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Beschluss

S 35 AS 4255/20 ER

Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDO:2020:1126.S35AS4255.20ER.00
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Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin für den Zeitraum ab dem 02.10.2020 bis zum 02.04.2021 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Regelbedarf) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.

Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin für den Zeitraum ab dem 02.10.2020 bis zum 02.04.2021 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Regelbedarf) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Gründe: Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihr für den Zeitraum ab dem 02.10.2020 bis zum 02.04.2021 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Regelbedarf) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. hat Erfolg. Eine einstweilige Anordnung kann gemäß § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG hat der Antragsteller im Sinne von § 920 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen, dass ihm der umstrittene und zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) zusteht und die Regelung eines vorläufigen Zustands zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Anordnungsgrund). Bei der Beurteilung des Anordnungsanspruchs hat sich das Gericht an den Grundsätzen zu orientieren, die das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) aufgestellt hat. Danach dürfen sich die Gerichte bei einer Ablehnung von existenzsichernden Sozialleistungen nicht auf eine bloße summarische Prüfung der Erfolgsaussichten beschränken und die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller nicht überspannen; ist eine Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht möglich, hat eine Folgenabwägung stattzufinden. Der Eilantrag ist zunächst zulässig. Dabei kann die Kammer offen lassen, ob und unter welchen Voraussetzungen einstweiliger Rechtsschutz bei einem bestandskräftigen Verwaltungsakt und gestelltem Überprüfungsantrag gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Betracht kommt. Denn jedenfalls über den neuerlichen Leistungsantrag der Antragstellerin vom 27.05.2020 wurde noch nicht bestandskräftig entschieden. Der Antrag ist auch aufgrund einer Folgenabwägung begründet. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und ist erwerbsfähig (§ 8 SGB II). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie über irgendwelches Einkommen verfügt. Auch Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin über ein ihren Freibetrag nach § 12 SGB II übersteigendes sofort verwertbares Vermögen verfügt, sind bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Ob die Antragstellerin von der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ausgenommen ist, weil der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. SGB II anwendbar ist, kann die Kammer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend beurteilen. Nach dieser Vorschrift sind von Leistungen nach dem SGB II Ausländer deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des Bundessozialgerichts (BSG) erfordert die Anwendbarkeit der Ausschlussregelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. SGB II zunächst die Prüfung des Bestehens eines anderen Aufenthaltsrechts, als das zur Arbeitssuche (BSG, Urteil vom 25.01.2012, B 14 AS 138/11 R, RdNrn. 20 f.). Dies kann eine materielle Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU oder ein anderes materielles Aufenthaltsrecht nach dem Aufenthaltsgesetz sein, das über die Günstigkeitsregelung des § 11 Absatz 1 Satz 11 FreizügG/EU anwendbar ist (BSG, Urteil vom 30.01.2013, B 4 AS 54/12 R, Rn. 31 ff; BSG, Urteil vom 03.12.2015, B 4 AS 59/13 R, Rn. 15; BSG, Urteil vom 20.01.2016, B 14 AS 35/15 R, Rn. 28). Das Vorliegen der Voraussetzungen für ein mögliches anderes Aufenthaltsrecht als ein solches zur Arbeitsuche lässt den Leistungsausschluss entfallen ( BSG, Urteil vom 25.01.2012, B 14 AS 138/11 R , Rn. 20 f; BSG, Urteil vom 30.01.2013, B 4 AS 54/12 R, Rn. 31 ff; BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 23/10 R, Rn. 17 ff). Es kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die Antragstellerin ein fortbestehendes Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) hat und sich deshalb auf ein anderes Aufenthaltsrecht, neben einem ggf. vorhandenen zur Arbeitsuche, berufen kann. Nach vorstehend genannter Norm bleibt das Aufenthaltsrecht für Arbeitnehmer unberührt bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach mehr als einem Jahr Tätigkeit. Die Konstellation, dass eine Tätigkeit genau ein Jahr dauert, wird dabei weder in § 2 Abs. 3 FreizügG/EU noch in Art. 7 Abs. 3 RL 2004/38/EG ausdrücklich geregelt. Beide Vorschriften beziehen sich auf Zeiträume einer Erwerbstätigkeit von länger oder kürzer als einem Jahr. Der Wortlaut des Art. 7 Abs. 3 lit. c Alt. 1 RL 2004/38/EG spricht jedoch dafür, dass eine Begrenzung des nachgehenden Erwerbstätigenstatus auf (mindestens) sechs Monate bei Arbeitsverträgen nur dann in Betracht kommt, wenn die Laufzeit des Arbeitsvertrages weniger als ein Jahr beträgt. Endet ein Beschäftigungsverhältnis nach genau einem Jahr, bleibt dem Arbeitnehmer der Erwerbstätigenstatus damit unbegrenzt erhalten (vgl. zu einem befristeten Arbeitsvertrag von einem Jahr; Leopold in: Schlegel/Voelzke, juris PK – SGB II, 5. Aufl., § 7). Dies vorangeschickt spricht jedenfalls allein der Umstand, dass die Antragstellerin vom 01.03.2019 bis 29.02.2020 und damit taggenau ein Jahr (durchgehend) als Reinigungskraft bei der Fa. J GmbH beschäftigt war, nicht gegen einen Leistungsanspruch für die Zeit ab Antragstellung. Dem Bestehen eines fortwirkenden Aufenthaltsrechts nach § 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU steht nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht entgegen, dass die Bundesagentur für Arbeit mit Schreiben vom 04.03.2020 mitgeteilt hat, dass eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit im Sinne der Vorschrift nicht bestätigt werden könne. Unabhängig davon, ob sich die Bestätigung der Agentur für Arbeit nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 Nr. 2 FreizügG/EU überhaupt auf die Arbeitslosigkeit und nicht ausschließlich auf deren Unfreiwilligkeit bezieht (vgl. hierzu auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.08.2020 – L 7 AS 1376/20 ER-B –, Rn. 23, zitiert nach juris), hält die Kammer die Annahme einer Tatbestandswirkung der Bestätigung (so offenkundig Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 13. Juli 2017 – B 4 AS 17/16 R), ohne eine Rechtsschutzmöglichkeit hiergegen, mit rechtsstaatlichen Grundsätzen für unvereinbar. Vielmehr bleibt der Leistungsträger im Zusammenhang mit der Prüfung eines Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II zur Prüfung der Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit im Sinne des unfreiwilligen Arbeitsplatzverlustes im Rahmen des Leistungsanspruchs verpflichtet. Diese Entscheidung ist gerichtlich überprüfbar (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Februar 2018 – L 7 AS 2309/17 B – juris Rdnr. 20). Ob die Arbeitslosigkeit der Antragstellerin ab dem 01.03.2020 unfreiwillig i.S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU eingetreten ist oder nicht, kann die Kammer derzeit nicht beurteilen. Eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit ist zu bejahen, wenn sie vom Willen des Antragstellers unabhängig oder durch einen legitimen Grund gerechtfertigt ist (Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 2 FreizügG/EU, Rn. 104). Sie setzt zudem voraus, dass der Betroffene seinen arbeitsförderungs- bzw. grundsicherungsrechtlichen Obliegenheiten nachkommt (Dienelt, a.a.O., Rn. 105). Ob die Antragstellerin am 10.12.2019 zur Arbeit erschienen ist oder nicht, ist derzeit nicht geklärt. Gleiches gilt für den 28.12.2019 sowie für den Zeitraum vom 16.01.2020 bis 18.01.2020. Ebenfalls kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die Antragstellerin am 28.12.2019 zur Arbeit erschienen ist und nach Tätigkeitsaufnahme von ihrem damaligen Arbeitgeber nach Hause geschickt worden ist. Für den Zeitraum vom 30.12.2019 bis zum 02.01.2020 liegt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Die Kammer hat vorliegend jedenfalls Zweifel, ob tatsächlich unentschuldigte Fehlzeiten der Grund für die Kündigung vom 22.01.2020 war oder ob nicht vielmehr der wiederholte Krankenstand der Antragstellerin Auslöser war, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Für den Fall, dass die Antragstellerin tatsächlich wiederholt unentschuldigt nicht am Arbeitsplatz erschienen sein sollte, wäre nach Auffassung der Kammer zu erwarten gewesen, dass die Antragstellerin unverzüglich (schriftlich) abgemahnt wird und im Wiederholungsfall die fristlose Kündigung ausgesprochen wird. Der Umstand, dass dies unterblieben ist und erst nach erneuter Krankmeldung vom 21.01.2020 eine fristgerechte Kündigung erfolgte, spricht für die Kammer gegen die Darstellung durch den Arbeitgeber der Antragstellerin. Dies gilt umso mehr, als dass im Rahmen eines Telefonats vom 13.10.2020, welches der Kammervorsitzende mit einer Mitarbeiterin der Fa. J GmbH geführt hat, unentschuldigte Fehlzeiten nicht thematisiert wurden. Als Kündigungsgründe wurden dort Kundenbeschwerden sowie Schlechtleistung der Antragstellerin benannt. Die Kammer entscheidet wegen der vorliegend noch erforderlichen Sachverhaltsaufklärung im Wege einer Folgenabwägung (s.o.), die die grundrechtlichen Belange der Antragstellerin, die existenzsichernde Leistungen begehrt, und das Interesse des Antragsgegners an einer Verhinderung einer rechtswidrigen Mittelvergabe berücksichtigt. Nach dieser Abwägung hat das Interesse des Antragsgegners hinter dem Interesse der Antragstellerin zurückzutreten (vgl. zum besonderem Gewicht und der Bedeutung des bei der Abwägung zu beachtenden Grundrechts aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums: BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - juris). Ein Anordnungsgrund, das heißt eine besondere Eilbedürftigkeit ist gegeben, da die Antragstellerin keine das Existenzminimum sichernden Mittel zu Verfügung hat. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.