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Beschluss

S 38 AS 425/21 ER

Sozialgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDU:2021:0312.S38AS425.21ER.00
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Tenor

Der Antrag auf einstweilige Anordnung vom 10.02.2021 wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf einstweilige Anordnung vom 10.02.2021 wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe: I. In dem zu Grunde liegenden Eilverfahren begehrt die am 1992 geborene Antragstellerin (vormals Antragstellerin zu 2.) ab Antragstellung die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in gesetzlicher Höhe nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch [SGB II]. Die ledige Antragstellerin ist rumänische Staatsangehörige und lebt nach eigenen Angaben seit dem 16.5.2018 in der Bundesrepublik Deutschland. Ausweislich der erweiterten Meldebescheinigung vom 4.3.2020 ist sie seit dem 3.7.2018 in Essen gemeldet. Sie wohnt dort unverheiratet mit ihrem Lebensgefährten, einem rumänischen Staatsangehörigen, und der am 2018 geborenen gemeinsamen Tochter -auch rumänische Staatsangehörige- zusammen. Der Lebensgefährte hat zuvor ausweislich des Arbeitsvertrages vom 3.1.2020 in Teilzeit als Bauhelfer gearbeitet; derzeit ist er aber arbeitslos; ausweislich des Bescheides der Bundesagentur für Arbeit vom 4.1.2021 bezieht er derzeit vom 4.12.2020 bis 2.8.2021 Arbeitslosengeld I. Ausweislich der Bescheinigung der Krankenkasse hat die Antragstellerin vor der Geburt der Tochter vom 14.9.2018 bis 31.10.2018 krankenversicherungspflichtig in Deutschland gearbeitet. Seit dem 1.11.2018 bis 12.1.2019 hat sie Mutterschaftsgeld vom 13.1.2019 bis zum 24.10.2019 Erziehungsgeld bezogen. Ab dem 25.10.2019 war sie freiwillig gesetzlich versichertes Mitglied bei der gesetzlichen Krankenkasse und ohne Beschäftigung oder Einkünfte. Ausweislich eines Mietvertrages hat die Antragstellerin ab dem 15.7.2018 in Essen eine Wohnung zunächst mit einer weiteren Person zum monatlichen Mietpreis von 645 Euro angemietet. Gemäß einer Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag vom 2.7.2018 ist sie aber ab November 2018 alleinige Mieterin, weil der Mitmieter die Wohnung verlassen hat. Gemäß des Schreibens der Vermieterin vom 19.5.2020 ist das Mietverhältnis, weil die Antragstellerin mit der Miete von Januar 2020 bis Mai 2020 sowie einer Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2018 in Rückstand war, fristlos gekündigt worden. Der Lebensgefährte der Antragstellerin stellte am 14.8.2020 für sich, seine Lebensgefährtin und die gemeinsame Tochter einen Weiterbewilligungsantrag, worauf die Antragsgegnerin allerdings nur ihm und der gemeinsamen Tochter Leistungen nach dem SGB II bewilligte. Durch Bescheid vom 31.8.2020 bewilligte die Antragsgegnerin dem Lebensgefährten und dem gemeinsamen Kind von September 2020 bis Februar 2021 wegen des schwankenden Einkommens des Lebensgefährten vorläufig Leistungen nach dem SGB II. Ausweislich des Bescheides vom 24.3.2020 erhält die Antragstellerin keine Leistungen nach dem SGB II, weil sie die Leistung Leistungsvoraussetzungen des § 7 SGB II nicht erfüllt und keinen Leistungsanspruch besitzt. In diesem Bescheid sind nur dem Lebensgefährten und der gemeinsamen Tochter Leistungen nach dem SGB II unter Anrechnung des Einkommens des Lebensgefährten und nur i.H.v. 2/3 der Mietkosten bewilligt worden. Zuvor hatte die Antragsgegnerin durch Änderungsbescheid vom 19.6.2020 einen Leistungsanspruch der Antragstellerin wegen des Leistungsausschlusses schon mal abgelehnt. Der dagegen von dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 21.7.2020 als unzulässig zurückgewiesen. Durch Widerspruchsbescheid vom 29.7.2020 wurde ebenfalls ein Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 7.7.2020 als unzulässig zurückgewiesen. Am 28.1.2021 stellte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin für die gesamte Bedarfsgemeinschaft einen Überprüfungsantrag bezüglich des Bescheides vom 31.8.2020 in Gestalt der Änderungsbescheide. Am 9.2.2021 beantragte der Prozessbevollmächtigte zunächst für die gesamte Bedarfsgemeinschaft, nach Rücknahme des Antrages auf Regelungsanordnung für den Lebensgefährten und die Tochter, nur noch für die Antragstellerin den Erlass einer Regelungsanordnung bei dem erkennenden Gericht. Der Prozessbevollmächtigte ist weiterhin der Auffassung, dass die Antragstellerin nicht vom Leistungsausschluss betroffen ist, weil sie die Lebensgefährtin und damit auch eine Familienangehörige des leistungsberechtigten Lebensgefährten ist. Außerdem ist sie die Mutter einer Unionsbürgerin und besitzt damit ein weiteres abgeleitetes Freizügigkeitsrecht. Ferner muss zum Leben als Familie in der Bundesrepublik Deutschland ein Aufenthaltsrecht der Mutter gegeben sein. Er beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig bis zur Hauptsacheentscheidung, längstens für 6 Monate Leistungen nach dem SGB II in rechtmäßiger Höhe zu bewilligen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Auffassung, dass die Antragstellerin vom Leistungsausschluss betroffen ist und keine Familienangehörige im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 Freizügigkeitsgesetz/EU ist. Auch ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht von der Personensorge für Tochter scheide aus, weil die Tochter nicht über ein Aufenthaltsrecht nach Art. 10 der Verordnung 492/2011 verfügt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der Entscheidung gewesen. II. Der Antrag ist unbegründet, denn die Antragstellerin ist von den Leistungen nach dem SGB II nach § 7 Abs.1 S. 2 SGB II ausgeschlossen und kann demnach auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen. Statthaft ist ein Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag, der gemäß § 86b Abs. 3 SGG bereits vor Klageerhebung zulässig ist, zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 S. 2 SGG). Der Erlass der einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG, § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Nach diesen Maßstäben kann die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch auf Leistungen nach dem SGB II gelten machen.Sie erfüllt zwar die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II, ist jedoch nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II von einem Leistungsbezug von SGB II-Leistungen ausgeschlossen. Von einem Leistungsbezug gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II in der Fassung vom 9.12.2020 sind ausgeschlossen: 1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, 2. Ausländerinnen und Ausländer, a)die kein Aufenthaltsrecht haben oder b)deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen, 3. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Nach der Rechtsprechung der beiden für die Grundsicherung für Arbeitssuchende zuständigen Senate des Bundessozialgerichts sind - über den Wortlaut der genannten Regelung hinaus - auch diejenigen Unionsbürger “erst recht“ von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ausgenommen, die über keine materielle Freizügigkeitsberechtigung oder ein anderes materielles Aufenthaltsrecht verfügen. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II ist insoweit planwidrig lückenhaft, als sie nicht ausdrücklich den Ausschluss auch derjenigen normiert, die über keine materielle Freizügigkeitsberechtigung verfügen (BSG, Urteil vom 3.12.2015, B 4 AS 44/15 R, juris, Rn. 19; Urteil vom 16.12.2015, B 14 A S 15/14 R, juris, Rn. 20; Urteil vom 20.1. 2016, B 14 A S 35/15 R, juris, Rn. 24; LSG NRW, Beschluss vom 27.7. 2017, L 21 A S 782/17 B ER, juris, Rn. 41). Vorliegend ist die Antragstellerin eine rumänische Staatsangehörige, so dass § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II grundsätzlich auf sie Anwendung findet. Gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II ist die Antragstellerin weder Arbeitnehmerin noch Selbstständige noch nach § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetz/EU freizügigkeitsberechtigt. Sie ist derzeit keine Arbeitnehmerin oder Selbstständige in Deutschland, denn sie erzieht ausschließlich die gemeinsame Tochter. Ferner besitzt sie aufgrund ihrer Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitnehmerin von September 2018 bis Oktober 2018 in der Bundesrepublik Deutschland auch kein nachwirkendes Freizügigkeitsrecht nach § 2 Abs. 3 FreizügigkeitsG/EU, denn ihre Tochter ist bereits über ein Lebensjahr alt. Die Antragstellerin ist auch keine Familienangehörige im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 6, § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FreizügigkeitsG/EU, weil sie nicht mit ihrem Lebensgefährten, dem Vater ihrer gemeinsamen Tochter, verheiratet ist. Eine nichteheliche verschiedengeschlechtliche Lebensgemeinschaft steht einer Ehe im Sinne dieser Vorschrift nicht gleich (Hailbronner, Ausländerrecht, 100. Aktualisierung, März 2017, § 3, Rn. 22; BSG, Urteil vom 30.1.2013, B 4 AS 54/12 R, Rn. 33; SG Duisburg, Urteil vom 9.8.2019, S 41 A S 2408/18, juris, Rn. 11). Vorliegend besitzt die Antragstellerin als die elterliche Sorge tatsächlich ausübendes Elternteil kein Aufenthaltsrecht aus § 11 Abs. 14 Freizügigkeitsgesetz/EU, denn das Aufenthaltsgesetz ist nur anwendbar, wenn es ihr eine günstigere Rechtsstellung vermittelt. § 11 Abs. 14 FreizügG/EU in der Fassung vom 12.11.2020 hat folgenden Wortlaut: Das Aufenthaltsgesetz findet auch dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als dieses Gesetz. … Eine bessere Rechtsstellung ergebe sich lediglich dann, wenn diese Vorschrift in Anwendung des Diskriminierungsverbotes aus Art. 18 oder 21 AEUV dergestalt interpretiert wird, dass auch der Nachzug zu minderjährigen ledigen Unionsbürgern mit Aufenthaltsrecht in Deutschland geregelt und erfasst werden sollte . Die Antragstellerin besitzt auch kein Aufenthaltsrecht nach § 28 AufenthG, weil sie die Personensorge für die Tochter ausübt. Nach dem Wortlaut besteht nach § 28 AufenthG ein Aufenthaltsrecht nur für den Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen. Die Tochter der Antragstellerin ist keine deutsche Staatsbürgerin, sondern rumänische Staatsangehörige. Unmittelbar vermittelt § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG der Antragstellerin keine günstigere Rechtsstellung, weil sich das Recht allein auf minderjährige deutsche Staatsangehörige bezieht und die Tochter der Antragstellerin allein die rumänische Staatsangehörigkeit besitzt (dafür: EuGH, Urteil vom 30.6.2016-C-115/15; Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt (Herausgeber), Ausländerrecht, 2013, § 11 Freizügigkeitsgesetz/EU, Rn. 29 ff.; LSG NRW, Beschluss vom 30.10.2018, L 19 A S 1472/18 B ER; SG Frankfurt, Beschluss vom 12.12. 2019 – S 16 AS 1466/19 ER –, Rn. 15, juris); dagegen: LSG NRW, Beschluss vom 27.7.2017 L 21 A S 782/17 B ER, juris, Rn. 45; SG Duisburg, Urteil vom 9.8.2019, S 41 A S 2408/18, juris; SG Berlin, Urteil vom 9.7.2018, S 135 A S 2193 8/15). § 28 AufenthG ist auch nicht in Anwendung des Europarechts dahingehend auszulegen, dass auch der Nachzug von Eltern minderjähriger EU-Ausländer umfasst wäre. Dies folgt weder aus Art. 18 noch aus Art. 21 AEUV. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof wird das in Art. 18 AEUV niedergelegte Diskriminierungsverbot in Art. 24 der Richtlinie 2004/38 für Unionsbürger konkretisiert (EuGH, Urteil vom 11.11.2014- C-333/13, juris, Rn. 61). Es bestehen nach der ausdrücklichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sekundärrechtliche Vorschriften, die den in Art. 18 AEUV normierten Vorbehalt greifen lassen und damit zur Unanwendbarkeit von Art. 18 AEUV in diesem Bereich führen (LSG NRW, Beschluss vom 27.7.2017, L 21 AS 782/17 B ER). Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass ein Unionsbürger eine Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats nach Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 nur dann verlangen kann, wenn sein Aufenthalt im Hoheitsgebiet des auf die Aufnahmemitgliedstaates die Voraussetzung der Richtlinie 2004/38 erfüllt (EuGH, Urteil vom 15.9. 2015, C- 67/14, Nr. 49; SG Duisburg, Urteil vom 9.8.2019, S 41 AS 2408/18, juris, Rn. 12). Außerdem führt der Europäische Gerichtshof aus, dass es dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38 zuwiderlaufe, wenn unangemessene Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates durch Unionsbürger, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, so ermöglicht werden. Die Mitgliedstaaten sollen Herren der Verträge bleiben und über Art. 18 AEUV sollen nicht alle Fälle einbezogen werden, die die Mitgliedstaaten nach ihrem Recht ausgeschlossen haben (so auch: SG Duisburg, Urteil vom 9.8.2019, S 41 AS 2408/18, juris, Rn. 12). Ein Aufenthaltsrecht der Antragstellerin als tatsächlich die elterliche Sorge auszuübendes Elternteil folgt auch nicht aus Art. 21 AEUV. Der Ausschluss der Antragstellerin als Mutter eines nicht schulpflichtigen Kindes verletzt auch nicht die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die durch die Verordnung geschützt werden sollte oder diskriminiert nicht die Antragstellerin infolge ihrer Staatsangehörigkeit. Der Gesetzgeber hat sich in § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II eindeutig für einen Ausschluss von SGB II Leistungen von nicht Leistungsberechtigten Ausländern mit nicht schulpflichtigen Kindern entschieden. Da die Tochter der Antragstellerin noch nicht schulpflichtig ist, steht ihr auch kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht aus Art. 10 der Verordnung Nr. 492/211 zu. Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshof vom 6.10.2020, C-181/19 und des Landessozialgericht NRW vom 13.11.2020, L 6 AS 1275/20 B ER –, juris, begründen keine anderweitige Beurteilung, weil sie sich nur auf schulpflichtige Kinder beziehen. Nur für diesen Fall ist die Europa Rechtswidrigkeit des Leistungsausschlusses angenommen worden. Auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Landessozialgerichts NRW vom 14.2.2019 hat der Europäische Gerichtshof erklärt, dass Art. 7 Abs 2 und Art. 10 der Verordnung (EU) Nr 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (juris: EUV 492/2011) dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats und seine minderjährigen Kinder, die alle im erstgenannten Mitgliedstaat ein Aufenthaltsrecht aufgrund von Art. 10 dieser Verordnung genießen, weil die Kinder dort die Schule besuchen, unter allen Umständen automatisch vom Anspruch auf Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts ausgeschlossen sind. Diese Auslegung wird durch Art 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4. 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (juris: EGRL 38/2004) nicht in Frage gestellt. (Rn.34) Das Landessozialgericht NRW hat am 13.11.2020 entschieden, dass wenn das Kind eines EU-Bürgers seine allgemeine Schulausbildung zu einem Zeitpunkt fortführt, zu dem dessen Elternteil Arbeitnehmer gewesen ist, so führt die während der Arbeitnehmertätigkeit des sorgeberechtigten Elternteils begonnene und anschließend fortgeführte Schulausbildung sodann zu einem originären Aufenthaltsrecht des Kindes aus Art. 10 EUV 492/2011, das über die Arbeitnehmereigenschaft des Elternteils hinaus fortbesteht (EuGH, Urteil vom 6.10.2020, C-181/19). Für den sorgeberechtigten Elternteil, der die tatsächliche Sorge ausübt, ergibt sich sodann aus Art. 10 EUV 492/11 ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht, weil ein minderjähriges Kind ohne die sorgeberechtigten Eltern sein Aufenthaltsrecht nicht umsetzen kann (BSG Urteil vom 3. 12. 2015, B 4 AS 43/15 R). Auch wenn hiernach die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2c SGB 2 erfüllt sind, so entfaltet der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2c SGB II wegen des Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Maßgabe des Art. 4 EGV 883/2004. Der Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 4 EGV 883/2004 entfaltet wegen des Anwendungsvorrangs zur Nichtanwendbarkeit des diskriminierenden Merkmals des nationalen Rechts bei Anwendung der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des Leistungsausspruchs das Europarecht und wegen des Anwendungsvorrangs europäischen Sozialrechts keine Wirkung (LSG Essen; Urteil vom 28.11. 2013, L 6 AS 130/13; Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 13.11.2020 – L 6 AS 1275/20 B ER –, juris) § 28 Aufenthaltsgesetz ist nicht im Hinblick auf Art. 4 der Verordnung 883/2004 europarechtlich dahingehend auszulegen, dass auch die ledige Mutter eines nicht schulpflichtigen Unionsbürgers ein Aufenthaltsrecht besitzen muss. Das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt des Lebensgefährten wird nicht dadurch tatsächlich unmöglich gemacht, dass die ledige Mutter, die die Personensorge tatsächlich ausgeübt, keinerlei Sozialleistungen nach dem SGB II erhält. Die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates enthält im zehnten Spiegelstrich folgende Regelung: (10) Allerdings sollten Personen, die ihr Aufenthaltsrecht ausüben, während ihres ersten Aufenthalts die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen. Daher sollte das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen für eine Dauer von über drei Monaten bestimmten Bedingungen unterliegen. Auch Art. 6 GG erfordert keine Auslegung von § 11 Freizügigkeitsgesetz/EU i.V.m. § 28 AufenthG über den eindeutigen Wortlaut dahin gehend, dass ein Aufenthaltsrecht nicht-deutscher Eltern nicht-deutscher lediger Minderjähriger begründen soll und auch einen Leistungsanspruch des sorgeberechtigten Elternteiles nach dem SGB II. § 28 AufenthG begründet für die Antragstellerin keine gegenüber dem Freizügigkeitsgesetz günstigere Regelung, so dass § 11 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU hier nicht zur Anwendung gelangt. Der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG wird hier nicht verletzt, denn Art. 6 GG begründet keinen Anspruch auf Aufenthalt oder Sozialleistungen. Bei EU-Bürgern kann nämlich eine Lebensgemeinschaft von Eltern und (nicht schulpflichtiger) Kindern nicht nur in Deutschland stattfinden (LSG NRW, Beschluss vom 27.7.2017, L 21 AS 782/17 B ER). Mithin besteht keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers, einen Aufenthalt des Hilfebedürftigen im Bundesgebiet trotz einer ihm möglichen Rückkehr in sein Herkunftsland durchgängig wegen Gewährung von Sozialleistungen zu ermöglichen, wenn der Hilfebedürftige über kein Aufenthaltsrecht, dessen Gewährung der nationale Gesetzgeber originär- europarechtlich zulässig (EuGH, Urteil vom 15.9.2015-C-67/14) mit der Versagung von Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums verknüpft hat (LSG NRW, Beschluss vom 27.7.2017, L 21 A S 782/17 B ER, juris, Rn. 62). Da schon kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden ist, ist zum Anordnungsgrund nichts mehr zu sagen. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §§ 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem Sozialgericht Duisburg, Mülheimer Straße 54, 47057 Duisburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.