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Urteil

B 4 AS 27/14 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II kann auch für Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts bei Ehegatten mit getrennten Wohnsitzen anerkannt werden. • Bei nicht in Deutschland wohnendem Ehepartner ist der Regelbedarf nicht ohne Weiteres auf 90 % zu kürzen; es ist auf tatsächliche gemeinschaftliche Wirtschaftsführung abzustellen. • Für die Anerkennung eines Härtemehrbedarfs sind die Unabweisbarkeit und die Höhe des Bedarfs gesondert zu prüfen; hierzu bedarf es konkreter Feststellungen zu Zuwendungen Dritter und zu Einsparmöglichkeiten (z. B. Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Zumutbarkeit eines Nachzugs).
Entscheidungsgründe
Härtemehrbedarf für Besuchsfahrten zum Kind: Prüfpflichten bei getrennten Wohnsitzen • Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II kann auch für Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts bei Ehegatten mit getrennten Wohnsitzen anerkannt werden. • Bei nicht in Deutschland wohnendem Ehepartner ist der Regelbedarf nicht ohne Weiteres auf 90 % zu kürzen; es ist auf tatsächliche gemeinschaftliche Wirtschaftsführung abzustellen. • Für die Anerkennung eines Härtemehrbedarfs sind die Unabweisbarkeit und die Höhe des Bedarfs gesondert zu prüfen; hierzu bedarf es konkreter Feststellungen zu Zuwendungen Dritter und zu Einsparmöglichkeiten (z. B. Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Zumutbarkeit eines Nachzugs). Der Kläger bezieht seit Jahren Leistungen nach dem SGB II. Seine Ehefrau zog 2008 mit der gemeinsamen Tochter nach Rumänien und nahm dort eine Erwerbstätigkeit auf. Der Kläger besuchte die Familie mehrfach jährlich, zuletzt auch im Frühjahr und Sommer 2011. Für den Bewilligungszeitraum Juli bis Dezember 2011 erhielt der Kläger Leistungen in Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende. Für eine Reise vom 23.12.2011 bis 28.1.2012 beantragte er beim Beklagten die Übernahme von Reisekosten in Höhe von 300 Euro; dies wurde abgelehnt. Im Klageverfahren einigten sich die Parteien hinsichtlich Unterkunft und Heizung, strittig blieb jedoch der Mehrbedarf für die Besuchskosten im Dezember 2011. Das LSG wies die Berufung zurück; der Kläger rügte die Verletzung von § 21 Abs. 6 SGB II und legte Revision ein. • Revisionsgericht hebt auf und verweist zurück, weil das LSG zwar den Grund für einen Mehrbedarf und die laufende Natur des Bedarfs erkannt hat, aber keine ausreichenden Feststellungen zur Unabweisbarkeit der geltend gemachten Höhe getroffen hat (§ 170 Abs. 2 SGG). • Der Regelbedarf des Klägers war zu Recht nach § 20 Abs. 2 SGB II für Alleinstehende bemessen; eine Kürzung auf 90 % nach § 20 Abs. 4 SGB II kommt nicht in Betracht, wenn der Partner keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und daher die Ersparnis durch gemeinsames Wirtschaften fehlt. • § 21 Abs. 6 SGB II gewährt Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender besonderer Bedarf besteht; Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts können einen solchen besonderen Bedarf darstellen. • Unabweisbarkeit ist in zweierlei Hinsicht zu prüfen: erstens ob der Bedarf grundsätzlich unabweisbar ist (z. B. Schutz des Umgangsrechts nach Art. 6 GG / § 1684 BGB) und zweitens, ob die konkret geltend gemachte Höhe nicht durch Dritte gedeckt oder durch Einsparmöglichkeiten reduzierbar ist (§ 21 Abs. 6 S 2 SGB II). • Das LSG hat nicht hinreichend festgestellt, ob die Ehefrau einen Beitrag zu den Reisekosten geleistet hat und ob kostengünstigere, zumutbare Verkehrsoptionen bestanden (z. B. öffentliche Verkehrsmittel gegenüber PKW). • Bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten ist zudem zu prüfen, ob ein zumutbarer Nachzug möglich wäre; ein solcher Nachzug kann eine Einsparmöglichkeit begründen, die den Mehrbedarf ausschließt. Konkrete Feststellungen hierzu fehlten. • Eine Umschichtung von Ausgaben (Deckung des Mehrbedarfs aus Nachzahlungen) kommt bei Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts grundsätzlich nicht in Betracht; solche Nachzahlungen dürfen den Anspruch nicht ohne Weiteres ausschließen. Der Senat gibt der Revision statt, hebt das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Es steht fest, dass ein besonderer und laufender Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II für Fahrtkosten grundsätzlich gegeben sein kann und dass der Regelbedarf des Klägers als Alleinstehender zu bemessen war. Das LSG hat jedoch unzureichend festgestellt, ob die geltend gemachten 300 Euro in der behaupteten Höhe unabweisbar waren, insbesondere ob Zuwendungen Dritter vorlagen oder realistische Einsparmöglichkeiten (z. B. Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, zumutbarer Nachzug) bestanden. Das LSG muss in der erneuten Verhandlung diese Feststellungen nachholen und unter Abwägung der genannten Aspekte neu entscheiden. Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.