Gerichtsbescheid
S 29 AS 407/19
SG Gießen 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGGIESS:2023:0110.S29AS407.19.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Das Gericht konnte den Rechtsstreit gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zuvor angehört. Streitgegenständlich ist ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II im Rahmen der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Bei den Mehrbedarfsleistungen nach § 21 SGB II handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des BSG (stv. Urteile vom 06.04.2011 - B 4 AS 3/10 R und vom 14.02.2013 - B 14 AS 48/12 R) um keine eigenständigen und von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes abtrennbaren Streitgegenstände; allerdings kann aus der hinreichenden Begrenzung der Klägerin auf den Streitgegenstand des Mehrbedarfes ausreichend eindeutig darauf geschlossen werden, dass insoweit die Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht Gegenstand der Klage und unstreitig sind. Die Klägerin kann ihr Begehren auf Überprüfung der Ablehnungsentscheidung des Beklagten vorliegend zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) verfolgen. Der von der Klägerin sinngemäß zu stellende Antrag konnte sich dabei lediglich auf den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 30.11.2019 erstrecken, weil die Klägerin den Antrag auf Mehrbedarf im November 2018 gestellt und damit zunächst der in diesem Zeitraum laufende Bewilligungsabschnitt von Dezember 2017 bis November 2018 (Bescheid vom 10.11.2017) betroffen gewesen ist. Da Leistungen hier nicht komplett versagt worden sind und lediglich die Höhe der Leistungen streitig ist, kann einer Entscheidung des Grundsicherungsträgers wegen der in § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II vorgesehenen abschnittsweisen Bewilligung von Leistungen grundsätzlich keine Bindungswirkung für künftige Bewilligungsabschnitte zukommen. Allerdings ist die Entscheidung des Beklagten dahingehend auszulegen, dass allein rechtlich zulässige Regelungen, nämlich eine ablehnende Regelung über höhere Leistungen unter Berücksichtigung des geltend gemachten Mehrbedarfs für solche Bewilligungsabschnitte, die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung in der Vergangenheit bzw. der Gegenwart lagen, getroffen werden sollten (vgl. BSG, Urteile vom 24.02.2011 - B 14 AS 49/10 R und vom 26.05.2011 - B 14 AS 146/10 R). Vorliegend hat die Klägerin ihren Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfs im November 2018 gestellt, also mithin am Ende eines Bewilligungszeitraumes, der Beklagte jedoch hat erst im nächsten Bewilligungszeitraum über diesen Mehrbedarf ablehnend entschieden, so dass auch der nachfolgende Bewilligungszeitraum von Dezember 2018 bis November 2019 zum Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens geworden ist (vgl. ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2013 - L 6 AS 291/10). Da es sich vorliegend jedoch um ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X handelt, steht einer positiven Sachentscheidung im hiesigen Verfahren auch für den Zeitraum November 2017 § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II entgegen, wonach Leistungen rückwirkend längstens für einen Zeitraum von einem Jahr nach Stellung des Überprüfungsantrages und mithin lediglich für 2018 erbracht werden können. Die unter Berücksichtigung des Vorgenannten zulässige Klage ist allerdings unbegründet. Der Beklagte ist bei der Entscheidung über die Ablehnung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 4 SGB II weder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, noch hat er das Recht unrichtig angewandt. Gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Nach § 44 Abs. 2 S. 1 SGB X ist im Übrigen ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Nach S. 2 der Norm kann er auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Einschlägige Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Mehrbedarf ist § 21 Abs. 4 SGB II in den am 01.01.2018 (durch Artikel 4 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; 2017 BGBl. I S. 2541) und 04.05.2019 geltenden Fassungen (durch Artikel 3 G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 530). Hiernach wird bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX mit Ausnahme der Leistung nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 und 5 (in der vor dem 04.05.2019 geltenden Fassung "Nr. 2 und 4") SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 SGB XII a.F. (jetzt § 112 SGB IX) erbracht werden, ein Mehrbedarf von 35 % des nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin unstreitig insoweit, als bei ihr ein GdB i.H.v. 30 festgestellt worden ist; eine Schwerbehinderung - d.h. ein GdB von mindestens 50 - ist für die Anerkennung eines Mehrbedarfs nicht erforderlich (Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 21 Rn. 51). Auch ist im maßgeblichen Zeitraum von der grundsätzlich bestehenden Erwerbsfähigkeit der Klägerin auszugehen. Fraglich war einzig, ob die von der Klägerin besuchte Vorbereitungsmaßnahme zur Externenprüfung die Voraussetzungen einer "Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben" bzw. einer sonstigen Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes im Arbeitsleben oder aber der Eingliederungshilfe im Sinne des § 21 Abs. 4 SGB II erfüllt. Dies ist indes nach Auffassung der Kammer nicht der Fall. Der Klägerin wurden im streitgegenständlichen Zeitraum weder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben noch sonstige Hilfen für die Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen durch einen öffentlich-rechtlichen Träger im Sinne des § 6 Abs. 1 SGB IX (Rehabilitationsträger) erbracht. Bei alleiniger Leistungsverantwortung jedoch durch die gemeinsame Einrichtung ist die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 4 SGB II nur dann möglich, soweit die Teilnahme an der Maßnahme behinderungsbedingt notwendig ist (BSGE, Urteil vom 12.11.2015 - B 14 AS 34/14 R). Anhaltspunkte hierfür bestehen für das Gericht nicht. Bei der von der Klägerin besuchten Vorbereitung auf die Externenprüfung handelt es sich um eine regelförmige Maßnahme, die sich gleichermaßen an alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach dem SGB II richtet, gleich ob bei Ihnen eine Behinderung vorliegt oder nicht. Behinderungsbedingte Einschränkungen oder Ähnliches spielten bei der Zuweisung der Klägerin in diese Maßnahme keine Rolle. Daher war die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG, die Rechtsmittelbelehrung auf §§ 143, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG. Die Klägerin begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB II) unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte. Die 1972 geborene Klägerin steht seit 2011 im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II bei dem Beklagten. Mit Bescheid vom 06.06.2017 hat das Hessische Amt für Versorgung und Soziales bei der Klägerin einen Grad der Behinderung (GdB) i.H.v. 30 festgestellt. Zudem wurde die Klägerin von dem Beklagten mit Bescheid vom 04.08.2016 einem schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) gleichgestellt. Außerdem stellte die AOK Hessen bei der Klägerin mit Wirkung zum 01.02.2017 das Vorliegen eines Pflegegrades 1 fest. Unter dem Datum des 26.05.2018 schlossen die Beteiligten eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Ziel der Integration der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch die Weiterbildungsmaßnahme "Externe Prüfungsvorbereitung Industriekauffrau mit IHK Abschluss" ab. Hierin wurde unter Bezugnahme auf § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 81 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) vereinbart, dass der Beklagte die Teilnahme der Klägerin an der vorgenannten beruflichen Weiterbildungsmaßnahme bei der Deutschen Angestellten Akademie (DAA) im Zeitraum vom 04.06.2018 bis 31.01.2020 durch Übernahme der Maßnahmekosten i.H.v. 8.013,60 € und monatlicher Fahrtkosten i.H.v. 136,00 € fördert. Mit Bescheid vom 10.11.2017 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum vom 01.12.2017 bis 30.11.2018 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Grundmiete und Nebenkosten für die von ihr in der A-Straße, A-Stadt bewohnte Wohnung (insgesamt 483,50 €) sowie Heizkosten in angemessener Höhe (80,59 € statt 97,50 €). Mit Bescheid vom 19.11.2018 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 14.12.2018 bewilligte der Beklagte der Klägerin auch Leistungen für den Zeitraum von Dezember 2018 bis November 2019. Den von der Klägerin am 20.11.2018 gestellte Antrag, ihr einen Mehrbedarf "ab dem 06.06.2016" nach § 21 Abs. 4 SGB II wegen der bestehenden Behinderung bei Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14.12.2018, der in der Folge bestandskräftig wurde, ab. Unter dem Datum des 20.01.2019 wandte sich die Klägerin sodann erneut an den Beklagten wegen des von ihr gestellten Antrages auf Mehrbedarf. Diesen habe sie wiederholt gestellt. Die Begründung der ablehnenden Entscheidung des Beklagten entspreche nicht den gesetzlichen Regelungen. Seit dem 06.06.2016 sei sie mit einem GdB i.H.v. 30 behindert. Sie müsse sich für genügend Konzentration gut ernähren um sich erfolgreich auf ihre Abschlussprüfung vorbereiten zu können. Sie bitte um - so wörtlich – "positive Antwort auf ihren Antrag vom 20.11.2018 sowie vom 09.01.2019." Mit Bescheid vom 31.01.2019 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Überprüfung ergeben habe, dass der Bescheid nicht zu beanstanden sei. Der Beklagte habe weder das Recht unrichtig angewandt noch sei er von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Die Klägerin absolviere derzeit eine bewilligte Weiterbildungsmaßnahme. Der Mehrbedarf "Behinderung" müsse über die Agentur für Arbeit festgestellt und der Klägerin mit Bescheid schriftlich bestätigt werden. Gegen die Ablehnungsentscheidung des Beklagten erhob die Klägerin am 28.02.2019 Widerspruch. Sie benötige zur erfolgreichen Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme zusätzliche Unterstützung. Wegen ihrer zahlreichen Erkrankungen befinde sie sich in mehreren medizinischen Maßnahmen zur Stabilisierung ihres gesundheitlichen Zustandes. Auch aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit sei sie auf weitere Hilfen angewiesen und verweist zur weiteren Begründung auf eine Vielzahl an Gesetzesnormen. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.2019 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den beantragten Mehrbedarf lägen nicht vor. Mit der am 18.06.2019 vor dem Sozialgericht Gießen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr unter Wiederholung ihrer Ausführungen im Widerspruchsverfahren fort. Ergänzend sei anzumerken, dass sie sich sowohl als behinderte Person als auch als Ausländerin von dem Beklagten diskriminiert fühle. Es sei - so sinngemäß - Sache der Beklagten, sie angemessen zu unterstützen und zu fördern. Die Klägerin beantragt sinngemäß, 1) den Bescheid des Beklagten vom 31.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.05.2019 (W XXX1) aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 10.11.2017 teilweise zurückzunehmen und mit der Maßgabe abzuändern, dass der Klägerin im Zeitraum vom 01.12.2017 bis 30.11.2018 ein behinderungsbedingter Mehrbedarf i.H.v. 35 % des maßgebenden Regelbedarfs zuerkannt wird und ausdrücklich weiter, 2) den Beklagten zu verurteilen, ihr auch für den Zeitraum vom 06.06.2016 bis 30.11.2017 und über den 30.11.2018 hinaus einen Mehrbedarf i.H.v. 35 % des maßgebenden Regelbedarfs zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verweist zur Begründung auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren. Die Voraussetzungen für den beantragten Mehrbedarf lägen nicht vor. Das Gericht hat die Beteiligten erstmals mit Schreiben vom 16.03.2020 zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und nach Rückmeldung der Klägerin, eine mündliche Verhandlung zu wünschen, mit Schreiben vom 11.05.2020 mitgeteilt, an der beabsichtigten Entscheidungsform festhalten zu wollen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf den elektronischen Aktenauszug der Beklagten Bezug genommen, welche allesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.