Gerichtsbescheid
S 26 AS 34/22
SG Gießen 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGGIESS:2023:0111.S26AS34.22.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Kosten sind nicht zu erstatten. Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Beteiligten dazu angehört wurden und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 105 SGG. Die Klage ist unzulässig. Ihr fehlt die notwendige Beschwer des Klägers. Nach Ablauf des Wirkungszeitraums des Hausverbots mit dem 15.09.2022 entfaltet dieses keine Wirkung gegenüber dem Kläger mehr. Aktuell ist der Kläger nicht mehr durch das streitgegenständliche Hausverbot belastet. Das neue Hausverbot, welches den Kläger nunmehr belastet, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Der Einwand des Klägers, die Untätigkeit des Gerichts könne dem Beklagten nicht zum Vorteil gereichen, ist zutreffend. Es hätte in der Hand des anwaltlich vertretenen Klägers gelegen, eine Entscheidung des Gerichts auch nach Ablauf des Hausverbots herbeizuführen. Das Gericht hätte bei Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage zur Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Hausverbots Stellung nehmen müssen. Eine solche Klageumstellung ist aber nicht erfolgt. Im Übrigen erlaubt sich das Gericht den Hinweis, dass eine Verfahrensdauer von einem Jahr in sozialgerichtlichen Verfahren mindestens durchschnittlich, wenn nicht gar unterdurchschnittlich ist. Für den aktuellen Vorsitzenden bestand ohnehin keine Möglichkeit mehr, rechtzeitig zu entscheiden, da dieser die Kammer erst zum 01.08.2022 und damit nur anderthalb Monate vor dem Ablauf des Hausverbots übernommen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Berufung ist für den Kläger zulässig. Der Kläger wendet sich gegen ein gegen ihn ausgesprochenes Hausverbot. Der Kläger bezieht laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von dem Beklagten. Gegen ihn wurde bereits mehrfach ein Hausverbot verhängt. Mit Bescheid vom 30.08.2021 verhängte der Beklagte erneut ein Hausverbot vom 16.09.2021 bis zum 15.09.2022. Dabei teilte der Beklagte dem Kläger eine Telefonnummer und eine E-Mail Adresse zur Kommunikation mit dem Beklagten mit. Gegen das Hausverbot wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 16.09.2021. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2022 als unbegründet zurück. Der Kläger meint, dass das ausgesprochene Hausverbot rechtswidrig sei. Es könne nicht nach so langer Zeit ohne jeglichen weiteren Vorfall erneut ein Hausverbot ausgesprochen werden. Seitdem durch den Beklagten initiierten Strafverfahren seien Jahre vergangen. Die weitere Verhängung eines Hausverbots sei schikanös. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 30.08.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.01.2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, dass aus der Art und Anzahl der Vorfälle in der Vergangenheit davon auszugehen sei, dass das Fehlen neuer Vorfälle auf die für diesen Zeitraum klar geregelten Kommunikationswege zurückzuführen sei. Der Kläger sei wiederholt durch unangemessenes, bedrohliches Verhalten gegen Mitarbeitende des Beklagten aufgefallen. Wegen seines aggressiven und verbal bedrohlichen Verhaltens seien mehrfach Gefährderansprachen durch die Polizei veranlasst, Hausverbot ausgesprochen und Strafanzeigen gestellt worden. Es existiere ein Gutachten der Praxisklinik Mittelhessen aus dem Jahr 2018, welches bei den Erwägungen zum Erlass eines Hausverbotes einbezogen worden sei. Dem Kläger sei es weiterhin möglich nach vorheriger Terminabstimmung persönliche Gespräche bei dem Beklagten zu führen. Letztlich verhindere das Hausverbot nur unterminierte Vorsprachen. Der Beklagte hat mit Bescheid vom 08.09.2022 erneut, nunmehr bis zum 15.09.2023, ein Hausverbot verhängt. Den Widerspruch hiergegen hat der Beklagte als unzulässig zurückgewiesen. Eine Klage ist nicht erhoben worden. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.