Urteil
S 44 R 184/19
Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDO:2021:0615.S44R184.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Sozialgericht Dortmund Az.: S 44 R 184/19 Verkündet am: 15.06.2021 Berndt Regierungssekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Kläger Proz.-Bev.: gegen Beklagte hat die 44. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 15.06.2021 durch den Richter am Sozialgericht Theymann sowie den ehrenamtlichen Richter Bautz und den ehrenamtlichen Richter Dillmann für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf große Witwerrente hat. Der am 1971 geborene Kläger lebte mit der am 1977 geborenen Versicherten in eheähnlicher Lebensgemeinschaft sowie außerdem mit beider am 2010 geborenem Sohn in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen. Die Versicherte verstarb am 2018, seinerzeit im Bezug einer Erwerbsminderungsrente. Seitdem lebt der Kläger mit beider Sohn zusammen. Am 11.7.2018 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung großer Witwerrente. Mit Bescheid vom 22.11.2018 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, der Kläger sei kein Witwer im Sinne von § 46 SGB VI. Witwer sei, wer mit einem versicherten Ehegatten bei dessen Tod verheiratet gewesen sei. Dies setze den Bestand einer wirksam geschlossenen Ehe voraus. Eine solche Ehe habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt mit der verstorbenen Versicherten geschlossen gehabt. Am 17.12.2018 erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, er sei jedenfalls ein „faktischer Witwer“ und als solcher im Zusammenhang mit seinem Rentenbegehren genauso wie ein Witwer im Rechtssinne zu behandeln. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass er es seit längerem beabsichtigt habe, mit der verstorbenen Versicherten die Ehe zu schließen, wozu es zugestandenermaßen infolge Todes nicht mehr habe kommen können. Darüber hinaus habe die Beklagte außer Acht gelassen, dass der gemeinsame Sohn mit ihnen zusammen in einer Bedarfsgemeinschaft gelebt habe. Beide Gesichtspunkte, eheähnliche Lebensgemeinschaft sowie Nichtehelichenstatus des gemeinsamen Sohnes, erforderten es, ihn als „faktischen Witwer“ genauso zu behandeln wie einen Witwer. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.1.2019 wies die Beklagte den Widerspruch im wesentlichen mit der Begründung des angefochtenen Bescheides als unbegründet zurück. Am 28.1.2019 hat der Kläger mit der ergänzenden Begründung Klage erhoben, aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 9.11.2004, Az. 1 BvR 684/98, ergebe sich, dass es mit dem GG unvereinbar sei, dass der überlebende Lebensgefährte einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, der nach dem gewaltsamen Tod des anderen Lebensgefährten die Betreuung des gemeinsamen Kindes übernehme, nicht in den Kreis der Versorgungsberechtigten nach dem OEG einbezogen werde, was deshalb zu geschehen habe. Dies müsse für ihn als Witwerrentenbewerber in der gesetzlichen Rentenversicherung ebenso gelten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.1.2019 zu verurteilen, ihm ab 1.7.2018 große Witwerrente zu gewähren, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Kammer folgt der Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht insoweit gemäß § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Im Übrigen merkt die Kammer ergänzend folgendes an: Entgegen der Auffassung des Klägers verletzen die angefochtenen Bescheide in keiner erdenklichen Weise das GG, sodass der Klage auch im Sinne des Hilfsantrages keine Erfolgsaussicht beizumessen ist. Art. 6 Abs. 1 GG, der – auch – die Ehe unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, ist nicht dadurch verletzt, dass nach Maßgabe von § 46 SGB VI eine Hinterbliebenenversorgung für Witwen und Witwer besteht, nicht hingegen für überlebende Lebensgefährten einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Diese Verfassungsnorm versteht unter Ehe ausschließlich die Vereinigung zweier Menschen – nach altem bis zum 30.9.2017 geltenden Recht: von Mann und Frau; seit 1.10.2017: auch zwischen gleichgeschlechtlichen Menschen – nach Maßgabe der entsprechenden Institutsgarantie des GG kraft wirksamer Eheschließung zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft. Der Begriff der Ehe kann nicht in dem Sinne erweiternd ausgelegt werden, dass er auch eheähnliche Lebensgemeinschaften umfasst. Dies gilt ebenso für eheähnliche Lebensgemeinschaften samt gemeinsamen Kindern. Schließlich umfasst der verfassungsrechtliche Schutz der Ehe nicht erst vor einer beabsichtigten Eheschließung stehende eheähnliche Lebensgemeinschaften, sondern gewährleistet während dieses Zeitraumes eines noch ungeklärten familienrechtlichen Status dementsprechend lediglich die Eheschließungsfreiheit (vgl. zum Ganzen ebenso BVerfG, Beschluss vom 9.11.2004, Az. 1 BvR 684/98, Rdnrn. 48 f.). Durch die gemäß § 46 SGB VI geregelte Begrenzung von Renten wegen Todes auf Witwen und Witwer wird ferner Art. 6 Abs. 1 GG nicht verletzt, soweit es den durch diese Verfassungsnorm gebotenen Schutz der Familie betrifft. Zugestandenermaßen bildet der Kläger mit seinem Sohn, mit dem er nach dem Tod der Versicherten zusammenlebt, eine Familie im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG. Allerdings hat der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Hinterbliebenenversorgung nach dem SGB VI das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG hinreichend beachtet. Danach trifft den Staat die Pflicht, auch den wirtschaftlichen Zusammenhalt der Familie zu fördern. Dies gilt insbesondere, wenn in der Familie Kinder erzogen werden. Hierzu gehört auch eine Absicherung der Familie im Falle des Todes eines Elternteils. Dabei muss der Staat aber nicht jegliche finanzielle Belastung ausgleichen, die eine Familie trifft. Die staatliche Familienförderung steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann. Aus diesem Grund besteht für den Staat ein weiter Spielraum für die Art und Weise, in der er den Familienlastenausgleich verwirklichen will. Stirbt ein Elternteil aus einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, wobei der andere Elternteil die Erziehung eines Kindes übernimmt, so ist die Familie in aller Regel ausreichend abgesichert: Die Familie erhält Kindergeld. Der betreuende Elternteil kann außerdem Erziehungsgeld nach gesetzlicher Maßgabe beanspruchen. Ebenso steht diesem Elternteil die Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem entsprechenden Gesetz offen. Rentenrechtliche Einbußen erleidet der Elternteil nicht, soweit er Kindererziehungs- sowie Berücksichtigungszeiten im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung beanspruchen kann. Für die Zeit danach ist es dem Elternteil wie jedem anderen Alleinerziehenden zumutbar, den Lebensunterhalt der Familie selbst zu erwirtschaften und die öffentlichen Angebote der Kinderbetreuung in Anspruch zu nehmen. Die Kosten hierfür können in der Regel aus der Halbwaisenrente des Kindes bestritten werden. Zwar sind in der sozialen Wirklichkeit nach alledem gleichwohl Defizite bei der Absicherung alleinerziehender Elternteile festzustellen. Der Gesetzgeber war jedoch durch Art. 6 Abs. 1 GG nicht gehalten, dem hinterbliebenen Lebensgefährten einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft eine eigene Rente zu gewähren. Er durfte vielmehr davon ausgehen, dass die verbleibende finanzielle Einbuße für den überlebenden Elternteil eines nichtehelichen Kindes nicht so hoch ist, um eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Gewährung einer solchen Rentenleistung auszulösen (vgl. zum Ganzen wiederum entsprechend ebenso BVerfG, Beschluss vom 9.11.2004, a.a.O., Rdnrn. 50 ff.). Überdies kann sich der Kläger nicht auf Art. 6 Abs. 5 GG berufen. Diese Verfassungsnorm begünstigt ausschließlich nichteheliche Kinder, nicht aber gleichzeitig deren Väter (vgl. wiederum ebenso BVerfG, Beschluss vom 9.11.2004, a.a.O., Rdnr. 54). Einmal mehr ist Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG nicht verletzt durch den zur Prüfung gestellten § 46 SGB VI, soweit nur Witwen und Witwer entsprechende Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung beanspruchen können, nicht aber überlebende Lebensgefährten einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Dabei verkennt die Kammer nicht den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 9.11.2004, a.a.O., wonach es in der Tat als mit dem GG, und zwar gerade im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG, unvereinbar bezeichnet wird, dass der Lebensgefährte einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, der nach dem gewaltsamen Tod des anderen Lebensgefährten die Betreuung eines gemeinsamen Kindes übernimmt, nicht in den Kreis der Versorgungsberechtigten nach dem OEG einbezogen ist, um auch dessen Anspruch auf eine Grund- und Ausgleichsrente nach dem OEG zwecks Unterhaltsersatzfunktion im Hinblick auf den durch den Tod entfallenen Unterhaltsanspruch gemäß § 1615 l Abs. 2 S. 2 BGB zu bejahen. Der Kläger sollte nämlich nicht verkennen, dass dem OEG als Regelwerk des Sozialen Entschädigungsrechtes im Sinne von § 24 SGB I ein Rechtsgedanke zugrunde liegt, der in keiner Weise mit dem Rechtsgedanken zu vergleichen ist, auf dem § 46 SGB VI als Regelung der Sozialversicherung in der Gestalt der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne von § 23 SGB I beruht: Das OEG regelt die Verantwortung des Staates, seine Bürger vor Gewalttaten und Schädigungen durch kriminelle Handlungen zu schützen, da der Staat Träger des Gewaltmonopols und der Verbrechensverhütung und -bekämpfung ist; versagt dieser Schutz, so haftet der Staat dem Opfer der Gewalttat nach den Voraussetzungen des OEG, die letztlich Ausprägungen des allgemeinen Aufopferungsanspruchs sind. Danach können als Anspruchsberechtigte in unbeschränkter Weise grundsätzlich alle geschädigten Staatsbürger in Betracht kommen. Demgegenüber verfolgen die Renten wegen Todes in der gesetzlichen Rentenversicherung als ein Zweig der Sozialversicherung den Zweck, den todesbedingten Wegfall von Unterhaltsleistungen eines Versicherten, vom Ehegatten oder vom Elternteil vor dessen Tod typischerweise an den anderen Ehegatten oder an Kinder erbracht, zu ersetzen. Doch ist gemäß dem in der Sozialversicherung herrschenden Solidaritätsprinzip der Kreis der in Betracht kommenden Anspruchsberechtigten von vornherein geschlossen: ausschließlich auf Ehegatten und Kinder (im Sinne des SGB VI) beschränkt. Vor diesem systematisch in gebotener Weise rechtlich differenzierten Hintergrund kann es letztlich auf sich beruhen, auf welchen sachlichen Grund der Gleichbehandlung der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 9.11.2004, a.a.O., befürwortete Anspruch überlebender Lebensgefährten einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zurückzuführen sein soll. Ein solcher Anspruch mag angesichts des unbeschränkten Kreises der potentiell Anspruchsberechtigten im sozialen Entschädigungsrecht Geltung beanspruchen, in der Sozialversicherung, in Sonderheit der gesetzlichen Rentenversicherung, kann diese Rechtsprechung indessen wegen des aus besagten Gründen von vornherein beschränkten Kreises der in Betracht kommenden Anspruchsberechtigten nicht verfangen. Folgerichtig hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 2.5.2012, Az.1 BvL 20/09, Rdnr. 78, den Vorlagebeschluss des Bayerischen Landessozialgerichtes vom 30.9.2009, Az. L 1 R 204/09, mangels hinreichender Darlegung der Entscheidungserheblichkeit als unzulässig erachtet, indem es u.a. beanstandet, dass das Bayerische Landessozialgericht sich nicht in gebührender Weise mit dem für das „Fürsorgerecht“ bzw. Sozialen Entschädigungsrecht geltenden, bereits erwähnten Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 9.11.2004, a.a.O., auseinandergesetzt habe. Nach alledem muss es vernünftigerweise dabei verbleiben, dass der Rechtsgrund, die Ehe im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG zu privilegieren, darin zu erblicken ist, dass die Eheleute es auf Dauer übernommen haben, auch rechtlich verbindliche Verantwortung für den Partner zu übernehmen. Exakt in diesem Punkt der rechtlich verbindlichen Verantwortung füreinander unterscheiden sich Ehe und Lebenspartnerschaft (im Sinne des LPartG), deren Begründung bis 30.9.2017 möglich war, nicht voneinander, wohl aber Ehe und Lebenspartnerschaft (im Sinne des LPartG) einerseits von der eheähnlichen Lebensgemeinschaft andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.7.2009, Az. 1 BvR 1164/07, Rdnr. 102). Schließlich ergibt sich eine Verletzung des GG nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 5 GG. Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 GG ist für die Kammer nicht ersichtlich. Wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt, begünstigt Art. 6 Abs. 5 GG ausschließlich nichteheliche Kinder und nicht deren Väter. Folgerichtig kann sich aus dieser Beschränkung des begünstigten Personenkreises keine grundrechtswidrige Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes aus Art. 3 Abs. 1 GG zwischen verheirateten und unverheirateten Vätern ergeben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183 S. 1, 193 Abs. 1 S. 1 SGG Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Theymann Richter am Sozialgericht