Urteil
S 20 AL 20/24
SG Gießen 20. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGGIESS:2024:1125.S20AL20.24.00
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Tenor
1. Die Bescheide der Beklagten vom 12.12.2023 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15.01.2024 (W-XXX1 und W-XXX2) werden aufgehoben.
2. Die Beklagte hat der Klägerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Die Bescheide der Beklagten vom 12.12.2023 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15.01.2024 (W-XXX1 und W-XXX2) werden aufgehoben. 2. Die Beklagte hat der Klägerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Klage ist als (isolierte) Anfechtungsklage gem. § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 Sozialgerichtgesetz (SGG) statthaft. Soweit in Rechtsprechung und Schrifttum für eine Klage gegen einen endgültigen Bescheid als „richtige“ Klageart gegen die endgültige Leistungsfestsetzung die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 SGG angesehen wird, da nur auf diese Weise das eigentliche Klageziel, nämlich das „Behaltendürfen“ der Leistung erreicht werden kann, steht dies vorliegend der Statthaftigkeit der Anfechtungsklage nicht entgegen. Denn nach Auffassung der erkennenden Kammer lagen bereits keine vorläufigen Bewilligungsentscheidungen vor, sodass durch die Aufhebung der späteren „endgültigen“ Leistungen die bereits zuvor zuerkannten Leistungen ohne Weiteres als die endgültig zustehenden Leistungen anzuerkennen sind (vgl. hierzu „I.“) Die Klage ist auch im Übrigen zulässig und begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 12.12.2023 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15.01.2024 (Aktenzeichen W-XXX1 und W-XXX2) sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte war mangels Vorliegens einer vorläufigen Entscheidung nicht berechtigt, das erbrachte Kurzarbeitergeld endgültig festzusetzen und zu Unrecht erbrachte Leistungen zurückerstattet zu verlangen (hierzu „I.“). Auch liegen die Voraussetzungen für eine Aufhebung der bewilligten Leistungen und damit einhergehende Erstattungsforderung nicht vor (hierzu „II.“). I. Gemäß § 95 S. 1 Nr. 1 bis 4 SGB III haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, die betrieblichen Voraussetzungen und die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist. Dabei ist es der Arbeitgeber, der in Prozessstandschaft für seine Arbeitnehmer den Anspruch auf Kurzarbeitergeld geltend macht (Müller-Grune in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 3. Aufl. Stand: 19.09.2024, § 95 Rn. 46f.). Die Bewilligung von Kurzarbeitergeld erfolgt in einem zweistufigen Verwaltungsverfahren. Auf das sog. „Anzeigeverfahren“, § 99 SGB III, das nach erfolgreicher Prüfung durch die örtlich zuständige Agentur für Arbeit, ob ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld erfüllt sind, § 99 Abs. 1 Satz 4 SGB III, mit einem „Anerkennungsbescheid“ dem Grunde nach endet, folgt das Antragsverfahren für die konkrete Bewilligung und Zahlung von Kurzarbeitergeld. Kurzarbeitergeld wird unter Berufung auf die Norm des § 328 III dabei in der Regel zunächst durch vorläufige Entscheidung erbracht. § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III bestimmt, dass über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig entschieden werden kann, wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat. Hierbei sind Umfang und Grund der Vorläufigkeit anzugeben, § 328 Abs. 1 S. 2 SGB III. Entspricht der vorläufige Bescheid nach Beseitigung der Ungewissheit dem endgültigen Ergebnis, so kann der Bescheid für endgültig erklärt werden, worauf der Berechtigte nach entsprechender eigener Antragstellung einen Anspruch hat, § 328 Abs. 2 SGB III. Widerspricht die vorläufige Entscheidung dem endgültig festgestellten Ergebnis, so hat eine endgültige Entscheidung nach Maßgabe von § 328 Abs. 3 S. 1 sowie ggfs. von S. 2 Hs. 1 SGB III zu erfolgen (BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 31/14 R). Aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind gemäß § 328 Abs. 3 S. 1 SGB III auf die zustehenden Leistungen anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; aufgrund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen, § 328 Abs. 3 S. 2 SGB III. Die den hier streitgegenständlichen „endgültigen“ Bescheiden zugrundeliegenden Bewilligungsbescheide der Beklagten enthielten, entgegen der Auffassung der Beklagten, keine vorläufige Regelung. Die Regelung eines Verwaltungsakts ergibt sich aus seinem Verfügungssatz (Hessisches LSG, Beschluss vom 23.04.2018 – L 6 AS 109/18 B ER). Eine vorläufige Entscheidung i.S.d. § 328 Abs. 1 SGB III erfordert bereits nach den allgemeinen Vorgaben des § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) einen Verfügungssatz, der für den Empfänger ohne Zweifel die Vorläufigkeit des Bescheides deutlich macht. Aus dem Verfügungssatz selbst muss für den Empfänger vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will (BSG, Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R). Es muss damit klar erkennbar sein, dass es sich nur um eine Interimsregelung handelt (Schmidt-De Caluwe in: Heinz/Schmidt-De Caluwe/Scholz, Sozialgesetzbuch III, 7. Auflage 2021, § 328 Rn. 33), die unter dem Vorbehalt einer abschließenden Prüfung steht. Darüber hinaus verpflichtet § 328 Abs. 1 S. 2 SGB III speziell dazu, sowohl den Grund, als auch den Umfang der Vorläufigkeit im Bescheid anzugeben. Erforderlich ist damit zunächst die Benennung eines Grundes im Sinne des § 328 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB III im Tenor des Bescheides, wenngleich Einzelheiten der Abgrenzung sinnvollerweise nur im Rahmen der Begründung ihren Platz finden können (Schmidt-De Caluwe in: Heinz/Schmidt-De Caluwe/Scholz, Sozialgesetzbuch III, 7. Auflage 2021, § 328 Rn. 34 mw.N.). Diesen Anforderungen genügen die Bescheide der Beklagten vom 06.05.2020 (04/2020), 03.08.2020 (07/2020), 14.01.2021 (12/2020), 08.02.2021 (01/2021), 08.03.2021 (02/2021) und 06.05.2021 (04/2021) nach Auffassung der erkennenden Kammer erkennbar nicht. In den jeweiligen Bewilligungsbescheiden hat die Beklagte zunächst im Tenor des Verwaltungsaktes lediglich eine Entscheidung über die Tatsache und die Höhe der Bewilligung von Kurzarbeitergeld und ergänzender Leistungen getroffen, ohne, dass auf eine Vorläufigkeit der Entscheidung hingewiesen worden wäre. Auf den Tenor folgt sodann die Angabe der Kontoverbindung, auf welche die Leistungen überwiesen werden, hierauf der Hinweis, dass „gebeten wird, die nachstehend enthaltenen Hinweise bei der Auszahlung des Kurzarbeitergeldes und bei der Erstellung weiterer Leistungsanträge zu beachten“. Diese seien „Bestandteil des Bescheides“. Hieran an schließt sich bereits die Rechtsbehelfsbelehrung der Beklagten, eine Grußformel und der Hinweis, dass keine Unterschrift erforderlich sei. Erst auf der nächsten Seite hat die Beklagte in zwei Absätzen unter der Bezeichnung „Ergänzende Hinweise der Agentur für Arbeit“ Rechtsgrundlage und „Vorläufigkeit“ der Entscheidung erstmals benannt. Dies allerdings in Formulierung und Formatierung nahezu verstohlen in der Mitte des zweiten Absatzes der „ergänzenden Hinweise“. Hier wird darauf hingewiesen, dass „der Leistungsantrag für den oben genannten Anspruchszeitraum mit den Arbeitszeit- und Lohnunterlagen noch nicht verglichen worden ist“. Daher werde „die Leistung durch vorläufige Entscheidung gewährt“, wobei auf § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III Bezug genommen wird. Zu Unrecht gezahlte Beträge seien „an das vorstehend bezeichnete Konto der Beklagten zurückzuzahlen, sollte sich herausstellen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung dem Grunde oder der Höhe nach nicht vorgelegen haben oder entfallen sind“. Nach Auffassung des Gerichts ist der alleinige Hinweis auf eine vorläufige Leistungserbringung unter dem Punkt „Ergänzende Hinweise“ - der bereits nach seiner Begrifflichkeit „Hinweis“ erhebliche Zweifel am Regelungswillen der Beklagten aufkommen lässt - nicht geeignet, die Vorläufigkeit einer Regelung zu begründen, weil sie die Vorläufigkeit der Entscheidung für den Empfänger der Leistungen nicht hinreichend deutlich macht (gleich: Sozialgericht Gießen, Urteil vom 15.08.2022 – S 1 4 AL 32/22). Darüber hinaus ist nach Auffassung der Kammer zu beachten, dass dieser „Hinweis“ erst auf einer Zusatzseite zum Bescheid und hinter der Rechtsbehelfsbelehrung angebracht ist. Zwar führt das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung weder zur Rechtswidrigkeit, noch zur Nichtigkeit des jeweiligen Bescheides (vgl. bereits BSG, Urteil vom 23.06.1994 – 12 RK 82/92), allerdings zeigt schon allein die Stellung des „Hinweises“, dass die Tatsache der Vorläufigkeit fernab jeglichen Verfügungssatzes verortet worden ist. Zwar ist es möglich und in der Praxis durchaus gängig, Grund und Umfang der Vorläufigkeit in einem gesonderten Schreiben mitzuteilen (Schmidt-De Caluwe in: Heinz/Schmidt-De Caluwe/Scholz, Sozialgesetzbuch III, 7. Auflage 2021, § 328 Rn. 34), allerdings muss dann auch die Vorläufigkeit Ausdruck eines eigenen Verfügungssatzes sein. Dies ist vorliegend aus den vorstehend genannten Gründen offensichtlich nicht der Fall. Auf die Frage, ob die Beklagte in anderen Hinweisen, Antragsformularen oder sonstigen, nicht mit der tatsächlichen Leistungsbewilligung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Schreiben auf die beabsichtigte Vorläufigkeit einer etwaigen Bewilligung hingewiesen hat, kam es vorliegend demzufolge nicht an. Insoweit bleibt es der Beklagten unbenommen, trotz etwaiger vorheriger Hinweisen Antragsformularen oder ähnlichen Schreiben keine vorläufige, sondern eine endgültige Bewilligung vorzunehmen. Entscheidend kann damit nur der tatsächliche Bewilligungsbescheid der Beklagten sein. Die durch die Beklagte getroffenen Verfügungssätze in den ursprünglichen Bewilligungsentscheidungen sind auch keiner Auslegung anhand der getroffenen Begründung oder der „ergänzenden Hinweise“ zugänglich (vgl. zur fehlenden Auslegungsmöglichkeit bei Verfügungssatz ohne Vorläufigkeitsvorbehalt: Hessiches LSG, Beschluss vom 23.04.2018 – L 6 AS 109/18 B ER). Unabhängig der Tatsache, dass die Begründung der ursprünglichen Leistungsbescheide keinerlei unmittelbare Anhaltspunkte für eine beabsichtigte vorläufige Bewilligung enthält, kann die Begründung eines Verwaltungsaktes ohnehin nur zur Auslegung des Verfügungssatzes herangezogen werden, nicht aber zu einer von seinem Wortlaut abweichenden Veränderung der Regelungsrichtung (Hessisches LSG, a.a.O.), wie es vorliegend bei Annahme der Auslegungsmöglichkeit der Fall wäre. Der Formulierung: „auf ihren Antrag wird für den oben genannten Anspruchszeitraum Kurzarbeitergeld in der beabsichtigten Höhe bewilligt“ kann keine Vorläufigkeit der Entscheidung entnommen werden. Jede Auslegung dahingehend, dass die Entscheidung der Beklagten (doch) vorläufig ergeht, würde damit zu einer gänzlich abweichenden Veränderung der Regelungsrichtung führen. Eine so verstandene restriktive Betrachtungsweise ist auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten geboten, da im Gegensatz zum endgültigen Verwaltungsakt, der nach seiner Bestandskraft nur unter den Voraussetzungen der §§ 44 ff. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) aufgehoben werden kann, bei vorläufigen Bescheiden für ein Vertrauen des Bürgers in den Bestand der Regelung kaum Raum verbleibt (Hessisches LSG, a.a.O.). Rechtsfolge der fehlenden Vorläufigkeit der Bescheide vom 06.05.2020, 03.08.2020, 14.01.2021, 08.02.2021, 08.03.2021 und 06.05.2021 ist zunächst, dass die Beklagte keine endgültige Entscheidung nach § 328 Abs. 3 und 4 SGB III hat treffen können; ein Bescheid, der die Vorläufigkeit nicht zweifelsfrei erkennen lässt, kommt bereits einer endgültigen Entscheidung gleich (vgl. BSG Urteil vom 28.11.2007 - B 11a AL 47/06 R und vom 06.04.2011 - B 4 AS 119/10 R). II. Auch eine Umdeutung der fehlerhaften „endgültigen“ Festsetzungen der Beklagten in Aufhebungsentscheidungen nach den §§ 44 ff. SGB X kam nicht in Betracht. Die Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes kommt nur dann in Betracht, wenn der umgedeutete Verwaltungsakt auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für den Erlass erfüllt wären. Eine Umdeutung kann nicht erfolgen, wenn dies der erkennbaren Absicht der Behörde widerspräche (Padé in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 45 (Stand: 24.09.2024) Rn. 136 mit Verweis auf Thüringer LSG, Urteil vom 08.09.2022 – L 9 AS 812/21). Die Beklagte hat hier eine Aufhebung der ursprünglich ergangenen Bewilligungsbescheide nicht für erforderlich gehalten, da sie weiter davon ausgeht, dass eine endgültige Entscheidung ausreichend und richtig ist. Eine Umdeutung würde somit gerade dem erklärten Willen der Behörde widersprechen. Der Klage war demzufolge vollumfänglich stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183. S. 1, 193 SGG. Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Kurzarbeitergeld für die Monate April, Juli und Dezember 2020 sowie Januar, Februar und April 2021. Die Klägerin ist eine bei dem Gymnasium A.-schule in A-Stadt gebildete gemeinnützige UG, deren Zweck u. A. der Ausbau und die Aufrechterhaltung einer pädagogischen Mittagsbetreuung an der A.-schule ist; sie ist auch Betreiberin der dort eingerichteten Schulkantine. Auf entsprechende Anzeigen der Klägerin vom 07.04.2020 und 11.11.2020 erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 25.11.2020 das Vorliegen für die Voraussetzung zur Gewährung von Kurzarbeitergeld dem Grunde nach für den Zeitraum von April 2020 bis Juni 2021 an. Mit Bescheiden vom 06.05.2020 (04/2020), 03.08.2020 (07/2020), 14.01.2021 (12/2020), 08.02.2021 (01/2021), 08.03.2021 (02/2021) und 06.05.2021 (04/2021) bewilligte die Beklagte der Klägerin Kurzarbeitergeld für April 2020 i.H.v. 3.033,48 €, Juli 2020 i.H.v. 3.598,30 €, Dezember 2020 i.H.v. 224,35 €, Januar 2021 i.H.v. 3.737,11 €, Februar 2021 i.H.v. 3.297,15 € und April 2021 i.H.v. 3.914,49 €. Weitere Bewilligungszeitraume sind nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens. Die streitgegenständlichen Bewilligungsbescheide der Beklagten sind allesamt so aufgebaut, dass nach Benennung des Anspruchszeitraumes der festgesetzte Anspruch und der Auszahlungsbetrag ausgewiesen wird. Der Auszahlungsbetrag werde „auf das benannte Konto überwiesen“. Vor der sich anschließenden Rechtsbehelfsbelehrung findet sich jeweils noch der Satz: „Die nachstehend enthaltenen Hinweise bitte ich bei der Auszahlung des Kurzarbeitergeldes und bei der Erstellung weiterer Leistungsanträge zu beachten. Sie sind Bestandteil dieses Bescheides“. Auf Seite 2 fügte die Beklagte jeweils „ergänzende Hinweise“ bei. Satz 2 dieser ergänzenden Hinweise lautet wörtlich wie folgt: „Der Leistungsantrag für den oben genannten Anspruchszeitraum ist mit den Arbeitszeit- und Lohnunterlagen Ihres Betriebes noch nicht verglichen worden. Die Leistung wird daher durch vorläufige Entscheidung (§ 328 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III) gewährt. Zu Unrecht gezahlte Beträge sind an das vorstehend bezeichnete Konto des BA-Service-Hauses zurückzuzahlen, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung dem Grunde oder der Höhe nach nicht vorgelegen haben oder entfallen sind“. Nach erfolgter Abschlussprüfung teilte die Beklagte mit zwei Bescheiden vom 12.12.2023 mit, dass die Klägerin für den Zeitraum von April bis Juli 2020 4.483,94 € und für Dezember, Januar, Februar und April 2021 insgesamt 3.196,47 € zu erstatten haben. Es sei festgestellt worden, dass die Klägerin für ihre Beschäftigten Kurzarbeitergeld während der Ferienzeiten im April und Juni 2020 (gemeint statt Juni: Juli) sowie im Januar und April 2021 abgerechnet habe. In den Ferienzeiten sei der Arbeitsausfall jedoch nicht unvermeidbar, weil er betriebsüblich sei. Das während der Ferienzeiten vom 06.04.2020 bis 18.04.2020 und 06.07.2020 bis 31.07.2020 sowie vom 04.01.2021 bis 08.01.2021 und 05.04.2021 bis 16.04.2021 ausgezahlte Kurzarbeitergeld werde daher zurückgefordert. Weiter habe die Überprüfung des Zeitnachweises für Fr. B. im Dezember 2020 ergeben, dass die Arbeitnehmerin keinen Arbeitsausfall gehabt habe. Auf dem Zeitnachweis seien lediglich gearbeitete Stunden und Urlaubstage erkennbar. Aufgrund des fehlenden Anspruchs auf Kurzarbeitergeld für Fr. B. bestehe ebenfalls für Frau C. im Dezember 2020 kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, da die Arbeitnehmerin mit lediglich 10 Ausfallstunden das Mindesterfordernis der Kurzarbeit nicht erfülle. Aufgrund der Rückforderung im Dezember 2020 habe ebenfalls der Monat Februar 2021 korrigiert werden müssen, da die Arbeitnehmerin C. durch die Rückforderung im Februar nur noch im 6. Bezugsmonat sei und somit lediglich Anspruch auf den Leistungssatz „4“ habe. Gegen beide Bescheide erhob die Klägerin mit Schreiben vom 20.12.2023 Widerspruch. Die Mitarbeiterinnen des Schulkiosks arbeiteten mit einem Jahresarbeitszeitkonto und erhielten so über 12 Monate verteilt den gleichen Lohn. Der Arbeitsanfall verteile sich jedoch nur auf Zeiten, in denen der Schulbetrieb stattfinde. In den Ferienzeiten feierten die Mitarbeiter die erworbenen Überstunden ab bzw. häuften Minusstunden an. Der Klägerin stehe daher für die Ferienzeiten ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld zu, andernfalls hätte die Klägerin den Mitarbeitern wegen des festgelegten monatlichen Arbeitslohnes kündigen müssen. Mit Widerspruchsbescheiden vom 15.01.2024 (W-XXX1 und W-XXX2) wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Bei der Prüfung der Unterlagen zur abschließenden Leistungsbewilligung sei eine fehlerhafte Abrechnung des Kurzarbeitergeldes für die Ferienzeiten festgestellt worden. In Hessen seien in der Zeit vom 21.12.2020 bis 08.01.2021 sowie in der Zeit vom 05.04.2021 bis 16.04.2021 Ferien gewesen und für diese Zeiten habe die Klägerin auch Kurzarbeitergeld abgerechnet. Die Zeiten seien von der Beklagten von Amts wegen korrigiert worden. Weil die Schulkantine während der Schulferien generell nicht geöffnet habe, entstehe während dieser Zeiten kein Arbeitsausfall. Bei der Vereinbarung über die Ableistung und Auszahlung der Arbeitsstunden handele es sich um eine betriebliche Entscheidung. Die Klägerin hat am 16.02.2024 unter Wiederholung ihrer außergerichtlichen Argumentation Klage vor dem Sozialgericht Gießen erhoben. Die Klägerin beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 12.12.2023 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15.01.2024 (Aktenzeichen W-XXX1 und W-XXX2) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Die Beklagte habe erst am 25.09.2023 von der Klägerin erfahren, dass diese Kurzarbeitergeld für die Ferienzeiten abgerechnet habe. Später sei weiter mitgeteilt worden, dass in den Ferienzeiten keine Arbeit im Betrieb der Klägerin vorgesehen sei und Ferienzeiten mit Urlaubsabgeltung und Freizeitausgleich ausgeglichen würden. Außerhalb der Ferienzeiten sei der Arbeitsausfall anhand der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitszeit ermittelt und Kurzarbeitergeld auf der Grundlage des monatlich zu zahlenden Arbeitsentgeltes berechnet worden. Die von der Klägerin beantragten bewilligten Leistungen außerhalb der Ferienzeiten seien nicht beanstandet worden. Der besonderen arbeitsrechtlichen Konstellation sei in dem Sinne Rechnung getragen worden, dass beispielsweise Arbeitszeitguthaben der Beschäftigten mit Beginn der Kurzarbeit nicht zur Vermeidung des Arbeitsausfalls haben eingebracht werden müssen. Im Umkehrschluss hätte die Klägerin jedoch während der Ferienzeit die Urlaubstunden und Arbeitszeitguthaben aufbrauchen müssen. Während der Kurzarbeit bestehe im Übrigen auch die Verpflichtung, Resturlaub zur Vermeidung von Kurzarbeit einzubringen, sodass der Urlaub aus 2020 und neben dem Arbeitszeitguthaben während der Ferien hätte eingebracht werden können. Laut den vorliegenden Unterlagen sei dies jedoch nicht umgesetzt und die Ferienzeiten ausschließlich mit Kurzarbeitergeld abgerechnet worden. Es bestehe auch außerhalb der Ferienzeiten kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld für eine erhöhte Arbeitszeit (Sollarbeitszeit + Überstunden für die Ferienzeiten), da dies eine versteckte Abrechnung der Ferienzeiten darstelle, die nicht mit Kurzarbeitergeld abgerechnet werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2024 sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese war Gegenstand der Entscheidungsfindung.