Urteil
S 34 R 789/14
Sozialgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDU:2018:0328.S34R789.14.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 04.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2014 verurteilt, unter weiterer teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 07.10.1997 den Zeitraum vom 01.03.1985 bis zum 31.07.1985 als nachgewiesene Beitragszeit nach dem Fremdrentengesetz anzuerkennen.
2. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden der Beklagten auferlegt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 04.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2014 verurteilt, unter weiterer teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 07.10.1997 den Zeitraum vom 01.03.1985 bis zum 31.07.1985 als nachgewiesene Beitragszeit nach dem Fremdrentengesetz anzuerkennen. 2. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden der Beklagten auferlegt. Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob die von der Klägerin (Versicherungsnummer:) im Zeitraum vom 01.03.1985 bis zum 31.07.1985 zurückgelegten Versicherungszeiten als nachgewiesene Beitragszeiten anzuerkennen sind. Die am 1958 in Kalinin in der früheren UdSSR im heutigen Kirgisien geborene Klägerin siedelte im Jahr 1993 in die Bundesrepublik Deutschland über. Sie ist laut Bescheinigung der Stadt Geldern vom 11.08.1993 als Spätaussiedlerin nach § 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge – Bundesvertriebenengesetz – (BVFG) anerkannt. In der früheren UdSSR war die Klägerin vom 07.03.1977 bis zum 26.05.1993 Mitglied der Kolchose Kalinina. Das im Rahmen eines Vormerkungsverfahrens vorgelegte Arbeitsbuch der Klägerin enthält nach der in der Verwaltungsakte vorliegenden Übersetzung für die Jahre 1977 bis 1993 jeweils Jahreswerte bezüglich der Teilnahme an der gemeinwirtschaftlichen Arbeit einschließlich der Angabe eines Jahresminimums und dessen Ausführung. Hierbei ist für die Jahre ab 1977 ein Jahresminimum von 170 und ab dem Jahr 1983 ein Jahresminimum von 220 Arbeitstagen vorgesehen. Im Jahr 1985 sind 164 ausgeführte Arbeitstage verzeichnet; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in der Verwaltungsakte der Beklagten vorliegende Übersetzung des „Arbeitsbuch des Bauern KIR Nr. “ Bezug genommen. Mit Vormerkungsbescheid vom 07.10.1997 stellte der Rentenversicherungsträger, die damalige LVA Rheinprovinz, die ab dem 07.03.1977 zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten fest, hierbei wurden im Gesamtzeitraum vom 07.03.1977 bis 25.05.1993 mit Unterbrechungen Zeiten nach dem Fremdrentengesetz als nachgewiesen anerkannt. Hierbei war unter anderem für das Jahr 1985 der Zeitraum vom 01.01.1985 bis zum 17.06.1985 als Pflichtbeitragszeit anerkannt worden, nicht jedoch der Zeitraum vom 18.06.1985 bis zum 31.12.1985. Mit Schreiben vom 23.09.2013 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X und vertrat hierzu die Auffassung, dass nach neuer Rechtsprechung die Zeiten in der Kolchose (UdSSR) durchgehend als nachgewiesene Zeiten (6/6 Anerkennung) anzuerkennen seien. Mit Schreiben vom 20.12.2013 bat die Beklagte die Klägerin unter Hinweis auf die in ihrem Arbeitsbuch für das Jahr 1985 eingetragenen 167 geleisteten Arbeitstage um Mitteilung, ob im Jahr 1985 Arbeitsunterbrechungen vorlägen. Des Weiteren bat die Beklagte um Mitteilung des Beginns der jeweiligen Arbeitsaufnahme nach der Geburt der Kinder der Klägerin. Hierauf teilte die Klägerin mit Schreiben vom 05.01.2014 mit, sie habe im Jahr 1985 aufgrund von Krankheit ca. fünf Monate (März bis Juli 1985) nicht gearbeitet. Des Weiteren teilte die Klägerin die jeweiligen Daten der Wiederaufnahme der Arbeit nach den Geburten ihrer drei Kinder mit. Mit Feststellungsbescheid vom 04.04.2014 nahm die Beklagte sodann den Bescheid vom 07.10.1997 im Hinblick auf die für drei Teilzeiträume nach den Geburten der drei Kinder der Klägerin getroffenen Feststellungen nach § 44 SGB X zurück (07.03.1978 bis 28.12.1978, 21.04.1979 bis 22.02.1980 und 10.08.1986 bis 13.06.1987). Hierzu führte die Beklagte aus, die Neubewertung der Zeiten als Mitglied einer Kolchose seien unter Berücksichtigung der aktuellen LSG-Rechtsprechung (Urteil des Bayerischen LSG vom 15.11.2012) erfolgt. Dem Bescheid war als Anlage der Versicherungsverlauf der Klägerin vom 04.04.2014 beigefügt. Hier waren für das Jahr 1985 nunmehr die Zeiträume vom 01.01.1985 bis zum 28.02.1985 und vom 01.08.1985 bis zum 31.12.1985 als Pflichtbeitragszeit vorgemerkt, der Zeitraum vom 01.03.1985 bis zum 31.07.1985 war als „krank/Gesundheitsmaßnahme ohne Beitragszahlung“ vorgemerkt. Dem Bescheid war zudem ein Zuordnungsblatt für Zeiten mit Tabellenwert beigefügt, aus dem sich ergibt, dass die vorgemerkten Pflichtbeitragszeiten für den Gesamtzeitraum 07.03.1977 bis 26.05.1993 jeweils als nachgewiesene Pflichtbeitragszeiten anerkannt wurden. Mit Schreiben vom 27.04.2014 erhob die Klägerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, gegen den Bescheid vom 04.04.2014 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, die Beklagte habe die Zeit vom 01.03.1985 bis zum 31.07.1985 als Krankheitszeit ohne Beitragszahlung anerkannt. Unabhängig von etwaigen Fehlzeiten habe jedoch in der Rentenversicherung der Kolchosebauern eine Zwangsabführung der Beiträge zum Sozialfonds auch bei Krankheitszeiten bestanden. Alle einfachen Beschäftigten in der Kolchose seien in der ehemaligen Sowjetunion ab dem 01.01.1965 durch Gesetz vom 15.07.1964 (KolchososRG (SPP SSSR 1964, Nr. 20, Art. 128) durch öffentlich-rechtlichen Zwang in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden, in den „zentralisierten Unionssozialversicherungsfonds der Kolchos-Bauern“. Für eine Aberkennung der streitgegenständlichen Beitragszeiten bleibe daher kein Raum; hierzu verwies die Klägerin auch auf bundessozialgerichtliche Rechtsprechung. Die Klägerin führte des Weiteren aus, bei ununterbrochener Beitragszahlung aufgrund eines ganzjährigen Beschäftigungsverhältnis komme es auf etwaige Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht an, da die Beitragszahlung durch die Kolchose hierdurch nicht unterbrochen worden sei und § 15 FRG nur an die Beitragszahlung und nicht an eine Beschäftigungszeit anknüpfe. Auf den Nachweis, ob an einzelnen Tagen gearbeitet worden sei, komme es damit ebenfalls nicht an. Hierzu verwies die Klägerin auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 20.06.2013, Az. L 7 R 1192/12. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.07.2014 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, dem Widerspruch könne nicht stattgegeben werden, da die von der Fachabteilung getroffene Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspreche. Hierzu führte die Beklagte aus, Zeiträume ohne Arbeitsleistung, z.B. während der gesetzlichen Mutterschutzfristen, eines Mutterschaftsurlaubes, Zeiten der Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem vollen Kalendermonat, der Pflege eines Angehörigen oder einer schulischen Ausbildung seien nach § 26 S. 4 FRG i.V.m. § 15 Abs. 3 S. 3 Buchst. c FRG nicht als Beitragszeiten anzuerkennen. Hiergegen hat die Klägerin am 23.07.2017 Klage beim Sozialgericht erhoben und begehrt unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens die Anerkennung „der in der Kolchose abgeführten Beiträge vom 01.03.1985 bis 31.07.1985“ als nachgewiesene Beitragszeiten nach dem FRG. Hierzu trägt sie insbesondere vor, dass Beitragszahlungen selbst im Fall der Beschäftigungslücken durch Arbeitsunfähigkeit oder aufgrund von Witterung nicht unterbrochen wurden und nimmt hierbei Bezug auf die o.g. Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 20.06.2013, Rn. 31 – zitiert nach juris. In ihrer Auffassung sieht sich die Klägerin zudem bestätigt durch das von ihr vorgelegte Urteil des SG Karlsruhe vom 08.02.2017, Az. S 2 R 941/15. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich , 1. der Bescheid vom 04.04.14 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.14 ist aufzuheben. 2. die in der Kolchose abgeführten Beiträge vom 01.03.1985 bis 31.07.1985 sind als nachgewiesene Beitragszeiten nach dem FRG anzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass Mitgliedschaftszeiten in einer russischen Kolchose ab dem 01.01.1965 zwar grundsätzlich als nachgewiesene Zeiten nach § 15 Abs. 1 FRG mit einer 6/6 Bewertung anzuerkennen sind. Dies werde damit begründet, dass für die Mitglieder der Kolchose ohne Unterbrechung pauschal Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden. Bei Nichterfüllung der geplanten Arbeitsnormen/Arbeitstage seien jedoch Ermittlungen hinsichtlich einer Arbeitsunterbrechung durchzuführen, um gegebenenfalls § 26 S. 1 FRG anwenden zu können. Zeiträume ohne Arbeitsleistung seien nach § 26 S. 4 FRG i.V.m. § 15 Abs. 3 S. 3 Buchst. c FRG nicht als Beitragszeiten anzuerkennen, für derartige Zeiträume sei die Anerkennung von Anrechnungszeiten zu prüfen. Die Klägerin habe mit Schreiben vom 05.01.2014 mitgeteilt, dass sie im Jahr 1985 ca. fünf Monate (März bis Juli) wegen Krankheit nicht gearbeitet habe; insofern liege ein Fall des § 26 S. 4 FRG vor. In ihrer Auffassung sieht sich die Beklagte ebenfalls bestätigt durch das o.g. Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 20.06.2013; hierzu trägt sie vor, dass in dem dort entschiedenen Einzelfall keine Anhaltspunkte vorgelegen hätten, die gegen eine tatsächlich und lückenlose Beitragszahlung sprechen, dies sei im vorliegenden Fall jedoch anders. Die Beklagte vertritt des Weiteren die Auffassung, Zeiten der Mitgliedschaft in einer Kolchose ab dem 01.01.1965 seien aufgrund der übernommenen Rechtsprechung des BSG zur Anrechnung von Zeiten in einer rumänischen LPG (Urteile vom 19.11.2009, Az. B 13 R 67/08 R und B 13 R 145/08 R, Urteil vom 12.02.2009, Az. B 5 R 39/06 R, Urteil vom 21.08.2008, Az. B 13/4 R 25/07 R) regelmäßig als nachgewiesene Zeiten nach § 15 Abs. 1 FRG anzuerkennen. Eine Anerkennung als glaubhaft gemachte Zeit (5/6-Bewertung) komme nur in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine unvollständige Beitragsabführung durch die Kolchose vorlägen. Generell gelte, dass für Zeiten ohne Arbeitsleistung, für die nach § 26 S. 4 FRG keine Entgeltpunkte zu ermitteln sind, gemäß § 15 Abs. 3 S. 3 Buchst. c FRG keine Beitragszeiten anzuerkennen seien. Soweit die Klägerin auf das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08.02.2014 verweise, sei dieser Fall insofern anders gelagert, als schon vor 2002 und damit vor dem Inkrafttreten des AVmEG vom 21.03.2001 (BGBl I Seite 403) am 01.01.2002 eine Rente gezahlt wurde. Die Beteiligten haben sich auf Anfrage des Gerichts übereinstimmend ihre Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. Die Klage ist zulässig. Statthafte Klageart ist die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, da die Beklagte die weitergehende Rücknahme des Bescheides vom 07.10.1997 in Abänderung des Bescheides vom 04.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2014 abgelehnt hat. Dabei war das Klagebegehren der Klägerin in deren wohlverstandenem Interesse dahingehend auszulegen, dass die Klägerin statt der Aufhebung des Bescheides vom 04.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2014 die Abänderung dieser Bescheide beantragt, da der Bescheid vom 04.04.2014 für die Klägerin insoweit eine positive Regelung enthält, als hierdurch der Feststellungsbescheid vom 07.10.1997 im Hinblick auf mindestens drei Teilzeiträume (07.03.1978 bis 28.12.1978, 21.04.1979 bis 22.02.1980 und 10.08.1986 bis 13.06.1987) nach § 44 SGB X zurückgenommen wurde und diese als Pflichtbeitragszeiten nach dem FRG anerkannt worden sind. Des Weiteren war das Klagebegehren dahingehend auszulegen, dass auch eine weitere teilweise Rücknahme des Feststellungsbescheides vom 07.10.1997 begehrt wird, da in diesem für das Jahr 1985 lediglich der Zeitraum bis zum 17.06.1985 als Pflichtbeitragszeit anerkannt worden, nicht jedoch der Zeitraum ab dem 18.06.1985. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat nach § 44 Abs. 2 SGB X einen Anspruch auf teilweise Rücknahme des Feststellungsbescheides vom 07.10.1997 hinsichtlich der dort nicht anerkannten Beitragszeit im Zeitraum vom 18.6.1985 bis zum 31.07.1985. Die Klägerin hat zudem einen Anspruch auf Abänderung des Bescheides vom 04.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2014, da dieser insoweit rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verletzt, als dort die Zeit vom 01.03.1985 bis zum 31.07.1985 nicht als nachgewiesene Beitragszeit nach dem Fremdrentengesetz (FRG) vorgemerkt worden ist. Die Klägerin hat Anspruch auf Anerkennung der in diesem Zeitraum zurückgelegten Zeiten als nachgewiesene Beitragszeiten zu 6/6. Als anerkannte Spätaussiedlerin nach § 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge - Bundesvertriebenengesetz - (BVFG) gehört die Klägerin gemäß § 1 S. 1 a) FRG zum berechtigten Personenkreis nach dem FRG. Die Klägerin hat zur Überzeugung der Kammer auch in dem Zeitraum vom 01.03.1985 bis zum 31.07.1985 Beitragszeiten im Sinne des § 15 Absatz 1 S. 1 FRG zurückgelegt. Demnach stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich, § 15 Absatz 1 S. 2 FRG. Nach § 15 Absatz 2 S. 1 FRG ist als gesetzliche Rentenversicherung i.S.d. Absatzes 1 jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Bei dem Sicherungssystem des Zentralfonds in der UdSSR handelt es sich um ein System der gesetzlichen Rentenversicherung i.S.d. § 15 FRG (BSG, Urteil vom 31.03.1993, Az. B 13 RJ 17/92). Ausweislich des vorgelegten Arbeitsbuches war die Klägerin im Gesamtzeitraum vom 07.03.1977 bis zum 26.05.1993 Mitglied der Kolchose. Als solches war die Klägerin in ein System in der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen, die für die Kolchose-Mitglieder abgeführten Beiträge können als Beiträge im Sinne des FRG gesehen werden. Dies ist auch zwischen den Beteiligten grundsätzlich nicht streitig; dementsprechend hat die Beklagte mit Ausnahme der hier nicht streitgegenständlichen Zeiten der Schwangerschaft und des Mutterschutzes die im Zeitraum der Mitgliedschaft der Klägerin in der Kolchose zurückgelegten Zeiten als Pflichtbeitragszeiten anerkannt. Die Beklagte hat indes zu Unrecht auch den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.03.1985 bis zum 31.07.1985 nicht als Beitragszeiten anerkannt. Der Umstand, dass die Klägerin ihren eigenen Angaben zufolge in diesem Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt war, steht einer Anerkennung als nachgewiesene Beitragszeit nicht entgegen. Denn die Sozialversicherungsbeiträge wurden von den Kolchosen nicht für einzelne, namentlich genannte Mitglieder bemessen und abgeführt, sondern für die Gesamtheit der Mitglieder im abstrakten Sinne des Wortes geleistet. Bemessungsgrundlage waren die von der Kolchose erzielten Gesamteinkünfte des Vorjahres, von denen ein durch den Ministerrat der UdSSR festgelegter Prozentsatz an den Zentralfonds abzuführen war (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.2013, Az. L 7 R 1192/12, Rn. 31). Die Beitragszahlung der Kolchose zum Sozialfonds wurde auch im Fall von Beschäftigungslücken z.B. durch Arbeitsunfähigkeit oder Witterung nicht unterbrochen. Die Über- oder Untererfüllung der Arbeitsnormen durch Kolchosemitglieder wirkte sich nicht auf die Beitragszahlung aus, die Mitgliedschaft konnte auch nicht durch mehrtägige oder mehrwöchige Zeiten der Arbeitsunfähigkeit enden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.2013 a.a.O. Rn. 4). Die höchstrichterlich anerkannte Anrechnung von Versicherungszeiten zu 6/6 für Zeiten, in denen ein Versicherter in einer Kolchose in der ehemaligen Sowjetunion beschäftigt war, beruht auf der Erkenntnis, dass in diesen Fällen in den Herkunftsgebieten Beiträge auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit weiter entrichtet worden sind (vgl. hierzu Bayerisches LSG, Urteil vom 08.02.2017, Az. L 13 R8 199/13, Rn. 66). Diese Beitragszahlung der Kolchose für ihre Mitglieder wurde mithin im Fall von Beschäftigungslücken wie z.B. durch Arbeitsunfähigkeit nicht unterbrochen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.2013, Az. L 7 R 1192/12, Rn. 31). Wegen der Regelungen des sowjetischem Rechts, dass Kolchosen ab 01.01.1965 für alle Kolchose-Mitglieder Pflichtbeiträge zu zahlen hatten, ist bei festgestellter Mitgliedschaft der Schluss zulässig auf eine vollständige, d.h. lückenlose Beitragsentrichtung, solange keine Anhaltspunkte gegen eine Beitragszahlung vorliegen (BSG, Urteil vom 19.11.2009, Az. B 13 R 67/08 R – Rn. 19 m.w.N., LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.2013, a.a.O., Rn. 32). In Übereinstimmung hiermit hat auch die Beklagte mit Schriftsatz vom 18.11.2014 ausdrücklich bekundet, Mitgliedschaftszeiten in einer russischen Kolchose seien ab dem 01.01.1965 grundsätzlich als nachgewiesene Zeiten nach § 15 Abs. 1 FRG anzuerkennen (6/6-Bewertung), dies werde damit begründet, dass für die Mitglieder der Kolchose ohne Unterbrechung pauschal Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden. Mit Schriftsatz vom 20.03.2017 hat die Beklagte zudem zutreffend ausgeführt, eine Anerkennung als glaubhaft gemachte Zeit (5/6-Bewertung) komme nur in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine unvollständige Beitragsabführung durch die Kolchose vorliegen. Anhaltspunkte, die gegen eine tatsächliche und lückenlose Beitragsabführung durch die Kolchose Kalinina sprechen könnten, sind indes nicht ersichtlich. Es liegen keine Anhaltspunkte gegen eine ordnungsgemäße Beitragszahlung durch die Kolchose vor. Soweit die Beklagte im Hinblick auf das oben genannte Urteil des LSG Baden-Württemberg die Auffassung vertritt, im dortigen Einzelfall hätten keine Anhaltspunkte vorgelegen, die gegen eine tatsächliche Beitragszahlung sprechen, was im vorliegenden Fall jedoch anders sei, missversteht sie den Aussagegehalt des oben genannten Urteils in dessen Rn. 32. Dort wird ausgeführt: „Wegen der Regelung des sowjetischen Rechts, dass Kolchosen ab 1. Januar 1965 für alle Kolchose-Mitglieder Pflichtbeiträge zu zahlen hatten, ist bei festgestellter Mitgliedschaft der Schluss zulässig auf eine vollständige (lückenlose) Beitragsentrichtung, solange keine Anhaltspunkte gegen eine Beitragszahlung vorliegen (BSG, 19. November 2009 - B 13 R 67/08 R - <juris>; SozR 4-5050 § 15 Nrn. 5 und 6 zur entsprechenden rumänischen Rechtslage). Anhaltspunkte, die gegen eine solche tatsächliche und lückenlose Beitragszahlung durch die Kolchose Thälmann sprechen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Beklagten nicht vorgebracht. Diese hat vielmehr ausdrücklich vorgebracht, dies nicht zu bestreiten (Schriftsatz im erstinstanzlichen Verfahren vom 30. März 2011). Da also die Beitragsentrichtung durch Beschäftigungslücken (z.B. Arbeitsunfähigkeit, Witterung) bei durchgehender Mitgliedschaft nicht in Frage gestellt ist, ist die gesamte Zeit als Beitragszeit nachgewiesen im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG (BSG, Urteil vom 19. November 2009, a.a.O.).“ Demnach müssen für die Annahme einer nicht nachgewiesenen Beitragszeit Anhaltspunkte gegen eine Beitrags zahlung vorliegen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Vorliegen von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit hierbei nicht relevant, da die Beitragszahlung der Kolchose hierdurch gerade nicht unterbrochen wird. Es ist im vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich, dass die Kolchose Kalinina nicht tatsächlich und lückenlos Beiträge für die Klägerin als Kolchosemitglied entrichtet hätte. Die rein theoretische Möglichkeit einer Nichtzahlung reicht nicht aus, wenn keine entsprechenden Anhaltspunkte vorhanden sind. Solange keine konkreten Anhaltspunkte gegen eine ordnungsgemäße Beitragszahlung vorliegen, ist der Schluss auf eine vollständige und lückenlose Beitragsentrichtung zulässig (so BSG, Urteil vom 19.11.2009, B 13 R 67/08 R, Rn. 19; Bayerisches LSG, Urteil vom 15.11.2012, Az. L 14 R 577/09 ZVW, Rn. 39, jeweils in Bezug auf die vergleichbare Rechtslage rumänische LPG). Insofern ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine unvollständige Beitragsabführung; die Beitragszeiten sind daher nachgewiesen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, der streitige Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit sei nach § 15 Absatz 3 S. 3 Buchst. c FRG nicht als Beitragszeiten anzuerkennen, teilt die Kammer dieser Auffassung nicht. Zwar gelten gemäß § 15 Abs. 3 S. 3 Buchst. c FRG Zeiten, für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden, nicht als Beitragszeiten. Auch bestimmt § 26 S. 4 FRG, dass für Zeiten einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als zehn Stunden in der Woche Entgeltpunkte nicht ermittelt werden. Ein weiterer Fall des Ausschlusses der Ermittlung von Entgeltpunkten ist zudem in § 29 Abs. 1 S. 1 FRG geregelt; demnach sind Anrechnungszeiten (auch) Zeiten, in den eine in den §§ 15 und 16 genannte Beschäftigung oder Tätigkeit durch Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit unterbrochen worden ist. Sind für solche Zeiten Beiträge an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Herkunftsgebiet gezahlt worden, werden für diese Beiträge Entgeltpunkte nicht ermittelt. Unabhängig davon, ob vorliegenden Fall aufgrund von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit somit eine Ermittlung von Entgeltpunkten nach § 26 S. 4 FRG - wie von der Beklagten vertreten wird - oder aber nach § 29 Abs. 1 S. 1 2. HS FRG unterbleibt, folgt nach Auffassung der Kammer aus einem etwaigen Ausschluss der Ermittlung von Entgeltpunkten auf der Bewertungsebene jedoch nicht, dass die Zeiten der Mitgliedschaft einer Kolchose bei Arbeitsunfähigkeit bereits auf der Zuerkennungsebene nicht als nachgewiesene Beitragszeiten im Sinne von § 15 Abs. 1 FRG anzuerkennen wären. Denn die Regelung des § 15 Abs. 3 S. 3 FRG, wonach in bestimmten Fällen (so nach Buchstabe c bei einem Ausschluss der Ermittlung von Entgeltpunkten) Zeiten nicht als Beitragszeiten gelten, beschränkt sich auf die Beitragszeiten nach § 15 Abs. 3 S. 1 und 2 FRG. Bei diesen handelt es sich um Beitragszeiten ohne Beitragszahlung, bei denen über die Tätigkeit die Beitragszeit fingiert wird. Eine Anerkennung von Zeiten soll in diesen Fällen daher nur dann erfolgen, wenn bei gedachter Tätigkeit in Deutschland Beiträge zu zahlen gewesen wären (vgl. letzter Halbsatz des § 15 Abs. 3 S. 1 FRG). Nur dort, wo es um Fiktion von Beitragszeiten aus einer Beschäftigung geht, bedarf es einer Norm, die nicht auf der Bewertungsebene umsetzt, sondern bereits die Fingierung von Beitragszeiten aufgrund Beschäftigungsausübung verhindert. Ist umgekehrt die Beitragszeit gem. § 15 Abs. 1 FRG bereits nachgewiesen, bedarf es eines Ausschlusses der Fiktion von Beitragszeiten nicht (LSG Bayern, Urteil vom 15.11.2012, Az. L 14 R 577/09 ZVW, Rn. 48). Ein etwaiger Ausschluss der Ermittlung von Entgeltpunkten nach § 26 S. 4 FRG bzw. nach dem in der vorliegenden Fallgestaltung näher liegenden § 29 Abs.1 S. 1 2. HS FRG setzt dementsprechend auf der Bewertungsebene an und nicht auf der Zuerkennungsebene (so auch Bayerisches LSG, Urteil vom 15.11.2012 Rn. 46 für § 26 FRG). Denn von der Frage des Nachweises der Beitragszeiten ist die Frage zu trennen, wie diese zu berücksichtigen sind (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.2013 a.a.O., Rn. 34). Ob auf der Bewertungsebene gemäß § 26 S. 4 FRG oder § 29 Abs.1 S. 1 2. HS FRG ein Ausschluss der Ermittlung von Entgeltpunkten für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin vom 01.03.1985 bis zum 31.07.1985 vorzunehmen ist, ist jedoch nicht streitgegenständlich, da das Klagebegehren ausschließlich auf die Anerkennung der Zeiten als nachgewiesene Zeiten gerichtet ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Obsiegen der Klägerin Rechnung. Die Berufung ist nicht zulassungspflichtig, da kein Fall des § 144 Abs. 1 S. 1 SGG gegeben ist; das Verfahren betrifft weder eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen darauf gerichteten Verwaltungsakt, noch handelt es sich um eine Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Duisburg, Mülheimer Straße 54, 47057 Duisburg, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Duisburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.