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Urteil

S 9 AS 5198/05

SG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Leistungsträger muss die angemessenen Unterkunftskosten anhand verlässlicher, örtlicher Erhebungsgrundlagen bestimmen; fehlerhafte Ermittlung führt zur Übernahme der tatsächlichen Kosten. • Anspruch auf tatsächliche Unterkunftskosten besteht grundsätzlich, soweit die Kosten angemessen sind; überschreiten sie die Angemessenheit, ist der Leistungsempfänger nur zu einem Umzug oder sonstigen Senkungsbemühungen verpflichtet, wenn der Leistungsträger zuvor rechtsfehlerfrei die Angemessenheit festgestellt und den Betroffenen konkret belehrt hat (§ 22 Abs.1 SGB II). • Erklärt der Leistungsträger nur allgemein, die Unterkunftskosten seien zu hoch, ohne den Betroffenen über Art, Umfang und Nachweiserfordernisse der Senkungsbemühungen zu unterrichten, sind an den Nachweis von Bemühungen geringe Anforderungen zu stellen. • Bei fehlerhafter Methodik des Leistungsträgers (unzutreffende Datenbasis, fehlende Differenzierung nach Wohnungsgrößen, nicht nachvollziehbarer Abschlag) gebietet die Fürsorgepflicht die Gewährung der tatsächlichen Unterkunftskosten.
Entscheidungsgründe
Fehlerhafte Ermittlung angemessener Unterkunftskosten führt zur Übernahme tatsächlicher Mietaufwendungen • Leistungsträger muss die angemessenen Unterkunftskosten anhand verlässlicher, örtlicher Erhebungsgrundlagen bestimmen; fehlerhafte Ermittlung führt zur Übernahme der tatsächlichen Kosten. • Anspruch auf tatsächliche Unterkunftskosten besteht grundsätzlich, soweit die Kosten angemessen sind; überschreiten sie die Angemessenheit, ist der Leistungsempfänger nur zu einem Umzug oder sonstigen Senkungsbemühungen verpflichtet, wenn der Leistungsträger zuvor rechtsfehlerfrei die Angemessenheit festgestellt und den Betroffenen konkret belehrt hat (§ 22 Abs.1 SGB II). • Erklärt der Leistungsträger nur allgemein, die Unterkunftskosten seien zu hoch, ohne den Betroffenen über Art, Umfang und Nachweiserfordernisse der Senkungsbemühungen zu unterrichten, sind an den Nachweis von Bemühungen geringe Anforderungen zu stellen. • Bei fehlerhafter Methodik des Leistungsträgers (unzutreffende Datenbasis, fehlende Differenzierung nach Wohnungsgrößen, nicht nachvollziehbarer Abschlag) gebietet die Fürsorgepflicht die Gewährung der tatsächlichen Unterkunftskosten. Der Kläger bewohnt seit seiner Scheidung eine möblierte 45 qm Zweizimmerwohnung in S mit einer monatlichen Kaltmiete von 290 EUR, 10 EUR für einen Keller und zunächst 50 EUR Nebenkostenvorauszahlung (später 100 EUR). Der Beklagte bewilligte Leistungen nach SGB II, kürzte jedoch die berücksichtigungsfähige Kaltmiete auf einen vom Beklagten ermittelten Quadratmeterpreis von zunächst 4,34 EUR bzw. 4,29 EUR und minderte dadurch die Unterkunftsleistung. Der Kläger widersprach und machte geltend, er sei auf die möblierte Wohnung angewiesen und habe versucht, günstigere Angebote zu finden; er bestritt die Nachvollziehbarkeit der Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises. Das Sozialgericht prüfte die Zulässigkeit der Klage und die Ermittlungsmethode des Leistungsträgers sowie die Frage, ob der Kläger ausreichend zu Senkungsbemühungen verpflichtet worden sei. • Rechtliche Grundlage ist § 22 Abs.1 SGB II: Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind; bei Überschreitung ist eine Prüfung der Zumutbarkeit von Senkungsmaßnahmen vorzunehmen. • Dreistufiges Prüfverfahren: 1) Feststellung der tatsächlichen Aufwendungen (Beweislast beim Leistungsberechtigten), 2) Ermittlung der angemessenen Aufwendungen (Beweislast beim Leistungsträger), 3) Prüfung der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Senkung (wiederum beim Leistungsberechtigten). • Bei der Ermittlung der Angemessenheit ist auf marktübliche Mieten im unteren Bereich für vergleichbare, einfache Wohnungen abzustellen; als Erkenntnisquellen dienen Mietspiegel, Auskünfte sachkundiger Stellen oder hilfsweise WoGG-Werte. • Der Beklagte hat eine für die Feststellung des angemessenen Quadratmeterpreises nicht geeignete Methode angewandt: Datengrundlage beschränkt auf bestehende Mietverhältnisse, fehlende Differenzierung nach Wohnungsgrößen, nicht nachvollziehbares Erhebungsdatum und unbegründeter Abschlag von 0,70 EUR pro qm. Diese Mängel machen die Angemessenheitsfeststellung rechtsfehlerhaft. • Weiter hat der Beklagte den Kläger nur allgemein aufgefordert, seine Unterkunftskosten zu senken, ohne konkrete Belehrung über Art, Umfang und Dokumentation der zu erbringenden Bemühungen; deshalb sind an die Nachweise von Bemühungen nur geringe Anforderungen zu stellen. • Folge: Da die Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises rechtsfehlerhaft ist und die Belehrung über Senkungsbemühungen unzureichend war, steht dem Kläger die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten zu (für den streitigen Zeitraum). • Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Klage ist erfolgreich; die angefochtenen Bescheide des Beklagten wurden abgeändert. Der Beklagte ist zu verurteilen, dem Kläger nach Maßgabe von § 22 Abs.1 SGB II die tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 290,00 EUR Kaltmiete, 10,00 EUR Keller sowie 100,00 EUR Nebenkostenvorauszahlung für den Zeitraum 01.07.2005–30.06.2006 zu gewähren. Entscheidungsgrund ist, dass die vom Beklagten zur Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises verwendete Methode rechtsfehlerhaft ist und zudem der Kläger nicht konkret über Art und Umfang erforderlicher Bemühungen um Senkung der Unterkunftskosten belehrt wurde. Wegen dieser Mängel durfte dem Kläger nicht die Last einer Umzugsverpflichtung oder weitergehender Nachweispflichten auferlegt werden; daher sind die tatsächlichen Kosten zu übernehmen. Der Beklagte hat ferner die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.