Urteil
L 7 R 1192/12
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
10mal zitiert
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Beitragszeiten aus Mitgliedschaft in sowjetischer Kolchose sind nach § 15 FRG gleichzustellen, wenn Mitgliedschaft und Beitragsentrichtung feststehen.
• Bei nachgewiesener laufender Mitgliedschaft führen gesetzliche Pflichtbeiträge der Kolchose regelmäßig zur Anerkennung der gesamten Kalenderjahre als nachgewiesene Beitragszeiten (6/6).
• Eine anteilige Bewertung nach § 26 FRG ist ausgeschlossen, wenn das Arbeitgeber-Weisungsrecht und die tatsächliche Tätigkeit ein ganzjähriges Beschäftigungsverhältnis begründen.
• Die Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts nach § 44 SGB X ist zeitlich auf bis zu vier Jahre vor dem Antrag begrenzt; hier somit nur ab 01.01.2006 wirksam.
Entscheidungsgründe
Anerkennung von Kolchoszeiten als nachgewiesene Beitragszeiten nach § 15 FRG • Beitragszeiten aus Mitgliedschaft in sowjetischer Kolchose sind nach § 15 FRG gleichzustellen, wenn Mitgliedschaft und Beitragsentrichtung feststehen. • Bei nachgewiesener laufender Mitgliedschaft führen gesetzliche Pflichtbeiträge der Kolchose regelmäßig zur Anerkennung der gesamten Kalenderjahre als nachgewiesene Beitragszeiten (6/6). • Eine anteilige Bewertung nach § 26 FRG ist ausgeschlossen, wenn das Arbeitgeber-Weisungsrecht und die tatsächliche Tätigkeit ein ganzjähriges Beschäftigungsverhältnis begründen. • Die Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts nach § 44 SGB X ist zeitlich auf bis zu vier Jahre vor dem Antrag begrenzt; hier somit nur ab 01.01.2006 wirksam. Die Klägerin, Spätaussiedlerin, begehrt höhere Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres 2003 verstorbenen Ehemanns E. E war seit den 1960er-Jahren Mitglied der sowjetischen Kolchose und arbeitete dort als Tischler/Zimmermann; für die Jahre 1968–1995 enthält sein Arbeitsbuch Jahreswerte zu Arbeitstagen und Entlohnung. Die deutsche Rentenversicherung bewertete zahlreiche UdSSR-Zeiträume nur als glaubhaft gemacht (5/6). Die Klägerin verlangte die Anerkennung dieser Zeiten als nachgewiesene Beitragszeiten (6/6) nach dem Fremdrentengesetz. Das SG Karlsruhe gab der Klage teilweise statt; die Beklagte legte Berufung ein. Streitfragen betrafen die rechtliche Wertung der Kolchosmitgliedschaft, den Nachweis der Beitragsentrichtung sowie die zeitliche Reichweite einer Rücknahme nach § 44 SGB X. • Rechtsgrundlagen: §§ 15, 22, 26 FRG; § 44 SGB X; Verfahrensrecht SGG. • Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse: Die Regelungen und Praxis der sowjetischen Kolchosen sind bewiesen und nicht von der Beklagten bestritten; Kolchosen zahlten ab 01.01.1965 Pflichtbeiträge an einen Zentralfonds. • Gleichstellung nach § 15 FRG: Das System des Zentralfonds erfüllt die Merkmale einer gesetzlichen Rentenversicherung i.S.d. § 15 Abs.2 FRG; bei nachgewiesener Mitgliedschaft sind die abgeführten Kolchosbeiträge Beiträge im Sinne des FRG. • Nachweis nach § 22 Abs.3 FRG: Wegen der gesetzlichen Pflichtbeiträge und der fehlenden Anhaltspunkte für Beitragsausfälle ist bei durchgehender Mitgliedschaft auf lückenlose Beitragsentrichtung zu schließen; daher sind die streitigen Kalenderjahre als nachgewiesene Beitragszeiten (6/6) anzuerkennen. • Prüfung §§ 26 FRG: Eine anteilige Berücksichtigung scheidet aus, weil das Weisungsrecht der Kolchose und die tatsächliche Tätigkeit ein ganzjähriges Beschäftigungsverhältnis begründen; weder Teilzeit noch unständige Beschäftigung liegen vor. • Rücknahmezeitraum nach § 44 Abs.4 SGB X: Die Rücknahme des bestandskräftigen Bescheids kann wegen des Überprüfungsantrags nur mit Wirkung ab 01.01.2006 erfolgen; für frühere Zeiträume fehlt es an Rechtsschutzinteresse. • Rechtsfolgen: Die ablehnenden Bescheide der Beklagten sind insoweit rechtswidrig und haben teilweise zurückzunehmen und abzuändern; Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten hatte nur teilweise Erfolg. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab dem 01.01.2006 höhere Hinterbliebenenrente zu gewähren, indem die Zeiten 08.12.1967–31.12.1969, 01.01.–31.12.1973, 01.01.1975–31.12.1985 und 01.01.1987–13.04.1995 als nachgewiesene Beitragszeiten (6/6) zu berücksichtigen sind. Für diese Zeiträume steht der Klägerin nach § 15 FRG der Anspruch zu, weil die Kolchosmitgliedschaft und die Pflichtbeitragsentrichtung gegeben sind und keine Anhaltspunkte für Beitragsausfälle bestehen. Eine anteilige Bewertung nach § 26 FRG kommt nicht in Betracht, da ein ganzjähriges Beschäftigungsverhältnis vorlag. Die Rückwirkung der Änderung ist jedoch nach § 44 Abs.4 SGB X auf den Zeitraum ab 01.01.2006 beschränkt; für frühere Zeiträume besteht kein Rechtsschutzinteresse der Klägerin. Die Beklagte hat der Klägerin 9/10 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.