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Urteil

S 57 BA 102/18

Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDO:2022:0125.S57BA102.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahren, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben

Der Streitwert wird auf 47.379,38 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahren, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben Der Streitwert wird auf 47.379,38 Euro festgesetzt. Sozialgericht Dortmund Zugestellt am: Az.: S 57 BA 102/18 Peters Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil ln dem Rechtsstreit Klägerin Proz.-Bev.: Beklagte 1. Beigeladener 2. Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See -Fachabteilung RechtBeigeladene 3.Bundesagentur für Arbeit Beigeladene Proz.-Bev.: zu 1: In Sachen: A hat die 57. Kammer des Sozialgerichts Dortmund ohne mündliche Verhandlung am 25.01.2022 durch die Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht Bohlken, sowie den ehrenamtlichen Richter Goeke und den ehrenamtlichen Richter Lingemann für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahren, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben Der Streitwert wird auf 47.379,38 Euro festgesetzt. Tatbestand: Streitig ist zwischen den Beteiligten die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 30.09.2016 in Höhe von 47.379,38 Euro. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen im Bereich Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Beschallungs- und Beleuchtungsanlagen. Das Stammkapital der Klägerin beträgt 205.500,00 Euro. Hieran hielten bis zum 18.11.2008 die seinerzeitigen Geschäftsführer Herr B und Herr C sowie der Beigeladene zu 1) je 33,33 Prozent. Ab dem 19.11.2008 war der Beigeladene zu 1) nicht mehr als Geschäftsführer, sondern ausschließlich noch als mitarbeitender Gesellschafter tätig. Herr D übernahm von dem Beigeladenen zu 1) 10 % der Geschäftsanteile und die Position als Geschäftsführer. Am 03.09.2009 hatte die Beklagte eine Betriebsprüfung nach § 28 p Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch (SGB IV) bei der Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2008 durchgeführt. Mit Bescheid vom 04.09.2009 hatte sie unter anderem festgestellt: „Sonstige Personenkreise: Es handelt sich um eine GmbH. Die versicherungsrechtliche Beurteilung der im Betrieb beschäftigten Gesellschafter/Geschäftsführer war Bestandteil der Betriebsprüfung. Für die Gesellschafter/Geschäftsführer B, C und D (nicht versicherungspflichtig) erfolgte die versicherungsrechtliche Beurteilung zutreffend ." Am 27.06.2013 war eine erneute Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 erfolgt. In dem Bescheid vom 27.06.2013 war ausgeführt worden, dass die stichprobenweise durchgeführte Prüfung keine Beanstandungen, jedoch Feststellungen unter anderem zu dem Sachverhalt „Gesellschafter/Geschäftsführer“ ergeben hätten. Es war ausgeführt worden: 1. Allgemeine / gesetzliche Grundlagen Es handelt sich um eine GmbH. Die versicherungsrechtliche Beurteilung der im Betrieb tätigen Gesellschafter/Geschäftsführer war Bestandteil der Betriebsprüfung. 2. Feststellungen im Rahmen der Betriebsprüfung und deren Auswirkungen Die versicherungsrechtliche Beurteilung der im Betrieb tätigen Gesellschafter/Geschäftsführer erfolgte bereits durch die zuständigen Einzugsstellen. Laut Auskunft von Frau E haben sich keine Änderungen ergeben, so dass eine neue Beurteilung nicht vorzunehmen war." In der Zeit vom 17.08.2017 bis 10.11.2017 führte die Beklagte für den Prüfzeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2016 eine Betriebsprüfung bei der Klägerin durch. Im Rahmen dieser Betriebsprüfung stellte die Beklagte nunmehr fest, dass für den Beigeladenen zu 1) keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden waren. Mit Anhörungsschreiben vom 10.11.2017 führte sie aus, der Beigeladene zu 1) habe ab dem 15.11.2008 bis zum 30.09.2016 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden und der Sozialversicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlegen. Die Klägerin wandte hiergegen ein, die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) sei bereits Gegenstand der früheren Betriebsprüfungen gewesen. Mit Bescheid vom 17.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2018 forderte die Beklagte insgesamt einen-Betrag in Höhe von 48.841,68 Euro, einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 274,00 Euro von der Klägerin. Auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) entfiel hiervon für Nachforderungen von Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie für die Umlage 2 und Insolvenzgeldumlage ein Betrag in Höhe von 47.379,38 Euro. Säumniszuschläge wurden hinsichtlich der Beitragsnachforderung bezüglich des Beigeladenen zu 1) nicht erhoben. Die Beklagte führte aus, der Beigeladene zu 1) sei als in der GmbH mitarbeitender Gesellschafter für diese abhängig beschäftigt gewesen. Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der mitarbeitenden Gesellschafter sei insbesondere die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergebende Rechtsmacht ausschlaggebend. Der Beigeladene zu 1) habe in dem fraglichen Zeitraum mit seinen Anteilen an der GmbH keine eigenen Entscheidungen treffen können. Nicht genehme Gesellschaftsbeschlüsse habe er kraft seines Geschäftsanteiles nicht verhindern können. Es sei zwar änzunehmen, dass der Beigeladene zu 1) nur wenig Weisungen hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsausführung erhalten habe, diese Besonderheit stehe der Beurteilung der Tätigkeit als abhängige Beschäftigung jedoch nicht entgegen. Darüber hinaus habe ihn der Anstellungsvertrag wörtlich als Arbeitnehmer ausgewiesen. Ihm hätten Ansprüche auf regelmäßige monatliche Gehaltszahlungen und Sonderzahlungen sowie auf bezahlten Erholungsurlaub zugestanden. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz aus den vorherigen Betriebsprüfungen berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) könnten weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber aus Betriebsprüfungen, in denen zunächst keine Beanstandungen erfolgt waren, weitergehende Rechte herleiten. Einerseits sollten durch Betriebsprüfungen Beitragsausfälle verhindert werden, andererseits der Versicherungsträger in der Rentenversicherung davor bewahrt werden, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Eine über diese Kontroll- funktion hinausgehende Bedeutung käme Betriebsprüfungen nicht zu; sie bezweckten insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm etwa „Entlastungen" zu erteilen. Auch käme den Prüfberichten keine andere Bedeutung zu. Diese hielten lediglich das Ergebnis der Prüfung für den zuständigen die Betriebsprüfung durchführenden Versicherungsträger fest und hätten nicht etwa die Funktion eines Entlastungsnachweises mit Außenwirkung. Eine materielle Bindungswirkung aus den Ergebnissen früherer Betriebsprüfungen könne sich nur dann und insoweit ergeben, als Versicherungspflicht und Beitragshöhe bzw. Versicherungsfreiheit oder Nichtbestehen der Versicherungspflicht personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch gesonderte Verwaltungsakte festgestellt worden seien. Der Umstand, dass in den Vorjahren durchgeführte Prüfungen ohne Ausführungen hinsichtlich der Arbeitnehmereigenschaft / Eigenschaft eines Selbstständigen des Beigeladenen zu 1) geblieben seien, nunmehr dieser Fehler jedoch festgestellt worden sei, könne nicht als fehlerhaftes Verwaltungshandeln der Prüfbehörde bewertet werden. Es sei nicht erkennbar, welche Unterlagen bei den Prüfungen in den Vorjahren konkret eingesehen worden waren. Darüber hinaus enthielten die Prüfmitteilungen vom 04.09.2009 und 27.06.2013 keine Aussage zur Arbeitnehmereigenschaft bzw. zur Eigenschaft als Selbstständiger in Bezug auf den Beigeladenen zu 1). Am 02.08.2018 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Die Klägerin trägt vor, angesichts der Rechtsprechung des 12. Senats des BSG nicht geltend zu machen, dass der Beigeladene zu 1) dem Grunde nach nicht versicherungspflichtig gewesen wäre. Spätestens durch den Bescheid von Juni 2013 sei jedoch ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Hier sei ausdrücklich ausgeführt worden, dass die versicherungsrechtliche Beurteilung der im Betrieb tätigen Gesellschafter/Geschäftsführer Bestandteil der Betriebsprüfung gewesen sei. Dies könne nicht anders verstanden werden, als dass umfassend alle Geschäftsführer und Gesellschafter auf die Richtigkeit ihrer versicherungsrechtlichen Beurteilung hin überprüft worden seien. Die Bezeichnung „Gesellschafter/Geschäftsführer“ beinhalte bei objektivem Verständnis sowohl die geschäftsführenden Gesellschafter als auch die Gesellschafter und die Geschäftsführer. Die Klägerin verweist insbesondere auch auf das Protokoll der Schlussbesprechung am 03.09.2009 über die durchgeführte Betriebsprüfung. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid vom 17.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2018 insoweit aufzuheben, als für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) So- zialversicherungs- und Umlagebeiträge in Höhe von 47.379,38 Euro nachgefordert werden. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist auf das Urteil des BSG vom 19.09.2019, Az.: B 12 R 25/18 R und führt aus, unter Berücksichtigung der Ausführungen des BSG sei zu dem Schlussprotokoll vom 09.03.2009 zu sagen, dass dieses keine Aussage zu den sozialversicherungsrechtlichen Beanstandungen in Bezug auf die Gesellschafter/Geschäftsführer treffe. Es werde dort unter anderem schlicht aufgeführt, wer Gesellschafter ist und wer Geschäftsführer. Eine versicherungsrechtliche Bewertung erfolge nicht. Das Schlussprotokoll sei kein Verwal tungsakt mit Regelungsgehalt, aus ihm könne dementsprechend auch kein Vertrauensschutz hergeleitet werden. Erst in dem Bescheid vom 04.09.2009 werde personenbezogen für bestimmte Zeiträume die versicherungsrechtliche Bewertung der Gesellschafter/Geschäftsführer ausgeführt. Darin sei der Beigeladene zu 1) jedoch gerade nicht erwähnt. Für ihn habe personenbezogen für bestimmte Zeiträume keine versicherungsrechtliche Beurteilung hinsichtlich seiner Funktion als mitarbeitender Gesellschafter stattgefunden. Mit Beschluss vom 04.03.2019 ist der Beigeladene zu 1) zu dem Verfahren beigeladen worden. Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 13.07.2020 ist der Beigeladene zu 1) angehört worden. Er hat angegeben, nach dem seinerzeitigen Anstellungsvertrag von 1987 keinen erneuten oder geänderten Anstellungsvertrag mit der Klägerin abgeschlossen zu haben. Aus persönlichen und familiären Gründen sei es seinerzeit für ihn kein Problem gewesen, auf seine Geschäftsführertätigkeit zu Gunsten von Herrn D, der an das Unternehmen gebunden werden sollte, zu verzichten. Ihm sei es letztlich recht gewesen, weniger Arbeit und auch weniger Verantwortung zu tragen. Intern habe sich nichts geändert. Er habe jedoch etwas mehr Freiheiten genossen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 13.07.2020 Bezug genommen. Auf Nachfrage des Gerichts hat die AOK Nordwest am 19.08.2020 mitgeteilt, dass dort keine Unterlagen bezüglich einer sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung für den Beigeladenen zu 1) vorlägen. Die Techniker Krankenkasse hat unter dem 01.09.2020 mitgeteilt, der Beigeladene zu 1) sei dort vom 01.10.1076 bis 31.12.1987 versichert gewesen. Statusfeststellungen seien von ihr nicht vorgenommen worden. Mit Beschluss vom 19.02.2021 sind die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See sowie die Bundesagentur für Arbeit zu dem Verfahren beigeladen worden. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Die Akten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Entscheidungsgründe: Die Klage, über die im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entschieden werden konnte, ist zulässig, aber unbegründet. Der angeföchtene Bescheid ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid vom 17.01.2018 ist § 28 p Abs. 1 Satz 5 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch (SGB IV). Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung Verwaltungsakte zu Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung gegenüber den Arbeitgebern. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist die Klägerin vor dessen Erlass ordnungsgemäß gemäß § 24 SGB, Zehntes Buch (SGB X) angehört worden. Der Bescheid erweist sich auch als materiell rechtmäßig, denn die Beklagte verlangt zu Recht die Zahlung der Sozialversicherüngs- und Umlagebeiträge für den Beigeladenen zu 1): Nach § 28 e Abs. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die bei ihm versicherungspflichtigen Beschäftigten, d. h. die für einen versicherungspflichtig Beschäftigten zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, zu entrichten. Die Verpflichtung zur Zahlung der Umlage 2 ergibt sich aus § 7 Aufwandsausgleichsgesetz (AAG), zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage aus § 358 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III). Der Versicherungspflicht unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V), § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch, Elftes Buch (SGB XI), § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI), § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer solchen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV ist die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei der Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 31.03.2017, Az.: B 12 R 7/15 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 30; Urteil vom 18.11.2015, Az.: B 12 KR 16/13 R, SozR 4-2500 § 7 Nr. 25; Urteil vom 11.11.2015, Az.: B 12 KR 10/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 28; jeweils mit weiteren Nachweisen). Der Beigeladene zu 1) war in dem hier fraglichen Zeitraum als mitarbeitender Gesellschafter abhängig beschäftigt. Er besaß aufgrund seiner Kapitalbeteiligung i.H.v. 23,33 % keine Mehrheit an der Klägerin und auch darüber hinaus keine Rechtsmacht, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können (vergleiche hierzu BSG, Urteil vom 19.08.2015, Az.: B 12 KR 9/14 R, veröffentlicht in juris). Dieser rechtlichen Einschätzung trifft die Klägerin auch nicht entgegen. Die Nacherhebung der Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.01.2013 bis 30.09.2016 verletzt auch kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin: Ein der Beitragsnacherhebung entgegenstehendes schutzwürdiges Vertrauen ergibt sich ca. Überzeugung .der Kammer weder aus den Prüfbescheiden vom 04.09.2009 und 27.06.2013 noch den Schluss Besprechung berichten; Nach der gesicherten Rechtsprechung des BSG vermitteln durchgeführte Betriebsprüfungen keine Entlastungswirkung (vergleiche z.B. BSG, Urteil vom 14.07.2004, Aktenzeichen B 12 KR 1/04 R; Urteil vom 30.10.2013, B 12 AL 2/11 R; jeweils veröffentlicht in juris). Hiernach hat das BSG sich auch in sogenannten Beitragsnachforderungsfällen (hierzu BSG, Urteil vom 14.07.2004, B 12 KR 7/04 R, veröffentlicht in juris) mit den „Rechtsfolgen“ von Betriebsprüfungen befasst, bei denen es zunächst keine Beanstandungen gab, sich später allerdings herausstellte, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht von Mitarbeitern des geprüften Arbeitgebers unrichtig beurteilt wurde, dieses aber im Rahmen der Betriebsprüfung nicht aufgefallen war. Nach den vom BSG entwickelten Maßstäben können Arbeitgeber (und Arbeitnehmer) aus solchen Betriebsprüfungen keine weitergehenden Rechte herleiten, weil Betriebsprüfungen unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten nur den Zweck haben, die Beitragsentrichtung zu einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt Betriebsprüfungen nicht zu und kann ihnen auch deshalb nicht zukommen, weil die Betriebsprüfung nicht umfassend oder erschöpfend zu sein braucht und sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken darf. Betriebsprüfungen sowie das Ergebnis der Prüfung festhaltende Abschlussmitteilungen der Versicherungsträger bezwecken insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm etwa - mit Außenwirkung - „Entlastung“ zu erteilen. Eine materielle Bindungswirkung kann sich lediglich dann und auch nur so insoweit ergeben, als Versicherungs- oder Beitragspflicht im Rahmen der Prüfung personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt festgestellt wurden (vergleiche zusammenfassend Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.10.2018, Az.: L 8 R 1031/17, mit weiteren Nachweisen, veröffentlicht in juris). Weder im Rahmen der Betriebsprüfung im September 2009 noch im Juni 2013 war personenbezogen für einen bestimmten Zeitraum durch Prüfbescheid die Versicherungs- und Beitragspflicht bzw. deren Nichtbestehen für den Beigeladenen zu 1) ausdrücklich festgestellt worden. Auch ergibt sich nicht, dass die Frage der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung des Beigeladenen zu 1) ausdrücklich Gegenstand der vorangegangenen Prüfungen war bzw. zum Gegenstand der Prüfungen gemacht werden sollte. In dem Bescheid vom 04.09.2009 für den Prüfzeitraum 2005-2008 wird zwar ausgeführt, dass die versicherungsrechtliche Beurteilung der Gesellschafter/Geschäftsführer Bestandteil der Betriebsprüfung war. Es wird sodann jedoch ausdrücklich (lediglich) festgestellt, dass für die Gesellschafter/Geschäftsführer B, C und D die versicherungsrechtliche Beurteilung zutreffend erfolgt war. Der Beigeladene zu 1) wird namentlich in keiner Weise in dem Bescheid erwähnt. Ein Vertrauensschutz hinsichtlich der Richtigkeit der versicherungsrechtlichen Beurteilung auch des Beigeladenen zu 1) kann hieraus dementsprechend keinesfalls vermittelt werden. Hieran ändert nach der zuvor dargestellten Rechtsprechung des BSG es auch nichts, dass in dem Protokoll der Schlussbesprechung vom 03.09.2009 auch der Beigeladene zu 1) als Gesellschafter namentlich genannt wird. Vielmehr hätte es der Klägerin bei entsprechenden Zweifeln oblegen, eine rechtliche Beurteilung auch konkret für den Beigeladenen zu 1) herbeizuführen bzw. bei der Beklagten hierzu Nachfragen zu stellen, da der Beigeladene zu 1) gerade nicht namentlich in dem Bescheid aufgeführt worden war. Auch aus dem Bescheid vom 27.06.2013 ergibt sich kein Vertrauensschutz. Zwar wird in diesem Bescheid ausgeführt, dass die versicherungsrechtliche Beurteilung der Gesellschafter/Geschäftsführer Bestandteil der Betriebsprüfung war. Da insoweit keine konkreten Namen genannt werden, ist auch der Beigeladene zu 1) in diese Ausführung mit einbezogen. Jedoch ergibt sich im Folgenden aus dem Bescheid, dass die Beklagte gerade keine neue und eigene Beurteilung vorgenommen hatte, da nach Auskunft der Klägerin bzw. ihrer Steuerberaterin Frau E, die Beurteilung bereits durch Einzugsstellen erfolgt war und sich keine Änderung ergeben hatte. Tatsächlich war jedoch nach dem Ergebnis der Ermittlungen im Klageverfahren keine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Beigeladenen zu 1) durch eine andere Stelle als die Beklagte erfolgt. Es war weder ein Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV durchgeführt noch die Entscheidung der Einzugsstelle nach § 28h Abs. 2 S. 1 SGB IV herbeigeführt worden. Wie bereits zuvor ausgeführt, hatte die Beklagte auch keine eigene versicherungsrechtliche Beurteilung bezüglich des Beigeladenen zu 1) vorgenommen, insbesondere auch nicht in der vorangegangenen Betriebsprüfung. Auch in dem Bescheid vom 27.06.2013 ist mithin keine versicherungsrechtliche Beurteilung des Beigeladenen zu 1) erfolgt, da gerade nicht auf eine vorangegangene Beurteilung verwiesen werden konnte. Wenn von Seiten der Beklagten bei der Betriebsprüfung aufgrund unzutreffender Angaben keine weiteren Prüfungen erfolgen, kann hieraus sicherlich kein Vertrauensschutz der Klägerin resultieren. Hinsichtlich der Berechnung der nachzuentrichtenden Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie zur Umlage 2 und Insolvenzgeldumlage werden keine Fehler geltend gemacht. Solche sind auch für das Gericht nicht ersichtlich. Eine Versicherungs- und Beitragspflicht des Beigeladenen zu 1) in der Kranken- und Pflegeversicherung hat die Beklagte nicht angenommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und trägt dem Unterliegen der Klägerin Rechnung. Die Kosten der Beigeladenen sind aus Billigkeit weder der Klägerin noch der Staatskasse nach § 197 a SGG i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 197 a Abs. 1 SGG i. V. m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und yerwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder ( www.justiz.de ) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der -12- • J(oO Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG). Gegen die Streitwertfestsetzung ist nach § 68 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG n.F. die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen 6 Monaten nach Rechtskrafterlangung der Entscheidung der Hauptsache beim Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 3, 44139 Dortmund, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde muss innerhalb der Frist beim Sozialgericht eingehen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb dieser Frist beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 173 SGG). Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder ( www.justiz.de ) können nähere Informationen abgerufen werden. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG). Bohlken o 1. FEB. Richterin am Sozialgericht