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Urteil

S 8 U 45/19

SG Fulda 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGFULDA:2021:0621.S8U45.19.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 18.06.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung seines Karpaltunnelsyndroms als Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 2113 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung. Versicherungsfälle sind nach § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer der dem Versicherungsschutz begründenden Tatsachen erleiden, § 9 Abs. 1 S. 1 SGB VII. Als Berufskrankheit kommen grundsätzlich nur solche Erkrankungen in Betracht, die von der Bundesregierung als Berufkrankheit bezeichnet und in die Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommen worden sind (Listenprinzip). Die in dieser Liste aufgeführten Stoffe bzw. Einwirkungen und jede dadurch verursachte Krankheit ist zu entschädigen. Die versicherte Tätigkeit, die äußere Einwirkung, die Krankheit und der Folgeschaden müssen im Vollbeweis gesichert vorliegen. Dieser ist dann zu bejahen, wenn eine an Gewissheit grenzende, vernünftige Zweifel ausschließende Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Krankheit meint einen regelwidrigen Körper- und Geisteszustand, so dass nicht die Inkorporation des Schadstoffes an sich, sondern nur die darauf erfolgende körperliche bzw. biologische Reaktion diese Voraussetzung erfüllt (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, Seite 106, Nr. 1.7.3.1). Die Feststellung dieser Berufskrankheit setzt voraus, dass einerseits die arbeitstechnischen (haftungsbegründenden) Voraussetzungen in Form einer entsprechenden Exposition gegeben sind und andererseits das typische Krankheitsbild dieser Berufskrankheit vorliegt und dieses im Sinne der unfallrechtlichen Kausalitätslehre wesentlich ursächlich auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist (haftungsausfüllende Kausalität). Danach müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden. Voraussetzung der Entschädigungspflicht ist weiter der ursächliche Zusammenhang, für den grundsätzlich die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit ausreicht: Es muss ein innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der äußeren Einwirkung bei der Tätigkeit vorliegen. Darüber hinaus muss ein Zusammenhang zwischen der äußeren Einwirkung und der Krankheit sowie dem Folgeschaden bestehen. Hierfür genügt im Sinne einer Beweiserleichterung das Vorliegen der hinreichenden Wahrscheinlichkeit. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die für den wesentlichen Ursachenzusammenhang sprechenden Tatsachen so stark überwiegen, dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann und ernstliche Zweifel ausscheiden; die bloße Möglichkeit einer wesentlichen Verursachung genügt nicht. Dabei müssen auch körpereigene Ursachen erwiesen sein, um bei der Abwägung mit den anderen Ursachen berücksichtigt werden zu können. Die Kausalitätsbeurteilung hat auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeiten von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten zu erfolgen. Aus der wissenschaftlichen Begründung für die Berufskrankheit geht hervor, dass eine Druckschädigung der Nervus medianus im Karpaltunnel durch repetitive manuelle Tätigkeiten mit Beugung und Streckung der Handgelenke, durch erhöhten Kraftaufwand der Hände oder durch Hand-Arm-Schwingungen entsteht. Beim Kläger liegen ausweislich der Berechnungen des Präventionsdienstes der Beklagten die arbeitstechnischen Voraussetzungen vor. Dies ergibt sich auch aus dem Gutachten von Diplom-Ingenieur H. Gleichwohl ist im Rahmen der Gesamtbewertung durch die Kammer zu berücksichtigen, dass der Kläger nur eine kurze Zeit im ganzen Jahr diese Tätigkeit zum Holzmachen ausgeführt hat. Unstreitig hat der Kläger auch an einem beidseitigen Karpaltunnelsyndrom gelitten, welches operiert worden ist. Zu dem zeitlichen Verlauf äußert sich die wissenschaftliche Begründung zur Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 2113 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung wie folgt: „Zum zeitlichen Verlauf bis zum Auftreten eines CTS liegen in der Literatur unterschiedliche Angaben vor, ganz überwiegend reichen aber z. T. kurze Expositionszeiten aus (MASEAR et al. 1986, BARNHART et al. 1991). So fanden GORSCHE et al. 1999 innerhalb eines Jahres 11 % Neuerkrankte unter ursprünglich CTS-Gesunden eines Schlachtbetriebs. In der taiwanesischen Fischindustrie war nach CHIANG et al. 1993 das CTS-Risiko dann am höchsten, wenn die Exposition weniger als zwölf Monate betragen hatte. Ein Kausalzusammenhang ist plausibel, wenn der Erkrankungsbeginn in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Exposition steht.“ Der Sachverständige Diplom-Ingenieur H. hat in seinem arbeitstechnischen Gutachten vom 08.04.2020 die arbeitstechnischen Voraussetzungen der Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 2113 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung bejaht. Die Berechnung des Präventionsdienstes der Beklagten ist nach der zutreffenden Ansicht des Sachverständigen nicht vollständig und korrekt gewesen. Der Kläger ist von 1985 bis 2000 während seiner Tätigkeiten in der Gemeinde karpaltunnelsyndromrelevanten Belastungen ausgesetzt gewesen. Die Berechnungen der Vibrationsbelastung für diesen Zeitraum ist korrekt, wie der Sachverständige ausführt. Es muss zwischen der Expositionszeit und dem Beginn der Erkrankung ein enger Zusammenhang bestehen. Dieser Zusammenhang besteht nach den Ausführungen des Sachverständigen bei einer Dauer von weniger als zwölf Monaten. Beim Kläger ist das Karpaltunnelsyndrom erstmalig am 22.02.2011 diagnostiziert worden, wie der Sachverständige den Verlauf aufzeigt. Daher werden vom Sachverständigen und der Kammer ein zeitlich enger Zusammenhang zwischen Exposition und Erkrankungsbeginn ausgeschlossen. Der Kläger ist von 1985 bis 2018 als Nebenerwerbslandwirt tätig gewesen. Seit 06/2001 bis zur Betriebsübergabe an seinen Sohn am 04.07.2016 sind Forstarbeiten mit einer Motorkettensäge ausgeübt worden. Diese Tätigkeiten sind an zwei Wochen bzw. vierzehn Tage pro Jahr verrichtet worden. Die reine Maschinenlaufzeit hat jeweils fünf Stunden pro Tag betragen. Der Kläger ist jährlich regelmäßig Hand-Arm-Schwingungen ausgesetzt gewesen, so dass die Einschätzung des Präventionsdienstes der Beklagten nicht zutreffend ist. Der Kläger hat nach den Ausführungen des Sachverständigen ein expositionsfreies Intervall von zwölf Monaten nicht überschritten. Zudem stellt der Zeitraum einen Orientierungswert und kein Abschneidekriterium dar. Die verrichteten Tätigkeiten als Maurer sind zur Überzeugung der Kammer und des Sachverständigen mangels zeitlichen Zusammenhangs mit dem im Jahre 2011 diagnostizierten Karpaltunnelsyndrom nicht relevant, da der Kläger nur bis zum 31.12.2000 tätig gewesen ist. Relevant sind die unmittelbar vor der Feststellung seiner Erkrankung verrichteten Tätigkeiten. Die von der Beklagten ermittelte Expositionszeit mit der Kettensäge von fünf Stunden pro Tag an vierzehn zusammenhängenden Tagen ist vom Kläger bestätigt worden. Bisher nicht aktenkundige Angaben zum Einsatz von vibrationserzeugenden handgeführten Geräten sind ein Freischneider (drei bis vier Mal pro Jahr für drei bis vier Stunden), ein Rasenmäher (etwa sieben Mal pro Jahr für jeweils eine Stunde) und eine Heckenschere (zwei bis drei Mal pro Jahr für drei bis vier Stunden) gewesen. Diese Tätigkeiten sind nicht mit repetitiven Arbeitsvorgängen verbunden gewesen. Auch haben diese Tätigkeiten nicht die Mindestdauer von vier Stunden pro Tag erreicht, wie der Sachverständige darlegt. Die vom Kläger verwendete Kettensäge hat er über einen Zeitraum von fünf Stunden gehalten und beim Sägevorgang in den Baum gedrückt. Die Säge hat ein Gewicht von knapp neun Kilogramm. Beim Arbeiten mit der Kettensäge ist ein mäßiger Kraftaufwand in Form eines Umfassungsgriffs notwendig. Während der Tätigkeiten im Forst ist der Kläger nach den Berechnungen des Sachverständigen einer Tages-Schwingungsbelastung von ahv = 6,5 m/s2 ausgesetzt gewesen. Während der Arbeiten mit dem Freischneider, dem Rasenmäher oder der Heckenschere ist der Kläger einer Tagesschwingungsbelastung von ahv < 2,5 m/s2 ausgesetzt gewesen. Unter Berücksichtigung der berechneten Hand-Arm-Schwingungen geht der Sachverständige vom Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen aus. Er geht von einer kombinierten Belastung beim Umgang mit handgehaltenen vibrierenden Arbeitsgeräten aus, weil diese im Einsatz durch Kraftaufwand des Hand-Arm-Systems und Zwangshaltung (unter anderem in den Handgelenken) bei gleichzeitiger Schwingungsbelastung geführt werden. Auch das Tragen von Handschuhen gilt als erschwerender Faktor. Für expositionsfreie Intervalle gilt ein Zeitraum von etwa zwölf Monaten als Orientierungswert. Vom Kläger sind nach der zutreffenden Einschätzung des Sachverständigen zweifelsfrei gefährdende Tätigkeiten im Sinne der Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 2113 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung verrichtet worden, die – wenn auch im Grenzbereich – innerhalb der genannten zwölf Monate gelegen haben. Der Kläger hat Tätigkeiten mit hohen Vibrationsbelastungen, mit hohen Greifkräften und unter Kälteexposition verrichtet. Daher geht der Sachverständige zutreffend von dem Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen der Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 2113 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung aus. Unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Grundsätze ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass die klägerischen Handbeschwerden keine Folgen der Berufskrankheit Nr. 2113 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung sind, da die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen nicht vorliegen. Das beim Kläger vorhandene Karpaltunnelsyndrom ist erfolgreich therapiert worden und ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit für die aktuellen Handbeschwerden des Klägers ursächlich. Eine Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 2113 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung liegt zur Überzeugung der Kammer nicht vor, da keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Zusammenhang zwischen der Einwirkung und der Krankheit bzw. dem vom Kläger geltend gemachten Folgeschaden in Form der fortbestehenden Beschwerden an den Händen vorliegt. Die Kammer schließt sich der Einschätzung von Prof. Dr. M. an und macht sich dessen Ausführungen zu Eigen. Der Sachverständige Prof. Dr. M. hat auf unfallchirurgisch-orthopädischem Gebiet in seinem Gutachten vom 20.10.2020 nach § 106 SGG festgestellt, dass der Kläger · eine ausgeprägte, generalisierte Polyarthrose der rechten Hand mit Faustschlussstörung, eine Beeinträchtigung der Feinmotorik sowie eine Herabsetzung der Kraft der rechten Hand, · ein Karpaltunnelsyndrom rechts mit elektrophysiologischer Beeinträchtigung des Medianusnerven, allerdings ohne Atrophie des Daumenballens, · eine mäßige Polyarthrose der linken Hand mit Beeinträchtigung des Faustschlusses und Kraftminderung · ein Karpaltunnelsyndrom links mit deutlicher Atrophie des Daumenballens · degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette mit Bewegungseinschränkung beider Schultern und · eine Ruptur der proximalen Bizepssehne beidseits mit Distalisierung des Bizepsmuskels vorliegen. Ganz im Vordergrund der Beschwerden im Bereich der rechten Hand steht nach den zutreffenden Feststellungen des Sachverständigen eine hochgradige Polyarthrose mit Kraftminderung und Faustschlussstörung sowie hochgradig umformenden Veränderungen im Bereich aller Fingergelenke. Diese umformenden Veränderungen haben mit Wahrscheinlichkeit einen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, sind aber nicht in der Berufskrankheiten-Verordnung gelistet. Für den Einfluss der beruflichen Tätigkeit spricht nach den Darlegungen des Sachverständigen die Tatsache, dass der Kläger Rechtshänder ist und die rechte Hand mehr eingesetzt hat. Das Karpaltunnelsyndrom stellt nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen nur ein untergeordnetes Symptom der Beschwerden und der Krankheitsgeschichte des Klägers dar. Die erste Diagnose eines Karpaltunnelsyndroms ist am 22.02.2011 durch den Hausarzt gestellt worden. Die Auslösung des akuten Karpaltunnelsyndroms durch Arbeiten mit einer Motorsäge ist nach der Einschätzung des Sachverständigen zeitlich plausibel, da exakt im Januar und Februar Holz gemacht worden ist. Die Latenz zwischen dem ersten Auftreten des Karpaltunnelsyndroms und der Sicherung durch die neurologische Untersuchung am 18.05.2016 spricht hingegen gegen die Auslösung des Karpaltunnelsyndroms durch gelegentliche Baumfällarbeiten und Tätigkeiten mit Einsatz der Motorsäge, wie der Sachverständige schlüssig darlegt. Ein 14tägiger Einsatz fünf Stunden pro Tag wird vom Sachverständigen und der Kammer, unter Berücksichtigung der gesamten landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Tätigkeit, als gering eingeschätzt. Es ist nach der zutreffenden Einschätzung des Sachverständigen auch wenig plausibel, warum das Karpaltunnelsyndrom dann erst in 02/2011 aufgetreten ist, während derartige Arbeiten seit 1985 regelmäßig verrichtet worden sind. Wahrscheinlicher ist nach den Darlegungen des Sachverständigen, dass die Beschwerden in Folge der Polyarthrose führend geworden sind und die Vorstellung dann zusätzlich auch wegen der Taubheitsgefühle im Bereich der Finger eins bis vier aufgetreten sind. Auffällig für den Sachverständigen ist auch, dass eine Atrophie am linken nicht aber am rechten Daumenballen vorliege, obwohl der Kläger Rechtshänder ist. Mit letzter Sicherheit kann der Sachverständige eine Entstehung durch die Sägearbeiten nicht ausschließen, allerdings unter Abwägung unterschiedlicher Faktoren sowie der schweren Polyarthrose der linken Hand ist dies nach der schlüssigen Einschätzung und zur Überzeugung der Kammer eher unwahrscheinlich. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sind die Veränderungen der Arthrose im Bereich der rechten Hand für die Beschwerden verantwortlich. Der Sachverständige weist weiter darauf hin, dass der Karpaltunnel durch umformende Veränderungen im Bereich des Handgelenkes enger wird. Die subjektiven Beschwerden sprechen nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen dagegen, dass die gelegentlichen Arbeiten mit der Motorsäge entscheidend oder wesentlich für die Entwicklung des Karpaltunnelsyndroms gewesen sind. Die Lokalisation im Bereich beider Hände spricht gegen die Verursachung durch die Arbeiten mit der Motorsäge. Würde man davon ausgehen, dass ein Karpaltunnelsyndrom vorliegen würde, wäre die Beeinträchtigung der Kraft sowie die Fähigkeit, schwere Arbeiten auszuführen, durch ein Karpaltunnelsyndrom eher gering. Beim Kläger ist durch die Polyarthrose der rechten und der linken Hand bei der Ausführung handwerklicher Tätigkeiten sehr schwer beeinträchtigt. Demgegenüber tritt das neurologisch gesicherte Karpaltunnelsyndrom weit zurück. Das Karpaltunnelsyndrom wird durch Arthrosen im Bereich des Handgelenkes begünstigt. Die Kammer und der Sachverständige haben Zweifel, ob das Karpaltunnelsyndrom dauerhaft durch den Einsatz mit der Motorsäge verursacht worden ist. Der Sachverständige geht allenfalls davon aus, dass zeitweilig, nach Durchführung der Baumfällarbeiten und des Zerlegens des Holzes, die Entstehung eines passageren Karpaltunnelsyndroms nachvollziehbar ist. Es liegt zur Überzeugung der Kammer und des Sachverständigen zwar ein Karpaltunnelsyndrom nicht aber eine Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 2113 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vor. Die Inzidenz für ein beruflich bedingtes Karpaltunnelsyndrom ist am höchsten, wenn die berufliche Exposition mindestens ein halbes Jahr bis 3,5 Jahre eingewirkt hat. Tritt das Karpaltunnelsyndrom erst auf, nachdem dieselbe gefährdende Tätigkeit bereits mehr als 3,5 Jahre ausgeführt worden ist, ist die Inzidenz niedriger. Hier ist nach den Darlegungen des Sachverständigen eine besonders kritische Prüfung unter Berücksichtigung etwaiger konkurrierender Ursachenfaktoren vorzunehmen. Eine Beeinträchtigung hat wahrscheinlich nach der Exposition in 02/2011 vorgelegen, wie der Sachverständige ausführt. Das rechte und das linke Handgelenk sind nach den Feststellungen des Sachverständigen in der Struktur verplumpt. Es besteht beidseits der Zustand nach der Karpaltunnelsyndromoperation beidseits. Im Bereich beider volaren Handgelenke ist eine Narbe von etwa einer Länge von vier Zentimeter zu erkennen. Die Daumenballenmuskulatur und die Kleinfingerballenmuskulatur sind rechts vollständig erhalten. Links zeigt sich eine Atrophie im Bereich des Daumenballens, demgegenüber ist der Kleinfingerballen gut erhalten. Im Bereich der Handinnenflächen weist die Haut Verarbeitungsspuren auf. Relevante Verhärtungen im Bereich der Handinnenflächen lassen sich nicht ertasten. Im Bereich beider Hände besteht eine ausgeprägte Polyarthrose, rechts deutlich stärker als links. An der rechten Hand stehen nach den Feststellungen des Sachverständigen die Langfinger in einer Beugeposition im Grund- und Mittelgelenk. Die Gelenke weisen eine sehr starke Verdickung auf. Im Bereich der Kleinfingers zeigen sich zudem ulnar und radialseitig isolierte Vorwölbungen, möglicherweise liegen hier auch Gichttophi vor. Die Endgelenke sind ebenfalls deutlich verplumpt. Im Bereich der linken Hand ist die Polyarthrose schwächer ausgeprägt. Auch hier zeigt sich eine Verplumpung im Bereich der Fingergrund-, -mittel- und -endgelenke. Die Grund- und Mittelgelenke befinden sich in einer deutlichen Beugeposition. Trophische Störungen haben sich weder im Bereich der rechten noch der linken Hand nachweisen lassen. Das rechte Handgelenk ist in der Beweglichkeit erheblich beeinträchtigt. Das gilt für die Bewegung in allen Ebenen. Bei Maximalbewegungen besteht ein Spannungsgefühl im Bereich des Handgelenkes. Der Faustschluss ist deutlich inkomplett. Es verbleibt ein Fingerkuppen-Hohlabstand zwischen 3,5 und 4 cm. Die Finger können nicht ganz gestreckt werden. Der Abstand zwischen Nagelpfalz und verlängertem Handrücken beträgt ebenfalls zwischen 3,5 und 4 cm. Der Daumen erreiche lediglich die Kuppe des zweiten Fingers. Der Faustschluss der linken Hand ist nach den Feststellungen des Sachverständigen inkomplett, es verbleibt ein Fingerkuppen-Hohlhandabstand zwischen 3,5 und 3 cm, der Abstand der Nagelpfalz vom verlängerten Handrücken beträgt zwischen 1 bis 1,5 cm und der Daumen erreicht die Kuppe des zweiten und dritten Fingers. Trophische Störungen im Bereich der linken Hand hat der Kläger nicht. Die linke Hand ist warm. Als auffällig bezeichnet der Sachverständige die Verarbeitungsspuren im Bereich des Kleinfingerballens, die sich aber nicht im Bereich des Daumenballens zeigen. Für den Sachverständigen spricht allenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass durch Motorsägearbeiten zumindest passager ein Karpaltunnelsyndrom ausgelöst oder aktiviert worden ist. Gegen eine berufliche Verursachung spricht nach der überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen der neurologische und elektrophysiologische Befund. Dieser hat eine Atrophie des linken Daumenballes bestätigt. Die elektrophysiologischen Werte sind außerordentlich schlecht gewesen, die sensible Medianusnervenleitgeschwindigkeit ist beidseits nicht mehr erhältlich gewesen. Dies deutet für den Sachverständigen darauf hin, dass zwar Arbeiten mit einer Motorsäge das Karpaltunnelsyndrom begünstigt haben, aber nicht führend für die Entstehung eines derartig vollständig ausgeprägten Karpaltunnelsyndroms ursächlich gewesen sind. Bei einer zeitlich begrenzten Belastung kommt es in aller Regel wieder zu einer Besserung der sensiblen Störungen, wie der Sachverständige überzeugend ausführt. Nach der Exposition treten heftige Beschwerden auf mit Gefühlsstörungen und nächtlichem Erwachen, die sich dann zumindest zum Teil wieder zurückbilden. Der Kläger hat nach den aktenkundigen Unterlagen schon seit über zwei Jahren die rechtsbetonten Gefühlstörungen beklagt. Die Lokalisation der vom Kläger geklagten Beschwerden hat der am stärksten ausgeprägtesten Polyarthrose der rechten Hand entsprochen, wie der Sachverständige nachvollziehbar darlegt. Die Untersuchung durch den Sachverständigen hat eine hochgradige Polyarthrose der rechten Hand ergeben. Der Faustschluss der rechten Hand ist sehr stark erschwert gewesen. Die vom Kläger angegebenen Beschwerden sind für den Sachverständigen nachvollziehbar gewesen. Demgegenüber sind die Sensibilitätsstörungen deutlich zurückgetreten. Zudem hat im Bereich der rechten Hand auch keine Atrophie des Daumenballens vorgelegen. Typisches Bild eines ausgeprägten Karpaltunnelsyndroms ist die hochgradige Atrophie des Daumenballens. Die Atrophie des Daumenballens ist nach den Feststellungen des Sachverständigen links stärker ausgeprägt als rechts gewesen, so dass das Karpaltunnelsyndrom nur am Rande für die vom Kläger beklagten Beschwerden verantwortlich gemacht werden kann. Bei der Untersuchung durch den Sachverständigen hat eine erhebliche Funktionsstörung im Bereich beider Hände vorgelegen, die jedoch ganz überwiegend durch die Polyarthrose verursacht werden. Die Polyarthrose führt zu einer Belastungsminderung der Hände und auch zu einer Atrophie der Fingerbinnenmuskulatur. Die Funktionsstörung der rechten Hand ist Folge der Polyarthrose. Auch im Bereich der linken Hand hat eine ausgeprägte Polyarthrose mit Faustschlussstörung sowie Streckbeeinträchtigung der Langfinger vorgelegen. Die klägerischen Beschwerden sind zur Überzeugung der Kammer und des Sachverständigen durch die hochgradige Polyarthrose beider Hände zu erklären. Eine berufliche Verursachung des Karpaltunnelsyndroms kann daher nicht wahrscheinlich gemacht werden. Nach alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die klägerischen Einwände haben nicht rechtserheblich durchgegriffen. Denn beim Kläger ist ein beidseitiges Karpaltunnelsyndrom aufgetreten, welches erfolgreich operativ saniert worden ist. Die vom Kläger geschilderten Beschwerden unterscheiden sich auch und sind vom jeweiligen Krankheitsbild differenziert zu betrachten. Hinsichtlich der belastenden Tätigkeiten von 1985 bis 2000 ist die zeitliche Latenz zur Entstehung des 2011 manifestierten Karpaltunnelsyndroms zu hoch – selbst wenn es unter Zugrundelegung der klägerischen Behauptung schon seit 2001 aufgetreten sein sollte. Formal liegt beim Kläger nach den Berechnungen des Sachverständigen Diplom-Ingenieur H. eine Belastung im Sinne der Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung durch die Arbeiten mit der Motorsäge vor. Zur Überzeugung der Kammer sind einerseits die Belastungen mit der Motorsäge für fünf Stunden pro Tag an vierzehn zusammenhängenden Tagen zu gering, um mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Karpaltunnelsyndrom des Klägers verursacht zu haben. Darüber hinaus ist das Karpaltunnelsyndrom beidseits erfolgreich therapiert worden. Die Kammer ist mit den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. M. davon überzeugt, dass die Beschwerden des Klägers nicht mit dem Karpaltunnelsyndrom im Zusammenhang stehen, sondern mit der beidseits bestehenden Polyarthrose. Dies ergibt sich aus der eigenen Beschwerdeschilderung des Klägers beim Sachverständigen und auch aus den aktenkundigen Arztberichten, welche gerade nicht mehr die typischen Symptome eines Karpaltunnelsyndroms sind. Darüber hinaus hat der Kläger die belastenden Motorsägearbeiten seit 1985 verrichtet und erst 2011 hat er erstmals damit gesundheitliche Beschwerden gehabt. Insofern sprechen sowohl die lange zeitliche Latenz als auch die Pause der belastenden Tätigkeit sowie die ganz im Vordergrund stehende beidseitige Polyarthrose gegen die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhangs. Dagegen spricht des Weiteren auch die Lokalisation an beiden Händen des Klägers, da nach dem Merkblatt die Führungshand betroffen ist. Entscheidend ist auch nicht, woher die Beschwerden kommen, sondern einzig und allein maßgebend ist, ob sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die Folgen der begehrten Berufskrankheit Nr. 2113 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung zurückzuführen sind. Dies verneint die Kammer unter Berücksichtigung des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens von Prof. Dr. M. Im Übrigen nimmt die Kammer Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 24.04.2019, § 136 Abs. 3 SGG. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 S. 1 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Das Verfahren ist für den Kläger gemäß § 183 S. 1 SGG gerichtskostenfrei. Die Statthaftigkeit der Berufung ergibt sich aus § 143 SGG. Der Rechtsstreit wird um die Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2113 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung geführt. Der 1937 geborene Kläger war vom 01.07.1985 bis zum 31.12.2000 bei der Marktgemeinde A-Stadt als Maurer beschäftigt. Zuvor war er von 1952 bis 1984 bei Hoch- und Tiefbauunternehmen, Handwerks- und Handelsbetrieben in Vollzeitbeschäftigungsverhältnissen gewesen. Seit dem 01.01.1954 bis heute betreibt der Kläger eine Land- und Forstwirtschaft. Ab 09/1962 arbeitete der Kläger auch auf dem im Nebenerwerb geführten landwirtschaftlichen Betrieb seines Schwiegervaters mit. Er übernahm diesen 1964. Im Jahre 2001 fand die Übergabe an seinen Sohn statt. Der Kläger selbst bewirtschaftet bis heute noch etwa acht Hektar Forstfläche. Aufgrund des Schreibens des Klägers vom 20.07.2017 auf Anerkennung des beidseitigen Karpaltunnelsyndroms als Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 2113 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung ermittelte die Beklagte den tatsächlichen und den medizinischen Sachverhalt unter Heranziehung von Berichten der den Kläger behandelnden Ärzte sowie des Vorerkrankungsverzeichnisses sowie den Unterlagen der Unfallkasse Hessen. Der Präventionsdienst der Unfallkasse Hessen gab unter dem 12.02.2018 an, dass der Kläger während seiner Tätigkeit bei der Marktgemeinde A-Stadt relevanten Belastungen für die Entstehung eines Karpaltunnelsyndroms ausgesetzt gewesen sei. Es sei eine Tagesschwingungsbelastung mit ahv (8) = 1,6 m/s2 festgestellt worden. Arbeiten mit vibrierenden Maschinen seien in geringem Umfang und nicht arbeitstäglich angefallen. Bei der Gehölzarbeiten mit der Motorsäge sei von einem entsprechenden Kraftaufwand des Hand-Arm-Systems auszugehen. Der Erkrankung sei erstmals am 22.02.2011 geltend gemacht worden. Der Kläger sei überwiegend als Maurer eingesetzt worden. In der Zeit von 1987 bis 1988 sei er überwiegend im kommunalen Forst tätig gewesen. Er habe auch Wasserleitungen und Pumpen instandgesetzt. Im Allgemeinen habe er Unterhaltungsarbeiten an den Dorfgemeinschaftshäusern oder Sanierungsarbeiten an Gemeindewohnhäusern durchgeführt, wie zum Beispiel Gerüstbautätigkeiten, Malerarbeiten, Schaufel- und Grabtätigkeiten, Stemm- und Verdichtungsarbeiten sowie Fassadenarbeiten. Der Kläger habe Schächte gemauert und die kommunalen Brückenbauwerke unterhalten. Hierbei habe der Fugenvergussarbeiten durchgeführt. Zudem habe der Kläger auf den gemeindeeigenen Spielplätzen die Spielgeräte errichtet, fundamentiert bzw. instandgesetzt. Etwa 30 Arbeitstage pro Jahr habe er mit der Schaufel Splitt verteilt. Der Kläger sei ebenfalls bei der Befestigung von Bürgersteigen eingesetzt gewesen. Zu den Pflasterarbeiten habe das Herstellen eines tragfähigen Untergrundes gehört sowie das Steinelegen und das abschließende Rütteln gehört. Auch das höhenmäßige Angleichen der Hausgrundstücke habe der Kläger ausgeführt. Der Kläger sei auch im Winterdienst eingesetzt gewesen. Der von der Beklagten beauftragte Präventionsdienst führte unter dem 28.03.2018 aus, dass von einer Schwingungsbelastung durch die Motorsägen an nur etwa vierzehn Tagen pro Jahr auszugehen sei. Es müsse medizinisch geklärt werden, ob diese relevant seien. Tätigkeiten mit einer Relevanz für die Berufskrankheit seien von 09/1962 bis 1985 das morgendliche und abendliche Melken der zwölf Milchkühe mit Melkmaschine ohne Absaugung mit jeweils einer Stunde Zeitaufwand sowie das abendliche Füttern und Einstreuen (halbe Stunde) gewesen. Ab 1985 bis heute arbeite der Kläger etwa vierzehn Tage / Jahr je fünf Stunden pro Tag mit der Motorsäge. Einmalig, etwa im Jahre 2000, habe er etwa 110 Tage für die Gemeinde etwa 110 Tage fünf Stunden / Tag damit gearbeitet. Zudem habe der Kläger zwei Jahre x 220 Tage / Jahr im Forst (Holzeinschlag) mit etwa fünf Stunden / Tag Umgang mit der Motorsäge bzw. Motorheckenschwere und etwa dreizehn Jahre x 40 Tage / Jahr im Bereich Grünpflege / Gehölzschnitt mit etwa fünf Stunden / Tag gehabt. Der von der Beklagten befragte Beratungsarzt verneinte unter dem 24.04.2018 das Vorliegen einer Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 2113 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung. Der Kläger habe erstmals am 22.02.2011 geklagt. Beide Hände seien betroffen gewesen. Es liege ein anerkennungsfähiges Krankheitsbild vor. Jedoch fehle der positiv zu führende Wahrscheinlichkeitsbeweis. Es liege eine geringfügige Einwirkung vor und die Entwicklung sei zeitlich nicht plausibel. Nach langjähriger, gleichförmiger Arbeit sei die Entwicklung eines Karpaltunnelsyndroms, beginnend ab 2011 sowie dann gesichert bis zum Jahre 2016 nicht schlüssig anzunehmen. Es fehlten daher die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 2113 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung. Mit Bescheid vom 18.05.2018 lehnte die Beklagte das Vorliegen einer Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 2113 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung ab. Die festgestellte Erkrankung sei nicht ursächlich auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen. Die Einwirkungen seien nur geringfügig gewesen und der Zeitpunkt der Entwicklung der Erkrankung sei nicht plausibel im Hinblick auf die langjährige gleichförmige Tätigkeit und deren Beendigung. Der Kläger legte mit Schreiben vom 15.06.2018 Widerspruch ein. Der Kläger gab an, dass nicht alle anstrengenden Arbeiten mit den Händen vom Präventionsdienst erfasst worden seien. Ergänzend führte der Präventionsdienst unter dem 07.11.2018 aus, dass die schädigende Auswirkung und der Ausbruch der Erkrankung zeitlich sehr nahe beieinander liegen müssen. Ab 1985 habe der Kläger definitiv keine Melkarbeiten mehr durchgeführt und auch nur wenig mit der Forke eingestreut. Ab 06/2001 habe der Kläger das Unternehmen an seinen Sohn übergeben, der somit die entsprechenden wesentlichen anfallenden Arbeiten hauptsächlich erledigt haben muss. Zu berücksichtigen seien daher die Motorsägearbeiten zum Betreiben der Holzheizung sowie noch einige Hilfsarbeiten wie Holzspaltarbeiten und ggf. die Mithilfe bei anderen Arbeiten im an seinen Sohn verpachteten landwirtschaftlichen Kleinbetrieb, wie zum Beispiel Einschlagen von Holzpfählen auf der Weide, Abladen von Heuwagen mit der Gabel. Der weit überwiegende Teil dieser Arbeiten habe nur an bestimmten Tagen im Jahr stattgefunden und zeitlich begrenzt (minutenweise bis ein bis zwei Stunden / Tag). Keineswegs könne plausibel gemacht werden, dass er mindestens drei Stunden / Tag mit Beugung und Streckung der Hände im Handgelenk gearbeitet habe bzw. diese Tätigkeiten mit erhöhtem Kraftaufwand der Hände zum Beispiel durch kraftvolles Greifen im zeitlichen Umfang von mindestens vier Stunden / Tag absolviert habe. Die ermittelten Schwingungsbelastungen liegen im roten Bereich. Es liege zwar ein Risiko vor, aber nur an etwa vierzehn Tagen im Jahr. Ob dies relevant sei, müsse medizinisch geklärt werden. Der Beratungsarzt verneinte unter dem 29.03.2019 einen Zusammenhang zwischen der verrichteten Tätigkeit und dem gesicherten Karpaltunnelsyndrom. Die zeitliche Latenz zwischen der Aufnahme der einschlägigen Exposition und der Entwicklung einschlägiger Symptomatik im Sinne eines Karpaltunnelsyndroms sei nicht plausibel. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.04.2019 wies die Beklagte den klägerischen Widerspruch zurück. Aufgrund der zeitlichen Latenz zwischen der Aufnahme der einschlägigen Exposition und der Entwicklung einschlägiger Symptomatik liege keine Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 2113 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vor. Der Kläger hat am 22.05.2019 Klage beim Sozialgericht Fulda erhoben. Der Kläger ist der Ansicht, dass eine Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 2113 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vorliegt. Er habe seit 1954 als Betriebsmaurer gearbeitet. Es sei zu einer starken Beanspruchung beider Handgelenke gekommen. Seit 1962 habe der Kläger des Weiteren regelmäßig im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Ehefrau mitgeholfen. Insbesondere seien die forstwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht ausreichend berücksichtigt worden. Während seiner Tätigkeit von 1985 bis 2001 habe er für die Gemeinde mit Rüttelmaschinen und schwerem Gerät gearbeitet. Darüber hinaus seien Motorsägearbeiten durchgeführt worden. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 18.06.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2019 aufzuheben und das Karpaltunnelsyndrom als Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 2113 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat sich auf den angegriffenen Verwaltungsakt bezogen. Im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht hat die Kammer die Akten Az. S 8 U 56/18 und S 8 U 88/20 beigezogen und zum Gegenstand ihrer Entscheidung gemacht. Die Kammer hat über das Vorliegen einer Berufskrankheit durch Einholung eines arbeitstechnischen Sachverständigengutachtens nach § 106 SGG Beweis erhoben. Dabei hat der Sachverständige Diplom-Ingenieur H. in seinem arbeitstechnischen Gutachten vom 08.04.2020 die arbeitstechnischen Voraussetzungen der Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 2113 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung bejaht. Die Berechnung des Präventionsdienstes der Beklagten sei nicht vollständig und korrekt gewesen. Der Kläger sei von 1985 bis 2000 während seiner Tätigkeiten in der Gemeinde karpaltunnelsyndromrelevanten Belastungen ausgesetzt gewesen. Die Berechnungen der Vibrationsbelastung für diesen Zeitraum sei korrekt. Es müsse zwischen der Expositionszeit und dem Beginn der Erkrankung ein enger Zusammenhang bestehen. Dieser Zusammenhang bestehe bei einer Dauer von weniger als zwölf Monaten. Beim Kläger sei das Karpaltunnelsyndrom erstmalig am 22.02.2011 diagnostiziert worden. Daher könne ein zeitlich enger Zusammenhang zwischen Exposition und Erkrankungsbeginn ausgeschlossen werden. Der Kläger sei von 1985 bis 2018 als Nebenerwerbslandwirt tätig gewesen. Seit 06/2001 bis zur Betriebsübergabe an seinen Sohn am 04.07.2016 seien Forstarbeiten mit einer Motorkettensäge ausgeübt worden. Diese Tätigkeiten seien an zwei Wochen bzw. vierzehn Tage pro Jahr verrichtet worden. Die reine Maschinenlaufzeit habe jeweils fünf Stunden pro Tag betragen. Der Kläger sei jährlich regelmäßig Hand-Arm-Schwingungen ausgesetzt gewesen, so dass die Einschätzung des Präventionsdienstes der Beklagten nicht zutreffend sei. Der Kläger habe ein expositionsfreies Intervall von zwölf Monaten nicht überschritten. Zudem stelle der Zeitraum einen Orientierungswert und kein Abschneidekriterium dar. Die verrichteten Tätigkeiten als Maurer seien mangels zeitlichen Zusammenhangs mit dem im Jahre 2011 diagnostizierten Karpaltunnelsyndrom nicht relevant, da der Kläger nur bis zum 31.12.2000 tätig gewesen sei. Relevant seien die unmittelbar vor der Feststellung seiner Erkrankung verrichteten Tätigkeiten. Die von der Beklagten ermittelte Expositionszeit mit der Kettensäge von fünf Stunden pro Tag an vierzehn zusammenhängenden Tagen sei vom Kläger bestätigt worden. Bisher nicht aktenkundige Angaben zum Einsatz von vibrationserzeugenden handgeführten Geräten seien ein Freischneider (drei bis vier Mal pro Jahr für drei bis vier Stunden), ein Rasenmäher (etwa sieben Mal pro Jahr für jeweils eine Stunde) und eine Heckenschere (zwei bis drei Mal pro Jahr für drei bis vier Stunden) gewesen. Diese Tätigkeiten seien nicht mit repetitiven Arbeitsvorgängen verbunden gewesen. Auch haben diese Tätigkeiten nicht die Mindestdauer von vier Stunden pro Tag erreicht. Die vom Kläger verwendete Kettensäge habe er über einen Zeitraum von fünf Stunden gehalten und beim Sägevorgang in den Baum gedrückt. Die Säge habe ein Gewicht von knapp neun Kilogramm. Beim Arbeiten mit der Kettensäge sei ein mäßiger Kraftaufwand in Form eines Umfassungsgriffs notwendig. Während der Tätigkeiten im Forst sei der Kläger einer Tages-Schwingungsbelastung von ahv = 6,5 m/s2 ausgesetzt gewesen. Während der Arbeiten mit dem Freischneider, dem Rasenmäher oder der Heckenschere sei der Kläger einer Tagesschwingungsbelastung von ahv < 2,5 m/s2 ausgesetzt gewesen. Unter Berücksichtigung der berechneten Hand-Arm-Schwingungen sei vom Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen auszugehen. Es sei von einer kombinierten Belastung beim Umgang mit handgehaltenen vibrierenden Arbeitsgeräten auszugehen, weil diese im Einsatz durch Kraftaufwand des Hand-Arm-Systems und Zwangshaltung (unter anderem in den Handgelenken) bei gleichzeitiger Schwingungsbelastung geführt werden. Auch das Tragen von Handschuhen gelte als erschwerender Faktor. Die Beklagte hat eingewandt, dass beim Kläger allenfalls kurze, punktuelle Belastungen mit ansonsten 50 Wochen ohne jedwede schädigungsrelevante Tätigkeit vorliegen. Der punktuellen Belastung mit der Motorsäge komme ein hohes Gefährdungspotential zu. Jedoch sei die Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht geeignet, ein Karpaltunnelsyndrom zu verursachen. Eine besondere Gefährdung des Klägers könne in Abgrenzung zu anderen Berufsgruppen, die ganzjährig vergleichbar gefährdende Tätigkeiten ausüben, keineswegs gesehen werden. Es existierten keine medizinischen Referenzen, die eine konkrete Dauer einer Tätigkeit benennen könne, die sodann als gefährdend gelte. Auf Basis der aktuell ermittelten Exposition könne aus medizinischer Sicht kein besonderes Gefährdungspotential der durchgeführten Tätigkeit gesehen werden. Der Kläger habe in 06/2001 seinen Betrieb aufgegeben, so dass der berufliche Zusammenhang der damals durchgeführten Tätigkeit und dem fünfzehn Jahre später diagnostizierten Karpaltunnelsyndrom nicht zu begründen sei. In den Jahren 2001 bis 2016 habe der Kläger Arbeiten mit der Motorsäge für fünf Stunden täglich an vierzehn Tagen im Jahr ausgeführt. Die sonstigen ausgeführten Tätigkeiten haben weder aus qualitativer noch aus quantitativer Sicht Grund zu der Annahme gegeben, dass überhaupt von einer Gefährdung auszugehen sei. Formal bestehe eine Belastung, aber der Zusammenhang sei aus medizinischer Sicht abzulehnen. Die Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 2113 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung entstehe durch wiederholte, dauerhafte und vor allen Dingen langjährige Überlastung körpereigener Strukturen. Nach einer phasenweise vermehrten Anstrengung lägen auch wieder Erholungsphasen vor, in denen sich Gewebe erholen und regenerieren können. Beim Kläger liege nur eine kurze, punktuelle Belastung vor. Dies sei nicht geeignet, ein Karpaltunnelsyndrom zu verursachen. Der Sachverständige hat ergänzend befragt unter dem 10.06.2020 ausgeführt, dass für expositionsfreie Intervalle ein Zeitraum von etwa zwölf Monaten als Orientierungswert gelte. Vom Kläger seien zweifelsfrei gefährdende Tätigkeiten im Sinne der Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 2113 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung verrichtet worden, die – wenn auch im Grenzbereich – innerhalb der genannten zwölf Monate gelegen haben. Der Kläger habe Tätigkeiten mit hohen Vibrationsbelastungen, mit hohen Greifkräften und unter Kälteexposition verrichtet. Es sei eher von einer Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 2113 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung auszugehen. Die Kammer hat über das Vorliegen einer Berufskrankheit und deren Bewertung durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nach § 106 SGG Beweis erhoben. Dabei hat der Sachverständige Prof. Dr. M. auf unfallchirurgisch-orthopädischem Gebiet in seinem Gutachten vom 20.10.2020 festgestellt, dass beim Kläger · eine ausgeprägte, generalisierte Polyarthrose der rechten Hand mit Faustschlussstörung, eine Beeinträchtigung der Feinmotorik sowie eine Herabsetzung der Kraft der rechten Hand, · ein Karpaltunnelsyndrom rechts mit elektrophysiologischer Beeinträchtigung des Medianusnerven, allerdings ohne Atrophie des Daumenballens, · eine mäßige Polyarthrose der linken Hand mit Beeinträchtigung des Faustschlusses und Kraftminderung · ein Karpaltunnelsyndrom links mit deutlicher Atrophie des Daumenballens · degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette mit Bewegungseinschränkung beider Schultern und · eine Ruptur der proximalen Bizepssehne beidseits mit Distalisierung des Bizepsmuskels vorliegen. Ganz im Vordergrund der Beschwerden im Bereich der rechten Hand stehe eine hochgradige Polyarthrose mit Kraftminderung und Faustschlussstörung sowie hochgradig umformenden Veränderungen im Bereich aller Fingergelenke. Diese umformenden Veränderungen haben mit Wahrscheinlichkeit einen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, seien aber nicht in der Berufskrankheiten-Verordnung gelistet. Für den Einfluss der beruflichen Tätigkeit spreche die Tatsache, dass der Kläger Rechtshänder sei und die rechte Hand mehr eingesetzt habe. Das Karpaltunnelsyndrom stelle nur ein untergeordnetes Symptom der Beschwerde und der Krankheitsgeschichte des Klägers dar. Die erste Diagnose eines Karpaltunnelsyndroms sei am 22.02.2011 durch den Hausarzt gestellt worden. Die Auslösung des akuten Karpaltunnelsyndroms durch Arbeiten mit einer Motorsäge sei zeitlich plausibel, da exakt im Januar und Februar Holz gemacht werde. Die Latenz zwischen dem ersten Auftreten des Karpaltunnelsyndroms und der Sicherung durch die neurologische Untersuchung am 18.05.2016 spreche gegen die Auslösung des Karpaltunnelsyndroms durch gelegentliche Baumfällarbeiten und Tätigkeiten mit Einsatz der Motorsäge. Ein 14tägiger Einsatz fünf Stunden pro Tag sei, unter Berücksichtigung der gesamten landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Tätigkeit, als gering einzuschätzen. Es sei auch wenig plausibel, warum das Karpaltunnelsyndrom dann erst in 02/2011 aufgetreten sei, während derartige Arbeiten seit 1985 regelmäßig verrichtet worden seien. Wahrscheinlicher sei, dass die Beschwerden in Folge der Polyarthrose führend geworden seien und die Vorstellung dann zusätzlich auch wegen der Taubheitsgefühle im Bereich der Finger eins bis vier aufgetreten seien. Auffällig sei auch, dass eine Atrophie am linken nicht aber am rechten Daumenballen vorliege, obwohl der Kläger Rechtshänder sei. Mit letzter Sicherheit könne eine Entstehung durch die Sägearbeiten nicht ausgeschlossen werden, allerdings unter Abwägung unterschiedlicher Faktoren sowie der schweren Polyarthrose der linken Hand sei dies eher unwahrscheinlich. Mit hoher Wahrscheinlichkeit seien die Veränderung der Arthrose im Bereich der rechten Hand für die Beschwerden verantwortlich. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Karpaltunnel durch umformende Veränderungen im Bereich des Handgelenkes enger werde. Es sei eine rechtliche Frage, welche Bedeutung die relativ gelegentlich ausgeübten Arbeiten mit einer Motorsäge haben. Die subjektiven Beschwerden sprechen dagegen, dass die gelegentlichen Arbeiten mit der Motorsäge entscheidend oder wesentlich für die Entwicklung des Karpaltunnelsyndroms gewesen seien. Die Lokalisation im Bereich beider Hände spreche gegen die Verursachung durch die Arbeiten mit der Motorsäge. Ginge man davon aus, dass ein Karpaltunnelsyndrom vorliegen würde, wäre die Beeinträchtigung der Kraft sowie die Fähigkeit, schwere Arbeiten auszuführen, durch ein Karpaltunnelsyndrom eher gering. Beim Kläger sei durch die Polyarthrose der rechten und der linken Hand bei der Ausführung handwerklicher Tätigkeiten sehr schwer beeinträchtigt. Demgegenüber trete das neurologisch gesicherte Karpaltunnelsyndrom weit zurück. Das Karpaltunnelsyndrom werde durch Arthrosen im Bereich des Handgelenkes begünstigt. Es bestünden Zweifel, ob das Karpaltunnelsyndrom dauerhaft durch den Einsatz mit der Motorsäge verursacht worden sei. Zeitweilig, nach Durchführung der Baumfällarbeiten und des Zerlegens des Holzes, sei die Entstehung eines passageren Karpaltunnelsyndroms absolut nachvollziehbar. Es liege zwar ein Karpaltunnelsyndrom nicht aber eine Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 2113 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vor. Die Inzidenz für ein beruflich bedingtes Karpaltunnelsyndrom sei am höchsten, wenn die berufliche Exposition mindestens ein halbes Jahr bis 3,5 Jahre eingewirkt habe. Trete das Karpaltunnelsyndrom erst auf, nachdem dieselbe gefährdende Tätigkeit bereits mehr als 3,5 Jahre ausgeführt worden sei, sei die Inzidenz niedriger. Hier sei eine besonders kritische Prüfung unter Berücksichtigung etwaiger konkurrierender Ursachenfaktoren vorzunehmen. Eine Beeinträchtigung habe wahrscheinlich nach der Exposition in 02/2011 vorgelegen. Eine messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit habe nicht vorgelegen. Der Kläger hat angegeben, dass seine Probleme mit den Händen mit Beschwerden im Bereich des rechten Mittelfingers begonnen hätten. Es seien dann auch Beschwerden im Bereich der linken Hand hinzugekommen. Er sei am 04.07.2016 an der rechten Hand und an der linken Hand am 29.08.2016 operiert worden. Die Wunden seien gut verheilt, aber die Beschwerden seien nicht besser geworden, weder an der rechten noch an der linken Hand. Er leide weiter unter tauben Händen und er habe Schmerzen, vor allem in der rechten Hand. An der rechten Hand seien besonders das Daumensattelgelenk, das Grundgelenk des zweiten Fingers und das Mittelgelenk des fünften Fingers von den Schmerzen betroffen. Die Finger 1 bis 4 seien taub, der 5. Finger sei nicht taub. Das Gefühl an der Handinnenfläche sei schlechter als am Handrücken. Er könne die rechte Hand nicht mehr schließen. An der linken Hand seien ebenfalls die Finger 1 bis 4 taub, nicht aber der fünfte Finger. Er habe das Gefühl „wie Brennnesseln“ in den Fingern 1 bis 4. Auch die linke Hand könne der Kläger nicht schließen. Allerdings schmerze die linke Hand nicht so sehr wie die rechte. Das rechte und das linke Handgelenk seien in der Struktur verplumpt. Es bestehe beidseits der Zustand nach der Karpaltunnelsyndromoperation beidseits. Im Bereich beider volaren Handgelenke sei eine Narbe von etwa einer Länge von vier Zentimeter zu erkennen. Die Daumenballenmuskulatur und die Kleinfingerballenmuskulatur seien rechts vollständig erhalten. Links zeige sich eine Atrophie im Bereich des Daumenballens, demgegenüber sei der Kleinfingerballen gut erhalten. Im Bereich der Handinnenflächen weise die Haut Verarbeitungsspuren auf. Relevante Verhärtungen im Bereich der Handinnenflächen ließen sich nicht ertasten. Im Bereich beider Hände bestehe eine ausgeprägte Polyarthrose, rechts deutlich stärker als links. An der rechten Hand stünden die Langfinger in einer Beugeposition im Grund- und Mittelgelenk. Die Gelenke weisen eine sehr starke Verdickung auf. Im Bereich der Kleinfingers zeigten sich zudem ulnar und radialseitig isolierte Vorwölbungen, möglicherweise liegen hier auch Gichttophi vor. Die Endgelenke seien ebenfalls deutlich verplumpt. Im Bereich der linken Hand sei die Polyarthrose schwächer ausgeprägt. Auch hier zeige sich eine Verplumpung im Bereich der Fingergrund-, -mittel- und -endgelenke. Die Grund- und Mittelgelenke befänden sich in einer deutlichen Beugeposition. Trophische Störungen ließen sich weder im Bereich der rechten noch der linken Hand nachweisen. Das rechte Handgelenk sei in der Beweglichkeit erheblich beeinträchtigt. Das gelte für die Bewegung in allen Ebenen. Bei Maximalbewegungen bestehe ein Spannungsgefühl im Bereich des Handgelenkes. Der Faustschluss sei deutlich inkomplett. Es verbleibe ein Fingerkuppen-Hohlabstand zwischen 3,5 und 4 cm. Die Finger können nicht ganz gestreckt werden. Der Abstand zwischen Nagelpfalz und verlängertem Handrücken betrage ebenfalls zwischen 3,5 und 4 cm. Der Daumen erreiche lediglich die Kuppe des zweiten Fingers. Der Faustschluss der linken Hand sei inkomplett, es verbleibe ein Fingerkuppen-Hohlhandabstand zwischen 3,5 und 3 cm, der Abstand der Nagelpfalz vom verlängerten Handrücken betrage zwischen 1 bis 1,5 cm und der Daumen erreiche die Kuppe des zweiten und dritten Fingers. Trophische Störungen im Bereich der linken Hand habe der Kläger nicht. Die linke Hand sei warm. Auffällig seien die Verarbeitungsspuren im Bereich des Kleinfingerballens, die sich aber nicht im Bereich des Daumenballens zeigten. Es spreche eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass durch Motorsägearbeiten zumindest passager ein Karpaltunnelsyndrom ausgelöst oder aktiviert worden sei. Gegen eine berufliche Verursachung spreche der neurologische und elektrophysiologische Befund. Dieser habe eine Atrophie des linken Daumenballes bestätigt. Die elektrophysiologischen Werte seien außerordentlich schlecht gewesen, die sensible Medianusnervenleitgeschwindigkeit sei beidseits nicht mehr erhältlich gewesen. Dies deute darauf hin, dass zwar Arbeiten mit einer Motorsäge das Karpaltunnelsyndrom begünstigt haben, aber nicht führend für die Entstehung eines derartig vollständig ausgeprägten Karpaltunnelsyndroms ursächlich gewesen seien. Bei einer zeitlich begrenzten Belastung komme es in aller Regel wieder zu einer Besserung der sensiblen Störungen. Nach der Exposition treten heftige Beschwerden auf mit Gefühlsstörungen und nächtlichem Erwachen, die sich dann zumindest zum Teil wieder zurückbilden. Der Kläger habe nach den aktenkundigen Unterlagen schon seit über zwei Jahren die rechtsbetonten Gefühlstörungen beklagt. Die Lokalisation der vom Kläger geklagten Beschwerden habe der am stärksten ausgeprägtesten Polyarthrose der rechten Hand entsprochen. Die Untersuchung habe eine hochgradige Polyarthrose der rechten Hand ergeben. Der Faustschluss der rechten Hand sei sehr stark erschwert gewesen. Die vom Kläger angegebenen Beschwerden seien nachvollziehbar gewesen. Demgegenüber seien die Sensibilitätsstörungen deutlich zurückgetreten. Zudem habe im Bereich der rechten Hand auch keine Atrophie des Daumenballens vorgelegen. Typisches Bild eines ausgeprägten Karpaltunnelsyndroms sei die hochgradige Atrophie des Daumenballens. Die Atrophie des Daumenballens sei links stärker ausgeprägt als rechts, so dass das Karpaltunnelsyndrom nur am Rande für die vom Kläger beklagten Beschwerden verantwortlich gemacht werden könne. Der Kläger hat eingewandt, dass er im Jahre 2011 keine Arthrose in den Handgelenken gehabt habe, sondern nur in den Fingern. Prof. Dr. M. hat ergänzend befragt unter dem 29.04.2021 ausgeführt, dass bei der Untersuchung eine erhebliche Funktionsstörung im Bereich beider Hände nachgewiesen werden konnten, die jedoch ganz überwiegend durch die Polyarthrose verursacht werden. Die Polyarthrose führe zu einer Belastungsminderung der Hände und auch zu einer Atrophie der Fingerbinnenmuskulatur. Die Funktionsstörung der rechten Hand sei Folge der Polyarthrose. Auch im Bereich der linken Hand habe eine ausgeprägte Polyarthrose mit Faustschlussstörung sowie Streckbeeinträchtigung der Langfinger vorgelegen. Die klägerischen Beschwerden seien durch die hochgradige Polyarthrose beider Hände zu erklären. Eine berufliche Verursachung des Karpaltunnelsyndroms könne nicht wahrscheinlich gemacht werden. Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 21.06.2021 wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten (Blatt 1 bis 188). Diese Vorgänge sind auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.