Beschluss
1 BvR 253/17
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde gegen sozialgerichtliche Entscheidungen zur Anwendung von § 44 Abs. 1 Satz 4 SGB XII a.F. wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn weder grundsätzliche Bedeutung noch die Durchsetzung der Grundrechte angezeigt ist.
• Eine Rentenerhöhung kann für sich genommen vorteilhaft sein, das relevante Bezugssystem für die Frage einer Nichtbegünstigung nach § 44 Abs. 1 Satz 4 SGB XII a.F. ist jedoch der Sozialhilfeanspruch, der durch Anrechnung gekürzt wird.
• Die bloße Geltendmachung eines geringen Geldbetrags und die zwischenzeitliche Aufhebung der normativen Regel können die Annahme einer Verfassungsbeschwerde entbehrlich machen.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen Anrechnung kleiner Rentenerhöhung auf Sozialhilfe • Die Verfassungsbeschwerde gegen sozialgerichtliche Entscheidungen zur Anwendung von § 44 Abs. 1 Satz 4 SGB XII a.F. wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn weder grundsätzliche Bedeutung noch die Durchsetzung der Grundrechte angezeigt ist. • Eine Rentenerhöhung kann für sich genommen vorteilhaft sein, das relevante Bezugssystem für die Frage einer Nichtbegünstigung nach § 44 Abs. 1 Satz 4 SGB XII a.F. ist jedoch der Sozialhilfeanspruch, der durch Anrechnung gekürzt wird. • Die bloße Geltendmachung eines geringen Geldbetrags und die zwischenzeitliche Aufhebung der normativen Regel können die Annahme einer Verfassungsbeschwerde entbehrlich machen. Die Beschwerdeführerin bezog eine Altersrente und ergänzend Sozialhilfe. Ihre Rente wurde ab Juli 2015 um 13,42 Euro erhöht. Das Sozialamt kürzte die Sozialhilfe rückwirkend ab Juli 2015 um den entsprechenden Betrag. Die Beschwerdeführerin klagte mit der Auffassung, § 44 Abs. 1 Satz 4 SGB XII a.F. schließe eine Berücksichtigung der Änderung erst im Folgemonat aus, wenn die Änderung nicht zu einer Begünstigung führt. Sozialgericht und Landessozialgericht lehnten Klage beziehungsweise Nichtzulassungsbeschwerde ab. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG wegen vermeintlich willkürlicher Rechtsauslegung. • Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die sozialgerichtliche Auslegung und Anwendung von § 44 Abs. 1 Satz 4 SGB XII a.F. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Norm verhindere zu Unrecht die erstspaltige Berücksichtigung einer Rentenerhöhung. • Das Sozialgericht hatte angenommen, eine Rentenerhöhung sei "für sich genommen" begünstigend; das Bundesverfassungsgericht hält diesen Bezugspunkt für verkannt. Relevanter Maßstab ist, ob die tatsächliche Änderung zu einer Begünstigung des Sozialhilfeanspruchs führt; hier wurde der Anspruch durch Anrechnung gekürzt, sodass die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 4 SGB XII a.F. möglicherweise vorgelegen hätten. • Trotz möglicher verfassungsrechtlicher Bedenken ist die Annahme der Beschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht geboten. Es geht nur um einen geringen Betrag (13,42 Euro) und die betreffende Norm wurde zum 1. Januar 2016 aufgehoben, sodass keine Wiederholungsgefahr mehr besteht. • Folge: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; eine nähere Begründung unterbleibt gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Entscheidungsträger ist das Bundesverfassungsgericht, das feststellte, dass die Voraussetzungen für eine Annahme nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin nicht angezeigt ist. Zwar bestehen Bedenken gegen die Auslegung des Sozialgerichts hinsichtlich des Bezugs der Veränderung nach § 44 Abs. 1 Satz 4 SGB XII a.F., doch betrifft der Streit nur einen geringen Betrag und die Norm ist zwischenzeitlich aufgehoben, sodass kein praktischer Bedarf für eine verfassungsrichterliche Entscheidung besteht. Die Entscheidung ist unanfechtbar.