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Urteil

B 4 AS 17/16 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Unionsbürger kann sich nach § 2 Abs. 3 S.1 Nr.2 FreizügG/EU auf ein fortwirkendes Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer berufen, wenn er insgesamt mehr als ein Jahr Beschäftigung vorweisen kann; diese mehr als einjährige Beschäftigungsdauer muss nicht ununterbrochen gewesen sein. • Bei der Prüfung des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs.1 S.2 Nr.2 SGB II aF ist zu klären, ob ein anderes materielles Aufenthaltsrecht oder eine materielle Freizügigkeitsberechtigung vorliegt; das Vorliegen eines solchen Rechts schließt den Ausschluss aus. • Gerichte sind nicht an Verwaltungsvorschriften gebunden; die Auslegung des § 2 Abs.3 S.1 Nr.2 FreizügG/EU richtet sich nach Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck und unionsrechtskonformer Auslegung. • Fehlende Feststellungen zur tatsächlichen Erwerbstätigkeit, zur Bestätigung der Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit durch die Bundesagentur für Arbeit oder zu gesundheitlich bedingter Erwerbsunfähigkeit können die Entscheidung verhindern und erfordern Zurückverweisung zur ergänzenden Tatsachenfeststellung.
Entscheidungsgründe
Fortwirkendes Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer: mehrjährige Beschäftigungsdauer darf kumulativ sein (kein Ununterbrechungsgebot) • Ein Unionsbürger kann sich nach § 2 Abs. 3 S.1 Nr.2 FreizügG/EU auf ein fortwirkendes Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer berufen, wenn er insgesamt mehr als ein Jahr Beschäftigung vorweisen kann; diese mehr als einjährige Beschäftigungsdauer muss nicht ununterbrochen gewesen sein. • Bei der Prüfung des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs.1 S.2 Nr.2 SGB II aF ist zu klären, ob ein anderes materielles Aufenthaltsrecht oder eine materielle Freizügigkeitsberechtigung vorliegt; das Vorliegen eines solchen Rechts schließt den Ausschluss aus. • Gerichte sind nicht an Verwaltungsvorschriften gebunden; die Auslegung des § 2 Abs.3 S.1 Nr.2 FreizügG/EU richtet sich nach Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck und unionsrechtskonformer Auslegung. • Fehlende Feststellungen zur tatsächlichen Erwerbstätigkeit, zur Bestätigung der Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit durch die Bundesagentur für Arbeit oder zu gesundheitlich bedingter Erwerbsunfähigkeit können die Entscheidung verhindern und erfordern Zurückverweisung zur ergänzenden Tatsachenfeststellung. Der griechische Staatsangehörige G reiste Ende 2013 nach Deutschland und war in zwei Zeiträumen (insgesamt rund 14,5 Monate) in Beschäftigungsverhältnissen tätig. Der Leistungsträger gewährte SGB II-Leistungen bis 4.9.2015 und lehnte Weiterbewilligung mit der Begründung ab, G habe nur ein Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche, sodass § 7 Abs.1 S.2 Nr.2 SGB II aF greife. Das Sozialgericht Düsseldorf gab der Klage statt und erkannte G ein fortwirkendes Freizügigkeitsrecht nach § 2 Abs.2 Nr.1 i.V.m. § 2 Abs.3 S.1 Nr.2 FreizügG/EU zu, weil die Beschäftigungen zusammen länger als ein Jahr dauerten; eine durchgehende Beschäftigungsdauer sei nicht erforderlich. Der Beklagte legte Sprungrevision ein und rügte, die mehr als einjährige Tätigkeit erfordere Ununterbrochenheit; zudem fehle die Prüfung weiterer relevanter Rechts- und Tatsachenfragen. Das Bundessozialgericht hob auf und verwies zur erneuten Verhandlung zurück. • Sprungrevision ist statthaft und zulässig; das Urteil des SG ist aufzuheben und zurückzuverweisen, weil das SG in wesentlichen Punkten unzureichend festgestellt bzw. rechtlich nicht abschließend geprüft hat. • Wesentliche Prüfungsaufgabe ist, ob G nach unionsrechtlicher bzw. nach § 2 Abs.3 S.1 Nr.2 FreizügG/EU ein fortwirkendes Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer hatte; dies entscheidet, ob der Leistungsausschluss nach § 7 Abs.1 S.2 Nr.2 SGB II aF greift. • § 2 Abs.3 S.1 Nr.2 FreizügG/EU ist unionsrechtskonform und nach Wortlaut, Systematik, Entstehung und Sinn so auszulegen, dass es auf eine insgesamt mehr als einjährige Tätigkeit ankommt; eine ununterbrochene Beschäftigungsdauer ist nicht erforderlich. • Verwaltungsvorschriften sind für die gerichtliche Auslegung nicht verbindlich; Gerichte haben materielles Recht und unionsrechtskonforme Auslegung zugrunde zu legen. • Das SG hat keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen zu Art, Umfang und Qualität der ausgeübten Tätigkeiten getroffen, die für die Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft nach Unionsrecht erforderlich sind. • Es fehlen Feststellungen dazu, ob die Arbeitslosigkeit unfreiwillig war und von der Bundesagentur für Arbeit bestätigt wurde; diese Bestätigung ist konstitutiv für das Fortbestehen des Freizügigkeitsrechts bei Arbeitslosigkeit. • Das SG hat zudem nicht geklärt, ob G wegen schwerer Krankheit dauerhaft erwerbsunfähig geworden und damit das Freizügigkeitsrecht erloschen ist; dies ist für den Anspruchszeitraum entscheidend. • Mangels abschließender Feststellungen zur Anwendung des § 7 Abs.1 S.2 Nr.2 SGB II aF und zu möglichen Ansprüchen der Rechtsnachfolger nach § 58 SGB I ist die Zurückverweisung zur ergänzenden Tatsachen- und Rechtsprüfung geboten. Die Revision des Beklagten war begründet; das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.03.2016 wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen. Das BSG stellt klar, dass sich ein Unionsbürger auf ein fortwirkendes Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs.3 S.1 Nr.2 FreizügG/EU berufen kann, wenn er insgesamt mehr als ein Jahr beschäftigt war, ohne dass diese Beschäftigung ununterbrochen zu sein braucht. Gleichzeitig bemängelt das BSG unzureichende Feststellungen des SG zur tatsächlichen Arbeitnehmereigenschaft, zur Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit und zu einer möglichen krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit; das SG muss diese Gesichtspunkte im Wiederaufnahmsverfahren aufklären. Erst nach ergänzender Feststellung dieser Umstände kann entschieden werden, ob der Leistungsausschluss nach § 7 Abs.1 S.2 Nr.2 SGB II aF greift oder ob den Rechtsnachfolgern weitergehende Leistungsansprüche zustehen.