankheit“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII liege nicht vor. Auch seien die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach § 9 Abs. 2 SGB VII nicht erfüllt. Danach hätten Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet sei oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorlägen, wie eine BK als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erfüllt seien. Mit dem Verweis auf § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII werde klargestellt, dass sämtliche Voraussetzungen zur Anerkennung der Erkrankung nach der Anlage 1 zur BKV vorliegen müssten, lediglich die Aufnahme in der Rechtsverordnung noch nicht erfolgt sei. Aus diesem Verweis folge auch, dass die Anerkennung nach § 9 Abs. 2 SGB VII nicht generell als Härteklausel zu verstehen sei, nach der bereits deshalb zu entschädigen wäre, wenn die Nichtentschädigung für den Betroffenen eine individuelle Härte bedeuten würde (BSG vom 23. Juni 1977 - BSGE 44,93; BSG vom 30. Januar 1986 - BSGE 59, 297). Mit der Regelung des § 9 Abs. 2 SGB VII solle nicht in der Art einer „Generalklausel“ erreicht werden, dass jede Krankheit, deren ursächlicher Zusammenhang mit der Berufstätigkeit im Einzelfall nachgewiesen oder wahrscheinlich sei, wie eine Berufskrankheit zu entschädigen sei. Die Feststellung einer Wie-BK setze auch bei sehr kleinen Berufsgruppen medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse über den generellen Ursachenzusammenhang zwischen besonderer Einwirkung und Erkrankung voraus, selbst wenn epidemiologische Studien wegen der geringen Zahl der betroffenen Personen möglicherweise nicht möglich seien, was verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden sei (BSG vom 18. Juni 2013 - B 2 U 6/12 R). Denn mit der Regelung des § 9 Abs. 2 SGB VII sollten Krankheiten zur Entschädigung gelangen, die nur deshalb nicht in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen worden seien, weil die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft über die besondere Gefährdung bestimmter Personengruppen durch ihre Arbeit bei der letzten Fassung der Anlage 1 zur BKV noch nicht vorhanden gewesen seien oder trotz Nachprüfung noch nicht ausreichten. Nach der Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 4. Februar 2020 (Az. L 3 U 107/19) sei die Feststellung einer Wie-BK somit von dem Vorliegen folgender Voraussetzungen abhängig: „Es muss eine bestimmte Personengruppe bei ihrer Arbeit in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen ausgesetzt sein. Diese besonderen Einwirkungen müssen nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft generell geeignet sein, Krankheiten solcher Art hervorzurufen. 1. Diese medizinischen Erkenntnisse müssen bei der letzten Ergänzung der Anlage 1 zur BKV noch nicht in ausreichendem Maße vorgelegen haben oder ungeprüft geblieben sein. 2. Der ursächliche Zusammenhang der Krankheit mit der gefährdenden Arbeit muss im konkreten Fall hinreichend wahrscheinlich sein.“ Diese Voraussetzungen lägen zur Überzeugung des Gerichts nicht vor, denn nach den bisherigen Auskünften des BMAS in vergleichbaren Verfahren sowie der aktuellen Internetrecherche gäbe es keine medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse im Sinne einer gesicherten „herrschenden“ Ansicht, dass Personen mit Tätigkeiten unter Kälteexposition in erheblich höherem Maße der Gefahr ausgesetzt seien, an den von der Klägerin geltend gemachten Beschwerden im Sinne einer NFCI zu erkranken. Das Gericht gehe dabei unter Zugrundelegung der vorzitierten Rechtsprechung des BSG davon aus, dass diese medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse durch epidemiologische Studien nachgewiesen sein müssten. Derartige Studien lägen derzeit - noch - nicht vor. Das Thema gehöre auch nicht zu den Themen, die aktuell vom Sachverständigenbeirat geprüft würden. Das Attest der Allgemeinmedizinerin Dr. H. stelle keinen notwendigen Nachweis für die erforderlichen neuen Erkenntnisse dar. Gleiches gelte für die in Bezug genommene Studie am UKGM, deren Ausgang bislang ungewiss sei. Gegen beide Gerichtsbescheide hat die Klägerin am 30. Januar 2023 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht angebracht. Die Verfahren wurden zunächst im 3. Senat unter den Aktenzeichen L 3 U 23/23 (Antrag auf Anerkennung der NFCI als BK bzw. Wie-BK) und L 3 U 22/23 (Anerkennung der BK Nr. 2104) geführt. Mit Beschluss des 3. Senats vom 21. September 2023 wurden die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Verfahrens L 3 U 22/23 verbunden. Nach Wechsel des Senats wird das Verfahren seit dem 2. Januar 2024 im 9. Senat unter dem Aktenzeichen L 9 U 22/23 geführt. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, zwar durch ihre Lebensverhältnisse in Polen vorgeschädigt zu sein. Eingesetzt hätten ihre Beschwerden jedoch erst, als sie in der Firma E. gearbeitet habe. Bis dahin habe sie keine Schmerzen oder Kältebeschwerden gehabt, das Arbeiten in der kalten Halle sei für sie zu viel geworden. Unstreitig sei, dass sie an einer NFCI leide. Hierdurch seien ihre Gefäße geschädigt worden, was zu einem Raynaud-Syndrom geführt habe. Zur Stütze ihres Vorbringens hat sie die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten diversen Veröffentlichungen nochmals zur Gerichtsakte gereicht. Wegen des Inhalts im Einzelnen wird auf die Seiten 138 bis 243 der Gerichtsakte des Verfahrens L 3 U 23/23 verwiesen. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 6. Januar 2023 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Erkrankung „NFCI“ als „Wie-Berufskrankheit“ nach § 9 Abs. 2 SGB VII anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. In einem Erörterungstermin mit der Berichterstatterin am 8. März 2024 hat die Klägerin ihre Klage auf Anerkennung der Berufskrankheit BK Nr. 2104 zurückgenommen. Nach Umwandlung des Erörterungstermins in einen Termin zur mündlichen Verhandlung haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und zu dem Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.