Urteil
S 43 SO 405/23
Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDO:2024:0424.S43SO405.23.00
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Leitsätze
- 1.
Zum Vorliegen einer wesentlichen Änderung bei der Bewilligung von Grundsicherung im Alter und der Erhöhung des Renteneinkommens im Juli
- 2.
Beim Zufluss von laufenden Leistungen ist auf Einnahmen des gesamten Monats abzustellen, so auch für am Monatsletzten zufließendem erhöhten Renteneinkommen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Vorliegen einer wesentlichen Änderung bei der Bewilligung von Grundsicherung im Alter und der Erhöhung des Renteneinkommens im Juli 2. Beim Zufluss von laufenden Leistungen ist auf Einnahmen des gesamten Monats abzustellen, so auch für am Monatsletzten zufließendem erhöhten Renteneinkommen. Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten. Sozialgericht Dortmund Az.: S 43 SO 405/23 Verkündet am: 24.04.2024 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Kläger gegen Beklagte hat die 43. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 24.04.2024 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht als weitere aufsichtführende Richterin Maas sowie den ehrenamtlichen Richter Bluhm und den ehrenamtlichen Richter Dobat für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung für Juli 2023. Der im November 1952 geborene Kläger bezog von der Beklagten zunächst ab Dezember 2016 Hilfe zum Lebensunterhalt und sodann ergänzend zur Rente Grundsicherung im Alter. Die Rente betrug ab dem 01.03.2023 den Betrag von 398,75 € und sodann ab Juli 2023 die Höhe von 414,60 €. Der Bescheid vom 19.04.2023 bewilligt Leistungen für den Zeitraum von Dezember 2022 bis einschließlich November 2023. Neben dem Regelsatz von 502 € gewährt die Beklagte einen Mehrbedarf für Warmwasser i.H.v. insgesamt 15,76 € und Kosten der Unterkunft sowie Heizung von insgesamt 380 €. Der monatliche Leistungsanspruch ab März 2023 beträgt unter Berücksichtigung des geänderten Renteneinkommen 499,01 €. Mit Bescheid vom 21.06.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2023 hob die Beklagte wegen des Vorliegens einer wesentlichen Änderung nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X teilweise die Bewilligung für Juli 2023 wegen des erhöhten Rentenzuflusses i.H.v. 15,85 € auf. Nach dem Zuflussprinzip sei die Rente, die im Juli eingehe, auch wenn es der 31.07. sei, Einkommen für Juli. Der Regelsatz müsse nicht in voller Höhe zum ersten eines Monats zur Verfügung stehen, da aus dem Regelsatz Ansparungen für einmalige Bedarfe, die aus dem Regelsatz zu decken sind, vorzunehmen seien. Die zum 01.07. erhöhte Altersrente mit Wirkung ab 01.07.2023 sei auf die Grundsicherung für den Monat Juli anzurechnen. Hiergegen hat der Kläger am 30.09.2023 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass ihm das allgemeine Sozialgeld in voller Höhe immer zum ersten des Monats zustehe. Die Verweisung auf einen Pauschalbetrag sei nicht zulässig. Der tatsächliche Zufluss der Rente aus Juni 2023 sei für Juli 2023 zu berücksichtigen. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 21.06.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2023 aufzuheben und ihm für den Monat Juli 2023 weitere Leistungen der Grundsicherung im Alter in Höhe von 15,85 Euro zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Trotz gerichtlicher Aufforderung hat der Kläger keinen Kontoauszug betreffend den Zufluss der Rente Ende Juli 2023 vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 21.06.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2023 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Zu Recht hebt die Beklagte die Leistungsbewilligung für den Monat Juli 2023 teilweise wegen des Zuflusses der erhöhten Rente auf. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Leistungen für den Monat Juli 2023 wegen der geänderten Einkommensverhältnisse des Klägers ist § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X. Danach ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit erstens die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, zweitens der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, drittens nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder viertens der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes. Zunächst hat die Kammer keinerlei Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 21.06.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2023. Einer Anhörung des Klägers vor Erlass des Änderungsbescheides bedurfte es nicht. Nach § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X kann von einer Anhörung abgesehen werden, wenn einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden. Die materielle Rechtmäßigkeit liegt ebenfalls vor. Zu Recht hob die Beklagte teilweise die Leistungsbewilligung der Grundsicherung im Alter für Juli 2023 auf. Mit Dauerverwaltungsakt vom 19.04.2023 bewilligte die Beklagte – bei unstreitig dem Grunde nach vorliegenden Voraussetzungen – für den Zeitraum von Dezember 2022 bis einschließlich November 2023 Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Der monatliche Bedarf liegt bei 897,76 €. Neben dem Regelsatz von 502 € steht dem Kläger ein Mehrbedarf für Warmwasser i.H.v insgesamt 15,76 € und Kosten der Unterkunft sowie Heizung von insgesamt 380 € zu. Unter Berücksichtigung einer Rente i.H.v. 398,75 € ab März 2023 als Einkommen lag der monatliche Anspruch bei 499,01 €. Die Altersrente des Klägers stellt zweifellos Einkommen dar (vgl. zur Altersrente als Einkommen: Bundessozialgericht, Urteil vom 09.06.2011, Az.: B 8 SO 20/09 R). Nach § 43 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Einkommen in diesem Sinne ist alles, was jemand in dem Bedarfszeitraum wertmäßig dazu erhält, während Vermögen das ist, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Für die Frage, wann etwas zufließt, ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, soweit nicht normativ ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt wird (modifizierte Zuflusstheorie; Bundessozialgericht, Urteil vom 19.05.2009, Az.: B 8 SO 35/07 R mit weiteren Nachweisen). Die Rente wird dem Kläger monatlich ausgezahlt. Zu Recht geht die Beklagte davon aus, dass eine tatsächliche wesentliche Änderung eingetreten ist und die Leistungsbewilligung für den Monat Juli 2023 teilweise aufzuheben ist. Dem Kläger ist in diesem Monat ein höheres Einkommen tatsächlich nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X zugeflossen und dieses mindert seinen Bedarf. Zur vollständigen Überzeugung der Kammer ist entgegen der Auffassung des Klägers vom Bedarf i.H.v. 897,76 € der Ende Juli 2023 zugeflossene Rentenbetrag von 414,60 € abzuziehen. An dem Zufluss der erhöhten Rente hat die Kammer, trotz fehlendem Kontoauszug, keine Zweifel. Es besteht somit ein Leistungsanspruch von 483,16 €. Die höhere Rente mindert den Leistungsanspruch um 15,85 €. Demgegenüber berechnet der Bescheid vom 19.04.2023 einen Leistungsanspruch von 499,01 €. Nach Auffassung der Kammer ist beim Zufluss zweifelslos auf den gesamten Monat abzustellen. Bei den laufenden Leistungen werden Einnahmen im Bedarfszeitraum, d.h. der Zeitraum, in dem der Bedarf und die konkrete Hilfebedürftigkeit geprüft werden, berücksichtigt. Dass dabei vom Monatsprinzip auszugehen ist, wird schon aus der Festlegung der Regelbedarfshöhe nach dem monatlichen Bedarf erkennbar. Darüber hinaus ist bei der Berücksichtigung des Einkommens von den monatlichen Bruttoeinnahmen auszugehen (§ 3 Abs. 3 S. 1 DVO zu § 82 SGB XII). Soweit Einkünfte als Jahreseinkünfte berechnet werden, gilt nach § 11 Abs. 1 S. 1 DVO zu § 82 SGB XII der zwölfte Teil als Monatseinkommen. Da sich die Prüfung demnach grundsätzlich auf einen vollen Monat erstreckt, beträgt auch der Bedarfszeitraum einen Kalendermonat, so dass Zuflüsse vom ersten bis zum letzten Tag eingeschlossen sind (mit weiteren Nachweisen: Schmidt in: jurisPK-SGB XII, 3. Auflage 2020, Stand: 01.02.2020, § 82, Rn. 38). Dem entsprechend setzt auch der Gesetzgeber eine monatliche Betrachtung voraus. Er hat mit § 42 Nr. 5 i.V.m. § 37a SGB XII die Möglichkeit eines Darlehens bei erstmals am Monatsende zufließenden Renteneinkünften eingeräumt. Die Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden jeweils monatlich im Voraus berechnet und ausgezahlt (vgl. § 44 Abs. 4 S. 1 SGB XII i.V.m. § 42 Nr. 1, 2 und 4 SGB XII). Dagegen werden die Renten der Gesetzlichen Rentenversicherung nach § 118 Abs. 1 SGB VI erst am Monatsende fällig und ausgezahlt. Damit steht dem Leistungsberechtigten in dem Monat, in dem ihm erstmals die laufende Rente ausgezahlt wird („Erstrentenmonat“), in der Zeit bis zum Zufluss der Renteneinkünfte weder die Sozialhilfeleistung in Höhe des Betrages des später zufließenden (Renten-)Einkommen noch die erst später tatsächlich zufließende Rente zur Deckung des täglichen Bedarfs zur Verfügung. Das bisherige Recht ermöglichte keine Darlehensgewährung zur Überbrückung des ersten Rentenbezugsmonats. Eine analoge Anwendung des Regelsatzdarlehens nach § 37 SGB XII führte wegen der vom Rentenzahlbetrag abhängigen Darlehenshöhe oftmals zu einer finanziellen Überforderung der Leistungsberechtigten bei der Rückzahlung des Darlehens. Mit § 37a SGB XII wird dieses Problem beim Übergang in am Monatsende ausgezahlte Renten und andere Leistungen durch Gewährung eines „Überbrückungsdarlehens“ gelöst. Für den Kläger besteht das Problem mit den Rentenzahlungen jedoch nur einmal im Jahr für den geringeren Betrag der Rentendifferenz. Zwar ist auch der Betrag von 15,85 € Bestandteil des Existenzminimums das dem Kläger zur Verfügung stehen muss, aber nicht in vollem Umfang bereits am ersten eines Monats. Insoweit ist der Kläger auf Ansparungen – von welchen der Gesetzgeber ausgeht – zu verweisen. Zudem fallen auch nicht alle Bedarfe gleich am Monatsersten an und gestatten so einen zusätzlichen Spielraum. Eine gesetzliche Bestimmung, die eine vom monatlichen Zuflussprinzip abweichende Regelung treffen würde, existierte im streitbefangenen Zeitraum nicht. Die Regelung des § 44 Abs. 1 S. 4 SGB XII a.F., wonach der neue Bewilligungszeitraum erst am Ersten des Folgemonats begann, wenn eine Änderung nicht zu einer Begünstigung des Berechtigten führte, wurde durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom 21.12.2016 (BGBl. I, S. 2557) zum 01.01.2016 aufgehoben, weil der Gesetzgeber für den Fortbestand dieser Regelung nicht länger eine Rechtfertigung sah (mit weiteren Nachweisen: Landessozialgericht Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.06.2020, Az.: L 20 SO 452/19). Diese Regelung war grundsätzlich auch auf Rentenerhöhungen anzuwenden (vgl. dazu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.05.2017, Az.: 1 BvR 253/17). Das Problem der unterschiedlichen Auszahlungszeitpunkte bei Grundsicherungsleistungen einerseits (die gemäß § 44 Abs. 4 SGB XII monatlich im Voraus gezahlt werden) und Rentenleistungen andererseits (die gemäß § 118 Abs. 1 S. 1 SGB VI am Monatsletzten ausgezahlt werden) und eine dadurch entstehende temporäre Unterdeckung wurde durch den Gesetzgeber – ebenso wie durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. dazu Beschluss vom 10.05.2017, Az.: 1 BvR 253/17, der eine Grundrechtsverletzung, allerdings im Rahmen einer fehlerhaften gerichtlichen Anwendung des § 44 Abs. 1 S. 4 SGB XII a.F. angesichts eines Betrages von 13,42 € ablehnte) – nicht als derart gravierend angesehen, dass ein gesetzlicher Änderungsbedarf gesehen wurde (bestätigt vom Landessozialgericht Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.06.2020, Az.: L 20 SO 452/19 und Bundessozialgericht, Beschluss vom 31.03.2021, Az.: B 8 SO 29/20 BH). Beim Kläger kommt hinzu, dass sich der Renten-Änderungsbetrag auf 15,85 € belief und sich damit unterhalb des Bedarfes hält, der im Regelsatz für einen Kalendertag berücksichtigt ist. Insofern ist bei ihm die Gefahr einer temporären Bedarfsunterdeckung schon im Ansatz kaum nachvollziehbar. Denn an jedem Tag des Monats Juli 2023 stand ihm jeweils rechnerisch der anteilig auf einen Tag entfallende Regelleistungsbetrag zur Verfügung, wenn auch am letzten Tag gespeist sowohl aus den Leistungen nach dem SGB XII als auch aus der (erhöhten) Altersrente. Ermessen ist nicht auszuüben. Es liegt kein atypischer Fall vor. Mit dem Begriff „soll“ bringt § 48 Abs. 1 S. 2 SGB XII zum Ausdruck, dass die Aufhebung die Regel ist. Ein atypischer Fall verlangt, dass – unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls – der konkrete Sachverhalt im Hinblick auf die mit der rückwirkenden Aufhebung verbundenen Nachteile von den Normalfällen der Tatbestände der Nr. 1 bis 4 so signifikant abweicht, dass der Leistungsempfänger in besondere Bedrängnis geriete, wenn für die Vergangenheit aufgehoben werden würde. Bei Nr. 3 liegt ein atypischer Fall zum Beispiel vor, wenn der Betroffene auf Grund besonderer Umstände nicht damit zu rechnen brauchte, erstattungspflichtig zu werden, und er im Vertrauen darauf das nachträglich erzielte Einkommen ausgegeben hat (vgl. dazu: K. Lang in: LPK SGB X, 5. Auflage 2019, § 48, Rn. 48 ff.). Der Fall des Klägers weicht vom Normalfall der Nr. 3 nicht ab, sondern stellt vielmehr der klassische Anwendungsfall dar. Die jährlich sich wiederholende Problematik, der sich erhöhenden Rente bei Auszahlung erst Ende des Monats, ist dem Kläger auch durchaus bekannt. Er konnte sich finanziell darauf einstellen. Die Fristen sind eingehalten (§ 48 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 45 Abs. 3 S. 3 bis 5 und Abs. 4 S. 2 SGB X). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann nur dann mit der Berufung angefochten werden, wenn sie nachträglich durch Beschluss des Landessozialgerichts zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Berufung durch Beschwerde angefochten werden. Die Berufung ist zuzulassen, wenn - die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei diesem Gericht eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).