Urteil
S 26 AS 137/19
Sozialgericht für das Saarland 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGSL:2020:0907.26AS137.19.00
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Leitsätze
1. Die Länge der nach § 41a Abs 3 S 3 SGB 2 zu setzenden Frist bemisst sich nach den Einzelfallumständen. (Rn.34)
2. Eine Frist von 18 Tagen zur Vorlage von Unterlagen ist bei einem selbständigen Aufstocker unangemessen kurz. (Rn.34)
3. Hat der Leistungsträger eine zu kurze Frist gesetzt, ist eine Entscheidung gemäß § 41a Abs 3 S 3 SGB 2 auch dann rechtswidrig, wenn bis zur Entscheidung eine angemessene Frist verstrichen ist. (Rn.35)
Tenor
1. Der Bescheid vom 22.10.2019 sowie der Erstattungsbescheid vom 22.10.2019 werden aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Länge der nach § 41a Abs 3 S 3 SGB 2 zu setzenden Frist bemisst sich nach den Einzelfallumständen. (Rn.34) 2. Eine Frist von 18 Tagen zur Vorlage von Unterlagen ist bei einem selbständigen Aufstocker unangemessen kurz. (Rn.34) 3. Hat der Leistungsträger eine zu kurze Frist gesetzt, ist eine Entscheidung gemäß § 41a Abs 3 S 3 SGB 2 auch dann rechtswidrig, wenn bis zur Entscheidung eine angemessene Frist verstrichen ist. (Rn.35) 1. Der Bescheid vom 22.10.2019 sowie der Erstattungsbescheid vom 22.10.2019 werden aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die zulässige Klage ist nach der wirksam erfolgten Begrenzung des Streitgegenstandes begründet. Der Bescheid über die endgültige Festsetzung der Leistungen für den Zeitraum 1.11.2018 bis 30.4.2018 vom 22.10.2019 sowie der Erstattungsbescheid vom 22.10.2019 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerinnen in ihren subjektiven Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Statthaft ist vorliegend gegen die Nullfestsetzung und Festsetzung der Erstattungsforderung die Anfechtungsklage. Nicht mehr streitgegenständlichen sind die vorläufigen Entscheidungen vom 29.10.2018, 12.11.2018 und 24.11.2018. Diese sind durch die endgültige Entscheidung vom 22.10.2019 vollständig ersetzt worden. Sie haben sich mangels weitergehender rechtlicher Wirkungen damit erledigt (§ 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - ). In der Sache ist der Streitgegenstand durch den darauf bezogenen Klagantrag und der Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2020, dass Begehren auf höhere Unterkunft und Heizkosten nicht weiter verfolgen zu wollen, wirksam auf die erfolgte Nullfestsetzung begrenzt worden (vgl. BSG, U. v. 04.06.2014 – B 14 AS 42/13 R –, juris). Die Klage hat Erfolg. Die Voraussetzungen des § 41 a Abs. 3 SGB II in der ab 1. August 2016 geltenden Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 2016 liegen nicht vor. Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; die §§ 60, 61, 65 und 65a SGB I gelten entsprechend. Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden. Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand. Die Klägerin zu 1 war zwar verpflichtet für den streitgegenständlichen Zeitraum November 2018 bis April 2019 die Einnahmen und Ausgaben aus ihrer selbstständigen Tätigkeit mit dem Naturkostladen dem Beklagten nachzuweisen und entsprechende Belege vorzulegen. Die Rechtsfolgen der entsprechenden Mitwirkungsobliegenheit sind jedoch nicht eingetreten. Der streitgegenständliche Bescheid vom 22.10.2019 ist rechtswidrig, weil die der Klägerin zu 1 in der Mitwirkungsaufforderung vom 1.7.2019 zum 18.7.2019 gesetzte Frist nicht angemessen im Sinne des Gesetzes gewesen ist. Gem. § 41 a Abs. 3 Satz 4 SGB II muss der Leistungsträger eine angemessene Frist zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht setzen. Sie muss unter Berücksichtigung der individuellen Interessen der leistungsberechtigten Person einerseits und dem Interesse der Behörde an einer fristgerechten Festsetzung andererseits nach den Einzelfallumständen bestimmt werden (vgl. SG Dresden, U. v. 11.1.2018 – S 52 AS 4382/17 Rn. 49 – juris; SG Dresden, U. v. 8.3.2018 – S 52 AS 4555/17 Rn. 62 – juris unter Verweis auf SG Berlin, U. v. 25.9.2017 – S 179 AS 6737/17 Rn. 64 – juris; SG Dresden, U. v. 11.1.2018 – S 52 AS 4382/17 Rn. 49 – juris; SG Dresden, U. v. 11.1.2018 S 52 AS 4070/17 Rn. 26 – juris; SG Osnabrück, U. v. 29.1.2018 – S 24 AS 586/17 Rn. 15 unter Verweis auf SG Augsburg, U. v. 3.7.2017 – S 8 AS 400/17 Rn. 24 – juris; Klerks in: info also 2019, 195 Rn.198, beck-online), wobei eine Frist von weniger als einem Monat als unangemessen kurz (vgl. SG Dresden, U. v. 8.3.2018 – S 52 AS 4555/17 Rn. 62 – juris unter Verweis auf SG Osnabrück, U. v. 29.1.2018 – S 24 AS 586/17 Rn. 19 – juris (zwei Wochen zu kurz); SG Berlin, U. v. 25.9.2017 – S 179 AS 6737/17 Rn. 64 – juris; SG Berlin, U. v. 13.11.2017 – S 61 AS 4057/17 Rn. 35 f. – juris (neun Tage zu kurz). Rn. 38 – ) und eine Frist von mehr als zwei Monaten als zu lang angesehen wird (vgl. SG Berlin, U. v. 25.9.2017 – S 179 AS 6737/17 Rn. 64 – juris (i.E. bestätigt durch BSG, U. v. 12.9.2018 – B 4 AS 39/17 R; Klerks, a.a.O.). Hat der Leistungsträger eine zu kurze Frist gesetzt, ist eine Entscheidung gem. § 41 a Abs. 3 Satz 3 SGB II auch dann rechtswidrig, wenn bis zur Entscheidung eine angemessene Frist verstrichen ist. Maßgeblich ist danach allein die vom Leistungsträger gesetzte Frist (vgl. SG Augsburg, U. v. 3.7.2017 – S 8 AS 400/17 Rn. 25 – juris; SG Leipzig, U. v. 20.11.2017 – S 17 AS 2232/17 Rn. 26 – juris; SG Osnabrück, U. v. 29.1.2018 – S 24 AS 586/17 Rn. 23 – juris; SG Augsburg, U. v. 12.3.2018 – S 8 AS 95/18 Rn. 30 – juris; Klerks, a.a.O., Rn. 195). In ihren Fachlichen Hinweisen zu § 41a SGB II (41a.23, Stand: 20.03.2018) geht die Bundesagentur für Arbeit davon aus, dass eine angemessene Frist i.S.v. § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II einzelfallabhängig ist, "z.B. zwei Monate bei Selbständigen". Auch das Sozialgericht Augsburg (Urteil vom 03.07.2017 – S 8 AS 400/17 –, juris Rn. 24) hält bei zu prüfendem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit eine – mindestens - zweimonatige Frist für angemessen (a.A. SG Berlin, Urteil vom 25.09.2017 – S 179 AS 6737/17 -, juris Rn. 64: Frist von fünf Wochen und zwei Tagen ausreichend). Die Kammer schließt sich der Auffassung der Bundesagentur für Arbeit an, wobei dahinstehen kann, ob in Einzelfällen längere Fristen angemessen sind, etwa wegen kalendarischer (z.B. Weihnachtszeit, Haupturlaubszeit) oder individueller Besonderheiten (z.B. häufiger Ausfall oder ständig reduziertes Leistungsvermögen des Selbständigen aufgrund chronischer Erkrankung). Um endgültige Angaben zu ihrem Einkommen machen zu können, müssen Selbständige nämlich Belege – in vielen Fällen nach Anforderung von ihrem Steuerberater oder Buchhaltungsbüro, in Einzelfällen vom Finanzamt - zusammenführen, diese wertend bestimmten Positionen der Formulare des Jobcenters zuordnen, Summen bilden und die Formulare entsprechend ausfüllen. Üblicherweise – dies erscheint auch sinnvoll - nehmen Mandanten von Steuerberatern oder externen Buchhaltern deren Hilfe in Anspruch, sei es zur Erstellung der gesamten Erklärung (was Rückfragen beim Mandanten erfordern dürfte), sei es zur Kontrolle einer vom Leistungsberechtigten vorbereiteten Erklärung. Es erscheint unrealistisch, dass all dies in einer kürzeren Frist als zwei Monate erledigt werden können soll (so SG Leipzig, Urteil vom 20. November 2017 – S 17 AS 2232/17 –, juris Rn. 25) Aus dem Wortlaut von § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II (enge Verknüpfung von Fristsetzung und Rechtsfolgenbelehrung) muss abgeleitet werden, dass gerade die von der Behörde gesetzte Frist angemessen sein muss, es also nicht darauf ankommt, ob die Bedarfsgemeinschaft unter Einrechnung von Zeiten vor der Fristsetzung oder nach Ablauf der Frist „insgesamt“ ausreichend Zeit für die Einreichung endgültiger Angaben zum Einkommen hatte. Auf das vorliegende Klageverfahren übertragen, war die der Klägerin zu 1 gesetzte Frist unangemessen kurz. Gerade auch im Hinblick darauf, dass die Klägerinnen zum 1.6.2019 nach Baden-Württemberg verzogen sind was der Beklagte dem Gericht mit Schriftsatz vom 1.4.2019 zur Kenntnis brachte, war die im Mitwirkungsschreiben vom 1.7.2019 gesetzte Frist zum 18.7.2019 unangemessen kurz. Es ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin zu 1 bei angemessener Fristsetzung nicht - wie geschehen - um endgültige Entscheidung ohne weitere Angaben zur EKS gebeten, sondern beispielsweise Unterlagen zur Schätzung ihres Einkommens bei ihrem Steuerberater angefordert hätte, wie im Schriftsatz vom 29.7.2019 angedeutet. In der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2020 ließ die Klägerin zu 1 durch ihre Bevollmächtigte diesbezüglich vortragen, dass ihr bisher das Geld gefehlt habe, um ihren Steuerberater, Herrn P., H., zu beauftragen. Zu würdigen ist zudem der tatsächliche Ablauf der vorliegenden Fallkonstellation: Die Geschäftsaufgabe in B. zum 31.12.2018, die geplante Geschäftsaufnahme im Wohnhaus der Klägerinnen in Sch. zum Januar 2019 (deren tatsächliche Realisierung dem Gericht allerdings fraglich erscheint) und sodann der Umzug zum 1.6.2019 nach Baden-Württemberg. Dass es der Klägerin zu 1 unter diesen Umständen nicht möglich sein würde, der Mitwirkungsaufforderung vom 1.7.2019 betreffend die Vorlage von Unterlagen zu ihrer Geschäftstätigkeit bis zum 18.7.2019 rechtzeitig nachzukommen, hätte sich dem Beklagten unschwer erschließen müssen. Die gesetzte Frist war unangemessen kurz und führt zur Rechtswidrigkeit der mit Bescheid vom 22.10.2019 erfolgten Nullfestsetzung. Die Rechtswidrigkeit des Erstattungsbescheides vom 22.10.2019 folgt aus der Rechtswidrigkeit der Leistungsfestsetzung auf 0,00 €, denn vorläufige Leistungen sind nach § 41 a Abs. 6 Satz 3 und 4 SGB II nur im Fall der Überzahlung, d. h. dann, wenn vorläufig zu hohe Leistungen erbracht wurden, zu erstatten. Zur endgültigen Höhe der Leistungsansprüche hat der Beklagte aber jedenfalls bislang keine Feststellungen getroffen. Die Klage hat somit vollen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Die Klägerinnen zu 1 und zu 2, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, wenden sich gegen die Aufhebung der ihnen bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1.11.2018 bis zum 31.3.2019 und gegen die Erstattung eines Betrages i.H.v. 7984,50 €. Die Klägerin zu 1 ist 1969 geboren und betrieb ab August 2012 den Einzelhandel „H. Naturkost“ in B.. Die im Jahre 2003 geborene Tochter der Klägerin zu 1, die Klägerin zu 2, ist pflegebedürftig und erhält Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nach einem Pflegegrad 4. Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt 70. Außerdem sind die Merkzeichen G, B und H festgestellt. Sie bewohnten ein Haus mit Garten in der L.-Straße in Sch.. Die Klägerinnen, die seit 1.11.2014, nämlich nach der Scheidung der Klägerin zu 1, Leistungen vom Beklagten erhielten, wohnen zwischenzeitlich in A-Stadt, Schwarzwald. Mit Schreiben vom 25.9.2018 wurde die Klägerin zu 1 vom Beklagten zur Mitwirkung aufgefordert, u.a. die abschließende Anlage EKS für den Zeitraum 1.8.2018 bis 31.10.2018 und die vorläufige Anlage EKS für den Zeitraum 1.11.2018 bis 30.4.2019 unter Fristsetzung zum 5.11.2018 vorzulegen. Die Klägerin zu 1 nahm am 1.10.2018 dahingehend Stellung, dass die neue vorläufige EKS die gleichen Zahlen aufweise, wie die letzte EKS. Da sie die Kopie der letzten EKS verlegt habe, bat sie ihr diese zukommen zu lassen, damit sie sie ins neue Formular eintragen könne, falls diese Bestätigung nicht ausreiche. Da sie bereits mitgeteilt habe, dass sie einige Monate mit den Kassenstreifen für das Ausfüllen des Kassenbuches für die abschließende EKS verlegt habe, bat sie um Abgabeverlängerung, da sie die Kassenstreifen noch nicht gefunden habe. Weiter nahm sie am 20.10.2018 dahingehend Stellung, dass sie das Kindergeld, Pflegegeld und die Leistungen nach dem SGB II bisher in den Naturkostladen stecke. Trotzdem sei es wegen der Verluste knapp. Sie habe immer noch nicht die drei Monate für das Fortführen des Kassenbuches gefunden und bat um Abgabeverlängerung der abschließenden EKS bis Ende Januar 2019. Sie habe wegen der Verluste den Laden zum 31.12.2018 kündigen müssen. Beim Umzug würden die fehlenden Unterlagen wohl auftauchen. Sie werde versuchen, ab Januar noch von zu Hause aus den Laden weiterzuführen. Sie schaffe es zeitlich nicht, die EKS fertig zu stellen und den Umzug aus den Laden zum 31. Dezember durchzuführen. Ab Januar 2019 sei wegen dem Verkauf von zu Hause aus mit geringeren Zahlen zu rechnen. Außerdem würden die Stromkosten zu Hause ab Januar steigen wegen der vier Kühlschränke aus dem Laden, dem Gefrierschrank und der Beheizung der Diele. Die Vermieterin erhalte 50 € in Form von Waren als Mietzins. Die Klägerin übersandte zeitgleich die vorläufige EKS für den Zeitraum November 2018 bis April 2019. Diese wies für jeden Monat Verluste auf. Mit Bescheid vom 29.10.2018 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen auf ihren Antrag vom 25.9.2018 hin für den Zeitraum November 2018 bis März 2019 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 907,86 € monatlich, hiervon wurden 500 € direkt an die Vermieterin gezahlt, 62 € an die KW AG und 314 € an das Elektrizitätswerk Schö. GWS. Bei der Festsetzung des anzurechnenden Einkommens aus Selbstständigkeit habe man sich an der zuletzt eingereichten Anlage EKS orientiert. Einkommen aus Erwerbstätigkeit wurde abzüglich eines Freibetrages auf das Erwerbseinkommen in Höhe von 195,06 € angerechnet. Hiergegen legte die Klägerin fristgerecht Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, nach der von ihr eingereichten vorläufigen EKS werde sie im streitgegenständlichen Zeitraum nur Verluste erwirtschaften. Dies sei im Bescheid vom 29.10.2018 nicht berücksichtigt. Sie bat um Neubescheidung. Mit Änderungsbescheid vom 12.11.2018 wurde der Bewilligungsabschnitt bis zum 30.4.2018 verlängert. Ab November 2018 wurden der Vermieterin nach einem Kostenabsenkungsverfahren statt 500 € 279 € überwiesen. Mit hausärztlichem Attest vom 16.11.2018 bescheinigte die Ärztin Schl. das aus Gründen von chronischen Erkrankungen der Klägerin zu 1 als auch ihrer Tochter ein Verbleiben in der gegenwärtigen, abgegrenzten Wohnsituation medizinisch unabdingbar sei. Auf die Mitwirkungsaufforderung vom 19.11.2018 betreffend die Angaben in der Anlage EKS (Mai bis Oktober 2018) hin, erklärte die Klägerin mit Fax vom 22.11.2018, dass es ihr aus gesundheitlichen und privaten Gründen nicht gelinge vor Ende Januar 2019, die noch ausstehenden rückwirkenden EKS auszustellen, da sie mit dem Kassenbuch im Rückstand sei, weil sie die Monate Januar bis März 2017 nicht finde, die zur Fortführung erforderlich seien. Da der Laden zum Ende Dezember 2018 geschlossen werde, würden die Unterlagen spätestens dann auftauchen. Es könne auch Ende Februar werden, da der Steuerberater auch ca. einen Monat zur Bearbeitung benötige. Mit Fax vom 23.11.2018 legte die Klägerin dar, die Berechnung für den Zeitraum November 2018 bis April 2019 stimme nicht mit der eingereichten EKS überein. Da der Laden gekündigt sei, liege schon länger ein finanzieller Einbruch vor. Die Angaben in der vorläufigen EKS seien zu berücksichtigen und eine Neuberechnung vorzunehmen. Mit Änderungsbescheid vom 24.11.2018 erfolgte für den Zeitraum Januar bis April 2019 eine Regelsatzanpassung und Erhöhung der Leistungen auf monatlich 922,82 €. Mit Fax vom 11.12.2018 machte die Klägerin zu 1 geltend, ihnen stünden ab Januar 2019 höhere Leistungen zu, da sie keinen Gewinn mehr erwirtschafte. Gegen den Bescheid vom 24.11.2018 legte die Klägerin am 17.12.2018 Widerspruch ein und beantragte die Übernahme der vollen Wohnkosten. Sie bezog sich auf die Vorlage zweier ärztlicher Atteste. Da ihr Gewinn aus selbständiger Tätigkeit höchstens 100 € betrage, habe sie ab Januar 2019 den gleichen Leistungsanspruch wie jemand, der nicht arbeite. Abzüge seien nicht angezeigt. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2019 wies der Beklagte den Widerspruch vom 15.11.2018 gegen den vorläufigen Bescheid vom 12.11.2018 als unbegründet zurück. Auf den Gesamtbedarf sei das zu berücksichtigende Einkommen anzurechnen (§ 19 Abs. 3 SGB II). Grundsätzlich seien die nachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben von den Betriebseinnahmen abzusetzen. Vorliegend seien vorläufig 343,82 € (brutto/netto; hierbei handele es sich um die Höhe der Privatentnahmen, die bereits in der Vergangenheit zugrunde gelegt worden seien, nicht jedoch um den in der Anlage EKS angegebenen Gewinn; ein etwaiger Gewinn sei nicht berücksichtigt worden) als monatliches Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit abzüglich dem Freibetrag auf das Erwerbseinkommen in Höhe von 148,76 €, mithin monatlich 195,06 € auf den Bedarf angerechnet worden. Angerechnet worden sei zudem das Kindergeld in Höhe von monatlich 194 € für die Klägerin zu 2 abzüglich einer Versicherungspauschale in Höhe von 30 €. Eine endgültige Bewilligung erfolge, sobald alle erforderlichen Erkenntnisse vorlägen. Mit ihrer am 14.2.2019 beim Sozialgericht für das Saarland erhobenen Klage verfolgen die Klägerinnen ihr Begehren weiter. Mit Schreiben vom 1.7.2019 forderte der Beklagte im laufenden Klageverfahren von der Klägerin zu 1 die Vorlage der Anlage EKS mit abschließenden Angaben, vollständigen Belegen, Kassenbuch usw. betreffend die selbständige Tätigkeit. Sollte die Selbstständigkeit vollständig aufgegeben worden sein, sei eine Gewerbeabmeldung vorzulegen. Sollte das Gewerbe von zu Hause aus fortgeführt worden sein, sei auch dieses zu belegen. Der hierzu erteilte Hinweis lautet wie folgt: Sollten Sie oder die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen bis zum unten genannten Termin der Nachweis- oder Auskunftspflicht nicht nachkommen und die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig einreichen, werde ich feststellen müssen, dass kein Leistungsanspruch bestand (§ 41 a Abs. 3 SGB II). Dies bedeutet, dass in diesem Zeitraum nur vorläufig bewilligte Leistungen in voller Höhe zu erstatten sind. Ich weise darauf hin, dass nach der unten genannten Frist eingereichte Unterlagen nicht mehr berücksichtigt werden können. Bitte reichen Sie mir diese Nachweise bis 18.7.2019 ein. Die Klägerin ließ durch ihre Bevollmächtigte am 29.07.2019 vortragen, dass sie keine EKS abgeben könne, da ihr durch den Umzug die Unterlagen abhandengekommen seien. Diese seien versehentlich von den Helfern entsorgt worden. Der Steuerberater müsse sehr wahrscheinlich eine Schätzung vornehmen. Sie habe allerdings keinen Gewinn erzielt. Der Laden sei Ende Dezember aufgelöst worden. Die Beklagte möge daher ohne die vorgelegte EKS entscheiden. Mit Bescheid vom 22.10.2019 erfolgte die abschließende Bewilligung für den streitgegenständlichen Zeitraum unter Ablehnung des Leistungsantrages. Der Leistungsanspruch für den Zeitraum November 2018 bis April 2019 wurde auf 0,00 € festgesetzt. Mit Erstattungsbescheid vom 22.10.2019 forderte der Beklagte von der Klägerin zu 1 5982,60 € und von der Klägerin zu 2 2001,94 € für den streitgegenständlichen Zeitraum zurück. Diese Bescheide wurden gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. In der mündlichen Verhandlung vom 7.9.2020 teilte die Bevollmächtigte der Klägerinnen mit, den Streitgegenstand auf höhere Unterkunfts- und Heizkosten nicht weiter verfolgen zu wollen. Die Klägerinnen tragen vor, eine Einkommensanrechnung habe nicht zu erfolgen, da aus der selbstständigen Tätigkeit kein Einkommen erzielt worden sei, das über 100 € monatlich gelegen habe. Die Neufestsetzung sei rechtswidrig. Es seien nur Verluste gemacht und lediglich vom Kinder- und Pflegegeld der Klägerin zu 2 gelebt worden, welches in Miete und in die Begleichung von Rechnungen habe investiert werden müssen. Sie befänden sich derzeit in einer Notlage, da sie aufgrund einer Mäuseplage, die Mietwohnung in St. hätten verlassen müssen. Unterlagen zur Gewinnermittlung befänden sich noch zum Teil in dieser Mietwohnung und könnten derzeit nicht eingesehen werden. Möglicherweise seien sie auch durch die Mäuse zerstört worden. Sie könnten an Eides statt versichern, dass keinerlei Einkommen vorhanden sei, sodass die Leistungen, wie ursprünglich bewilligt, ihnen auch zugestanden hätten. Die Klägerinnen beantragen, den Bescheid vom 22.10.2019 sowie den Erstattungsbescheid vom 22.10.2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, da die Einkommensverhältnisse aufgrund der selbstständigen Tätigkeit der Klägerin zu 1 nicht nachgewiesen worden seien, habe der Leistungsanspruch im Zeitraum November 2018 bis April 2019 nicht ermittelt werden können. Wegen § 41a Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II sei der Leistungsanspruch auf 0,00 € festgesetzt worden. Der Einwand der Klägerin zu 1, die Unterlagen seien infolge eines Umzuges abhanden gekommen, lasse keine andere Entscheidung zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.