Urteil
S 17 R 184/17
SG Gießen 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGGIESS:2021:0902.S17R184.17.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten. Gemäß § 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht, sofern in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, nach Lage der Akten entscheiden, wenn in einem Termin keiner der Beteiligten erscheint oder beim Ausbleiben von Beteiligten die erschienenen Beteiligten es beantragen. Die Kammer konnte in Abwesenheit der Beigeladenen entscheiden. Diese wurde ordnungsgemäß zu dem Termin am 02.09.2021 geladen. Des Weiteren wurde sie darauf hingewiesen, dass im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden könne. Die Beigeladene hat schriftlich bestätigt, Kenntnis von dem Termin zu haben und mitgeteilt, dass sie nicht daran teilnehmen werde. Die Klage ist zulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist trotz der Versicherungsfreiheit zu bejahen, da in der gesetzlichen Unfallversicherung das Arbeitsentgelt der kurzfristig Beschäftigten umlagepflichtig ist. Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid vom 22.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass die Tätigkeit der Beigeladenen für den Kläger in der Zeit vom 11.10.2015 bis 24.10.2015 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erfolgte und Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung und keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung wegen Geringfügigkeit/Kurzfristigkeit bestand. Gemäß § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 30.12.2013 - B 12 KR 17/11 R; Urteil vom 30.04.2013 - B 12 KR 19/11 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21; Urteil vom 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17; Urteil vom 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15; BSG, Urteil vom 11.03.2009 - B 12 KR 21/07 R, USK 2009-25; BSG, Urteil vom 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20). Bei der Feststellung des Gesamtbilds kommt dabei den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu (vgl. BSG, Urteil vom 29.08.2012, a.a.O.; ebenso Urteil vom 25.01.2006 - B 12 KR 30/04 R, USK 2006-8; Urteil vom 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R). Nach den vom Bundessozialgericht entwickelten Grundsätzen sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zur ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil vom 28.09.2011 - B 12 R 17/09 R). Ausgehend von diesen Grundsätzen war die Beigeladene abhängig beschäftigt. Für die Beurteilung insofern ist auf die jeweiligen Einzeleinsätze der Beigeladenen, mithin die durchgeführten Erstuntersuchungen abzustellen. Die einzelnen Dienste waren auf freiwilliger Basis individuell vereinbart. Bei Vertragsgestaltungen dieser Art ist für die Frage der Versicherungspflicht grundsätzlich jeweils auf die Verhältnisse abzustellen, die während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge bestehen (BSG, Urteil vom 24.03.2016 - B 12 KR 20/14 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 29 Rn. 17 ; BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 25, Rn. 19 ; BSG, Urteil vom 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris Rn. 26 ; BSG, Urteil vom 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R). Die dieser Tätigkeit zugrunde liegende „Vereinbarung“ zwischen dem Kläger und der Beigeladenen vom 16.11.2015 weist zwar darauf hin, dass formal nicht die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses gewollt war, wenn etwa vereinbart wurde, dass die medizinischen Dienstleistungen in freiberuflicher Tätigkeit im Bedarfsfalle erbracht werden, keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der HEAE erfolgt, das Entgelt fallbezogen erfolgt und die Dienstleistungen nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Auch ist davon auszugehen, dass Ärzte bei medizinischen Heilbehandlungen und Therapien grundsätzlich frei und eigenverantwortlich handeln, woraus indes nicht ohne weiteres auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen werden kann. Umgekehrt kann nicht allein wegen der Benutzung von Einrichtungen und Betriebsmitteln, etwa des Krankenhauses, zwingend auf eine abhängige Beschäftigung der Ärztin bzw. des Arztes geschlossen werden (vgl. BSG, Urteile vom 04.06.2019 – B 12 R 12/18 R; – B 12 KR 14/18 R; – B 12 R 22/18 R). Für die Beigeladene, die im Rahmen der gegenständlichen Tätigkeit für den Kläger keine originär medizinische oder therapeutische Behandlung der vorgestellten Geflüchteten oblag, sondern die Erstuntersuchungen durchzuführen hatte, gilt grundsätzlich nichts Abweichendes. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung kommt der der Tätigkeit zugrundeliegenden Vereinbarung – hier dem Vertrag vom 16.11.2015 – aber keine überragende Bedeutung zu, wenn die übrigen Indizien tatsächlich für eine abhängige Beschäftigung sprechen. So liegt es hier. Die Verpflichtung für den Kläger zur Durchführung von Erstuntersuchungen ergibt sich aus dem Erlass des Hessischen Ministeriums für Arbeit, Familie und Gesundheit vom 31.12.2008, wonach die Ausländerinnen und Ausländer unmittelbar nach ihrer Einreise nach Hessen von der Aufnahmeeinrichtung aufgefordert werden, sich vom ärztlichen Dienst der Einrichtung oder einem ärztlichen Dienst nach § 62 AsylVfG bzw. § 36 Abs. 4 IfSG untersuchen zu lassen. Zu der weiteren Ausgestaltung wird hierzu ausgeführt, dass die Untersuchung folgendes umfasst: - allgemeine orientierende körperliche Untersuchung, soweit möglich die Erhebung einer Anamnese und der Symptome, insbesondere hinsichtlich der in § 34 IfSG genannten Krankheitsbilder; - Röntgenthorax-Aufnahme zum Ausschluss einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose. Bei Kindern und Jugendlichen, die das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bei Schwangeren soll stattdessen eine intrakutane Tuberkulinprobe durchgeführt werden; - weitergehende Untersuchung auf übertragbare Krankheiten im Verdachtsfall oder Abklärung eines klinischen Krankheitsbildes nach Maßgabe des/der untersuchenden Arztes/Ärztin im Einzelfall; - Überprüfung des Impfstatus, Impfempfehlung und gegebenenfalls Impfung. Die Untersuchungsergebnisse werden auf dem „Untersuchungsbogen für Asylbewerber und andere Personen" dokumentiert. Dadurch dass im Rahmen der verpflichtend vor einer Freigabe an die Kommune und der weiteren Unterbringung der Geflüchteten durchzuführenden Erstuntersuchungen sowohl von der Beigeladenen als auch von den daneben beim Kläger angestellten Ärzte bestimmte Daten sowie Befunde zu erheben und zu dokumentieren waren im Hinblick auf das Asylverfahrensgesetz und das Impfschutzgesetz war sie während ihrer Dienste auch tatsächlich weisungsabhängig und in „ein fremdes Unternehmen“ eingegliedert, ohne dass sie selbst ein erhebliches Unternehmerrisiko zu tragen hatte. Auch wenn die Weisungsgebundenheit der Beigeladenen bei der Durchführung der jeweiligen Dienste eingeschränkt war, ist sie vorliegend nicht völlig entfallen. Sie unterlag in ihrer Tätigkeit bereits aufgrund der Regelung in § 1 des Vertrages zumindest einem Weisungsrecht des Klägers im Hinblick auf die Ausführung ihrer Tätigkeiten. Ergeben sich etwa Arbeitsort und/oder Arbeitszeit bereits aus vertraglichen Vereinbarungen oder mit einer Tätigkeit verbundenen Notwendigkeiten, kommt es darauf an, ob nach den konkreten Vereinbarungen ein Weisungsrecht hinsichtlich aller Modalitäten der zu erbringenden Tätigkeit besteht oder aber ausgeschlossen ist, und sich die Fremdbestimmtheit der Arbeit auch nicht über eine funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess innerhalb einer fremden Arbeitsorganisation vermittelt (BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 25, Rn. 30 ). Der konkrete Inhalt folgt aus § 2, wonach die Erstuntersuchung gemäß beigefügtem Erlass über die ärztliche Untersuchung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und anderen Personen nach Einreise in Hessen vom 04.02.2009 die Aufnahme und Dokumentation der bestehenden Medikation, Rezeptur der notwendigen Medikation und Anamnese, Diagnostik und Dokumentation einer akut beklagten Erkrankung beinhaltet. Die Beigeladene unterlag dem Weisungsrecht des Klägers. Sie war verpflichtet, die vorgegebenen Befunde zu erheben und zu dokumentieren und war nicht frei in der Wahl ihrer „Patienten“, sondern hatte die von den Helfern zwecks Erstuntersuchung zugewiesenen Geflüchteten im Hinblick auf Infektionskrankheiten zu untersuchen. Sie war im Rahmen dieser ärztlichen Tätigkeit in ein fremdes Unternehmen – die Erstaufnahmeeinrichtung – eingegliedert und nicht berechtigt, die Untersuchungen an einem anderen Ort durchzuführen. Unschädlich ist, dass kein umfassendes Weisungsrecht bestand, sondern dieses vielmehr „zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert“ war (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2019 – B 12 R 2/18 R). Denn mit der Einbestellung der Geflüchteten in die Räumlichkeiten der Erstaufnahmeeinrichtung zum Zweck der Erstuntersuchung erfolgte die Tätigkeit vollständig fremdbestimmt innerhalb des von der Erstaufnahmeeinrichtung vorgegebenen organisatorischen Betriebsablaufs entsprechend den auch von den angestellten Ärztinnen und Ärzten durchgeführten Erstuntersuchungen. Die Beigeladene nutzte, wie jene, die vorhandene Infrastruktur und gab dem nichtärztlichen Personal bzw. dem jeweiligen Helfer, im Rahmen ihrer Tätigkeit Anweisungen. Sie nutze die Räumlichkeiten und nicht wiederverwendbaren Mittel, wie Handschuhe, Mundschutz und Kanülen, die ihr gestellt wurden. Dass sie daneben ihr eigenes Stethoskop, Leuchte und Reflexhammer mitbrachte, steht dem nicht entgegen und fällt daneben nicht erheblich ins Gewicht. Die Beigeladene war danach zur Überzeugung der Kammer in die Arbeitsorganisation des Klägers eingegliedert. Die Aufgabe der Beigeladenen bestand dabei in der Durchführung von Erstuntersuchungen. Dies stellt einen wesentlichen Bestandteil der Arbeitsorganisation des Klägers im medizinischen Management für Flüchtlinge dar. Die Einschränkung auf einen bestimmten Aufgabenbereich spricht dabei nicht gegen die Eingliederung in die Arbeitsorganisation. Vielmehr hat die Beigeladene mit der Durchführung der Erstuntersuchungen einen wesentlichen Bestandteil im Rahmen der von dem Kläger durchzuführenden Schritte bei der Organisation der Unterbringung der Flüchtlinge übernommen. Anknüpfend an die Erstuntersuchungen erfolgte sodann das Einscannen der Unterlagen durch weitere Mitarbeiter in den Räumen des Regierungspräsidiums. Diese Unterlagen werteten sodann wiederum Ärzte aus und entschieden, ob gesundheitliche Gründe einer Freigabe in die Kommune entgegenstehen. Anschließend traf eine weitere Person die Entscheidung über die Freigabe. Ein erhebliches unternehmerisches Risiko bestand für die Beigeladene nicht. Sie erhielt je durchgeführter Erstuntersuchung ein feststehendes Entgelt von 11,37 €, das der Verhandlung nicht unterlag, und trug nicht das Risiko des Zahlungsausfalls trotz erbrachter Leistung. Sie untersuchte die Geflüchteten auf Infektionskrankheiten und hatte keine Möglichkeit, durch unternehmerisches Geschick ihren Verdienst zu erhöhen. Da es lediglich auf die Betrachtung der konkreten Tätigkeit ankommt, ist das einzig in Betracht kommende Risiko der Beigeladenen, vom Kläger keine weiteren Folgeaufträge zu erhalten, für die Frage ihres Status in der konkreten Tätigkeit irrelevant (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R). Sie war schließlich nicht an laufenden Kosten hinsichtlich der Einrichtung beteiligt, die im Sinne von Vorhaltekosten trotz gegebenenfalls ausbleibender Aufträge zu tragen gewesen wären. In der zu beurteilenden Beschäftigung besteht Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung und keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung (§ 7 Abs. 1 Satz 1, erster Halbsatz SGB V, § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 27 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz SGB Ill, § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI), weil sie nur in geringfügigem Umfang (kurzfristig) ausgeübt wird. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, da die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird beziehungsweise berufsmäßig ausgeübt wird, aber ihr Entgelt 450,00 EUR (ab 01.01.2013) nicht übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG werden, wenn in einem Verfahren weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten kostenrechtlich privilegierten Personen gehört, Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Da weder der Kläger noch die beklagte Rentenversicherung gemäß § 183 SGG kostenprivilegiert sind, ist eine Kostenentscheidung gemäß § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO zutreffen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen waren nicht zu erstatten, da diese keine Anträge gestellt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]) über das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses für den Kläger in der Zeit vom 11.10.2015 bis 24.10.2015 erbrachte Tätigkeit als Ärztin. Die Beigeladene ist Ärztin und war am 11.10.2015 und 24.10.2015 für die Hessische Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge (HEAE) als Ärztin auf der Grundlage eines als „Vereinbarung" überschriebenen Vertrags tätig. Während ihrer Tätigkeit übernahm sie Aufgaben im Bereich der Erstuntersuchung von Personen, die in der HEAE untergebracht waren. Die Vereinbarung vom 16.11.2015 lautete wie folgt: „§ 1 Vertragsgegenstand und Status des Vertragspartners (1) Der/Die Vertragspartner/in erbringt medizinische Dienstleistungen im Auftrag der HEAE im C-Straße, C-Stadt und in den jeweiligen Außenstellen in freiberuflicher Tätigkeit im Bedarfsfalle. Er/Sie ist nicht in die Arbeitsorganisation der HEAE eingegliedert. Das Entgelt erfolgt fallbezogen. Die Dienstleistungen unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht (Arbeitslosen-, Kranken-und Rentenversicherung). (2) Die nachfolgende Vereinbarung regelt für den Fall eines Einsatzes die Rahmenbedingungen. (3) Der/Die Vertragspartner/in legt als Nachweis über die Zulassung zur Berufsausübung eine Kopie der Approbationsurkunde vor. § 2 Leistungen des Vertragspartners während der vereinbarten Einsatzzeit (1) Der/Die Vertragspartner/in übernimmt die ambulante medizinische Versorgung für Ausländer, die in der HEAE untergebracht sind, im Rahmen der Vorgaben nach § 4 Asylbewerberleistungsgesetz (Anlage 1). Dazu gehört • die Behandlung von Krankheiten, gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Verletzungen, soweit dies ambulant möglich ist, • Anordnung von Überweisungen an Fachärzte bzw. Einweisungen in Kliniken • Dokumentation aller ärztlichen Leistungen (in der Patientendatei der HEAE) unter Beachtung des Datenschutzes. (2) Er/Sie übernimmt zudem Aufgaben, die sich maßgeblich aus den § 62 Asylverfahrensgesetz sowie § 36 Infektionsschutzgesetz und der dazu jeweils getroffenen Erlassregelungen des Hess. Ministeriums für Arbeit, Familie und Gesundheit (zurzeit Erlass vom 04.02.2009 Az.: IV 6 A 58 a 0101-0002/2008/001 —StAnz. 2009 S. 544- Anlage 2) zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten ergeben. Die Erstuntersuchung beinhaltet gemäß beigefügtem Erlass über die ärztliche Untersuchung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und anderen Personen nach Einreise in Hessen vom 04.02.2009 (siehe Anlage 2) 1. Aufnahme und Dokumentation der bestehenden Medikation 2. Rezeptur der notwendigen Medikation 3. Anamnese, Diagnostik und Dokumentation einer akut beklagten Erkrankung. Während der Erstuntersuchung erbrachte Ambulanzleistungen werden nicht zusätzlich vergütet. Ausgenommen von der Erstuntersuchung sind die Röntgenuntersuchungen. Erforderlichenfalls hat der/die Vertragspartner/in alle erforderlichen Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz einzuleiten. (3) Der/Die Vertragspartner/in führt die vertraglichen Leistungen zeitlich nach Vereinbarung durch. (4) Ein Not- oder Bereitschaftsdienst des/der Vertragspartners/in außerhalb der vereinbarten Präsenzzeiten ist nicht vorgesehen. § 3 Leistungen der HEAE (1) Die HEAE stellt dem/der Vertragspartner/in adäquate Räumlichkeiten, Geräte, Inventar, Verbandsstoffe u.ä., sowie Medikamente und Impfstoffe zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und der medizinischen Versorgung kostenfrei bereit. (2) Die HEAE trägt neben den Mietkosten für die Räume auch die Kosten der Instandhaltung, der Energieversorgung und der Müllentsorgung sowie der Reinigung. (3) Ebenso stellt die HEAE Hilfspersonal zur Vor- und Nachbereitung sowie zur Durchführung der Sprechstunden. (4) Die HEAE besorgt nach Ausstellen einer ärztlichen Verordnung durch den/die Vertragspartner/in nicht vorrätige notwendige Medikamente und Verbandsmittel zur Behandlung von Patienten. (5) Die HEAE übernimmt eventuell entstehende Kosten für zusätzliche externe ärztliche oder technische Untersuchungs- und Behandlungsleistungen (z.B. Röntgen). § 4 Entgelt und Abrechnung (1) Zur Vereinfachung der Abrechnung werden Fallpauschalen für die Erstuntersuchung sowie ambulante Beratungen und Behandlungen vereinbart, die sich an den Gebührensätzen der GOÄ orientieren. Diese sind auch erforderlich, um die Kosten einzelnen Patienten zur Abrechnung mit anderen Kostenträgern zuordnen zu können. Für die Gestellung der Praxisinfrastruktur durch die HEAE sind die nachfolgenden Beträge bereits um 25 % gemindert. Erstuntersuchung mit Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung 11,37 €. Fallpauschale pro ambulanter Beratung/Behandlung 15,34 €. Für beratende Tätigkeiten für die Dienststellenleitung Stundensatz 50,00 €. (2) Für die Abrechnung der Erstuntersuchungen stellt die HEAE dem/der Vertragspartner/in Listen mit den erforderlichen Angaben zur Verfügung. (3) Für die Abrechnung der ambulanten Leistungen versieht die HEAE den Vordruck (Anlage 3) mit dem Behandlungsdatum und Aufklebern der behandelten Patienten, den der/die Vertragspartner/in seiner/ihrer Rechnung beifügt. (4) Die Abrechnung und Zahlung der vereinbarten Vergütung erfolgt unverzüglich nach Rechnungseingang. § 5 Haftung Der/Die Vertragspartner/in haftet für Schäden, die durch ihr/sein vorsätzliches Verhalten der HEAE oder Dritten entstanden sind. Die HEAE stellt den/die Vertragspartner/in für fahrlässig verursachte Schäden frei, soweit diese nicht durch ein privates Versicherungsverhältnis abgedeckt sind. § 6 Datenschutz und Schweigepflicht Der/Die Vertragspartner/in verpflichtet sich, über alle Angelegenheiten, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit für die HEAE zur Kenntnis kommen, Stillschweigen zu bewahren. Insbesondere ist er/sie nicht berechtigt, Auskünfte an die Medien (Presse, Rundfunk, Fernsehen) ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Dienststellenleiters der HEAE zu erteilen. Weiterhin sichert er/sie einen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Datenschutz für die bei sich oder Dritten in seinem Auftrag gespeicherten Daten zu. § 7 Vertragsdauer, Nebenabreden, Salvatorische Klausel (1) Da die Einsätze zeitlich befristet erfolgen und diese Vereinbarung nur die gegenseitigen Verpflichtungen während der Einsatzzeiten regeln, bedarf es bei Nichtinanspruchnahme des/der Vertragspartners/in durch die HEAE keiner Kündigung. (2) Nebenabreden sowie Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. (3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder unzulässig sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Anstelle der unwirksamen oder unzulässigen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.“ Am 05.09.2016 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status im Hinblick auf die Tätigkeit von Dr. med. A.. In den Anlagen zum Antrag wurde bezüglich der Grundlagen und Ausgestaltung der Tätigkeit im Wesentlichen angegeben, dass der ärztliche Dienst keinen fachlichen Weisungen der Dienststelle unterliege, die Ärzte entsprechend den Vereinbarungen leistungsbezogen vergütet würden und die Festlegung des Dienstes und die Koordination des ärztlichen Einsatzes in gemeinsamer Absprache via Telefon/E-Mail zwischen dem Kläger und dem jeweiligen Arzt erfolge, wobei dieser dabei eigenständig entscheide, ob und in welchem Umfang Dienste übernommen werden können. Außerdem wurde angeführt, dass keine feste wöchentliche/monatliche Anwesenheit von Seiten des Klägers gefordert werde, sondern der Arzt lediglich zu den bilateral vereinbarten Zeiträumen für die Untersuchungen zur Verfügung stehe und im Krankheits- oder Urlaubsfall kein Entgelt gezahlt werde. Weiterhin gab der Kläger an, dass die Ärzte in ihrem Bereich gegenüber dem medizinischen Hilfspersonal weisungsbefugt seien und das fachliche Letztentscheidungsrecht dem leitenden Arzt des Klägers obliege. Die HEAE wurde nach dem Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 30.09.2016 mit Wirkung zum 18.11.2016 als selbständige Behörde im nachgeordneten Bereich des Regierungspräsidiums Gießen aufgelöst und mit ihrem Aufgabenbestand als Abteilung VII „Flüchtlingsangelegenheiten, Erstaufnahmeeinrichtung und Integration" in das Regierungspräsidium Gießen eingegliedert. Rechte und Pflichten aus der Vereinbarung mit der HEAE sind ab dem 18.11.2016 auf das Regierungspräsidium Gießen übergangen. Die Beklagte hörte den Kläger und die Beigeladene jeweils mit Schreiben vom 15.11.2016 zu ihrer beabsichtigten Entscheidung, einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen bei dem Kläger vom 11.10.2015 bis 24.10.2015 zu erlassen, an. Mit Schreiben vom 05.12.2016 trug der Kläger hierzu unter anderem vor, dass die Beigeladene frei entscheiden könne, ob sie tätig werden wollte oder nicht. Hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt ihrer Tätigkeit unterliege sie nicht den Weisungen des Landes Hessen. Vielmehr bestimme sie selbst, welche Leistung (Erstuntersuchung, ambulante Versorgung etc.) und an welchem Standort sie ihre Leistung erbringen wolle. Die Ärzte würden entweder mitteilen, an welchem Tag und in welchem zeitlichen Umfang sie für die HEAE tätig werden können und wollen oder die Ärzte würden bei Bedarf angefragt. Darüber hinaus hätten sie die Möglichkeit, ihre Einsatzzeiten selbst zu bestimmen. In den entsprechenden Absprachen mit dem Kläger hätten sie ihre Wünsche äußern können. Bei der Erstellung des Dienstplanes habe sich der Kläger an den von der Beigeladenen genannten Einsatzzeiten orientiert. Wenn der Einsatz im Dienstplan erschien, sei dies nicht gegen, sondern auf ihren ausdrücklichen Wunsch geschehen. Die Beigeladene habe keinen Anspruch darauf, dass sie vom Land Hessen eine bestimmte Anzahl an Aufträgen bekam. Mit Bescheiden vom 22.12.2016 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger und der Beigeladenen jeweils fest, dass die Tätigkeit der Beigeladenen als Ärztin beim Kläger vom 11.10.2015 bis 24.10.2015 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei. In dem Beschäftigungsverhältnis habe Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung und keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung wegen Geringfügigkeit/Kurzfristigkeit bestanden. Die zu beurteilende Tätigkeit als Arzt bestehe darin, im Bereich der ambulanten medizinischen Versorgung für Ausländer Erstuntersuchungen und lnfektionsschutz durchzuführen. Dazu gehöre die Behandlung von Krankheiten, gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Verletzungen, soweit dies ambulant möglich sei, die Anordnung von Überweisungen an Fachärzte bzw. Einweisungen in Kliniken und die Dokumentation aller ärztlichen Leistungen (in der Patientenkartei der HEAE). Aus den vorgelegten vertraglichen und dargestellten tatsächlichen Verhältnissen ergäben sich die folgenden wesentlichen Tätigkeitsmerkmale, die bei der Beurteilung des Gesamtbildes berücksichtigt wurden: Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis: • Es bestand die vertragliche Verpflichtung, die Leistungen persönlich zu erbringen. • Frau Dr. A. war hinsichtlich des Tätigkeitsortes gebunden, da sie auf die Nutzung der am Sitz der Erstaufnahmeeinrichtung zur Verfügung stehenden Infrastruktur für die medizinische Versorgung (z.B. Behandlungs- und Praxisräume) angewiesen war. • Die Koordination der Einsätze erfolgte durch den Medizinischen Dienst der HEAE, die Arbeitszeiten wurden verbindlich in einem Dienstplan festgelegt. • Die Anwesenheit von Frau Dr. A. wurde kontrolliert. • Die zu untersuchenden Flüchtlinge und Asylsuchenden wurden durch das Personal der HEAE zugewiesen. • Es erfolgte am Einsatzort eine Zusammenarbeit mit dem Personal (z.B. medizinische Fachangestellte, Krankenpfleger und -schwestern, ggf. Sprachvermittler). • Gegenüber dem medizinischen Personal bestand ein fachliches Weisungsrecht. • Festangestellte Ärzte werden im gleichen Aufgabengebiet beschäftigt. • Bei Abwesenheit oder Verhinderung organisiert der Auftraggeber eine Ersatzkraft. • Das fachliche Letztentscheidungsrecht hatte der leitende Arzt der HEAE. • Die Dokumentation der durchgeführten Untersuchungen und Behandlungen erfolgte auf dem vorgegebenen Dokumentationsbogen. • Es erfolgte die Teilnahme an Dienstbesprechungen in Form eines morgendlichen Briefings. Das Briefing hat medizinische und organisatorische Inhalte zum Gegenstand. • Die Tätigkeit wurde mit einer festen Stundenpauschale vergütet. • Die benötigten Arbeitsmittel und Verbrauchsmaterialien wurden zur Verfügung gestellt. • Ein Einsatz eigener Betriebsmittel im erheblichen Umfang erfolgte nicht. • Die Haftung für fahrlässig verursachte Schäden lag beim Auftraggeber. • Ein unternehmerisches Risiko oder eine unternehmerische Chance bestand in der Ausübung der Tätigkeit nicht. • Die Tätigkeit wurde in einer fremdbestimmten Arbeitsorganisation ausgeübt. Merkmale für eine selbständige Tätigkeit: • Die Ablehnung von Aufträgen war möglich. Hiergegen legte der Kläger am 20.01.2017 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Hiergegen hat der Kläger am 12.05.2017 Klage vor dem Sozialgericht Gießen erhoben. Der Kläger trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, dass bereits in der Vorbemerkung der Vereinbarung im zweiten Absatz „Unabhängigkeit des ärztlichen Dienstes" geregelt sei, dass der ärztliche Dienst keinen fachlichen Weisungen der Dienststelle unterliegt. Noch deutlicher werde dies durch § 1 Abs. 1 der Vereinbarung, wonach der Dienstleister seine medizinischen Dienstleistungen ausdrücklich in freiberuflicher Tätigkeit erbringen und dabei nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen sollte. Darüber hinaus regele die Vereinbarung, die nicht als Arbeitsvertrag überschrieben ist, die Rahmenbedingungen ausweislich des § 1 Abs. 2 der Vereinbarung überhaupt nur „für den Fall eines Einsatzes". Dementsprechend sollten nach § 2 Abs. 3 der Vereinbarung die vertraglichen Leistungen der Vertragspartnerin zeitlich nach Vereinbarung durchgeführt werden. Der Beigeladenen habe es daher nach der Vereinbarung freigestanden, ob und in welchem Umfang sie für den Kläger im Einzelfall als Ärztin tätig werden wollte. Schließlich sei in § 7 Abs. 1 der Vereinbarung geregelt, dass es bei Nichtinanspruchnahme des/der Vertragspartner/in durch die HEAE keiner Kündigung bedarf, da die Einsätze zeitlich befristet erfolgen und die Vereinbarung nur die gegenseitigen Verpflichtungen während der Arbeitszeiten regelt. Eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen ergebe sich im Übrigen nicht daraus, dass gemäß § 2 der Vereinbarung die Vorgaben des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG), des Asylgesetzes (AsylG) und/oder des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zu beachten sind. Denn eine Weisungsbefugnis bedürfe einer gesonderten rechtlichen Grundlage. Dafür reiche nicht aus, dass bei der Ausübung einer Dienstleistung bestimmte öffentlich-rechtliche Vorgaben zu beachten sind (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.03.2015 - L 1 KR 105/13; BSG, Urteil vom 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R - Rn. 19). Die Beigeladene habe ihre Vorabplanung per SMS vorgenommen. Die so organisierte Disposition der Einsatzzeiten habe der Beigeladenen ermöglicht, jede(n) Tag/Woche/Monat neu, Einsätze nur zu den ihr passenden Zeiten verrichten zu müssen. Erst wenn sie ihre Einsätze zu bestimmten Zeiten per SMS/E-Mail/Telefonat anbot, sei diese in den Organisationsplan übernommen worden. Die Beigeladene habe damit zeitliche Souveränität über ihre Einsätze gehabt und hinsichtlich des „ob" der Einsätze keinen Weisungen des Klägers unterlegen. Die Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses habe sich fundamental von den Vertragsverhältnissen der beim Kläger festangestellten Ärzte unterschieden. Denn deren Dienste hätten nicht zu ihrer Disposition gestanden. Vielmehr seien die festangestellten Ärzte verpflichtet gewesen, die vertraglich festgelegten Wochenstunden an den festgelegten Wochentagen zu verrichten. Die Benutzung der Räumlichkeiten und der Betriebsmittel des Klägers stehe der Annahme einer selbständigen Tätigkeit nicht entgegen. Da die HEAE die Anlaufstelle für Flüchtlinge ist, in der sie verpflichtet sind, zunächst zu bleiben, könnten sie grundsätzlich nach ihrer Ankunft auch nur dort direkt medizinisch untersucht werden. Um ihre Fürsorgepflicht zu erfüllen, habe die HEAE die für die medizinische Erstuntersuchung erforderlichen Betriebsmittel vor Ort bereithalten müssen. Wegen der plötzlich ansteigenden Flüchtlingszahlen sei es allerdings nicht immer möglich gewesen, alle notwendigen Betriebs- und Arbeitsmittel überall vorzuhalten. Dies habe dazu geführt, dass die Arbeitsmittel teilweise von den Auftragnehmern selbst mitgebracht, teilweise durch die Hilfsorganisationen oder durch die HEAE gestellt wurden. Das Zurverfügungstellen der Betriebsmittel sei nicht zur Bindung der Auftragnehmerin an die HEAE erfolgt oder zwecks ihrer Integration in die Organisation. Die Mitbenutzung der Räumlichkeiten und der Betriebs- und Arbeitsmittel der HEAE habe sich aus der Eigenart der übernommenen Tätigkeit ergeben und sei als ein neutrales Kriterium zu werten (vgl. auch BSG, Entscheidung vom 12.02.2004 — B 12 KR 26/02 R und BAG, Urteil vom 21.07.2015 — 9 AZR 484/14). Im Gegensatz zu den beim Kläger angestellten Ärzten unterliege die Beigeladene keinen tariflichen Bedingungen und ihre Einsätze seien nur freiwillig und befristet erfolgt, wobei die Honorarvereinbarungen nur für die Einsatzzeiten gelten (siehe § 6 bzw. § 7 der Vereinbarung). Das Honorar sei unabhängig von tarifvertraglichen Vorgaben vereinbart worden. Lediglich zur Vereinfachung der Abrechnung hätten sich die vereinbarten Fallpauschalen an der Gebührenordnung für Ärzte (vgl. § 4 Abs. 1 der Vereinbarung) orientiert. Auch das Fehlen eines Anspruchs auf Entgeltzahlung im Krankheitsfall sei als Indiz für eine selbständige Tätigkeit zu werten. Für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit spreche schließlich auch das von der Beigeladenen getragene Unternehmerrisiko. Mit Blick auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 12.02.2004 (Az.: B 12 KR 26/02 R) könne das unternehmerische Risiko durchaus darin gesehen werden, dass die Fortsetzung der Tätigkeit oder die Anzahl der Einsätze von der Zahl der ankommenden Flüchtlinge abhängt. Zu den vergleichbaren Tätigkeiten von Notärzten gäbe es umfangreiche Rechtsprechung. Mit Beschluss vom 03.08.2017 ist Frau A. zum Verfahren beigeladen worden. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 22.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2017 aufzuheben und festzustellen, dass die von der Beigeladenen A. für den Kläger ausgeübte Tätigkeit als Ärztin vom 11.10.2015 bis 24.10.2015 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde und dass keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Die Beigeladene trägt im Wesentlichen vor, dass sie zwei Wochenendtage, dem 11.10.2015 und 24.10.2015, jeweils ca. 8 Stunden in Aufnahme- bzw. Noteinrichtungen der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge ärztlich tätig gewesen sei. Hierbei habe es sich um die Durchführung medizinscher Erstuntersuchungen gehandelt. Ihr Aufgabenbereich sei klar umrissen gewesen: Sicherstellung einer kurzen medizinischen Erstbewertung der Geflüchteten, Feststellung etwaiger behandlungspflichtiger Erkrankungen und Durchführung einer lnfluenza-Reihenimpfung. Sie sei nicht mit der medizinischen Therapie, außer Bagatellerkrankungen (z.B. Erkältung), betraut gewesen. Die beiden spezifischen Einsätze habe sie nach Vermittlung der Malteser D-Stadt absolviert. Hierzu habe sie sich unverbindlich in eine E-Mail Liste eingetragen und daraufhin Dienstanfragen erhalten, welche sie auf freiwilliger Basis annehmen konnte. Die Abrechnung sei pauschaliert erfolgt nach Anzahl der Untersuchungen und Impfungen. Ihre wiederverwendbaren ärztlichen Arbeitsmittel habe sie sich selbst beschafft, z.B. Stethoskop, Reflexhammer und Leuchte. Die Einmalartikel z.B. Handschuhe, Mundschutz, Kanülen seien ihres Wissens von den Maltesern gestellt worden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Kammer Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen H., L. und N. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Beklagtenakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.