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Urteil

L 3 U 146/21

Hessisches Landessozialgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHE:2024:0611.L3U146.21.00
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Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda – S 8 U 45/19 – vom 21. Juni 2021 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda – S 8 U 45/19 – vom 21. Juni 2021 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist in der Sache unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid vom 18. Mai 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung einer BK Nr. 2113. Der streitgegenständliche Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere war die Beklagte für dessen Erteilung zuständig. Die Arbeitshinweise zu der in § 2 der auf § 134 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) beruhenden Verwaltungsvereinbarung der Unfallversicherungsträger über die Zuständigkeit bei Berufskrankheiten vom 1. April 1994 idF vom 1. Januar 1997 (VbgBK) sehen unter der Ziffer 11.2 zur BK Nr. 2113 vor, dass grundsätzlich der erstangegangene Unfallversicherungsträger zuständig ist, sofern die Tätigkeit zum Zeitpunkt der Meldung die Dauer von 3 Monaten nicht unterschreitet (§ 3 S. 2 VbgBK). Hintergrund ist nach den weiteren Ausführungen der VbgBK, dass die Erkrankung meist vollständig ausheilt, so dass der Aufwand für die Zuständigkeit so gering wie möglich gehalten werden soll. Nach Ziff. 11.4 VbgBK ist, abweichend von Ziffer 11.2 VbgBK, in Fällen, in denen eine Berufskrankheit mit Rentenanspruch (auch bei sog. Stützrente) anzuerkennen ist, und in Fällen, in denen die Tätigkeit wegen der Berufskrankheit aufgegeben werden muss, der Unfallversicherungsträger endgültig zuständig, in dessen Mitgliedsbetrieb zuletzt eine gefährdende Tätigkeit vor der Meldung vorgelegen hat. Nach diesen Bestimmungen der VbgBK ist die Beklagte zweifellos zuständig, da sie sowohl der erstangegangene Unfallversicherungsträger ist und zudem der Träger, in dessen Zuständigkeit die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Forstwirt fällt. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig, da die Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK Nr. 2113 nicht nachgewiesen sind. Berufskrankheiten sind nach § 9 Abs. 1 S. 1 SGB VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. In der Anlage 1 zur BKV ist unter Nr. 2113 die Druckschädigung des Nervus medianus im Carpaltunnel (Carpaltunnelsyndrom (CTS)) durch repetitive manuelle Tätigkeiten mit Beugung und Streckung der Handgelenke, durch erhöhten Kraftaufwand der Hände oder durch Hand-Arm-Schwingungen als Berufskrankheit bezeichnet. Voraussetzung für die Feststellung jeder Erkrankung als Berufskrankheit ist, dass die versicherte Tätigkeit, die schädigenden Einwirkungen sowie die Erkrankung, für die Entschädigungsleistungen beansprucht werden, im Vollbeweis nachgewiesen sind. Eine absolute Sicherheit ist bei der Feststellung des Sachverhalts nicht zu erzielen. Erforderlich ist aber eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit, wonach kein vernünftiger Mensch mehr am Vorliegen vorgenannter Tatbestandsmerkmale zweifelt (BSGE 6, 144; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage, § 128 Rn. 3b m w N.). Der Grad von Wahrscheinlichkeit muss so hoch sein, dass alle Umstände des Einzelfalles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon zu begründen (BSGE 45, 285, 287; 61, 127, 128; Urteil des erkennenden Senats vom 2. Mai 2018 – L 3 U 175/15). Zur Anerkennung einer Berufskrankheit muss außerdem ein doppelter ursächlicher Zusammenhang bejaht werden. Die gesundheitsgefährdende schädigende Einwirkung muss ursächlich auf die versicherte Tätigkeit zurückzuführen sein (sog. Einwirkungskausalität) und diese Einwirkung muss die als Berufskrankheit zur Anerkennung gestellte Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Die Kausalitätsfeststellungen zwischen den einzelnen Gliedern des Versicherungsfalles basieren auf der im gesetzlichen Unfallversicherungsrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung. Auf der ersten Stufe der Kausalitätsprüfung geht es um die Frage, ob ein Zusammenhang im naturwissenschaftlichen Sinne vorliegt, d.h. - so die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - ob eine objektive Verursachung zu bejahen ist (BSG, Urteil vom 24. Juli 2012 - B 2 U 9/11 R - juris). Beweisrechtlich ist zudem zu beachten, dass der möglicherweise aus mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang positiv festgestellt werden muss (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006, a a O) und dass die Anknüpfungstatsachen der Kausalkette im Vollbeweis vorliegen müssen (BSG, Beschluss vom 23. September 1997 - 2 BU 194/97 -, Deppermann-Wöbbeking in: M. (Hrsg), Personenschäden und Unfallverletzungen, Referenz Verlag Frankfurt 2015, Seite 630). In einer zweiten Prüfungsstufe ist sodann durch Wertung die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die wesentlich sind, weil sie rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006, a a O; BSG, Urteil vom 24. Juli 2012 - B 2 U 9/11 R - juris). Als Beweismaßstab genügt für die ursächlichen Zusammenhänge statt des Vollbeweises die hinreichende Wahrscheinlichkeit, d. h. bei vernünftiger Abwägung aller für und gegen den Zusammenhang sprechenden Umstände müssen die für den Zusammenhang sprechenden Erwägungen so stark überwiegen, dass die dagegensprechenden billigerweise außer Betracht bleiben können (BSG in SozR Nr. 20 zu § 542 RVO a F). Der Ursachenzusammenhang ist jedoch nicht schon dann hinreichend wahrscheinlich, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (BSGE 60, 58, 59; Urteil des erkennenden Senats vom 2. Mai 2018 – L 3 U 175/15). Unter Zugrundelegung dieses Bewertungsmaßstabs sind die Voraussetzungen einer BK Nr. 2113 vorliegend nicht erfüllt. Bei dem Kläger besteht zwar ein Carpaltunnelsyndrom und damit ein Erkrankungsbild im Sinne der BK Nr. 2113 und auch die arbeitstechnisch erforderlichen Einwirkungen sind bei der versicherten Tätigkeit gegeben, allerdings fehlt es an der haftungsbegründenden Kausalität. Bei einem Carpaltunnelsyndrom handelt es sich um eine meist chronische Kompressionsneuropathie des Nervus medianus (Mittelnerv) im Bereich des Handgelenkes. Der Carpaltunnel ist der Verbindungsraum zwischen dem palmaren distalen Unterarm und dem mittleren Fach der tiefen Hohlhand. Wegen der engen und starren Begrenzung des Carpaltunnels bedingt eine Hyperplasie des Synovialgewebes und eine Verdickung der Sehnenscheiden eine entsprechende Druckerhöhung in dem Kanal, die eine Kompression des Nervus medianus mit entsprechenden Funktionsstörungen zur Folge hat. Die Erkrankung beginnt vorwiegend mit örtlichen Schmerzen im Handgelenk, der Hand und der Finger, die gelegentlich auch bis in die Schulter ausstrahlen können. In der Regel kommen dann Hyp- und Parästhesien im Versorgungsgebiet des Nervus medianus, im weiteren Verlauf auch eine Muskelatrophie des Daumenballens (Abduktor-Opponens-Atrophie) hinzu. Charakteristischerweise verstärken sich die Beschwerden bei Handbewegungen, bei denen der Druck im Carpaltunnel ansteigt. Der Nerv wird in seinem Verlauf durch den Carpaltunnel an der Handwurzel eingeengt und in seiner Funktion beeinträchtigt (vgl. insg. Wissenschaftliche Begründung zur BK 2113, GMBl. vom 30.6.2009, S. 573 ff., AWMF-Leitlinie Register-Nr. 005/003, Diagnostik und Therapie des Karpaltunnelsyndroms, S3 Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Handchirurgie, Deutschen Gesellschaft für Neurochirurgie, Deutschen Gesellschaft für Neurologie, Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie unter Beteiligung der Deutschen Gesellschaft für Unfallchirurgie, Deutschen Gesellschaft für Klinische Neurophysiologie und Funktionelle Bildgebung, Deutschen Gesellschaft der Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgen, Update (revidierte Fassung) 2022). Das Carpaltunnelsyndrom ist bei dem Kläger durch die neurologische Untersuchung am 18. Mai 2016 von Dr. E. nachgewiesen worden. Zu einem früheren Zeitpunkt war die Erkrankung jedenfalls nicht mit dem erforderlichen Vollbeweis gesichert. Die von dem Kläger bereits früher, insbesondere am 22. Februar 2011 gegenüber seinem Hausarzt Herrn C., geklagten Taubheitsgefühle an beiden Fingern/Händen begründeten zwar die CTS-Verdachtsdiagnose des Hausarztes, stellen aber keinen Vollbeweis der Erkrankung dar, da für den Vollbeweis der Erkrankung ein elektrophysiologischer Beleg erforderlich ist (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Auflage 2024, S. 1495). Auch die arbeitstechnisch erforderlichen Einwirkungen der BK Nr. 2113 sind gegeben. Zu schädigenden Einwirkungen auf den Nervus medianus und zur Ausbildung eines Carpaltunnelsyndroms kommt es nach der wissenschaftlichen Begründung der BK Nr. 2113 durch repetitive manuelle Tätigkeiten mit Beugung und Streckung der Hände im Handgelenk (z. B. Sortiervorgänge am Fließband, Montagetätigkeiten, Polsterer, Masseur, Zahntechniker) und/oder Tätigkeiten mit erhöhtem Kraftaufwand der Hände (kraftvolles Greifen) und/oder Tätigkeiten mit Einwirkung von Hand-Arm-Schwingungen, zum Beispiel durch handgehaltene vibrierende Maschinen (Motorsägen und Steinbohrer). Diese für ein Carpaltunnelsyndrom infrage kommenden schädigenden Einwirkungen kommen in vielen Berufen vor. Die hohe Prävalenz eines Carpaltunnelsyndroms in der Allgemeinbevölkerung – auch ohne besondere berufliche Belastungen – wirft daher häufig die Frage nach der Abgrenzung der arbeitsbedingten Verursachung oder Verschlimmerung auf. Die arbeitsbedingt schädigenden Einwirkungen hängen weniger von einer Berufsbezeichnung als vielmehr von den konkreten Tätigkeiten mit Risikofaktoren für ein Carpaltunnelsyndrom ab. Die höchsten CTS-Erkrankungsrisiken bestehen bei Berufen und Tätigkeiten, die einer intensiven manuellen Belastung ausgesetzt sind, z. B. Fleischverpacker, Fließbandarbeiter in der Automobilindustrie, Forstarbeiter und Bauarbeiter beim Umgang mit handgehaltenen vibrierenden Werkzeugen (z. B. Motorsägen, Steinbohrer o. ä.), Geflügelverarbeiter, Kassierer im Supermarkt mit Umsetzen von Lasten, Masseure, Polsterer und vergleichbare Berufe (Giersiepen/Spallek, Deutsches Ärzteblatt 2011, S. 238, Römer in: Hauck/Noftz SGB VII, 4. Ergänzungslieferung 2024, BK-Nr. 2113, Rn. 4). Das Erkrankungsrisiko steigt, wenn mehrere dieser Faktoren vorliegen. Zur exakten Ermittlung der Exposition hat eine Expertengruppe unter Leitung des Instituts für Arbeitsschutz der DGUV (IFA) eine ausführliche Handlungsanleitung erstellt (Handlungsanleitung „Carpaltunnel-Syndrom“ zur Ermittlung und Beurteilung der Exposition im Sinne der Wissenschaftlichen Begründung für die Berufskrankheit „Druckschädigung des Nervus medianus im Carpaltunnel (Carpaltunnel-Syndrom) …“ für die Erarbeitung der PD-Stellungnahme zu den arbeitstechnischen Voraussetzungen bei Verdachtsfällen einer BK-Nr. 2113 „CTS“ (§ 9 Abs. 1 SGB VII, im Folgenden: DGUV-Handlungsanleitung CTS). Hierzu wurden die Angaben in der Wissenschaftlichen Begründung, die dort zitierte Literatur und deren Sekundärliteratur gesichtet und analysiert und ein Erfassungsbogen zur Expositionsermittlung erstellt. Weiterhin wurden Kriterien zur Einschätzung der Risikofaktoren Repetitivität, Kraftaufwand, Handhaltung und Schwingungsbelastung entwickelt. Danach sind repetitive Tätigkeiten Arbeiten mit ständig wiederkehrenden, gleichartigen Hand-, Arm- und/oder Schulter-Bewegungen, die mindestens über eine Stunde ohne längere Pausen ausgeführt werden (Silverstein-Kriterien, Kilbom-Richtwerte und Latko-Skala). Unter Bezug auf die Wissenschaftliche Begründung sind bei vermutetem CTS insbesondere die erkennbare Beugung und Streckung im Handgelenk und Kraftausübungen (Zugreifen) der Hände von Bedeutung. Der Kraftaufwand muss physiologisch als Anteil in Prozent an der jeweiligen Maximalkraft des arbeitenden Muskels eingeschätzt und beurteilt werden (Borg CR10-Skala), d. h. alleinige Messungen von aufgewendeten Kräften (absolut in Newton) erfüllen dieses Kriterium nicht. Als wichtiger Einflussfaktor auf die Höhe der Maximalkraft wirkt die Greifart. Der tatsächliche Kraftaufwand wird von weiteren Faktoren beeinflusst: Zum einen können hohe Gewichte von gehandhabten Gegenständen oder Präzisionsanforderungen höhere Kräfte erfordern. Zum anderen vermindern einige Faktoren, wie glatte Oberflächen der gehandhabten Gegenstände, notwendige Benutzung von Handschuhen, ungünstige Gelenkstellung im Handgelenk u. ä., die Maximalkraft, die unter diesen bestimmten Arbeitsbedingungen aufgebracht werden kann. Die Dokumentation und Beurteilung der Exposition gegenüber Hand-Arm-Schwingungen erfolgt unter Berücksichtigung der DIN EN ISO 5349-1 2001 (Mechanische Schwingungen - Messung und Bewertung der Einwirkung von Schwingungen auf das Hand-Arm-System des Menschen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen. Beuth Verlag, Berlin - www.beuth.de) und der LärmVibrationsArbSchV für Hand-Arm-Schwingungen. Zur Beurteilung der Hand-Arm-Vibration als Risiko erhöhendem Faktor in Kombination mit Repetition oder Kraftaufwand werden orientierend die Kennwerte (Auslösewert bzw. Expositionsgrenzwert) aus der LärmVibrationsArbSchV für Hand-Arm-Schwingungen zur Kategorisierung verwendet (vgl. Checkliste „Carpaltunnel-Syndrom“ (§ 9 Abs. 1 SGB VII)), im Anhang S. 5). Da auch andere ungünstige Einflüsse die Risikofaktoren erhöhen können, sind auch diese zu dokumentieren. Dazu zählen z. B. Kälteexposition, lokale Kompression, Materialbeschaffenheit und Geometrie der gehandhabten Gegenstände sowie das Tragen von Handschuhen. Da für eine Quantifizierung bzw. eine Ableitung klarer Grenzwerte bisher wissenschaftliche Erkenntnisse fehlen, wird nach der DGUV-Handlungsanleitung CTS ein semiquantitativer Ansatz einer Kategorisierung der Risikofaktoren in einem Ampelschema (grün, gelb, rot) genutzt. Dabei bedeutet die Kategorie „rot“ für einen der Risikofaktoren (Repetition, Kraftaufwand oder Hand-Arm-Vibration), dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen erfüllt sind. Für geringere Belastungen durch einzelne Faktoren, („grün“ und „gelb“) werden Vorschläge zur zusammenführenden Bewertung (Kombinationswirkung) gemacht (vgl. insg. Römer in: Hauck/Noftz SGB VII, 4. Ergänzungslieferung 2024, BK-Nr. 2113, Rn. 9). Da ein Kausalzusammenhang dann plausibel ist, wenn der Erkrankungsbeginn in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Exposition steht (vgl. Wissenschaftliche Begründung zur BK 2113, a.a.O., S. 7), sind für die Expositionsprüfung lediglich die in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Erkrankungsbeginn durchgeführten belastenden Tätigkeiten zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war der Kläger gefährdenden Einwirkungen im Sinne der BK Nr. 2113 ausgesetzt. Insoweit stützt sich der Senat auf die Ermittlungen des Präventionsdienstes der Beklagten und das Ergebnis des arbeitstechnischen Sachverständigengutachtens von Dipl.-Ing. H. vom 8. April 2020. Die Beklagte hat als Expositionszeitraum mit der Zeit von Juni 2001 (Betriebsübergabe) bis 4. Juli 2016 (Erkrankungsnachweis) zugunsten des Klägers bereits einen lange vor Erkrankungsnachweis beginnenden Zeitraum zugrunde gelegt. Damit ist letztlich auch berücksichtigt, dass die Beschwerden des Klägers, wie Taubheitsgefühle in der rechten Hand, welche bereits Anzeichen für den Erkrankungsbeginn gewesen sein könnten, schon für einen wesentlich früheren Zeitpunkt von dem Kläger behauptet – wenn auch nicht nachgewiesen – wurden. Etwaige belastende Tätigkeiten, die der Kläger vor 2001 ausgeführt hat, etwa für die Marktgemeinde A-Stadt, sind bei der Expositionsbewertung nicht zu berücksichtigen, da ein Zusammenhang mit der im Jahr 2016 nachgewiesenen Erkrankung ausgeschlossen ist. Ungeachtet seiner Sachkunde für diese Fragestellung, wird diese Einschätzung jedenfalls auch von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. H. in seinem Gutachten vom 8. April 2020 geteilt, der ebenfalls die Tätigkeiten vor der Betriebsübergabe 2001 nicht für expositionsrelevant hält, da sie (jedenfalls in der Form) beendet sind und die zeitliche Latenz bis zur Sicherung der CTS-Erkrankung zu lang ist. Im Rahmen der Expositionsbewertung sind vorliegend daher insbesondere die von dem Kläger ausgeführten Arbeiten mit der Motorsäge relevant, welche aber im Rahmen der gesamten beruflichen Belastungen eine eher untergeordnete Rolle gespielt haben. Insoweit ist von einer kombinierten Belastung insbesondere beim Umgang mit handgehaltenen vibrierenden Arbeitsgeräten auszugehen, weil diese im Einsatz durch Kraftaufwand des Hand-Arm-Systems und Zwangshaltungen (u.a. in den Handgelenken) bei gleichzeitiger Schwingungsbelastung geführt werden (DGUV-Handlungsanleitung CTS, S. 10). Das Tragen von Handschuhen bei Arbeiten im Winter kommt als erschwerender Faktor hinzu. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. in seinem arbeitstechnischen Gutachten vom 8. April 2020, denen der Senat folgt, war der Kläger von 2001-2017/18 jährlich regelmäßig Hand-Arm-Schwingungen durch die Kettensägenutzung an 14 zusammenhängenden Tagen pro Jahr, jeweils 5 Stunden am Tag mit einer Schwingbeschleunigung von 5,13 m/s² ausgesetzt, was nach dem Ampelmodell der DGUV-Handlungsanleitung CTS die Einstufung „rot“ ergibt. Das expositionsfreie Intervall von zwölf Monaten wurde vom Kläger nicht überschritten. Außerdem wurde die etwa 9 kg schwere Kettensäge über einen Zeitraum von 5 Stunden gehalten und beim Sägevorgang in den Baumstamm gedrückt, so dass auch ein mäßiger Kraftaufwand (Umfassungsgriff) anzunehmen ist. Dies entspricht nach der Borg-Skala ein Punktwert von drei oder vier und damit der Einstufung gelb. Es ist insoweit von einer kombinierten Belastung auszugehen. Der Sachverständige Dipl.-Ing. H. hat insoweit die DGUV-Handlungsanleitung CTS zugrunde gelegt, auf deren Basis seine Ausführungen für den Senat nachvollziehbar sind. Der Expositionszeitraum ist unter Berücksichtigung der vom Präventionsdienst anhand der von dem Kläger angegebenen Holzverkaufsmengen errechneten weiteren Expositionsdauer (Stellungnahme vom 15. Mai 2023) zu erhöhen (für 2014 weitere 8 Tage, für 2007 zusätzlich 1 Tag, für 2005 weitere 9 Tage und für 2002 zusätzlich 3 Tage jeweils mit 4 Stunden/Tag), wenn man es als es nachgewiesen erachtet, dass der Kläger die insoweit erforderlichen Motorsägearbeiten alle selbst ausgeführt hat. Auf diese weiteren Expositionszeiten kommt es jedoch im Ergebnis zum Nachweis der Exposition nicht an. Darüber hinaus sind – in vergleichsweise geringem Umfang – auch der Einsatz von weiteren vibrationserzeugenden handgeführten Geräten zu berücksichtigen: Ein Freischneider (drei bis vier Mal pro Jahr für drei bis vier Stunden, Schwingbeschleunigung durchschnittlich 6,90 m/s²), ein Rasenmäher (etwa sieben Mal pro Jahr für jeweils eine Stunde, Schwingbeschleunigung durchschnittlich 5,60 m/s²) und eine Heckenschere (zwei bis drei Mal pro Jahr für drei bis vier Stunden, Schwingbeschleunigung durchschnittlich 5,4 m/s²). Obwohl somit neben der 2016 gesicherten CTS-Erkrankung eine zwar gemessen an der Gesamttätigkeit relativ geringe, aber grundsätzlich ausreichende Exposition nachgewiesen ist, kann eine BK Nr. 2113 dennoch nicht anerkannt werden, da es an der haftungsbegründenden Kausalität zwischen Exposition und Erkrankung fehlt. Zwar ist eine berufliche Verursachung des Carpaltunnelsyndroms nicht völlig ausgeschlossen, sie ist aber auch nicht – wie für die Anerkennung einer BK Nr. 2113 erforderlich – hinreichend wahrscheinlich. Für diese Feststellung stützt sich der Senat auf das schlüssige und überzeugende Sachverständigengutachten von Prof. Dr. M. vom 20. Oktober 2020, welches im Einklang mit dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand steht und anhand der Wissenschaftlichen Begründung zur BK Nr. 2113 und der DGUV-Handlungsanleitung CTS nachvollziehbar ist. Danach ist die CTS-Erkrankung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die berufliche Tätigkeit des Klägers zurückzuführen. Gegen den Kausalzusammenhang spricht insbesondere die lange Latenz zwischen der Aufnahme der belastenden Tätigkeit – Motorsägearbeiten wurden von dem Kläger bereits seit 1985 regelmäßig verrichtet – und der Sicherung der Erkrankung durch die neurologische Untersuchung durch Dr. E. am 18. Mai 2016. Zwar ist der von der wissenschaftlichen Begründung (a.a.O., S. 7) sowie der DGUV-Handlungsanleitung CTS zunächst für den Kausalzusammenhang geforderte enge zeitliche Zusammenhang zwischen Exposition und Erkrankungsbeginn an sich gegeben, da der Kläger auch im Winter 2015/2016 Arbeiten mit der Motorsäge ausgeführt hat, welche in ausreichend engem Zusammenhang mit der Feststellung der Erkrankung im Juli 2016 standen. Auch nach der DGUV-Handlungsanleitung CTS wird der Zusammenhang bei einem länger als ein Jahr vor Auftreten der Erkrankung zurückliegenden Beginn der Ausübung einer belastenden Tätigkeit nicht ausgeschlossen, wenn kein expositionsfreies Intervall von etwa 12 Monate als Orientierungswert bestand (DGUV-Handlungsanleitung CTS, S. 5). Allerdings hat die Exposition des Klägers durch die Motorsägearbeiten nicht erst seit Winter 2015/2016 bestanden, sondern bereits seit 1985. Denn ausweislich der Stellungnahme Arbeitsplatzexposition vom 28. März 2018, welche auf eigenen Angaben des Klägers basierte, wurden von 1985-2000 13 Jahre mit je 40 Tagen/Jahr Motorsäge- und Motorheckenschneidearbeiten berücksichtigt sowie in diesem Zeitraum 2 Jahre mit 220 Tagen/Jahr Motorsägearbeiten ca. 5 Stunden pro Tag und im Nebenerwerb von 1985 bis 2018 14 Tage/Jahr Motorsägearbeiten ca. 5 Stunden pro Tag sowie einmal ca. 2000 (wahrscheinlich Durchforstung 2001) 110 Tage Motorsägearbeiten ca. 5 Stunden. Die in der wissenschaftlichen Begründung zum zeitlichen Verlauf bis zum Auftreten eines Carpaltunnelsyndroms in Bezug genommene Literatur zeigt indes, dass zwar unterschiedliche Angaben vorliegen, ganz überwiegend aber z. T. kurze Expositionszeiten ausreichen (Masear et al. 1986, Barnhart et al. 1991). So fanden Gorsche et al. 1999 innerhalb eines Jahres 11 % Neuerkrankte unter ursprünglich CTS-Gesunden eines Schlachtbetriebs und in der taiwanesischen Fischindustrie war nach Chiang et al. 1993 das CTS-Risiko dann am höchsten, wenn die Exposition weniger als zwölf Monate betragen hatte (zitiert nach wissenschaftlicher Begründung, a.a.O., S. 7; so auch Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 1495). Auch der Sachverständige Prof. Dr. M. verweist auf medizinische Literatur, wonach die Inzidenz für ein beruflich bedingtes Carpaltunnelsyndrom dann am höchsten ist, wenn die berufliche Exposition ein halbes Jahr bis bis 3,5 Jahre eingewirkt hat und die Inzidenz hingegen niedriger ist, wenn das Carpaltunnelsyndrom erst auftritt, nachdem dieselbe gefährdende Tätigkeit bereits mehr als 3,5 Jahre ausgeführt wurde; in solchen Fällen ist eine besonders kritische Prüfung unter Berücksichtigung etwaiger konkurrierender Ursachenfaktoren vorzunehmen (vgl. Thomann/Grosser/Schröter, Orthopädisch-unfallchirurgische Begutachtung, Handbuch der klinischen Begutachtung, 3. Aufl. 2002, S. 395). Vor diesem Hintergrund weist der Sachverständige Prof. Dr. M. für den Senat nachvollziehbar darauf hin, dass das Carpaltunnel-Syndrom insbesondere bei Ungeübten auftritt, d.h. zeitnah zur Aufnahme der beruflichen Tätigkeit. Das erstmalige Auftreten des Carpaltunnelsyndroms bei dem Kläger mindestens 25 Jahre nach Beginn der gefährdenden Tätigkeit mit der Motorsäge wertet auch der Senat als starkes Argument gegen einen Zusammenhang zwischen der beruflichen Exposition und der Erkrankung. Des Weiteren haben die gefährdenden Tätigkeiten nur einen geringen Anteil der an der Gesamttätigkeit des Klägers ausgemacht: Ein jährlich 14-tägiger Einsatz mit 5 Stunden pro Tag ist unter Berücksichtigung der gesamten land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit als gering einzuschätzen. Auch eine Erhöhung des Expositionszeitraums unter Berücksichtigung der vom Präventionsdienst anhand der von dem Kläger angegebenen Holzverkaufsmengen errechneten weiteren Expositionsdauer (Stellungnahme vom 15. Mai 2023: für 2014 weitere 8 Tage, für 2007 zusätzlich 1 Tag, für 2005 weitere 9 Tage und für 2002 zusätzlich 3 Tage jeweils mit 4 Stunden/Tag) verändert den zeitlichen Anteil an der Gesamttätigkeit des Klägers nicht entscheidend. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tätigkeiten mit dem Freischneider, dem Rasenmäher und der Heckenschere. Die Ausprägung des Erkrankungsbildes bei dem Kläger spricht nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M. ebenfalls eher gegen eine berufliche Verursachung. Nach der unfallmedizinischen Literatur ist ganz überwiegend die dominante Hand betroffen. Ein beidseitiges Auftreten ist möglich, dann ist aber die Intensität der Beschwerden in der stärker beanspruchten Hand höher (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 1495). Bei dem Kläger, der Rechtshänder ist, liegt sowohl nach dem Befund von Dr. E. als auch nach dem Bericht von Dr. F. über die Untersuchung am 16. Juni 2016 und ebenso bei der gutachterlichen Untersuchung durch Prof. Dr. M. nur im Bereich des linken Daumenballens und damit an der weniger beanspruchten Hand eine Atrophie – und damit ein typisches Bild eines CTS – vor, obwohl die rechte Hand stärker belastet gewesen ist und dort stärkere Beschwerden angegeben werden. Dies wird insbesondere durch die technischen Daten der von dem Kläger genutzten Motorsäge gestützt, auf welche der Präventionsdienst der Beklagten hingewiesen hat: Danach sind die Vibrationswerte am rechten Handgriff mit 6,0 m/s2 höher als am linken Handgriff (4,2 m/s2), so dass sich die Atrophie des linken Daumenballes mit diesen Werten nicht erklären lässt. Dies spricht gegen eine berufliche Verursachung. Zudem waren die von Dr. E. gemessenen elektrophysiologischen Werte außerordentlich schlecht und die sensible medianus-Nervenleitgeschwindigkeit beidseits nicht mehr erhältlich. Dies deutet nach den Ausführungen von Prof. Dr. M. darauf hin, dass zwar die Arbeiten mit der Motorsäge das Carpaltunnelsyndrom begünstigt haben, jedoch nicht führend hierfür ursächlich gewesen sind. Nach Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. M. spricht zwar das erstmalige Auftreten der Beschwerden mit Hausarztkonsultation am 22. Februar 2011 und damit kurz nach Durchführung der jährlichen Motorsägearbeiten im Winter mit gewisser – aber nicht hinreichender – Wahrscheinlichkeit dafür, dass durch die Motorsägearbeiten zumindest vorübergehend ein CTS ausgelöst oder aktiviert worden ist. Ein dauerhaftes Fortbestehen des CTS durch die Sägearbeiten hält er unter Abwägung der unterschiedlichen Faktoren sowie der schweren Polyarthrose der linken Hand für eher unwahrscheinlich, auch wenn er es nicht ganz ausschließen kann. Bei einer zeitlich begrenzten Belastung kommt es nach Ausführungen des Sachverständigen jedoch in aller Regel wieder zu einer Besserung der sensiblen Störungen. Aus medizinischer Sicht sieht Prof. Dr. M. die Beschwerden des Klägers mit Schmerzen und erheblicher Bewegungseinschränkung als durch die röntgenologisch gesicherte – zumindest im August 2020 – bereits fortgeschrittene Polyarthrose beider Hände (mit Betroffenheit des Daumensattelgelenks und sämtlicher Grund-, stärker noch der Mittel- und Endgelenke) und nicht durch das Carpaltunnel-Syndrom verursacht an. Hierzu passen nach seinen Ausführungen die subjektiven Beschwerden des Klägers und die Lokalisation der Beschwerden im Bereich der am stärksten ausgeprägtesten Polyarthrose der rechten Hand, wohingegen Sensibilitätsstörungen deutlich zurücktraten. Letztlich kann der Senat es jedoch dahingestellt lassen, ob die Beschwerden des Klägers tatsächlich durch die Polyarthrose verursacht werden oder (auch) andere Ursachen haben, da im vorliegenden Verfahren allein zu klären war, ob das Carpaltunnelsyndrom mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die berufliche Einwirkung zurückzuführen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG. Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) Nr. 2113 (Druckschädigung des Nervus medianus im Carpaltunnel (Carpaltunnelsyndrom (CTS)) durch repetitive manuelle Tätigkeiten mit Beugung und Streckung der Handgelenke, durch erhöhten Kraftaufwand der Hände oder durch Hand-Arm-Schwingungen) der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV). Der 1937 geborene Kläger war als Land- und Forstwirt und ist aktuell noch als Forstwirt bei der Beklagten gesetzlich unfallversichert. Von 1952 bis Dezember 2000 war der Kläger bei diversen Arbeitgebern überwiegend als Maurer beschäftigt. Zuletzt war der Kläger insoweit von 1985 bis Ende 2000 bei der Gemeinde A-Stadt beschäftigt und arbeitete auf dem Bauhof im handwerklichen Bereich, wobei er 1987/1988 ausschließlich Gehölzarbeiten im kommunalen Forst durchführte und ansonsten unter anderem Unterhaltungs- und Sanierungsarbeiten an Dorfgemeinschaftshäusern und Gemeindewohnhäusern vornahm. Hierbei führte er Arbeiten mit Kettensäge, Bohrhammer/Kombihammer und Verdichter/Stampfer aus. Die Tätigkeit auf dem Bauhof war teilweise bei der Unfallkasse Hessen gesetzlich unfallversichert und teilweise (Tätigkeiten auf dem Friedhof und im kommunalen Forst) bei der Beklagten. Seit zumindest 1964 arbeitete der Kläger zudem nebenberuflich auch im land- und forstwirtschaftlichen Bereich mit, nachdem seine Ehefrau den landwirtschaftlichen Betrieb ihres Vaters übernommen hatte. Im Jahr 2001 wurde der Betrieb an den Sohn übergeben und der Kläger half seitdem noch zumindest bis 2011 gelegentlich im Betrieb mit. Der Kläger selbst bewirtschaftet außerdem bis heute noch etwa acht Hektar Forstfläche. In diesem Zusammenhang hat er nach eigenen Angaben im Berufungsverfahren im Jahr 2001 eine Durchforstung des Waldgrundstücks durchgeführt, welche etwa 110 Tage gedauert habe mit einer täglichen Arbeitszeit mit der Motorsäge von 5 Stunden. Außerdem nahm der Kläger nach eigenen Angaben in den Jahren 2002, 2005, 2007 und 2014 Holzeinschläge vor. Hierbei handelte es sich um das Schlagen von Wertholz zum Verkauf unter Verwendung der Motorsäge, wobei nicht nur der Baum selbst abgesägt, sondern auch die Krone abgetrennt und alle Äste vom Baumstamm entfernt wurden. Im Winter schlug der Kläger seit 1985 zudem Brennholz für private Zwecke. Am 22. Februar 2011 stellte sich der Kläger bei seinem Hausarzt, Herrn C., wegen Taubheitsgefühlen an beiden Händen/Fingern vor und dieser äußerte den Verdacht auf das Vorliegen eines Carpaltunnelsyndroms. Die Sicherung des Carpaltunnelsyndroms beidseits erfolgte ausweislich des Arztbriefs von Dr. E. erst durch eine neurologische Untersuchung am 18. Mai 2016. Die Operation des Carpaltunnelsyndroms fand rechts am 4. Juli 2016 und links am 29. August 2016 statt. Bei der Untersuchung am 30. Mai 2017 stellte der Orthopäde und Rheumatologe Dr. F. bei vom Kläger angegebener, seit ca. vier Jahren bestehender Beeinträchtigung der Feinmotorik beider Hände die Verdachtsdiagnose fortgeschrittene Medianusparesen beidseits und Fingerpolyarthrose. Bei der Untersuchung durch die Neurologin Dr. E. am 3. Juli 2017 zeigte sich klinisch keine Besserung nach den Carpaltunnelsyndrom-Operationen; rechtsseitig ergab sich elektroneurographisch eine Besserung; als neurologischer Befund ist eine deutliche Thenaratrophie links gegenüber rechts vermerkt. Am 20. Juli 2017 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Anerkennung des beidseitigen Carpaltunnelsyndroms als BK Nr. 2113 wegen der Arbeit mit Motorsägen und Rüttelmaschinen. Die Beklagte holte eine Stellungnahme Arbeitsplatzexposition bei der Unfallkasse Hessen bzgl. der Tätigkeit des Klägers bei der Marktgemeinde A-Stadt (ohne Berücksichtigung der Tätigkeiten auf dem Friedhof und im kommunalen Forst) ein, welche deren Präventionsdienst am 12. Februar 2018 erstattete. Danach wurden in diesem Beschäftigungsabschnitt CTS-relevante Belastungen festgestellt und eine Tages-Schwingungsbelastung mit ahv(8) = 1,6m/s² ermittelt. Bei einer Expositionszeit von 15,5 Jahren (< Dy = 19,7 Jahre) sei der Richtwert jedoch nicht überschritten. Außerdem erstattete der Präventionsdienst der Beklagten eine Stellungnahme Arbeitsplatzexposition vom 28. März 2018. Danach wurde als potentiell schädigender Zeitraum im Sinne einer BK Nr. 2113 der Zeitraum Juni 2001 (Betriebsübergabe) bis 4. Juli 2016 (medizinisches Manifestationsdatum) betrachtet. In diesem Zeitraum wurden keine im Sinne der BK Nr. 2113 gefährdenden repetitiven oder kraftaufwändigen manuellen Arbeiten, sondern lediglich Expositionen in Form von Hand-Arm-Schwingungsbelastungen festgestellt (A(8) = 5,13 m/s², an 14 Tagen/Jahr (roter Bereich nach dem Ampelmodell der Handlungsanleitung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zum CTS). Als BK-relevante Tätigkeiten wurden in diesem Zeitraum lediglich die Arbeiten mit der Motorsäge angesehen. Inwieweit diese Belastungen medizinisch relevant seien, solle von medizinischer Seite diskutiert werden. Der um Stellungnahme gebetene Beratungsarzt Dr. G. teilte am 24. April 2018 mit, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK Nr. 2113 nicht vorlägen. Es bestehe zwar ein anerkennungsfähiges Krankheitsbild, jedoch fehle der positiv zu führende Wahrscheinlichkeitsbeweis. Es liege lediglich eine geringfügige Einwirkung vor und die Entwicklung der Symptomatik sei zeitlich nicht plausibel. Nach langjähriger, gleichförmiger Arbeit sei die Entwicklung eines Carpaltunnelsyndroms, beginnend ab 2011 sowie dann gesichert 2016, nicht schlüssig anzunehmen. Mit Bescheid vom 18. Mai 2018 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK Nr. 2113 aus den von Dr. G. genannten Gründen mangels Kausalität ab. Der Kläger legte mit Schreiben vom 15. Juni 2018 Widerspruch ein, da das Carpaltunnelsyndrom unzweifelhaft beruflich bedingt und nicht alle belastenden Arbeiten mit den Händen bei der Pflege des Forstbestandes vom Präventionsdienst erfasst worden seien. Er habe nicht nur viel mit der Motorsäge gearbeitet, sondern seine Hände seien sonst auch stark beansprucht worden z.B. beim Holzfuhren Be- und Entladen, Holzspalten und -sägen. Außerdem habe er auch nach der Übergabe des Betriebs an seinen Sohn weiter dort mitgeholfen. Das nach der Verrentung immer wiederkehrende Abladen von Heu- und Strohwagen vor dem Gebläse mit den Hand-Arm-Schwingungen und die Beladung von Düngerstreuern mit Schaufeln sei ebenfalls belastend. Die Beklagte holte eine ergänzende Stellungnahme des Präventionsdienstes vom 7. November 2018 ein. Dieser führt aus, dass vorliegend lediglich die Tätigkeiten des Klägers im Jahr vor der Diagnosestellung, d.h. ab dem 4. Juli 2015, zu berücksichtigen seien, weil nach der DGUV-Handlungsempfehlung zum CTS ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Erkrankungsbeginn und Exposition (ca. 1 Jahr) bestehen müsse. Bislang sei zugunsten des Klägers jedoch auch der Zeitraum ab Juni 2001 (Betriebsübergabe) als Gesamtzeitraum betrachtet worden. Die von dem Kläger nach Betriebsübergabe geleisteten Hilfsarbeiten seien überwiegend nur an bestimmten Tagen im Jahr und auch nur minutenweise bzw. gegebenenfalls ein bis zwei Stunden pro Tag ausgeführt worden. Keinesfalls sei plausibel, dass Bewegungsabläufe von mindestens 3 Stunden pro Tag mit Beugung und Strecken der Hände im Handgelenk vorgelegen hätten bzw. diese Tätigkeiten mit erhöhtem Kraftaufwand der Hände z.B. durch kraftvolles Greifen im zeitlichen Umfang von mindestens 4 Stunden pro Tag verbunden gewesen seien. Daher seien lediglich die Motorsägearbeiten relevant im Sinne der BK Nr. 2113. Die Beklagte holte eine ergänzende Stellungnahme des Beratungsarztes Dr. G. vom 29. März 2019 ein, worin dieser bei seiner Auffassung blieb, dass aufgrund der langen zeitlichen Latenz kein Zusammenhang zwischen der verrichteten Tätigkeit und dem Carpaltunnelsyndrom bestehe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2019 zurück. Daraufhin hat der Kläger beim Sozialgericht Fulda (Sozialgericht) am 22. Mai 2019 Klage erhoben und ist bei seiner Auffassung geblieben, dass die Voraussetzungen einer BK Nr. 2113 – auch die arbeitstechnischen – vorlägen. Der Kläger hat insoweit nochmals die von ihm bis 2001 ausgeführten belastenden Tätigkeiten beschrieben und die Meinung vertreten, dass diese ebenfalls zu berücksichtigen seien. Das Sozialgericht hat ein arbeitstechnisches Gutachten bei Diplom-Ingenieur H. (Dekra) eingeholt, welches dieser am 8. April 2020 erstattet und die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr. 2113 bejaht hat. Die Schlussfolgerungen in den Berechnungen des Präventionsdienstes entsprächen nicht den Bearbeitungshinweisen und Handlungsanleitungen der DGUV. Lediglich die unmittelbar vor Feststellung der CTS-Erkrankung verrichteten Tätigkeiten seien relevant. Der Kläger sei von 2001- 2017/18 jährlich regelmäßig Hand-Arm-Schwingungen durch die Kettensägenutzung an 14 zusammenhängenden Tagen pro Jahr jeweils 5 Stunden am Tag mit einer Schwingbeschleunigung von 5,13 m/s² ausgesetzt gewesen, was nach dem Ampelmodell der Handlungsanleitung der DGUV die Einstufung „rot“ ergebe. Die Berechnungen des Präventionsdienstes der Beklagten seien insoweit korrekt. In der Handlungsanleitung sei das expositionsfreie Intervall mit zwölf Monaten angegeben. Dieser Zeitraum werde vom Kläger nicht überschritten. Außerdem gelte der Zeitraum als Orientierungswert und stelle kein Abschneidekriterium dar. Zudem sei entgegen der Einschätzung des Präventionsdienstes auch eine gefährdende manuelle Tätigkeit mit erhöhtem Kraftaufwand gegeben. Denn der Kläger habe die etwa 9 kg schwere Kettensäge über einen Zeitraum von 5 Stunden gehalten und beim Sägevorgang in den Baumstamm gedrückt, so dass auch ein mäßiger Kraftaufwand (Umfassungsgriff) zu berücksichtigen sei, der nach der Borg-Skala einem Punktwert von drei oder vier und damit der Einstufung gelb entspreche. Es sei somit eine kombinierte Belastung beim Umgang mit handgehaltenen vibrierenden Arbeitsgeräten gegeben, weil diese im Einsatz durch Kraftaufwand des Hand-Arm-Systems und Zwangshaltung (unter anderem in den Handgelenken) bei gleichzeitiger Schwingungsbelastung geführt würden. Auch das Tragen von Handschuhen (Arbeiten im Winter) gelte als erschwerender Faktor. Nach bisher nicht aktenkundigen Angaben des Klägers zum Einsatz von vibrationserzeugenden handgeführten Geräten seien außerdem ein Freischneider (drei bis vier Mal pro Jahr für drei bis vier Stunden, Schwingbeschleunigung durchschnittlich 6,90 m/s²), ein Rasenmäher (etwa sieben Mal pro Jahr für jeweils eine Stunde, Schwingbeschleunigung durchschnittlich 5,60 m/s²) und eine Heckenschere (zwei bis drei Mal pro Jahr für drei bis vier Stunden, Schwingbeschleunigung durchschnittlich 5,4 m/s²) zu berücksichtigen. Die Beklagte hat eine Stellungnahme ihres Beratungsarztes Dr. K. vom 13. Mai 2020 vorgelegt. Danach habe der Sachverständige lediglich formal recht. Es ergebe sich allenfalls eine kurze punktuelle Belastung mit ansonsten 50 Wochen/Jahr ohne jedwede schädigungsrelevante Tätigkeit. Nur bei punktueller Betrachtung der schädigenden Tätigkeit mit der Motorsäge (14 Tage im Jahr à 5 Stunden) sei ein hohes Gefährdungspotenzial zuzuordnen. Aus medizinischer Sicht sei jedoch die Tätigkeit keineswegs geeignet gewesen, ein Carpaltunnelsyndrom zu verursachen, auch im Vergleich zu anderen Berufsgruppen, die ganzjährig gefährdende Tätigkeiten ausüben. Der Sachverständige Dipl. Ing. H. hat in seiner ergänzenden Stellungnahme seine arbeitstechnische Beurteilung bekräftigt, jedoch erklärt, keine Aussagen zum medizinischen Zusammenhang treffen zu können. Das Sozialgericht hat ein arbeitsmedizinisches Gutachten von Prof. Dr. M. eingeholt, welches dieser am 20. Oktober 2020 erstattet und die Voraussetzungen der BK Nr. 2113 verneint hat. Er hat zwar die Diagnose eines Carpaltunnelsyndroms beidseits bestätigt; rechts allerdings ohne Atrophie des Daumenballens, aber im Vordergrund des Beschwerdebildes die ausgeprägte, generalisierte Polyarthrose der rechten Hand gesehen (mit Faustschlussstörung, Beeinträchtigung der Feinmotorik sowie Herabsetzung der Kraft). Auch im Bereich der linken Hand lägen diese Diagnosen vor, allerdings sei die Polyarthrose nur mäßig ausgeprägt und das Carpaltunnelsyndrom gehe mit deutlicher Atrophie des Daumenballens einher. Die hochgradige Polyarthrose stehe zwar mit Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, sei jedoch in der BKV nicht gelistet. Das Carpaltunnelsyndrom stelle nur ein untergeordnetes Symptom der Beschwerde- und Krankheitsgeschichte des Klägers dar. Die Latenz zwischen dem ersten Auftreten des Carpaltunnelsyndroms am 22. Februar 2011 und der Sicherung durch die neurologische Untersuchung durch Dr. E. am 18. Mai 2016 spreche gegen die Auslösung des CTS durch die gelegentlichen Motorsägetätigkeiten, zumal ein jährlich 14-tägiger Einsatz mit 5 Stunden pro Tag unter Berücksichtigung der gesamten landwirtschaftlichen und vorvertraglichen Tätigkeit als gering einzuschätzen sei und derartige Arbeiten bereits seit 1985 regelmäßig verrichtet worden seien. Nach der medizinischen Literatur sei die Inzidenz für ein beruflich bedingtes Carpaltunnelsyndrom am höchsten, wenn die berufliche Exposition mindestens ein halbes Jahr - bis 3,5 Jahre - eingewirkt habe; trete das Carpaltunnelsyndrom erst auf, nachdem dieselbe gefährdende Tätigkeit bereits mehr als 3,5 Jahre ausgeführt worden sei, so sei die Inzidenz niedriger (Grosser, Handbuch Blatt 395). Wahrscheinlicher sei, dass die Beschwerden infolge der Polyarthrose führend geworden seien. Außerdem liege bei dem Kläger, der Rechtshänder sei, nach allen Untersuchungen nur im Bereich des linken Daumenballens eine Atrophie – und damit ein typisches Bild eines CTS – vor, obwohl die rechte Hand stärker belastet gewesen sei. Eine Entstehung und dauerhaftes Bestehen des CTS durch die Sägearbeiten sei zwar nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen, allerdings unter Abwägung der unterschiedlichen Faktoren sowie der schweren Polyarthrose der linken Hand eher als unwahrscheinlich einzuschätzen. Sowohl die subjektiven Beschwerden als auch die Lokalisation im Bereich beider Hände spreche gegen die Verursachung des CTS durch die Motorsägearbeiten. Das CTS sei durch die Arthrosen im Bereich des Handgelenks begünstigt worden. Lediglich die Entstehung eines passageren Carpaltunnel-Syndroms, zeitweilig nach Durchführung der Baumfällarbeiten, sei nachvollziehbar. Der Kläger hat gegen das Gutachten von Prof. Dr. M. eingewandt, dass nach den orthopädischen Befunden im Jahr 2011 keine Arthrose in den Handgelenken, sondern nur in den Fingern bestanden habe. Insoweit hat der Kläger einen radiologischen Befund vom 11. August 2020 vorgelegt. Auch danach ergebe sich lediglich eine Fingergelenks- und keine Handgelenksarthrose. Das Carpaltunnelsyndrom sei ausschließlich durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden. In seiner ergänzenden Stellungnahme hat der Sachverständige Prof. Dr. M. ausgeführt, dass die klinischen Befunde bei der Begutachtung eine hochgradige Polyarthrose rechts und eine etwas weniger gravierende Polyarthrose links belegt hätten, welche zu einer Belastungsminderung der Hände und einer Atrophie der Fingerbinnenmuskulatur führten; es habe beidseits eine Faustschlussstörung und eine Streckbehinderung der Langfinger aufgrund der Polyarthrose bestanden. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. Juni 2021 abgewiesen. Bei dem Kläger lägen zwar ausweislich der Berechnungen des Präventionsdienstes der Beklagten und des Gutachtens von Diplom-Ingenieur H. die arbeitstechnischen Voraussetzungen einer BK Nr. 2113 vor. Gleichwohl sei im Rahmen der Gesamtbewertung durch die Kammer zu berücksichtigen, dass der Kläger nur eine kurze Zeit im ganzen Jahr die gefährdende Motorsägetätigkeit zum Holzmachen ausgeführt habe. Unstreitig habe der Kläger auch an einem beidseitigen Carpaltunnelsyndrom gelitten, welches operiert worden sei. Allerdings seien die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen mangels Kausalität nicht erfüllt. Das Carpaltunnelsyndrom sei erst aufgetreten, nachdem die gefährdende Tätigkeit bereits seit vielen Jahren ausgeübt worden sei, was gegen einen Zusammenhang spreche. Zudem sei das CTS nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit für die aktuellen Handbeschwerden des Klägers ursächlich, sondern die Polyarthrose. Insoweit sei das Carpaltunnelsyndrom nur ein untergeordnetes Beschwerdesymptom. Dem Gutachten von Prof. Dr. M. werde gefolgt. Gegen das seiner Prozessbevollmächtigten am 29. Juni 2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. Juli 2021 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Der Kläger trägt vor, auch nach der Betriebsübergabe die anfallenden Arbeiten auch weiterhin bis 2018 zu 80 % selbst erledigt zu haben. Bereits im Jahr 2001 hätten sich die ersten Taubheitsgefühle in der rechten Hand bemerkbar gemacht, daher bestehe keine zu lange zeitliche Latenz. Der Kläger verweist auf die in den Jahren 2001-2014 durchgeführten Holzeinschläge und macht Angaben zu deren Ausmaß. Insoweit hat der Kläger Rechnungen über das verkaufte Holz bzw. Tageblätter vorgelegt (im Winter 2001/2002 32,34 Festmeter Holz). Hierdurch hätten sich die bereits vorhandenen Expositionen deutlich erhöht und die Schädigungen an den Händen verschlimmert. Der zeitliche Zusammenhang zwischen den erfolgten Tätigkeiten und der Krankheitsgeschichte sei offensichtlich. Das Jahr 2001 sei besonders arbeitsintensiv gewesen (110 Arbeitstage à 5 Stunden). Außerdem verweist der Kläger insgesamt auf seine seit 1954 ausgeübten belastenden Tätigkeiten (Wertholzschnitt und Durchforstung im eigenen Wald (8 Hektar), kraftvolles Greifen in der Landwirtschaft sowie die Tätigkeiten für die Marktgemeinde A-Stadt (Motorsägenarbeiten im gemeindlichen Wald und der Heckenrückschnittarbeiten sowie die Nutzung von Rüttelplatten)), welche von dem Sachverständigen Prof. Dr. M. nicht berücksichtigt worden seien. Es sei auch die Intensität der ausgeführten Tätigkeiten, der zeitliche Kontext zwischen den Tätigkeiten und der Krankheitsgeschichte, eventuell besondere Auffälligkeiten, die charakteristisch seien für diese Tätigkeiten (beidhändiges Carpaltunnelsyndrom), zu berücksichtigen. Neben der Nutzungsdauer sei für eine tatsächliche Einschätzung der Belastung/Überlastung auch das Gewicht der Motorsäge (10 kg) von entscheidender Bedeutung für die Zusammenhangsbeurteilung. Der Sachverständige Prof. Dr. M. habe das Gutachten der DEKRA fehlerhaft interpretiert. Dieses belege, dass die bei ihm gegebene Exposition ausreichend für die Verursachung eines Carpaltunnelsyndroms sei. Zudem wendet der Kläger weiterhin gegen das Gutachten ein, dass die Polyarthrose nicht in den Händen, sondern in den Fingern bestehe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Sozialgericht die Anerkennung der BK Nr. 2113 abgelehnt habe, obwohl die arbeitstechnischen Voraussetzungen vorliegen würden und auch ein CTS bejaht worden sei. Es bestehe auch kein Zusammenhang zwischen den Arthrosen und dem Ausbruch des Carpaltunnelsyndroms, das im Übrigen anders als die Arthrosen nicht unterschiedlich stark auf beiden Seiten ausgeprägt sei. Es bestehe auch kein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten des Carpaltunnelsyndroms und der wesentlich späteren Feststellung der Arthrosen im Jahr 2017. Die Beklagte hat eine weitere Stellungnahme ihres Präventionsdienstes vom 15. Mai 2023 übersandt. Danach könne für eine fachlich nicht ausgebildete Kraft eine Tagesleistung von 10 Fm/Tag veranschlagt werden. Dabei werde in der Tagesschicht die Motorsäge 4 Stunden effektiv geführt. Bei der seitens des Klägers angegebenen Motorsäge Stihl MS 460 seien den technischen Daten folgende Vibrationswerte zu entnehmen: Linker Handgriff 4,2 m/s2, rechter Handgriff 6,0 m/s2. Daher lasse sich die Atrophie des linken Daumenballes mit diesen Werten nicht erklären. Vielmehr werde die Aussage des Sachverständigen Prof. Dr. M. gestützt, dass dies gegen eine berufliche Verursachung spreche. Aus den ergänzenden Angaben zum Ausmaß der Holzeinschlagtätigkeiten ergebe sich, dass weitere Expositionstage zu berücksichtigen seien (für 2014 weitere 8 Tage, für 2007 zusätzlich 1 Tag, für 2005 weitere 9 Tage und für 2002 zusätzlich 3 Tage jeweils mit 4 Stunden/Tag). Inwieweit diese zusätzlichen Tage dazu führen könnten, eine berufliche Verursachung des Carpaltunnelsyndroms anzunehmen, sei ggf. medizinisch zu klären. Insgesamt sprächen weiterhin mehr Gesichtspunkte gegen als für eine berufliche Verursachung des Carpaltunnelsyndroms (nur ein beruflicher Risikofaktor, später Erkrankungsbeginn 31 Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit, hohes Lebensalter des Klägers bei Erkrankungsbeginn und geringe Exposition). Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. M. eingeholt, welche dieser am 6. November 2023 erstattet hat und der im Ergebnis bei seiner Beurteilung bleibt. Danach hätten unter Berücksichtigung der vorgelegten Rechnungen/Tageblätter zwar deutlich höhere Expositionen in den Jahren 2005, 2007, 2014 vorgelegen, so dass eine berufliche Auslösung des Carpaltunnelsyndroms weiterhin denkbar und die Wahrscheinlichkeit aufgrund der Rechnungen/Tageblätter aus medizinischer Sicht etwas höher erscheine. Im Hinblick auf das Alter des Klägers zu dieser Zeit sei jedoch zu klären, inwieweit er die Sägearbeiten tatsächlich selbst ausgeführt habe. Aus medizinischer Sicht bleibe jedoch entscheidend, dass nicht das Carpaltunnelsyndrom, sondern die fortgeschrittene Polyarthrose beider Hände die Beschwerden verursache. Es sei zutreffend, dass das Carpaltunnelsyndrom insbesondere bei Ungeübten auftrete, d.h. zeitnah zur Aufnahme der beruflichen Tätigkeit. Die lange Latenz zwischen dem Auftreten der Kribbelgefühle und der beruflichen Tätigkeit spreche, ebenso wie die insgesamt relativ geringe Exposition, gegen die berufliche Verursachung eines Carpaltunnelsyndroms, ohne eine berufliche Verursachung allerdings gänzlich auszuschließen. Der Kläger hält seine Einwände gegen das Gutachten aufrecht und erstreckt sie auf die ergänzende Stellungnahme. Er betont, die Motorsägearbeiten ausschließlich selbst ausgeführt zu haben; er sei für sein Alter in einem sehr fitten Zustand. Außerdem weist er insbesondere darauf hin, dass es keine lange Latenz zwischen dem Auftreten der Kribbelgefühle und der beruflichen Tätigkeit gegeben habe. Nach den größeren Holzeinschlägen habe es nach Mitteilung des Klägers regelmäßig entsprechende gesundheitliche Probleme gegeben, beispielsweise nach der hohen Belastung im Jahr 2014 (Nachweis Holzverkauf am 28. April 2014). Kurz darauf seien die gesundheitlichen Probleme aufgetreten, wie sich auch aus der Anamnese im Befundbericht von Dr. E. ergebe. Nachdem der Versuch fehlgeschlagen sei, das Carpaltunnelsyndrom durch eine Behandlung ohne OP im Jahr 2014/2015 in den Griff zu bekommen, habe er sich in Absprache mit seinem Hausarzt zum operativen Eingriff Anfang 2016 entschlossen. Die Beklagte hat eine weitere Stellungnahme ihres Präventionsdienstes vom 14. Februar 2024 vorgelegt, in welcher dieser die vorangegangene Stellungnahme und die darin zugrunde gelegten Werte erläutert hat. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Fulda vom 21. Juni 2021 und Aufhebung des Bescheides vom 18. Mai 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2019 zu verpflichten, bei ihm eine Berufskrankheit nach Nr. 2113 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hält die streitgegenständlichen Bescheide und die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und sieht diese durch die ergänzenden Stellungnahmen des Sachverständigen Prof. Dr. M. und ihres Präventionsdienstes bestätigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.