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Urteil

L 4 AS 260/23 D

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2025:0710.L4AS260.23D.00
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Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 29. August 2023 und die Bescheide vom 7. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juni 2019 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 29. August 2023 und die Bescheide vom 7. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juni 2019 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie auch fristgerecht eingelegt worden, da das Urteil vom 29. August 2023 erst am 14. September 2023 zugestellt und die Berufung somit am 10. Oktober 2023 innerhalb der einmonatigen Frist erhoben wurde (vgl. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Die Berufung ist auch begründet. Statthaft ist vorliegend gegen die Nullfestsetzung und Festsetzung der Erstattungsforderung die Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG). Auch wenn der Antrag der Klägerin im Wortlaut darüber hinausgeht, ist Gegenstand des Verfahrens das Ziel der Klägerin, nicht mit den Rückforderungen belastet zu werden, die aus der endgültigen Leistungsfestsetzung resultieren. Die nach dem klägerischen Begehren (vgl. § 123 SGG) so verstandene Klage ist als isolierte Anfechtungsklage gegen die Bescheide vom 7. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juni 2019 zulässig. Der Bescheid vom 7. November 2018 über die endgültige Festsetzung der Leistungen für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis zum 31. Januar 2018 sowie der Erstattungsbescheid vom 7. November 2018 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren subjektiven Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG). 1. Der Festsetzungsbescheid vom 7. November 2018 ist rechtswidrig, denn die Voraussetzungen des § 41a Abs. 3 SGG liegen nicht vor. Der Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt (§ 41a Abs. 3 S. 1 SGB II). Die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; die §§ 60, 61, 65 und 65a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) gelten entsprechend (§ 41a Abs. 3 S. 2 SGB II). Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden; für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand (§ 41a Abs. 3 S. 3 und 4 SGB II). Die Klägerin war zwar verpflichtet, für den streitgegenständlichen Zeitraum von August 2017 bis Januar 2018 die Einnahmen und Ausgaben aus ihrer angegebenen selbständigen Tätigkeit im Bereich Eventmanagement und Styling-Beratung darzulegen und vorhandene Belege vorzulegen. Die Rechtsfolgen der Verletzung der entsprechenden Mitwirkungsobliegenheit sind jedoch nicht eingetreten, da die Voraussetzungen für ein rechtmäßiges Mitwirkungsverlangen nicht vorlagen (vgl. Klerks, in: Münder/Geiger/Lenze, § 41a SGB II, 8. Auflage 2023, Rn. 53). Der streitgegenständliche Bescheid vom 7. November 2018 ist rechtswidrig, weil die der Klägerin in der Mitwirkungsaufforderung vom 1. Februar 2018 zum 18. Februar 2018 gesetzte Frist nicht angemessen gemäß § 41a Abs. 3 S. 3 SGB II gewesen ist. Die Angemessenheit der Frist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, zu berücksichtigen ist insbesondere der Aufwand, der mit der Beschaffung der erforderlichen Nachweise typischerweise verbunden ist, aber auch die bisherige Verfahrensführung und das bisherige Verhalten des Leistungsempfängers (Grote-Seifert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 41a (Stand: 21.08.2024), Rn. 50; vgl. auch SG Osnabrück, Urteil vom 29.1.2018 – S 24 AS 586/17) Die Mitwirkungsobliegenheit muss innerhalb der Frist erfüllbar sein (Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage 2024, § 41a, Rn. 50). Auch in der Person des Betroffenen liegende Umstände sind zu berücksichtigen, wie etwa eine Erkrankung, die ihn an der geforderten Mitwirkung vorübergehend hindert (Kallert, in BeckGK, § 41a SGB II, Stand: 1.3.2022, Rn. 186). Eine Frist zwischen einem und zwei Monaten ist in der Regel als angemessen zu bewerten, eine Frist unter einem Monat nur ausnahmsweise als angemessen anzusehen (Grote-Seifert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 41a (Stand: 21.08.2024), Rn. 50; SG für das Saarland, Urteil vom 7.9.2020 – S 26 AS 137/19; SG Osnabrück, Urteil vom 29.1.2018 – S 24 AS 586/17). Auf eine gesetzte Frist soll es nicht ankommen, wenn die leistungsberechtigte Person die Mitwirkung vollständig verweigert (Klerks, in: Münder/Geiger/Lenze, § 41a SGB II, 8. Auflage 2023, Rn. 53). Nach diesen Maßstäben, denen sich der Senat anschließt, ist nicht ersichtlich, dass die vom Beklagten mit Schreiben vom 1. Februar 2018 gesetzte Frist bis zum 18. Februar 2018 angemessen ist. Unter Abzug der Postlaufzeit wurde der Klägerin eine Frist von zwei Wochen gesetzt. In der Rechtsprechung wird eine Frist von zwei Wochen ausnahmsweise als ausreichend angesehen, wenn schon mehrfach auf die Vorlage der Unterlagen gedrängt wurde oder nur noch ein Beleg fehlt (SG Osnabrück, Urteil v. 29.1.2018 – S 24 AS 586/17, Rn. 21). Dies ist hier nicht der Fall, denn die Klägerin wurde mit Schreiben vom 1. Februar 2018 erstmalig vom Beklagten zur Einreichung von Unterlagen aufgefordert. Da der Beklagte keine Verwaltungsakte für die Zeit vor Juli 2018 vorgelegt hat, konnte der Senat sich keinen Eindruck von der bisherigen Verfahrensführung in den vorherigen Bewilligungszeiträumen und dem bisherigen Verhalten der Klägerin bis zu der hier streitigen Festsetzung verschaffen. Es gibt aber keinerlei Anhaltspunkte, dass die Klägerin die Mitwirkung vollständig verweigert hätte. Die Klägerin wurde beim Beklagten als Selbständige geführt. Typischerweise müssen Selbständige, um endgültige Angaben zu ihrem Einkommen machen zu können, Belege – in vielen Fällen nach Anforderung von ihrem Steuerberater oder Buchhaltungsbüro, in Einzelfällen vom Finanzamt – zusammenführen, diese auswerten, Summen bilden und die Formulare des Beklagten entsprechend ausfüllen. Es gibt keine Gründe, dass die Erledigung einer solchen Aufgabe innerhalb von zwei Wochen zu erwarten war. Dies gilt umso mehr, da der Bewilligungszeitraum erst am 31. Januar 2018 abgelaufen war. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin vorträgt, im gesamten Jahr 2017 psychisch krank in Form eines Burn-Outs gewesen zu sein und das auch dem Beklagten mitgeteilt zu haben. Mangels Verwaltungsakte ist dies für den Senat nicht nachprüfbar, dies geht aber im Rahmen der Beweislastverteilung zu Lasten des Beklagten. Eine psychische Erkrankung der Klägerin spricht zusätzlich gegen die Angemessenheit der ausgesprochen kurzen Frist. Auch die Bundesagentur für Arbeit geht in den „Fachlichen Weisungen zu § 41a SGB II“ von einer zweimonatigen Frist für Selbständige aus (Stand: 1.7.2023, Seite 11, Rn. 41a.23). Die Fachlichen Weisungen für das Jahr 2018 sind nicht frei im Internet verfügbar, der sozialgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich aber entnehmen, dass die Weisungslage auch im Jahr 2018 im Regelfall auf eine zweimonatige Frist für Selbständige abgezielt hat (vgl. SG für das Saarland, Urteil v. 7.9.2020 – S 26 AS 137/19, Rn. 36). Der Senat kommt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid, dass die Fristsetzung angemessen gewesen sei, da aufgrund der angegebenen Verluste lediglich Kontoauszüge und keine weiteren Unterlagen, wie Rechnungen etc., vorzulegen gewesen seien, zu keinem anderen Ergebnis. Diese Begründung überzeugt nicht, da mit dem Schreiben vom 1. Februar 2018 auch Quittungen und Rechnungen angefordert wurden. Zu diesem Zeitpunkt war dem Beklagten auch noch nicht bekannt, dass die Klägerin in ihren abschließenden Angaben lediglich Verluste geltend machen würde. Gegen die Argumentation des Beklagten spricht auch, dass er für den folgenden Bewilligungsabschnitt (siehe Verfahren Aktenzeichen L 4 AS 261/23) erneut wieder Rechnungen, Quittungen, BWAs etc. von der Klägerin angefordert hat und hier dann eine als ausreichend anzusehende Frist von zwei Monaten gesetzt hat. Das spricht gegen ein planvolles Vorgehen des Beklagten im hiesigen Verfahren. Der Senat hat bei der Entscheidung auch berücksichtigt, dass zwischen der Aufforderung im Februar 2018 und dem Erlass des Bescheides im November 2018 mehr als acht Monate lagen. Hat der Leistungsträger eine zu kurze Frist gesetzt, ist eine Entscheidung gemäß § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II auch dann rechtswidrig, wenn bis zur Entscheidung eine angemessene Frist verstrichen ist, maßgeblich ist allein die vom Leistungsträger gesetzte Frist (SG für das Saarland, Urteil vom 7.9.2020 – S 26 AS 137/19, Rn. 35; SG Leipzig, Urteil vom 20.11.2017 – S 17 AS 2232/17 Rn. 26; SG Osnabrück, Urteil vom 29.1.2018 – S 24 AS 586/17 Rn. 23; SG Augsburg, Urteil vom 12.3.2018 – S 8 AS 95/18 Rn. 30). Eine zu kurze Frist wird nicht nachträglich angemessen, wenn die Verwaltung nach deren Ablauf stillschweigend zuwartet (so auch BSG, Urteil vom 6.8.1992 – 8/5a RKnU 1/87 bzgl. der angemessenen Frist bei § 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X). 2. Die Rechtswidrigkeit des Erstattungsbescheides vom 7. November 2018 folgt aus der Rechtswidrigkeit der Nullfestsetzung, denn vorläufige Leistungen sind nach § 41a Abs. 6 S. 3 SGG II in der Fassung vom 26. Juli 2026 (a.F.) nur im Fall der Überzahlung, d. h. dann, wenn vorläufig zu hohe Leistungen erbracht wurden, zu erstatten. Zur endgültigen Höhe der Leistungsansprüche hat der Beklagte aber keine rechtmäßige Feststellung getroffen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. III. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten um die endgültige Festsetzung und Erstattung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis zum 31. Januar 2018. Die im Jahr 1973 geborene Klägerin bezieht seit dem Jahr 2015 Leistungen nach dem SGB II. Sie hat angegeben, eine selbstständige Tätigkeit im Bereich Eventmanagement und Styling-Beratung auszuüben. Die Klägerin stellte im August 2017 einen Weiterbewilligungsantrag beim Beklagten. Mit Bewilligungsbescheid vom 7. Dezember 2017 bewilligte der Beklagte der Klägerin vorläufig Leistungen für die Zeit von August 2017 bis zum Januar 2018. Für die Monate August bis Dezember 2017 bewilligte er monatlich 1.083,76 Euro. Für Januar 2018 bewilligte er 1.090,76 Euro. Mit Schreiben vom 1. Februar 2018 forderte der Beklagte unter Fristsetzung bis zum 18. Februar 2018 die Klägerin auf, folgende Unterlagen einzureichen, um über den Leistungsanspruch endgültig entscheiden zu können: abschließende EKS vom 1. August 2017 bis zum 31. Januar 2018 inklusive Kopien aller Quittungen, Rechnungen sowie vollständige Kontoauszüge. Der Beklagte wies darauf hin, dass - sollte die Klägerin in der Frist der Nachweis- oder Auskunftspflicht nicht nachkommen und die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig einreichen - der Leistungsanspruch für alle Monate des Bewilligungszeitraums einheitlich nur in der Höhe abschließend festgestellt werde, in welcher die Anspruchsvoraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden; soweit keine Nachweise vorlägen, werde festgestellt werden müssen, dass kein Leistungsanspruch bestand (§ 41a Abs. 3 SGB II). Mit Bescheid vom 7. November 2018 stellte der Beklagte fest, dass für die Zeit vom 1. August 2017 bis zum 31. Januar 2018 ein Leistungsanspruch nicht bestanden habe. Die Klägerin habe auf das Anforderungsschreiben lediglich am 3. April 2018 den Kontoauszug Nummer 1 vom 3. Januar 2018 der Postbank Hamburg für den Zeitraum vom 2. Januar 2018 bis zum 3. Januar 2018 eingereicht. Damit sei ihre Hilfebedürftigkeit nicht vollständig transparent und nachvollziehbar nachgewiesen worden. Daher sei festzustellen, dass ein Leistungsanspruch nicht bestanden habe. Mit weiterem Bescheid vom 7. November 2018 forderte der Beklagte von der Klägerin für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis zum 31. Januar 2018 einen Erstattungsbetrag in Höhe von 5.452,44 Euro zurück. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 30. November 2018 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass sie die notwendigen Kontoauszüge nachreichen werde, soweit diese vorhanden seien. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 11. Juni 2019 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die vorläufig erbrachten Leistungen in voller Höhe zu erstatten seien, da der Klägerin mangels Nachweises des abschließenden Einkommens aus ihrer selbstständigen Tätigkeit kein Leistungsanspruch zugestanden hätte. Die gesetzte Frist zur Einreichung der Unterlagen sei angemessen gewesen, da angesichts der angegebenen Verluste lediglich die vollständigen Kontoauszüge beizubringen gewesen wären. Die Klägerin habe lediglich eine abschließende Anlage EKS, aber keine vollständigen Kontoauszüge eingereicht. Es habe sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 6.509,56 Euro ergeben, zu Gunsten der Klägerin mache der Beklagte lediglich einen Erstattungsanspruch in Höhe von 5.452,44 Euro geltend. Die Klägerin hat am 1. Juli 2019 Klage beim Sozialgericht erhoben. Zur Begründung hat sie u.a. ausgeführt, dass sie sich von ihrer Familie habe Geld leihen müssen. Soweit sie sich erinnere, habe sie die Kontoauszüge eingereicht, aber leider nicht in der Frist. Sie reiche die Kontoauszüge in der Regel immer ein. Sie sei aufgrund einer sehr belastenden Wohnsituation krank gewesen, habe quasi unter einem Burn-Out gelitten. Dies habe sie auch den Mitarbeitenden des Beklagten mitgeteilt und ihre Krankschreibung nachgewiesen. Die Klägerin hat im Verfahren vor dem Sozialgericht Kontoauszüge für das Konto bei der Postbank, IBAN DE22 2001 0020 0324 6302 07, eingereicht. Die Klägerin hat vor dem Sozialgericht beantragt, die Bescheide vom 7. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2019 aufzuheben und ihr Leistungen für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis zum 31. Januar 2018 zu gewähren. Der Beklagte hat vor dem Sozialgericht beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat der Beklagte ausgeführt, dass aus den Kontoauszügen eine Unterstützung durch die Familie ersichtlich sei. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts könnten auch im Klageverfahren nachgereichte Unterlagen berücksichtigt werden, die Verwaltungsentscheidung sei aber rechtmäßig gewesen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 29. August 2023 die Mutter der Klägerin als Zeugin geladen. Die Zeugin hat von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom 29. August 2023, zugestellt am 14. September 2023, teilweise stattgegeben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 7. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2019 verurteilt, für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. Dezember 2017 Leistungen in Höhe von 815,87 Euro endgültig zu bewilligen und hat den Erstattungsbescheid vom 7. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2019 aufgehoben, soweit er einen Betrag von 4.636,57 Euro überstiegen hat. Im Übrigen hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die Klägerin einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Monat Dezember 2017 in Höhe von 815,87 Euro habe, die Erstattungssumme sei dahingehend zu reduzieren gewesen. Im Übrigen sei die Hilfebedürftigkeit der Klägerin nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II nicht erkennbar. Bei der Klägerin sei für den Zeitraum von August bis Dezember 2017 von einem Gesamtbedarf in Höhe von 1.085,87 Euro auszugehen. Für den Monat Januar 2018 habe der Klägerin lediglich der Regelbedarf in Höhe von 416 Euro zugestanden. Unklar bleibe für das Sozialgericht, welche monatlichen Kosten ab welchem Zeitpunkt für die Wohnung in der P.-straße, in die die Klägerin im Dezember 2017 umgezogen war, entstanden seien. Die Klägerin hat am 10. Oktober 2023 Berufung zum Landessozialgericht erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Zahlungen ihrer Mutter seien keine Schenkungen. Sie sei seit Anfang 2017 krankgeschrieben gewesen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 29. August 2023 und die Bescheide vom 7. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum von August 2017 bis einschließlich Januar 2018 die ursprünglich vorläufig bewilligten Leistungen abschließend zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts. Der Senat hat die Leistungsakte des Beklagten beigezogen, es wurde jedoch lediglich die Leistungsakte ab Juli 2018 vorgelegt. Der Senat hat weiter die Prozessakten der Verfahren Aktenzeichen L 4 AS 261/23 D (S 24 AS 2398/19), S 24 AS 2281/19, S 24 AS 1672/20 und S 24 AS 800/22 ER beizogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.