Urteil
L 9 AS 77/23
Hessisches Landessozialgericht 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHE:2024:0927.L9AS77.23.00
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Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 11. Januar 2023 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 11. Januar 2023 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat kann im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 SGG. Über die Berufung entscheidet die Berichterstatterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern, da das Sozialgericht über die Klage durch Gerichtsbescheid (§ 105 Abs. 2 Satz 1 SGG) entschieden und der Senat die Berufung durch Beschluss auf die Berichterstatterin übertragen hat (§ 153 Abs. 5 SGG). Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte und nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerechte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 11. Januar 2023 ist in der Sache unbegründet. Hinsichtlich des Hauptantrags des Klägers scheitert die Berufung unabhängig von materiell-rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem gegen den Kläger für den Zeitraum 16. September 2021 bis 15. September 2022 erteilten Hausverbot bereits daran, dass die Klage vor dem Sozialgericht mit dem Ablauf des streitigen Hausverbots unzulässig geworden ist. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Gießen vom 11. Januar 2023 (§ 153 Abs. 2 SGG). Auch das Berufungsvorbringen des Klägers gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Das hier allein streitige Hausverbot vom 16. September 2021 bis zum 15. September 2022 hat mit dem Ablauf des 15. September 2022 seine Wirkung verloren, eine über dieses Datum hinausgehende rechtliche Beschwer für den Kläger ist nicht ersichtlich. Im Hinblick auf den Ablauf des Hausverbots am 15. September 2022 ist somit bezüglich der vor dem Sozialgericht ausschließlich erhobenen reinen Anfechtungsklage Erledigung eingetreten. Die Klage ist damit zu diesem Zeitpunkt unzulässig geworden, so dass das Sozialgericht diese zutreffend abgewiesen hat. Hinsichtlich des erstmals im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des erteilten Hausverbots im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage bleibt die Berufung des Klägers ebenfalls ohne Erfolg. Die Umstellung einer Anfechtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist keine Klageänderung i.S.v. § 99 Abs. 1 SGG, sondern unterfällt wegen des auf Grund eines später eingetretenen Ereignisses auf einen anderen gerichtlichen Ausspruch zielendes Klagebegehren Absatz 3 Nr. 3 der Norm (BSG vom 15. Juni 2016 - B 4 AS 45/15 R -; Guttenberger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Auflage, Stand: 15. Juni 2022, § 99 SGG, Rn. 37 m. w. N.). Der von dem Klägervertreter erstmals im Berufungsverfahren gestellte Hilfsantrag ist jedoch trotzdem unzulässig, da ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht gegeben ist. Nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung der Rechtswidrigkeit hat. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach Erledigung eines beschwerenden Verwaltungsaktes ist demnach das Vorhandensein eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses. Ein solches schutzwürdiges Interesse kann dabei rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art sein. Nach der Rechtsprechung besteht ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes bei Wiederholungsgefahr, Präjudiziabilität oder bei einem Rehabilitationsinteresse (Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 24. Januar 2022 - L 12 AS 3174/21). Ein Rehabilitationsinteresse bzw. eine Präjudiziabilität ist von dem Kläger nicht geltend gemacht worden. Es liegen auch keine Anhaltspunkte hierfür vor. Darüber hinaus besteht auch keine Wiederholungsgefahr zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats. Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht (BSG vom 14. Februar 2013 - B 14 AS 195/11 R). Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn der Kläger steht seit Februar 2024 wegen der Aufnahme einer Beschäftigung nicht mehr im Leistungsbezug nach dem SGB II, so dass keine Berührungspunkte mit dem Beklagten mehr bestehen. Eine konkrete Widerholungsgefahr für den Erlass eines erneuten Hausverbots besteht damit nicht. Damit war die Berufung insgesamt zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Revisionszulassungsgründe (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Zwischen den Beteiligten ist ein gegen den Kläger im Rahmen des Leistungsbezugs nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ausgesprochenes Hausverbot streitig. Der Kläger bezieht laufende Leistungen nach dem SGB II von dem Beklagten. In den Jahren 2016 bis 2018 initiierte der Beklagte mehrere strafrechtliche Verfahren gegen den Kläger wegen Beleidigung, Verleumdung, Nachstellung und Bedrohung von Mitarbeitern, die teilweise zu Verurteilungen teilweise auch zur vorläufigen Verfahrenseinstellung unter Auflagen führten. Der Beklagte verhängte gegen den Kläger aus diesem Grund bereits mehrfach ein Hausverbot. Mit Bescheid vom 30. August 2021 verhängte der Beklagte gegenüber dem Kläger erneut ein Hausverbot vom 16. September 2021 bis zum 15. September 2022. Dabei teilte der Beklagte dem Kläger eine Telefonnummer und eine E-Mail Adresse zur Kommunikation dem Beklagten mit. Zudem könne der Kläger weiterhin nach vorheriger Einladung durch den Beklagten das Dienstgebäude betreten. Bei Betreten ohne eine solche Einladung werde ein Strafantrag wegen Hausfriedensbruch gestellt. Der Beklagte ordnete zudem den sofortigen Vollzug des Hausverbotes an. Gegen das Hausverbot wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 16. September 2021, welchen der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2022 als unbegründet zurückwies. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass gegen den Widerspruchsführer bereits mehrfach, zuletzt mit Bescheid vom 4. September 2020 für den Zeitraum 16. September 2020 bis 15. September 2021, ein Hausverbot für die Dienstgebäude des Beklagten ausgesprochen worden sei. Gründe für die Hausverbote seien unangemessenes Verhalten, Beleidigungen und massive Bedrohungen von Mitarbeitenden durch den Kläger gewesen. Das nunmehr ausgesprochene Hausverbot diene der Sicherstellung eines geordneten Dienstbetriebes sowie dem Schutz der Mitarbeitenden des Beklagten. Der Kläger habe in der Vergangenheit mehrfach Mitarbeitende des Beklagten beleidigt und massiv bedroht. Er habe die Drohung geäußert, eine Mitarbeiterin zu „vernichten“. Eine Mitarbeiterin sei als „psychische Kinderschänderin“ bezeichnet worden. Auch habe der Kläger Mitarbeitenden die Absicht unterstellt, seine Kinder töten oder ihm entziehen zu wollen. Der Kläger habe seine Aktivitäten dabei nicht auf den beruflichen Wirkungsbereich der Mitarbeitenden beschränkt, sondern etwa über Facebook versucht, Mitarbeitende auch im privaten Lebensbereich zu belästigen. Die verschiedenen Vorfälle hätten in der Folge zu Gefährderansprachen durch die Polizei und zu Strafverfahren gegen den Kläger geführt. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit dem Kläger habe der Beklagte Veranlassung, auch von einem weiterhin fortbestehenden Gefahrenpotential auszugehen. Es sei davon auszugehen, dass sich die Einstellung des Klägers gegenüber den Mitarbeitenden des Beklagten sowie der Einrichtung im Allgemeinen nicht verändert habe, zumal der Kläger seine Anschuldigungen und Äußerungen nicht zurückgenommen habe. Unter Abwägung der Gesamtumstände seien dem Schutz der Mitarbeitenden des Beklagten und der Sicherstellung eines geordneten Dienstbetriebes Vorrang einzuräumen. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger weiterhin per Mail, Telefon und schriftlich Anliegen vorbringen könne und die Sicherstellung des Lebensunterhalts durch das Hausverbot nicht gefährdet sei. Hiergegen hat der Kläger vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten am 24. Januar 2022 Anfechtungsklage zum Sozialgericht Gießen erhoben. Zur Begründung hat der Klägervertreter erstinstanzlich vorgetragen, dass es nicht sein könne, dass nach so langer Zeit ohne jeglichen weiteren Vorfall erneut ein Hausverbot ausgesprochen werde, da seit dem durch den Beklagten initiierten Strafverfahren Jahre vergangen seien. Der Beklagte hat mit Bescheid vom 8. September 2022 erneut bis zum 15. September 2023, ein Hausverbot verhängt. Den Widerspruch hiergegen hat der Beklagte als unzulässig zurückgewiesen. Eine Klage ist nicht erhoben worden. Auf Nachfrage des Sozialgerichts, ob sich das Verfahren nach Ablauf des streitigen Hausverbots erledigt habe, hat der Prozessbevollmächtigte mitgeteilt, dass er die Klage nicht zurücknehmen werde. Es könne nicht angehen, dass Gerichte mit einer Entscheidung so lange warteten, bis dann sich die Sache durch Zeitablauf erledigt habe. Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage sodann durch Gerichtsbescheid vom 11. Januar 2023 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, da es an der notwendigen Beschwer des Klägers fehle. Nach Ablauf des Wirkungszeitraums des Hausverbots mit dem 15. September 2022 entfalte dieses keine Wirkung gegenüber dem Kläger mehr. Aktuell sei der Kläger nicht mehr durch das streitgegenständliche Hausverbot belastet. Das neue Hausverbot, welches den Kläger nunmehr belaste, sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Der Einwand des Klägers, die Untätigkeit des Gerichts könne dem Beklagten nicht zum Vorteil gereichen, sei zutreffend. Es habe in der Hand des anwaltlich vertretenen Klägers gelegen, eine Entscheidung des Gerichts auch nach Ablauf des Hausverbots herbeizuführen. Denn bei Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage hätte das Gericht zur Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Hausverbots Stellung nehmen müssen. Eine solche Klageumstellung sei aber nicht erfolgt. Gegen den dem Klägervertreter am 18. Januar 2023 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 20. Februar 2023, einem Montag, Berufung zum Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, dass sehr wohl der Kläger weiterhin durch das Hausverbot beschwert sei. Der Beklagten könne ansonsten jeweils ein Hausverbot über einen Zeitraum von einem Jahr aussprechen und sodann aufgrund Zeitablaufs immer wieder quasi „obsiegen“. Der Kläger habe kein Rechtsmittel, um hiergegen vorzugehen. Die inhaltliche Begründung des Beklagten für die immer wieder neuen Hausverbote sei zudem nicht richtig, da keine Gefahr von dem Kläger ausgehe. Der Kläger jedenfalls habe sich absolut zurückgehalten. Schließlich habe das Sozialgericht vor Erlass des Gerichtsbescheides keinen richterlichen Hinweis auf eine mögliche Klageumstellung erteilt. Hilfsweise werde nunmehr im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Hausverbots begehrt. Ein berechtigtes Interesse hierfür bestehe bei dem Kläger, denn der Beklagte habe nach Ablauf des streitigen Hausverbots umgehend ein neues erteilt. Der Klägervertreter beantragt wörtlich, unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichtes in Gießen vom 11. Februar 2023 mit dem Aktenzeichen S 26 AS 34/22, den Bescheid der Beklagten vom 30. August 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2022 aufzuheben, hilfsweise unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Sozialgerichtes Gießen festzustellen, dass sich der Rechtsstreit erledigt hat und die Beklagte nicht befugt war gegenüber dem Kläger das streitgegenständliche Hausverbot auszusprechen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt der Beklagte an, dass der Kläger mit der Berufung weiterhin die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehre, der durch Zeitablauf erledigt sei. Der Kläger habe von der Möglichkeit der Umstellung der Klage in der ersten Instanz keinen Gebrauch gemacht und der Beklagte halte eine Klageänderung in der Berufungsinstanz nicht für sachdienlich und erteile auch keine Einwilligung dazu. Denn da ein entsprechender Antrag - obwohl dies ohne weiteres möglich gewesen wäre - in erster Instanz gar nicht gestellt worden sei, habe das Sozialgericht darüber auch nicht entschieden. Es könne daher nicht erstmals im Berufungsverfahren eine Fortsetzungsfeststellungsklage geprüft und entschieden werden. Mit Beschluss vom 4. September 2023 hat der Senat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Berichterstatterin des 9. Senats übertragen. Auf Nachfrage des Senats hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 13. Mai 2024 zunächst mitgeteilt, dass gegen den Kläger mit bestandskräftigen Bescheiden vom 8. September 2022 und 11. September 2023 jeweils erneut Hausverbote von je einem Jahr erteilt worden seien. Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2024 hat der Beklagte sodann angegeben, dass der letzte Bewilligungszeitraum des Klägers am 31. Januar 2024 geendet habe und der Kläger seitdem nicht mehr im Leistungsbezug stehe. Die Beteiligten haben sodann schriftsätzlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.