Urteil
S 9 AS 5198/05
Sozialgericht Freiburg, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 09.06.2005 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 14.07.2005 und vom 27.07.2005 sowie des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2005 und der Bescheid des Beklagten vom 07.12.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28.12.2005 werden abgeändert. 2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von 290,00 EUR Kaltmiete. 10,00 EUR Miete für den Keller, sowie 100,00 EUR Nebenkostenvorauszahlung für die Zeit vom 01.07.2005 - 30.06.2006 zu gewähren. 3. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger nach dem Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) zustehenden Unterkunftskosten. 2 Der Kläger, geboren am, bewohnt eine 45 qm große möblierte Zweizimmerwohnung in S, für die er zunächst eine Kaltmiete in Höhe von monatlich 290 EUR sowie eine Nebenkostenvorauszahlung von 50 EUR monatlich zu entrichten hatte. Er hat außerdem den zu der Wohnung gehörenden Kellerraum für 10 EUR monatlich gemietet. Auf den Antrag des Klägers vom 15.10.2004 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 15.12.2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1.1.2005 bis 30.6.2005 in Höhe von monatlich 588,50 EUR (Regelleistung 345 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 243,50 EUR, ausgehend von einer für angemessen gehaltenen qm-Kaltmiete von 4,50 EUR sowie unter Abzug einer Warmwasserpauschale von 9 EUR). Auf den Fortzahlungsantrag des Klägers vom 2.6.2005 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 9.6.2005 die Leistungen für die Zeit vom 1.7.2005 bis 31.12.2005 in Höhe von 581,30 EUR. Zur Begründung führte er aus, die Leistungen für Unterkunft und Heizung würden nur in Höhe der angemessenen Aufwendungen erbracht. Ausgehend von einer angemessenen Wohnungsgröße von 45 qm für eine Einzelperson und einer berücksichtigungsfähigen Kaltmiete von 4,34 EUR pro qm seien die Leistungen entsprechend zu kürzen. Bislang sei von einem angemessenen Quadratmeterpreis von 4,50 EUR ausgegangen worden. Deshalb sei nun eine weitere Kürzung um 7,20 EUR erforderlich. Mit weiteren Bescheiden vom 14.7.2005 und 27.7.2005 wurden die monatlichen Leistungen (wegen einer vom Kläger nachgewiesenen Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung auf 100 EUR ab 1.7.2005) zunächst auf monatlich 629,05 EUR erhöht bzw. im Hinblick auf die Tilgung eines Darlehens nach § 23 SGB II auf 594,55 EUR vermindert. 3 Am 7.7.2005 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 9.6.2005 und wandte sich gegen den Abzug wegen der Unangemessenheit der Kaltmiete. Er brachte vor, er sei nach seiner Scheidung gezwungen gewesen, eine möblierte Wohnung anzumieten. Es sei für den Beklagten kostengünstiger, die Differenz zwischen der tatsächlichen Kaltmiete und der für angemessen erachteten zu zahlen als dem Kläger eine Wohnungsausstattung bezahlen zu müssen. 4 Mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2005 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die berücksichtigungsfähige Kaltmiete in S betrage 4,29 EUR pro Quadratmeter. Irrtümlich sei in dem angefochtenen Bescheid vom 9.6.2005 noch ein Quadratmeterpreis von 4,34 EUR berücksichtigt worden. Da der Kläger insoweit gutgläubig gewesen sei, werde von einer Rückforderung abgesehen. 5 Auf den Fortzahlungsantrag des Klägers vom 1.12.2005 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 7.12.2005 die Leistungen für die Zeit vom 1.1.2006 bis 30.6.2006 in Höhe von monatlich 629,05 EUR weiter, nunmehr ausgehend von einer angemessenen Miete von 4,29 EUR pro Quadratmeter. Der dagegen am 15.12.2005 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.12.2005 zurückgewiesen. 6 Bereits am 8.12.2005 hatte der Kläger Klage zum Sozialgericht Freiburg erhoben. 7 Der Kläger wiederholt zum einen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Er ist weiter der Auffassung, es sei nicht nachvollziehbar, wie der Beklagte den angemessenen Quadratmeterpreis ermittelt habe. Der Preisspiegel des Immobilienverbands Deutschland (IVD) weise für A einen Durchschnittswert von 4,40 EUR bis 5,50 EUR für eine Wohnung einfacher bis normaler Ausstattung aus, wobei von der Vergleichbarkeit der Werte von A und S ausgegangen werden könne. Außerdem beziehe sich der Preisspiegel auf Wohnungen einer Größe von 60 qm bis 100 qm, die bekanntlich günstiger seien als Ein- bis Zweizimmerwohnungen. Auch bei den Gemeindeverwaltungen in der Umgebung habe er die Auskunft erhalten, dass er wahrscheinlich keine günstigere Wohnung finden werde. Mit Schriftsatz vom 31.1.2006 (Eingang 1.2.2006) hat der Kläger mitgeteilt, dass sich seine Klage auch gegen den Bescheid vom 7.12.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28.12.2005 richte. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid des Beklagten vom 9.6.2005 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 14.7.2005 und 27.7.2005 sowie des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2005 und den Bescheid des Beklagten vom 7.12.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28.12.2005 abzuändern sowie den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 290 EUR Kaltmiete, 10 EUR Miete für den Keller sowie 100 EUR Nebenkostenvorauszahlung für die Zeit vom 1.7.2005 bis 30.6.2006 zu gewähren. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er trägt vor, die Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises beruhe auf dem Durchschnittspreis der Wohnungen in S, für die Wohngeld gezahlt werde, abzüglich eines Pauschalbetrages in Höhe von 0,70 EUR pro qm, der im Hinblick auf die vom Wohngeld umfassten Umlagen, Zuschläge und Vergütungen erfolge. 13 Die den Kläger betreffende Verwaltungsakte des Beklagten (Az.: 4101.120154, 1 Bd.) lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die genannte Verwaltungsakte sowie die Akte des Gerichts, Az.: S 9 AS 5198/05, verwiesen. Entscheidungsgründe 14 Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben. Dies gilt auch, soweit sich der Kläger gegen den Bescheid vom 7.12.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28.12.2005 wendet. Zwar wäre bei der diesbezüglichen Erweiterung der Klage (Eingang des Schriftsatzes vom 31.1.2006 am 1.2.2006) die Klagefrist auf Grund der offenbar am 30.12.2005 erfolgten Zustellung des Widerspruchsbescheids bereits abgelaufen gewesen. Der Bescheid vom 7.12.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28.12.2005 ist jedoch - was die Beteiligten verkannt haben - in entsprechender Anwendung von § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des bereits anhängigen Klageverfahrens geworden (vgl. Gerichtsbescheid der Kammer vom 12.8.2005, Az.: S 9 AS 1048/05; ebenso nun LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 27.3.2006, Az.: L 8 AS 11/05; a. A. LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 23.3.2006, Az.: L 8 AS 290/05, alle veröff. in <juris>). 15 Die Klage ist auch im Übrigen zulässig und als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 SGG statthaft. Sie ist schließlich auch in vollem Umfang begründet. 16 Gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung bei Vorliegen der Anspruchvoraussetzungen im Übrigen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf solange zu berücksichtigen, wie es dem Berechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (Satz 2 a. a. O.). 17 Danach besteht im Grundsatz Anspruch auf die tatsächlichen Unterkunftskosten, der Anspruch wird jedoch in der Regel durch die vom Leistungsträger zu ermittelnden angemessenen Aufwendungen begrenzt. Hiervon wird wiederum eine Ausnahme für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Senkung der tatsächlichen Kosten gemacht. Bei der Ermittlung der Höhe des Anspruchs auf Unterkunftskosten sieht das Gesetz demnach eine bis zu drei Stufen umfassende Prüfung vor (1. Ermittlung der tatsächlichen Unterkunftskosten - 2. Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten - 3. Prüfung der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Senkung der tatsächlichen Unterkunftskosten, soweit diese die angemessenen Unterkunftskosten übersteigen) wobei die objektive Beweislast auf der 1. und 3. Stufe beim Leistungsempfänger, auf der 2. Stufe beim Leistungsträger liegt. 18 Nachdem vorliegend die tatsächlichen Unterkunftskosten vom Kläger nachgewiesen wurden, obliegt es im nächsten Schritt dem Leistungsträger, die angemessenen Kosten der Unterkunft zu ermitteln. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist im Hinblick auf die Aufgabe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, nur den notwendigen Bedarf sicherzustellen, nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise abzustellen, sondern auf die marktüblichen Wohnungsmieten am Wohnort des Leistungsempfängers im unteren Bereich für vergleichbare Wohnungen, die ein einfaches und bescheidenes, zugleich aber bedarfsgerechtes und menschenwürdiges Leben ermöglichen. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße - hierbei kann auf die Verwaltungsvorschriften zu Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau zurückgegriffen werden - und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro qm zu ermitteln („Produkttheorie"). Als Erkenntnisquellen bei der Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises kommen insbesondere örtliche Mietspiegel, Mietpreisübersichten oder Auskünfte auf dem Gebiet der Wohnungswirtschaft sachkundiger Stellen (z. B. Immobilienverband Deutschland IVD – ehemals Ring deutscher Makler -, Mieter- oder Haus- und Grundbesitzervereine, Wohnungsbauunternehmen und -genossenschaften, Gutachterausschüsse der Gemeinden, örtliche Makler), hilfsweise ein Rückgriff auf die Höchstbetragswerte zu § 8 des Wohngeldgesetzes (WoGG) in Betracht (vgl. zu all dem z. B. LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.5.2006, Az.: L 13 AS 510/06 ER-B m. w. N. ibs. aus der verwaltungsgerichtlichen Rspr. zum Sozialhilferecht). 19 Bereits auf dieser zweiten Prüfungsstufe ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts ein Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe ohne Rücksicht auf deren Angemessenheit, wenn der Leistungsträger entweder Ermittlungen zur Angemessenheit überhaupt nicht angestellt hat oder diese Ermittlungen eine rechtsfehlerfreie Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht zulassen (so bereits das Hessische LSG, z. B. im Beschl. v. 21.3.2006, Az.: L 9 AS 124/05 ER, veröff. in <juris>). Dies deshalb, da Hilfebedürftigen im Regelfalle eine Senkung der Unterkunftskosten - die typischerweise durch einen Wechsel der Wohnungen herbeizuführen ist - nicht i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zugemutet werden kann, solange der Leistungsträger objektiv nicht in der Lage ist, die angemessenen Unterkunftskosten zu beziffern. Andernfalls trüge der Hilfebedürftige das Risiko, einen nicht gerechtfertigten Eingriff in seine grundgesetzlich garantierte Freizügigkeit (Art. 11 des Grundgesetzes -GG-) hinnehmen zu müssen. Dies wäre zum einen der Fall, wenn entgegen der Annahme des Leistungsträgers die tatsächlichen Unterkunftskosten die objektiv angemessenen nicht übersteigen und der Hilfebedürftige deshalb unnötigerweise umzieht; außerdem auch dann, wenn die objektiv angemessenen Unterkunftskosten zwar unter den tatsächlichen, aber höher liegen als vom Leistungsträger angenommen und der Hilfebedürftige daher vom Umzug in eine vermeintlich ebenfalls noch zu teure, objektiv aber angemessene Wohnung absieht und stattdessen eine qualitativ schlechtere, aber preisgünstigere Unterkunft anmietet. Auch müsste ein Hilfebedürftiger damit rechnen, dass eine zunächst vom Leistungsträger als angemessen bezeichnete neue Unterkunft objektiv zu teuer ist, weshalb er nach kurzer Zeit zu einem erneuten Umzug gezwungen werden könnte, wodurch ebenfalls seine Grundrechte - hier die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG - in möglicherweise nicht gerechtfertigter Weise berührt würden. Diese Risiken sind den Leistungsempfängern nicht zuletzt deshalb nicht zuzumuten, weil sie in derartigen Fällen auf einer mangelhaften Amtsermittlung des Leistungsträgers beruhen. 20 Hat der Leistungsträger rechtsfehlerfrei einen angemessenen Quadratmeterpreis ermittelt und überschreiten die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, ist es in der dritten Prüfungsstufe Sache des Hilfeempfängers, sich ernsthaft und intensiv um eine Senkung der Unterkunftskosten etwa durch Umzug in eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung zu bemühen. Ist es ihm trotz seiner Bemühungen nicht möglich gewesen, die Unterkunftskosten zu senken, stehen ihm diese nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II weiter in tatsächlicher Höhe zu. Der Umfang der Bemühungen sowie die Anforderungen an den diesbezüglichen Vortrag (Darlegung, Glaubhaftmachung und gegebenenfalls Nachweis) sind dabei nach Überzeugung des Gerichts ebenfalls nach den Kriterien der Möglichkeit und Zumutbarkeit i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II festzulegen. Regelmäßig sind Bemühungen und Dokumentationspflichten nur insoweit möglich und zumutbar, wie der Leistungsträger den Hilfeempfänger hierüber belehrt hat. Es obliegt den Leistungsträgern (dies ergibt sich insbesondere aus §§ 13, 14, 17 Abs. 1 Nr. 1 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches-SGB I), nicht nur auf die Unangemessenheit der gegenwärtigen Unterkunftskosten hinzuweisen, sondern Leistungsempfänger zugleich darüber zu informieren, welche Obliegenheiten sich hieraus konkret ergeben (Bemühungen um Senkung der Unterkunftskosten, idealerweise unter Bezeichnung konkreter Maßnahmen) und wie diese nach Auffassung des Leistungsträgers gegebenenfalls dokumentiert werden sollten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.5.2006, Az.: L 12 AS 1810/06 ER-B). Dem Hilfeempfänger obliegen regelmäßig nur die Bemühungen und Nachweispflichten, über die er vom Leistungsträger rechtzeitig und unmissverständlich belehrt worden ist. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Hilfeempfänger die ihm im Falle ausreichender und erfolgloser Bemühungen um eine Senkung der Unterkunftskosten von Gesetzes wegen zustehende Fortzahlung der tatsächlichen Kosten auch wirklich erhält und ihm so die objektiv zustehenden Sozialleistungen umfassend zugute kommen (wofür gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I der Leistungsträger die Verantwortung trägt). 21 Ausgehend von diesen Grundsätzen war vorliegend wie erkannt zu entscheiden. 22 Erstens ist die im vorliegenden Fall vom Beklagten angewandte Methode zur Ermittlung des angemessenen qm-Mietpreises objektiv hierfür nicht geeignet. Dies hat das LSG Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 23.5.2006 (Az.: L 13 AS 510/06 ER-B) festgestellt, dessen Begründung sich das Gericht nach eigener Prüfung insoweit zu eigen macht und auf dessen Seiten 5-6 daher Bezug genommen wird. Die Methode des Beklagten leidet danach insbesondere darunter, dass Daten, die sich ausschließlich auf bereits bestehende Mietverhältnisse beziehen, keine verlässlichen Schlüsse auf das aktuelle Niveau von Zugangsmieten zulassen, nicht zwischen Wohnungen verschiedener Größe differenziert wird, das Datum der Datenerhebung nicht erkennbar ist und schließlich die Grundlagen für den Abschlag von 0,70 EUR nicht nachvollziehbar sind. 23 Zweitens wurde der Kläger vom Beklagten lediglich allgemein aufgefordert, seine Unterkunftskosten zu senken, und zwar erstmals und einmalig mit Bescheid vom 9.6.2005, mithin ein halbes Jahr nachdem bereits faktisch eine erste Kürzung wegen angeblich unangemessener Unterkunftskosten vorgenommen worden war. Eine Belehrung über die vom Beklagten erwartete Art sowie den Umfang der Bemühungen gab es ebenso wenig wie einen Hinweis darauf, ob und wie der Kläger diese zu dokumentieren habe. Folglich könnten auch an die Bemühungen des Klägers sowie deren Darlegung und Nachweis nur geringste Anforderungen gestellt werden. Der Kläger hat im Klageverfahren (insbesondere mit Schriftsatz vom 13.6.2006) diesen Anforderungen entsprechende Bemühungen um eine günstigere Wohnung dargelegt. Selbst wenn man die Feststellungen des Beklagten zum angemessenen qm-Mietzins billigen würde ergäbe sich daraus, dass der Kläger jedenfalls bis zum Ende des verfahrensgegenständlichen Zeitraums seine Unterkunftskosten nicht zumutbarerweise senken konnte. Er hätte daher auch aus diesem Grundanspruch auf die tatsächlichen Kosten. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe 14 Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben. Dies gilt auch, soweit sich der Kläger gegen den Bescheid vom 7.12.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28.12.2005 wendet. Zwar wäre bei der diesbezüglichen Erweiterung der Klage (Eingang des Schriftsatzes vom 31.1.2006 am 1.2.2006) die Klagefrist auf Grund der offenbar am 30.12.2005 erfolgten Zustellung des Widerspruchsbescheids bereits abgelaufen gewesen. Der Bescheid vom 7.12.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28.12.2005 ist jedoch - was die Beteiligten verkannt haben - in entsprechender Anwendung von § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des bereits anhängigen Klageverfahrens geworden (vgl. Gerichtsbescheid der Kammer vom 12.8.2005, Az.: S 9 AS 1048/05; ebenso nun LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 27.3.2006, Az.: L 8 AS 11/05; a. A. LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 23.3.2006, Az.: L 8 AS 290/05, alle veröff. in <juris>). 15 Die Klage ist auch im Übrigen zulässig und als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 SGG statthaft. Sie ist schließlich auch in vollem Umfang begründet. 16 Gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung bei Vorliegen der Anspruchvoraussetzungen im Übrigen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf solange zu berücksichtigen, wie es dem Berechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (Satz 2 a. a. O.). 17 Danach besteht im Grundsatz Anspruch auf die tatsächlichen Unterkunftskosten, der Anspruch wird jedoch in der Regel durch die vom Leistungsträger zu ermittelnden angemessenen Aufwendungen begrenzt. Hiervon wird wiederum eine Ausnahme für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Senkung der tatsächlichen Kosten gemacht. Bei der Ermittlung der Höhe des Anspruchs auf Unterkunftskosten sieht das Gesetz demnach eine bis zu drei Stufen umfassende Prüfung vor (1. Ermittlung der tatsächlichen Unterkunftskosten - 2. Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten - 3. Prüfung der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Senkung der tatsächlichen Unterkunftskosten, soweit diese die angemessenen Unterkunftskosten übersteigen) wobei die objektive Beweislast auf der 1. und 3. Stufe beim Leistungsempfänger, auf der 2. Stufe beim Leistungsträger liegt. 18 Nachdem vorliegend die tatsächlichen Unterkunftskosten vom Kläger nachgewiesen wurden, obliegt es im nächsten Schritt dem Leistungsträger, die angemessenen Kosten der Unterkunft zu ermitteln. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist im Hinblick auf die Aufgabe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, nur den notwendigen Bedarf sicherzustellen, nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise abzustellen, sondern auf die marktüblichen Wohnungsmieten am Wohnort des Leistungsempfängers im unteren Bereich für vergleichbare Wohnungen, die ein einfaches und bescheidenes, zugleich aber bedarfsgerechtes und menschenwürdiges Leben ermöglichen. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße - hierbei kann auf die Verwaltungsvorschriften zu Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau zurückgegriffen werden - und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro qm zu ermitteln („Produkttheorie"). Als Erkenntnisquellen bei der Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises kommen insbesondere örtliche Mietspiegel, Mietpreisübersichten oder Auskünfte auf dem Gebiet der Wohnungswirtschaft sachkundiger Stellen (z. B. Immobilienverband Deutschland IVD – ehemals Ring deutscher Makler -, Mieter- oder Haus- und Grundbesitzervereine, Wohnungsbauunternehmen und -genossenschaften, Gutachterausschüsse der Gemeinden, örtliche Makler), hilfsweise ein Rückgriff auf die Höchstbetragswerte zu § 8 des Wohngeldgesetzes (WoGG) in Betracht (vgl. zu all dem z. B. LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.5.2006, Az.: L 13 AS 510/06 ER-B m. w. N. ibs. aus der verwaltungsgerichtlichen Rspr. zum Sozialhilferecht). 19 Bereits auf dieser zweiten Prüfungsstufe ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts ein Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe ohne Rücksicht auf deren Angemessenheit, wenn der Leistungsträger entweder Ermittlungen zur Angemessenheit überhaupt nicht angestellt hat oder diese Ermittlungen eine rechtsfehlerfreie Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht zulassen (so bereits das Hessische LSG, z. B. im Beschl. v. 21.3.2006, Az.: L 9 AS 124/05 ER, veröff. in <juris>). Dies deshalb, da Hilfebedürftigen im Regelfalle eine Senkung der Unterkunftskosten - die typischerweise durch einen Wechsel der Wohnungen herbeizuführen ist - nicht i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zugemutet werden kann, solange der Leistungsträger objektiv nicht in der Lage ist, die angemessenen Unterkunftskosten zu beziffern. Andernfalls trüge der Hilfebedürftige das Risiko, einen nicht gerechtfertigten Eingriff in seine grundgesetzlich garantierte Freizügigkeit (Art. 11 des Grundgesetzes -GG-) hinnehmen zu müssen. Dies wäre zum einen der Fall, wenn entgegen der Annahme des Leistungsträgers die tatsächlichen Unterkunftskosten die objektiv angemessenen nicht übersteigen und der Hilfebedürftige deshalb unnötigerweise umzieht; außerdem auch dann, wenn die objektiv angemessenen Unterkunftskosten zwar unter den tatsächlichen, aber höher liegen als vom Leistungsträger angenommen und der Hilfebedürftige daher vom Umzug in eine vermeintlich ebenfalls noch zu teure, objektiv aber angemessene Wohnung absieht und stattdessen eine qualitativ schlechtere, aber preisgünstigere Unterkunft anmietet. Auch müsste ein Hilfebedürftiger damit rechnen, dass eine zunächst vom Leistungsträger als angemessen bezeichnete neue Unterkunft objektiv zu teuer ist, weshalb er nach kurzer Zeit zu einem erneuten Umzug gezwungen werden könnte, wodurch ebenfalls seine Grundrechte - hier die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG - in möglicherweise nicht gerechtfertigter Weise berührt würden. Diese Risiken sind den Leistungsempfängern nicht zuletzt deshalb nicht zuzumuten, weil sie in derartigen Fällen auf einer mangelhaften Amtsermittlung des Leistungsträgers beruhen. 20 Hat der Leistungsträger rechtsfehlerfrei einen angemessenen Quadratmeterpreis ermittelt und überschreiten die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, ist es in der dritten Prüfungsstufe Sache des Hilfeempfängers, sich ernsthaft und intensiv um eine Senkung der Unterkunftskosten etwa durch Umzug in eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung zu bemühen. Ist es ihm trotz seiner Bemühungen nicht möglich gewesen, die Unterkunftskosten zu senken, stehen ihm diese nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II weiter in tatsächlicher Höhe zu. Der Umfang der Bemühungen sowie die Anforderungen an den diesbezüglichen Vortrag (Darlegung, Glaubhaftmachung und gegebenenfalls Nachweis) sind dabei nach Überzeugung des Gerichts ebenfalls nach den Kriterien der Möglichkeit und Zumutbarkeit i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II festzulegen. Regelmäßig sind Bemühungen und Dokumentationspflichten nur insoweit möglich und zumutbar, wie der Leistungsträger den Hilfeempfänger hierüber belehrt hat. Es obliegt den Leistungsträgern (dies ergibt sich insbesondere aus §§ 13, 14, 17 Abs. 1 Nr. 1 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches-SGB I), nicht nur auf die Unangemessenheit der gegenwärtigen Unterkunftskosten hinzuweisen, sondern Leistungsempfänger zugleich darüber zu informieren, welche Obliegenheiten sich hieraus konkret ergeben (Bemühungen um Senkung der Unterkunftskosten, idealerweise unter Bezeichnung konkreter Maßnahmen) und wie diese nach Auffassung des Leistungsträgers gegebenenfalls dokumentiert werden sollten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.5.2006, Az.: L 12 AS 1810/06 ER-B). Dem Hilfeempfänger obliegen regelmäßig nur die Bemühungen und Nachweispflichten, über die er vom Leistungsträger rechtzeitig und unmissverständlich belehrt worden ist. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Hilfeempfänger die ihm im Falle ausreichender und erfolgloser Bemühungen um eine Senkung der Unterkunftskosten von Gesetzes wegen zustehende Fortzahlung der tatsächlichen Kosten auch wirklich erhält und ihm so die objektiv zustehenden Sozialleistungen umfassend zugute kommen (wofür gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I der Leistungsträger die Verantwortung trägt). 21 Ausgehend von diesen Grundsätzen war vorliegend wie erkannt zu entscheiden. 22 Erstens ist die im vorliegenden Fall vom Beklagten angewandte Methode zur Ermittlung des angemessenen qm-Mietpreises objektiv hierfür nicht geeignet. Dies hat das LSG Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 23.5.2006 (Az.: L 13 AS 510/06 ER-B) festgestellt, dessen Begründung sich das Gericht nach eigener Prüfung insoweit zu eigen macht und auf dessen Seiten 5-6 daher Bezug genommen wird. Die Methode des Beklagten leidet danach insbesondere darunter, dass Daten, die sich ausschließlich auf bereits bestehende Mietverhältnisse beziehen, keine verlässlichen Schlüsse auf das aktuelle Niveau von Zugangsmieten zulassen, nicht zwischen Wohnungen verschiedener Größe differenziert wird, das Datum der Datenerhebung nicht erkennbar ist und schließlich die Grundlagen für den Abschlag von 0,70 EUR nicht nachvollziehbar sind. 23 Zweitens wurde der Kläger vom Beklagten lediglich allgemein aufgefordert, seine Unterkunftskosten zu senken, und zwar erstmals und einmalig mit Bescheid vom 9.6.2005, mithin ein halbes Jahr nachdem bereits faktisch eine erste Kürzung wegen angeblich unangemessener Unterkunftskosten vorgenommen worden war. Eine Belehrung über die vom Beklagten erwartete Art sowie den Umfang der Bemühungen gab es ebenso wenig wie einen Hinweis darauf, ob und wie der Kläger diese zu dokumentieren habe. Folglich könnten auch an die Bemühungen des Klägers sowie deren Darlegung und Nachweis nur geringste Anforderungen gestellt werden. Der Kläger hat im Klageverfahren (insbesondere mit Schriftsatz vom 13.6.2006) diesen Anforderungen entsprechende Bemühungen um eine günstigere Wohnung dargelegt. Selbst wenn man die Feststellungen des Beklagten zum angemessenen qm-Mietzins billigen würde ergäbe sich daraus, dass der Kläger jedenfalls bis zum Ende des verfahrensgegenständlichen Zeitraums seine Unterkunftskosten nicht zumutbarerweise senken konnte. Er hätte daher auch aus diesem Grundanspruch auf die tatsächlichen Kosten. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.