Urteil
S 4 AS 65/22
SG Dessau-Roßlau 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDESSA:2025:0314.S4AS65.22.00
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Leitsätze
1. Leistungsberechtigte haben gegen den SGB II-Leistungsträger keinen Anspruch auf die Übernahme der Installationskosten für eine separate Messeinrichtung zum Nachweis höherer Kosten der dezentralen Warmwasserzubereitung. (Rn.23)
2. Die Regelung zum Mehrbedarf bei dezentraler Warmwasserzubereitung nach § 21 Abs 7 SGB II setzt das Vorhandensein einer separaten Messeinrichtung zum Nachweis eines über der Pauschale liegenden Bedarfs voraus. Darüber hinaus enthält die Vorschrift keine Anspruchsvoraussetzungen für die Übernahme der Installationskosten. Ein Anspruch besteht auch nicht im Wege der Analogie. Hierzu fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. (Rn.26)
(Rn.37)
3. Ein Härtefall iS des § 21 Abs 6 SGB II für einen einmaligen Bedarf setzt die Unabweisbarkeit des Bedarfs und den Nachweis der Unzumutbarkeit der Rückzahlungsverpflichtung eines Darlehens voraus (vgl BSG vom 17.12.2024 - B 7 AS 17/23 R - zur Veröffentlichung vorgesehen und vom 26.1.2022 - B 4 AS 3/21 R = SozR 4-4200 § 21 Nr 36). § 21 Abs 6 SGB II ist der Analogie nicht zugänglich. (Rn.30)
(Rn.38)
4. Eine Zusicherung nach § 34 SGB X auf Übernahme zukünftiger Kosten kann im Klageverfahren auch bei Beachtung des Mehrbegünstigungsgrundsatzes nicht durchgesetzt werden, wenn eine Anspruchsgrundlage für den zuzusichernden Verwaltungsakt nicht existiert. (Rn.39)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Leistungsberechtigte haben gegen den SGB II-Leistungsträger keinen Anspruch auf die Übernahme der Installationskosten für eine separate Messeinrichtung zum Nachweis höherer Kosten der dezentralen Warmwasserzubereitung. (Rn.23) 2. Die Regelung zum Mehrbedarf bei dezentraler Warmwasserzubereitung nach § 21 Abs 7 SGB II setzt das Vorhandensein einer separaten Messeinrichtung zum Nachweis eines über der Pauschale liegenden Bedarfs voraus. Darüber hinaus enthält die Vorschrift keine Anspruchsvoraussetzungen für die Übernahme der Installationskosten. Ein Anspruch besteht auch nicht im Wege der Analogie. Hierzu fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. (Rn.26) (Rn.37) 3. Ein Härtefall iS des § 21 Abs 6 SGB II für einen einmaligen Bedarf setzt die Unabweisbarkeit des Bedarfs und den Nachweis der Unzumutbarkeit der Rückzahlungsverpflichtung eines Darlehens voraus (vgl BSG vom 17.12.2024 - B 7 AS 17/23 R - zur Veröffentlichung vorgesehen und vom 26.1.2022 - B 4 AS 3/21 R = SozR 4-4200 § 21 Nr 36). § 21 Abs 6 SGB II ist der Analogie nicht zugänglich. (Rn.30) (Rn.38) 4. Eine Zusicherung nach § 34 SGB X auf Übernahme zukünftiger Kosten kann im Klageverfahren auch bei Beachtung des Mehrbegünstigungsgrundsatzes nicht durchgesetzt werden, wenn eine Anspruchsgrundlage für den zuzusichernden Verwaltungsakt nicht existiert. (Rn.39) Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten. Die Berufung wird nicht zugelassen. I. Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist unbegründet, § 54 Abs. 1, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG). 1. Streitgegenständlich ist der Bescheid vom 8. November 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2022 (W 769/21), § 95 SGG. In zeitlicher Hinsicht ist zunächst der Leistungsmonat Oktober 2021 als Antragsmonat streitgegenständlich. Die Ablehnungsentscheidung steht im Zusammenhang mit der Leistungsbewilligungsentscheidung des Beklagten mit Bescheid vom 14. Januar 2021 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27. November und 9. Dezember 2021 für die Zeit vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Januar 2022. Der Antrag auf Übernahme der Kosten für eine separate Messeinrichtung war als Überprüfung der ursprünglichen Leistungsentscheidung auszulegen. Der Mehrbedarf (ggf. nach § 21 Abs. 6 SGB II) ist Bestandteil der Regelleistung und kann nicht isoliert angefochten werden (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 11. Dezember 2015 – B 4 AS 27/14 R; Urteil vom 7. Dezember 2017 – B 14 AS 6/17 R; Landessozialgericht [LSG] Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. Dezember 2022 – L 11 AS 415/22 B ER, ASR 2022, 276, ZFSH/SGB 2023, 101; Berlit in LPK-SGB II, 8. Auflage 2024, § 21, Rn. 64). Der Entscheidung über einen Mehrbedarf nach § 21 SGB II im Monat Oktober 2021 steht die Bestandskraft der Ausgangentscheidung entgegen, § 77 SGG. Das Urteil vom 15. März 2024 zum Aktenzeichen S 4 AS 8/22, mit welchem das Gericht über denselben streitgegenständlichen Zeitraum zu entscheiden hatte, ist rechtskräftig geworden. 2. Der Bescheid vom 8. November 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2022 (W 769/21) ist im Übrigen rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben auch bei Beachtung des Meistbegünstigungsgrundsatzes (a)) keinen Anspruch auf die Übernahme der Installation einer separaten Messeinrichtung (Stromzwischenzäher), weder als Unterkunftskosten (b)) noch als Mehrbedarf (c) bis d)), noch im Wege der Analogie (e)) oder als Anspruch auf Zusicherung (f)). a) Ausgehend von § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X) haben die Kläger, sofern nicht bereits ein Anspruch wegen entgegenstehender Bestandskraft des Leistungsmonats Oktober 2021 ausscheidet, das Bestehen eines konkreten Bedarfes nicht nachgewiesen. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Stromzwischenzähler nicht einbauen lassen und lediglich einen Kostenvoranschlag der Installationsfirma vom 7. Dezember 2023 vorgelegt. aa) Das klägerische Begehren ist so auszulegen, dass es darauf gerichtet war und ist, die erst in der Zukunft entstehenden Kosten für die Installation eines Stromzwischenzählers als Leistungen nach dem SGB II zu übernehmen. Nach dem Meistbegünstigungsprinzip ist ein Antrag (hier auf (künftige) Kosten für die Installation eines Stromzwischenzählers) bereits im Verwaltungsverfahren im Zweifel so auszulegen, dass alles begehrt wird, was dem Antragsteller bzw. Kläger aufgrund des Sachverhalts rechtlich zusteht, sein Begehren also möglichst weitgehend zum Tragen kommt (vgl. BSG, zuletzt mit Beschluss vom 17. Juli 2024 – B 7 AS 25/24 B; bereits mit Urteil vom 31. Oktober 2007 – B 14/11b AS 5/07 R). bb) Rechtsgrundlage des geltend gemachten Leistungsanspruchs ist § 19 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 7f., 20 f. SGB II. Die Kläger sind dem Grunde nach leistungsberechtigt nach den §§ 7 ff. SGB II. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte in der aktuellen Fassung des SGB II Bürgergeld als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich des Bedarfs für Unterkunft und Heizung. Leistungsberechtigt sind Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, § 7 Abs. 1 SGB II. Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen liegen bei dem Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor. Für die Klägerin zu 2) greift dabei die Regelung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II, solange sie im Rahmen des Wechselmodels als Nichterwerbsfähige in der Bedarfsgemeinschaft des Klägers zu 1) lebt. b) Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Installation einer separaten Messeinrichtung (hier: Stromzwischenzähler) aus § 22 Abs. 1 SGB II besteht nicht. Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Ziel der Vorschrift ist es, als Geldleistung (Teil des Bürgergelds) die existentiell notwendigen Bedarfe der Unterkunft und Heizung sicherzustellen (Luik, Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage 2024, § 22, Rn. 52). Die Anerkennung von Aufwendungen für die Unterkunft dem Grunde nach, mithin deren Geeignetheit als Unterkunftskostenbedarf, ist in der Literatur und in der Rechtsprechung von deren Erforderlichkeit zur Wohnraumnutzung bzw. zu Wohnzwecken abhängig gemacht worden (vgl. Luik, Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage 2024, § 22, Rn. 48, 52; Berlit, LPK-SGB II, 8. Auflage 2023, § 22, Rn. 34; BSG, Urteil vom 19. Mai 2021 – B 14 AS 39/20 R [PKW-Stellplatz]; Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 1/08 R [Lagerraum]; Urteil vom 6. April 2011 – B 4 AS 119/10 R [Arbeitszimmer]; Urteil vom 23. November 2006 – B 11b AS 3/05 R [Atelier]). Für die Bewohnbarkeit der Unterkunft der Kläger ist der Stromzwischenzähler nicht erforderlich. Die separate Messeinrichtung zur Messung des Stromverbrauchs zur Erwärmung von Wasser dient lediglich der genauen Bestimmung des erhöhten Mehrbedarfs bei dezentraler Warmwassererzeugung nach § 21 Abs. 7 SGB II (Bundestagsdrucksache [BT-Drs.] 19/24034, 36). c) Ein Anspruch aus § 21 Abs. 7 SGB II ist nicht gegeben. Nach § 21 Abs. 7 Satz 1 SGB II in der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung haben Leistungsberechtigte einen Anspruch auf Anerkennung eines Mehrbedarfs, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 SGB II anerkannt werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Mai 2022 – B 7 AS 1/21 R). § 21 Abs. 7 SGB II bietet selbst keine Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Installationskosten einer separaten Messeinrichtung (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. Dezember 2022 – L 11 AS 415/22 B ER, ASR 2022, 276, ZFSH/SGB 2023, 101). § 21 Abs. 7 SGB II setzt vielmehr das Vorhandensein einer solchen Messeinrichtung voraus. Denn bereits vor der gesetzlichen Klarstellung hat das Bundessozialgericht für die Anerkennung eines über die sog. Warmwasserpauschale hinausgehenden Anspruchs den Nachweis des Energieverbrauchs für die Warmwassererzeugung durch separate Verbrauchszäher verlangt (vgl. BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017 – B 14 AS 6/17 R; Urteil vom 12.September 2018 – B 14 AS 45/17 R; vgl. S. Knickrehm, Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage 2024, § 21, Rn. 80a; v. Boetticher, LPK-SGB II, 8. Auflage 2023, § 21, Rn. 60). Der Gesetzgeber hat diese konstitutive Voraussetzung klarstellend in § 21 Abs. 7 Satz 3 SGB II durch Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 9. Dezember 2020 (BGBI I 2020, 2855; vgl. BT-Drs. 19/24034, 36) aufgenommen und die bisherige weiter gefasste Öffnungsklausel bewusst eingeschränkt. Eine weitere Regelung hat der Gesetzgeber nicht getroffen. Hätte er einen Anspruch für die Installation separater Messeinrichtung bei dezentraler Warmwassererzeugung schaffen wollen, hätte er dies ausdrücklich geregelt (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. Dezember 2022 – L 11 AS 415/22 B ER, ASR 2022, 276, ZFSH/SGB 2023, 101). Die Anspruchsgrundlage des § 22 Abs. 7 SGB II ist eindeutig und abschließend. Eine ergänzende Auslegung kommt nicht in Betracht (vgl. Brehm/Schifferdecker, SGb 2021, 421). d) Ein Anspruch besteht auch nicht aus § 21 Abs. 6 SGB II. Die Voraussetzungen einer sogenannten Härtefallklausel liegen nicht vor. Die als Ausfluss der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1, 3, 4/09, SGb 2010, 227) mit § 21 Abs. 6 SGB II eingeführte sogenannte Härtefallklausel (BGBl. I 2010, 671) bestimmt, dass bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt wird, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht. Mehrbedarfe im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II müssen nicht nur besonders, sondern auch unabweisbar sein, um einen Leistungsanspruch zu begründen. Nach § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II ist ein Mehrbedarf unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. An der Unabweisbarkeit fehlt es deshalb unter anderem dann, wenn dem Leistungsberechtigten zumutbare Handlungsalternativen nicht zur Verfügung stehen (vgl. S. Knickrehm, Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage 2024, § 21 Rn. 72; v. Boetticher, LPK-SGB II, 8. Auflage 2023, § 21, Rn. 42; vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2024 – B 7 AS 73/23 R [COVID-19-Selbsttests]; BSG, Urteil vom 26. Januar 2022 – B 4 AS 3/21 R [zwischenmenschliche Beziehungspflege]; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Dezember 2023 – L 2 AS 337/23 NZB [Buchhaltungsservice]). Bereits hier haben die Kläger nicht ausreichend dargelegt, warum sie keinen Anspruch gegen ihren Vermieter durchsetzen können. Zudem muss sich das erhebliche Abweichen von einem durchschnittlichen Bedarf der Höhe nach an der wirtschaftlichen Bedeutung messen lassen. Hier hat der Beklagte zurecht darauf hingewiesen, dass die gesetzlich festgelegte Pauschale für den Mehrbedarf bei dezentraler Warmwasserzubereitung in der Regel bedarfsdeckend ist (BT-Drs. 19/24034, 36). Die behaupteten, über der Pauschale liegenden Mehrkosten der Kläger müssten wirtschaftlich deutlich über den Installationskosten liegen, um das Kriterium des erheblichen Abweichens zu erfüllen. Zu weiteren Ermittlungen haben sich weder der Beklagte noch das Gericht veranlasst gesehen. Zum einen liegt die Darlegungs- und Beweislast bei den Klägern. Zum anderen besteht schon aus anderen rechtlichen Gründen kein Anspruch auf die Übernahme der Installationskosten für eine separate Messeinrichtung. Sofern – wie hier – ein einmaliger Bedarf vorliegt, wird ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II als Zuschuss nur erbracht, wenn die Deckung des Bedarfs durch ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II ausnahmsweise unzumutbar oder wegen der Art des Bedarfs unmöglich ist (vgl. S. Knickrehm in Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage 2024, § 21, Rn. 73a). Die Kläger haben nicht vorgetragen, dass ihnen die sich an das Darlehen anschließende Tilgungsverpflichtung unzumutbar sei. Dem Gericht drängt sich eine solche Annahme auch nicht auf. Sie haben – soweit ersichtlich – auch keinen Antrag auf Gewährung eines Darlehens nach § 24 Abs. 1 SGB II gestellt. Im Übrigen müsste der Beklagte über diesen Antrag zunächst im Verwaltungsverfahren entscheiden. e) Ein Anspruch besteht auch nicht im Wege einer Analogie. Die Analogie soll ermöglichen, die Ermächtigungsgrundlage auf einen ähnlichen Tatbestand anzuwenden, um so eine Gesetzeslücke auszufüllen. Die analoge Anwendung einer Norm setzt unter anderem eine planwidrige Regelungslücke voraus. Dies ist hinsichtlich der geltend gemachten Kostenübernahme für die Installation einer separaten Messeinrichtung weder hinsichtlich der Unterkunftskosten nach § 22 SGB II noch hinsichtlich eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 oder 7 SGB II der Fall. Eine planwidrige Lücke läge nur vor, wenn der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasste, die nach der Entstehungsgeschichte, dem systematischen Zusammenhang sowie ihrem Sinn und Zweck erfasst sein sollten (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2024 – B 7 AS 1/23 R [Beendigungstatbestände eines Arbeitsverhältnisses, Eingliederungszuschuss]; Urteil vom 21. Juni 2023 – B 7 AS 14/22 R [Dachreparatur an unangemessen großem Eigenheim]). Das Fehlen einer separaten Messeinrichtung mindert die Bewohnbarkeit der Mietwohnung der Kläger nicht. Die Messeinrichtung ist vom Sinn und Zweck der Vorschrift des § 22 SGB II nicht erfasst. An einer planwidrigen Regelungslücke fehlt es hinsichtlich der Regelung des § 21 Abs. 7 SGB II. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung die Voraussetzungen für den Mehrbedarf bei dezentraler Warmwasserzubereitung festgelegt. Die separate Messeinrichtung selbst ist kein Bedarf und der Gesetzgeber hat einen solchen mit der Neuregelung des § 21 Abs.7 SGB II bewusst nicht geschaffen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. Dezember 2022 – L 11 AS 415/22 B ER, ASR 2022, 276, ZFSH/SGB 2023, 101), da der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass der Mehrbedarf bei dezentraler Warmwasserbereitung in der Regel durch die Pauschale gedeckt ist (BT-Drs. 19/24034, 36). Eine planwidrige Regelungslücke bei der Härtefallregelung nach § 21 Abs. 6 SGB II ist bereits deshalb zu verneinen, weil die Regelung als Öffnungsklausel gefasst und daher einer Analogie nicht zugänglich ist (Lenze, LPK-SGB II, 8. Auflage 2023, § 28, Rn. 14; Beaucamp, NZS 2022, 158). In tatsächlicher Hinsicht haben die Kläger die Unzumutbarkeit der Darlehensrückzahlung nicht nachgewiesen. f) Schließlich haben die Kläger keinen Anspruch auf Zusicherung auf Übernahme künftig entstehender Installationskosten für eine separate Messeinrichtung. Für die Übernahme der Installationskosten fehlt im Besonderen Teil des SGB II eine Rechtsgrundlage für eine solche Zusicherung (anders als bei den Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II). Ein Anspruch auf Zusicherung besteht auch nicht aus der allgemeinen Vorschrift des § 34 SGB X. Bei der Zusicherung im Sinne von § 34 SGB X handelt es sich um die Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt mit einem bestimmten Inhalt später zu erlassen, mithin um einen der Bewilligung vorgeschalteten Verwaltungsakt im Sinne von §§ 31, 34 SGB X (vgl. Engelmann in Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 34, Rn. 13; BSG, Urteil vom 6. April 2011 – B 4 AS 5/10 R). § 34 SGB X wiederum setzt voraus, dass der künftige Verwaltungsakt rechtmäßig auf einer Rechtsgrundlage beruht. Eine solche Rechtsgrundlage ist hier, wie bereits dargestellt, nicht gegeben. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. III. Die Berufung ist nicht zulässig, da der Berufungsstreitwert von 750,00 Euro nicht erreicht ist, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr.1, Satz 2 SGG. Die Berufung war auch nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung höherinstanzlicher Gerichte abweicht. Der Vortrag der Kläger, die Problematik der Kostenübernahme für die Installation einer separaten Messeinrichtung betreffe eine Vielzahl der Leistungsbezieher, hat das Gericht nicht überzeugt. Die Kläger begehren die Übernahme der Kosten für den Einbau eines Stromzwischenzählers als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II). Der 1980 geborene Kläger zu 1) lebt mit seiner 2015 geborenen Tochter, der Klägerin zu 2), gemeinsam in einer Mietwohnung in D. Für die Wohnung des Klägers erfolgt die Warmwasserzubereitung dezentral. Über einen Stromzwischenzähler verfügt die Wohnung nicht. Die Klägerin zu 2) lebt nach der Trennung ihrer Eltern in einem paritätischen Wechselmodel jeweils für 14 Tage im Monat in der Bedarfsgemeinschaft des Klägers zu 1). Die Kläger beziehen als temporäre Bedarfsgemeinschaft fortlaufend Leistungen nach dem SGB II. Für den Antragsmonat Oktober 2021 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Bescheid vom 14. Januar 2021 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27. November und 9. Dezember 2021 für die Zeit vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Januar 2022; für den Oktober 2021 in Höhe von 1.157,90 Euro. Dabei berücksichtigte der Beklagte einen pauschalen Mehrbedarf für die dezentrale Warmwasserzubereitung. Hiergegen wendete sich der Kläger zu 1) mit einem Überprüfungsantrag, den der Beklagte ablehnte (Bescheid vom 12. Oktober 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2021 (W 654/21)). Die dagegen unter dem Aktenzeichen S 4 AS 8/22 geführte Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 15. März 2024 rechtskräftig abgewiesen. Der Kläger zu 1) beantragte am 21. Oktober 2021 die Übernahme der Kosten für den Stromzwischenzähler mit folgendem Wortlaut: „…hiermit beantrage ich den Einbau eines Stromzwischenzählers nach DIN 1319 als einmaligen Mehrbedarf für die Kosten der Unterkunft. Bitte teilen Sie mir mit, was hierfür benötigt wird…“. Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 8. November 2021 mit der Begründung ab, die beantragte Leistung sei keine nach dem SGB II. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2021 (W 769/21) mit zurück. Ein Mehrbedarf im Sinne eines Härtefalls liege nicht vor, da er nicht unabweisbar sei und ein Darlehen nicht unzumutbar sei. Auch aus der Regelung zu der sogenannten Warmwasserpauschale lasse sich ein Anspruch nicht herleiten. Im Übrigen genüge in der Regel die gesetzlich vorgesehene Pauschale, um die Stromkosten einer dezentralen Warmwasserzubereitung zu decken. Die Kläger haben am 23. Februar 2022 Klage vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben. Sie tragen vor, dass der Einbau eines Stromzwischenzählers erforderlich sei, damit der konkrete Mehrbedarf ermittelt werden könne. Ohne Stromzwischenzähler bliebe ihnen die Durchsetzung ihres Anspruchs auf den über der Warmwasserpauschale liegenden Mehrbedarf verwehrt. Gegenüber dem Vermieter hätten die Kläger keinen Anspruch auf den Einbau eines Zwischenzählers. Nach Auffassung der Kläger habe der Gesetzgeber im Sinne einer planwidrigen Regelungslücke versehentlich diesen Anspruch nicht geregelt, der eine Vielzahl von Leistungsberechtigten betreffe. Die Kläger beantragen, den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 8. November 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2022 (W 769/21) aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihnen die Kostenübernahme für den Einbau eines Stromzählers nach dem SGB II zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält an seiner Entscheidung im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren fest. Für den von den Klägern geltend gemachten Anspruch fehle es bereits an einer Anspruchsgrundlage. Zudem seien Anträge von Leistungsbeziehern auf Kostenübernahme für die Installation eines Stromzwischenzählers eine Seltenheit. In der Regel decke die Pauschale den Strombedarf für die dezentrale Warmwasserzubereitung. Daher stelle sich im Übrigen die Frage der Wirtschaftlichkeit dahingehend, ob die Kosten der Installation verglichen mit einem eventuell nachgewiesenen, über der Pauschale liegenden Bedarf im Verhältnis stehen. Der Kläger hat einen Kostenvoranschlag vom 7. Dezember 2023 der Firma E. in Höhe von 332,99 Euro vorgelegt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt des beigezogenen digitalen Verwaltungsvorgangs des Beklagten zum Widerspruchsverfahren W 769/21 und den Inhalt des aus dem Verfahren S 4 AS 8/22 beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten (Schreiben des Beklagten vom 28. Februar 2022) ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen.