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Urteil

B 14 AS 6/12 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei vorliegend unregelmäßigem, leistungsabhängigem Arbeitsentgelt rechtfertigt die Rechtslage regelmäßig nur eine vorläufige Bewilligung; ein endgültiger Bewilligungsbescheid ist insoweit von Anfang an rechtswidrig und nach § 45 SGB X zu prüfen. • Die Entscheidung über die Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts kann nicht ohne Feststellungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 SGB X getroffen werden; fehlende Feststellungen führen zur Zurückverweisung. • Ein Aufhebungs- und ein Änderungs- bzw. Bewilligungsbescheid, die inhaltlich korrespondieren und gemeinsam angegriffen werden, sind als rechtliche Einheit auszulegen; dadurch können unbestimmte Formulierungen im ersten Bescheid durch den zweiten hinreichend konkretisiert werden.
Entscheidungsgründe
Aufhebung und Zurückverweisung bei rechtswidriger endgültiger Bewilligung und fehlenden Feststellungen zu § 45 SGB X • Bei vorliegend unregelmäßigem, leistungsabhängigem Arbeitsentgelt rechtfertigt die Rechtslage regelmäßig nur eine vorläufige Bewilligung; ein endgültiger Bewilligungsbescheid ist insoweit von Anfang an rechtswidrig und nach § 45 SGB X zu prüfen. • Die Entscheidung über die Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts kann nicht ohne Feststellungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 SGB X getroffen werden; fehlende Feststellungen führen zur Zurückverweisung. • Ein Aufhebungs- und ein Änderungs- bzw. Bewilligungsbescheid, die inhaltlich korrespondieren und gemeinsam angegriffen werden, sind als rechtliche Einheit auszulegen; dadurch können unbestimmte Formulierungen im ersten Bescheid durch den zweiten hinreichend konkretisiert werden. Die Klägerin und ihre Tochter bezogen seit 1.1.2005 Alg II. Die Klägerin nahm ab 1.9.2005 eine Vollzeittätigkeit als Packerin mit leistungsabhängigem Lohn auf; die Lohnzahlung erfolgte unregelmäßig im Folgemonat. Der Beklagte bewilligte für März bis August 2006 Leistungen; nachdem die Klägerin Verdienstnachweise vorgelegt hatte, hob der Beklagte mit Bescheid vom 25.9.2006 Teile der Bewilligungen für April bis Juli 2006 auf und verlangte Erstattung. Zugleich erließ er einen Änderungsbescheid, der niedrigere Bewilligungen auswies. Im Widerspruchsverfahren reduzierte der Beklagte später die Forderung; streitig blieb eine Erstattungsforderung in Höhe von 452,43 Euro. Sozialgericht und Landessozialgericht beurteilten die Bescheide unterschiedlich; das LSG wies die Klage ab. Die Klägerin rügt unter anderem fehlende Anhörung, Unbestimmtheit der Bescheide und Verwirkung der Nachholung der Anhörung. • Verfahrensgegenstand sind die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 25.9.2006 und 12.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2007; nach Teilanerkenntnis des Beklagten ist nur noch die Erstattung von 452,43 Euro streitig. • Rechtsgrundlage für die Aufhebung ist nicht § 48 SGB X, sondern bei anfänglicher Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids § 45 SGB X; hierzu fehlen die erforderlichen Feststellungen des LSG, insbesondere zur Erfüllung des Tatbestands des § 45 Abs.2 Satz 3 SGB X. • Bei leistungsabhängigem, unregelmäßigem Arbeitsentgelt (Leistungslohn, Zeitlohn ohne feste Stunden) rechtfertigt dies typischerweise nur eine vorläufige Bewilligung; der endgültige Bescheid war insoweit von Anfang an rechtswidrig, sodass § 45 SGB X anzuwenden ist. • Die fehlende Anhörung nach § 24 Abs.1 SGB X ist nicht entscheidungserheblich, weil aus Sicht der von der Verwaltung vertretenen Rechtsgrundlage die Anhörung im Widerspruchsverfahren bzw. später nachgeholt worden ist; ein Verwirkungspunkt ist nicht dargetan. • Die Bestimmtheit des Aufhebungsbescheids vom 25.9.2006 erscheint zunächst zweifelhaft, weil unklar blieb, ob sich die Aufhebungen gegen beide Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft oder nur gegen die Klägerin richten. Der am selben Tag ergangene Änderungsbescheid konkretisiert die Aufhebungen jedoch hinreichend, da Berechnungsbögen die monatlichen individuellen Änderungen für Klägerin und Tochter ausweisen. • Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen zur maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage (§ 45 SGB X) konnte der Senat nicht abschließend prüfen, ob die Aufhebungen und die daraus folgende Erstattungsforderung materiell rechtmäßig sind; der Rechtsstreit ist daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Die Revision der Klägerin hat Erfolg; das Urteil des Landessozialgerichts wird aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Begründend ist festzuhalten, dass der Beklagte für die streitigen Monate eine vorläufige statt einer endgültigen Bewilligung hätte treffen müssen, weil das Arbeitsentgelt leistungsabhängig und regelmäßig erst später konkret ermittelt werden konnte. Mangels Feststellungen dazu, ob die Voraussetzungen des § 45 Abs.2 SGB X vorliegen, kann nicht festgestellt werden, ob die Aufhebungen und die Erstattungsforderung in Höhe von zuletzt 452,43 Euro rechtmäßig sind. Das Berufungsgericht hat somit Tatsachenfeststellungen nachzuholen und dann die materielle Rechtmäßigkeit der Aufhebungen und der Erstattung zu überprüfen; insoweit wird die Sache an das LSG zurückverwiesen.