Beschluss
S 27 AS 458/25 ER
SG Darmstadt 27. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDARMS:2025:0814.S27AS458.25ER.00
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Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der Einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie für die Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum Juni bis einschließlich November 2025 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird im Wege der Einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie für die Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum Juni bis einschließlich November 2025 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. I. Die Beteiligten streiten im Verfahren des Einstweiligen Rechtsschutzes über Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), konkret über vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und für die Kosten der Unterkunft und Heizung ab Juni 2025. Die 1985 geborene Antragstellerin zu 1) ist pakistanische Staatsangehörige und reiste am 01. September 2021 nach Deutschland ein. Sie lebt mit ihren vier Kindern im Alter zwischen zwei und acht Jahren, den Antragstellern zu 2) bis 5), in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Antragsteller bewohnen eine 100 Quadratmeter große Vierzimmerwohnung in A-Stadt. Die Kaltmiete beträgt monatlich 1.700 Euro, die Vorauszahlung auf die Betriebs- und Heizkosten beträgt monatlich 300 Euro. Der Mietvertrag ist befristet bis zum 31. Dezember 2025. Die Antragsteller zu 2), zu 3) und zu 4) verfügen jeder über die spanische und die pakistanische Staatsangehörigkeit, der Antragsteller zu 5) nur über die pakistanische. Der achtjährige Antragsteller zu 2) und die sechsjährige Antragstellerin zu 3) besuchen die Schule. Die Antragstellerin zu 1) und der Antragsteller zu 5) verfügen über eine Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU). Die Antragstellerin zu 1) war mit ihrem pakistanischen Ehemann bis zu dessen Tod am 02. Dezember 2024 verheiratet. Der Ehemann war bis zu seinem Tod erwerbstätig. Durch das Einkommen des verstorbenen Ehemannes, den Erhalt von Elterngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag war die Familie in der Lage, ihren Lebensunterhalt eigenständig zu finanzieren. Nach dem Tod des Ehemannes beantragten die Antragsteller erstmalig am 17. Dezember 2024 bei der Antragsgegnerin Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 11. Februar 2025 bewilligte die Antragsgegnerin für die Antragsteller vorläufig Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum Dezember bis einschließlich Mai 2025. Am 02. Juni 2025 stellten die Antragsteller einen Weiterbewilligungsantrag, über den die Antragsgegnerin noch nicht abschließend entschieden hat. Die Antragsgegnerin hatte die Antragsteller aufgefordert, ihren Aufenthaltsstatus mit der Ausländerbehörde zu klären. Die Antragsteller haben in Spanien und Deutschland Anträge auf Witwen- und Waisenrenten gestellt. Der verstorbene Ehemann der Antragstellerin zu 1) sei von 2003 bis 2020 in Spanien und von 2020 bis zu seinem Tod in Deutschland berufstätig gewesen. Die Rentenversicherungsträger haben über die Anträge noch nicht abschließend entschieden. Am 18. Juni 2025 erhoben die Antragsteller ihren Antrag auf Einstweiligen Rechtsschutz zum Sozialgericht Darmstadt. Sie tragen im Wesentlichen vor, dass sie abgesehen vom Kindergeld und Elterngeld i.H.v. 150 Euro in den Monaten Juni und Juli über keinerlei Einkommen oder sonstige Mittel verfügen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Am 14. Juli 2025 haben die Antragsteller durch den Caritasverband eine Zahlung aus dem Notfallfonds der Stadt Offenbach i.H.v. 2.500 Euro erhalten. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege der Einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen ab Juni vorläufig Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II zu gewähren. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass die Antragstellerin zu 1) gem. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen ausgeschlossen sei. Als Drittstaatsangehörige verfüge sie nicht über ein Freizügigkeitsrecht, das zum Leistungsbezug nach dem SGB II berechtige. Sie verfüge insbesondere über kein Freizügigkeitsrecht als Familienangehörige gem. § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU, da ihr als Verwandte in gerader aufsteigender Linie nach lit. d von den Antragstellern zu 2), zu 3) oder zu 4) kein Unterhalt gewährt werde. Auch die Rückausnahme des § 7 Abs. 1 S. 4 SGB II sei vorliegend nicht einschlägig, da sich die Antragstellerin zu 1) noch keine fünf Jahre im Bundesgebiet aufhalte. Des Weiteren sei nicht erkennbar, dass Rentenansprüche bestünden, die den Bedarf der Antragsteller decken könnten. Selbst wenn der durch die Anspruchstellerin zu 1) eingelegte Widerspruch bei der Deutschen Rentenversicherung erfolgreich sein könnte, sei aus dem Versicherungsverlauf erkennbar, dass der verstorbene Ehemann bisher eher im Niedriglohnbereich beschäftigt war. Daher sei nicht davon auszugehen, dass mit den Rentenansprüchen der Lebensunterhalt gesichert werden könnte. Der Arbeitsverlauf der spanischen Rentenversicherung bescheinige, dass der verstorbene Ehemann und Vater der weiteren Antragsteller lediglich Versicherungszeiten von sieben Jahren erworben habe und die Erwerbstätigkeit sich vorwiegend in Tätigkeiten in Hotellerie und Gastronomie erschöpfte. Die Antragsgegnerin gehe daher nicht davon aus, dass die möglichen Witwen- und Waisenrenten zur Deckung des Bedarfs ausreichend sein würden. Des Weiteren sei Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (Freizügigkeits-VO) nicht einschlägig, da hiervon nur Kinder eines EU-Bürgers erfasst werden könnten. Auch bestünde nach Ansicht der Antragsgegnerin kein Anspruch gem. Art. 21 AEUV, da die Kinder ohne eigene finanzielle Existenzsicherung gerade nicht über ein eigenes Freizügigkeitsrecht verfügten und selbst Leistungen nach dem SGB II begehrten. Das Gericht hat mit Beschluss vom 08. Juli 2025 die Stadt Offenbach – Sozialamt beigeladen. Der Beigeladene ist der Ansicht, dass für die Antragsteller kein den Bezug von Sozialleistungen eröffnendes Aufenthaltsrecht bestehe. Insbesondere stehe der drittstaatsangehörigen Antragstellerin zu 1) kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht als Elternteil gem. Art. 21 Abs. 1 AEUV und der Richtlinie 2004/38/EG zu, da die das Aufenthaltsrecht vermittelnden Kinder nicht über ausreichende Existenzmittel im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b RL 2004/38/EG verfügten. Der Beigeladene nehme es als gesichert an, dass die Antragsteller auch nach Prüfung und ggf. Gewährung der Witwen- und Waisenrenten ihren Lebensunterhalt nicht würden sicherstellen können. Das Gericht hat weitere Ermittlungen beim zuständigen Ausländeramt durchgeführt. Dieses teilte am 16.07.2025 mit, dass sich die Antragsteller weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und aufgrund der Komplexität des Falles und der Notwendigkeit der Einholung von aktuellen Unterlagen bzw. des unbekannten Ausgangs der anhängigen Rentenanträge würde eine Entscheidung des Ausländeramts über das weitere Aufenthaltsrecht der Familie noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Akte der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet. Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Er ist insbesondere statthaft, weil die Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen und damit eine Erweiterung ihrer Rechtspositionen anstreben. Bildet wie hier ein Leistungsbegehren der Antragstellerseite den Hintergrund für den begehrten einstweiligen Rechtsschutz, ist dieser grundsätzlich im Wege der Regelungsanordnung gem. § 86b Abs. 2 S. 2 SGG zu gewähren. Danach muss die einstweilige Anordnung erforderlich sein, um einen wesentlichen Nachteil für den Antragsteller abzuwenden. Ein solcher Nachteil ist nur anzunehmen, wenn einerseits dem Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner ein materiell-rechtlicher Leistungsanspruch in der Hauptsache möglicherweise zusteht (Anordnungsanspruch) und es ihm andererseits nicht zuzumuten ist, die Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund). Das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache darf nicht mit wesentlichen Nachteilen verbunden sein; d.h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (vgl. LSG Hessen, Beschl. v. 28.07.2011 L 7 SO 51/10 B ER; LSG Hessen Beschl. v. 06.09.2011 – L 7 AS 334/11 B ER, BeckRS 2011, 76390, beck-online; LSG Hessen Beschl. v. 29.7.2021 – L 6 AS 209-21 B ER, BeckRS 2021, 3153). Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO). Glaubhaftmachen bedeutet, dass für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds ein geringerer Grad von Wahrscheinlichkeit ausreicht als die volle richterliche Überzeugung. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung haben sich an dem Rechtsschutzziel zu orientieren, das mit dem jeweiligen Rechtsschutzbegehren verfolgt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.07.2003, 2 BvR 311/03, und Nichtannahmebeschluss vom 06.08.2014, 1 BvR 1453/12, LSG Bayern Beschl. v. 6.8.2019 – L 16 AS 450/19 B ER, BeckRS 2019, 22482 Rn. 22, beck-online). Die Versagung von Leistungen, ohne die sich die Antragsteller nicht mehr mit dem nötigsten Lebensbedarf versorgen könnten, ist nur gerechtfertigt, wenn nach allen dem Gericht zur Verfügung stehenden Informationen kein Rechtsanspruch besteht (Knickrehm/Roßbach/Waltermann/Wenner, 8. Aufl. 2023, SGG § 86b Rn. 23). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache eher zuzumuten ist. Dabei sind grundrechtliche Belange des Antragstellers umfassend in der Abwägung zu berücksichtigen. Insbesondere bei Ansprüchen, die darauf gerichtet sind, als Ausfluss der grundrechtlich geschützten Menschenwürde das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz - GG - i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 1 GG), ist ein nur möglicherweise bestehender Anordnungsanspruch dann, wenn er eine für die soziokulturelle Teilhabe unverzichtbare Leistungshöhe erreicht und nicht absehbar ist, dass kurzfristig die notwendige Klärung über das Vorliegen des Anspruches herbeigeführt werden kann, in der Regel vorläufig zu befriedigen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage im Eilverfahren nicht vollständig klären lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - info also 2005, 166; LSG Hessen Beschl. v. 29.7.2021 – L 6 AS 209/21 B ER, BeckRS 2021, 31538 beck-online). Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung vor. Abgesehen von den Voraussetzungen des Leistungsausschlusses, liegen die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen zwischen den Beteiligten unstreitig vor. Weitere Belege zur Glaubhaftmachung hält das Gericht insoweit nicht für erforderlich. Die Voraussetzungen für das Vorliegen des Leistungsausschlusses gem. § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II sind nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit glaubhaftgemacht. Der Leistungsausschluss kann für die Antragstellerin zu 1) und den Antragsteller zu 5) als Drittstaatsangehörige grundsätzlich unterschiedlich zu den Antragstellern zu 2) bis 4) zu beurteilen sein. Jedoch steht zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass sich die Antragsteller zurzeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Dies ergibt sich aus der Mitteilung der Stadt Offenbach – Ausländeramt – vom 16.07.2025 als zuständiger Fachbehörde. Die Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Aufenthaltsrechts obliegt grundsätzlich den Fachbehörden nach deren besonderem Verwaltungsrecht. Eine dort getroffene Sachentscheidung ist im sozialgerichtlichen Eilverfahren nur sehr eingeschränkt überprüfbar. Eine (abweichende) Sachentscheidung hat das Ausländeramt vorliegend noch nicht getroffen. Auch ist eine baldige Entscheidung nicht zu erwarten. Das Gericht geht somit entsprechend der Mitteilung des Ausländeramts davon aus, dass für die Antragsteller zumindest die Freizügigkeitsvermutung gilt, bis die Ausländerbehörde mit entsprechenden Verfügungen das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts festgestellt hat. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, ist somit mangels Verlustfeststellung durch die Ausländerbehörde auch von einem rechtmäßigen Aufenthalt der Antragsteller in Deutschland auszugehen. Es spricht viel dafür, dass der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II mangels Verlustfeststellung derzeit nicht zu Ungunsten der Antragsteller eingreift (vgl. LSG Hessen Beschl. v. 29.7.2021 – L 6 AS 209/21 B ER, BeckRS 2021, 31538 beck-online). Für diese Auslegung spricht auch die verfassungsrechtliche Verpflichtung des Staates zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. hierzu BVerfG, Urteile vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 und vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BVerfGE 132, 134; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. März 2015 - L 19 AS 116/15 B ER -, Rn. 27, juris). Der Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG umfasst bei Ausländern die Sicherstellung des Existenzminimums auch bei kurzer Aufenthaltsdauer oder kurzer Aufenthaltsperspektive in Deutschland in jedem Fall und zu jeder Zeit (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11, Rn. 92; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. März 2015 - L 19 AS 116/15 B ER -, Rn. 27, juris; LSG Hessen Beschl. v. 29.7.2021 – L 6 AS 209/21 B ER, BeckRS 2021, 31538 Rn. 144, beck-online). Die erkennende Kammer hält hier eine Unterscheidung zwischen den drittstaatsangehörigen Antragstellern und den EU-Bürgern nicht für angezeigt. Nach Mitteilung der Ausländerbehörde stellt sich der aufenthaltsrechtliche Status aller Antragsteller gleich dar. Sie sind rechtmäßig eingereist oder wurden hier geboren und halten sich seitdem rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Weitere begünstigende Umstände, etwa der Aufenthalt zur Arbeitssuche erwerbsfähiger EU-Bürger liegen ersichtlich nicht vor. Da § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a SGB II wie § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII nicht ausdrücklich an die Feststellung des Nichtbestehens der Freizügigkeit, sondern nur an das Nichtbestehen eines Aufenthaltsrechts anknüpft, lässt der Wortlaut der Regelung für sich genommen erst recht nicht darauf schließen, dass der Leistungsausschluss vor Bestandskraft der Feststellung des Nichtbestehens der Freizügigkeit gelten soll (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Februar 2020 – 1 BvL 1/20 -, Rn. 12, juris zu § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII; LSG Hessen Beschl. v. 29.7.2021 – L 6 AS 209/21 B ER, BeckRS 2021, 31538 Rn. 145, beck-online). Im Rahmen der Folgenabwägung ist zudem zu berücksichtigen, welche tatsächlichen Konsequenzen die Nichtgewährung der Leistungen für die Antragsteller bedeutet. Neben der offenkundigen Gefährdung des soziokulturellen Existenzminimums müsste aus faktischen Gründen eine Ausreise nach Pakistan erfolgen, da die Antragstellerin zu 1), die alleine die elterliche Sorge für die Antragsteller zu 2) bis 5) ausübt, über keine weitere Staatsangehörigkeit verfügt. Für die Antragsteller zu 2) bis 4), die zusätzlich über die spanische Staatsangehörigkeit verfügen, würde dies bedeuten, dass sie das Gebiet der EU verlassen müssten, obwohl sie EU-Bürger sind. Dies widerspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Unionsbürgerschaft gem. Art. 20 AEUV. Der Art. 20 AEUV steht nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird (EuGH Urt. v. 8.3.2011 – C-34/09, BeckRS 2011, 80196, beck-online). Es besteht eine besondere Eilbedürftigkeit. Eine einstweilige Anordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit voraus. Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat die Aufgabe, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, wenn das Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führen würde (BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. November 2002 – 1 BvR 1586/02 –, Rn. 8, juris). Eine einstweilige Anordnung ist zu erlassen, wenn ohne sie dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 –, Rn. 23, juris). Dagegen fehlt ein Anordnungsgrund, wenn die vermutliche Zeitdauer des Hauptsacheverfahrens keine Gefährdung für die Rechtsverwirklichung und -durchsetzung darstellt, wenn also dem Antragsteller aus einer späteren Realisierung seines Rechts keine schweren und unzumutbaren Nachteile erwachsen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. März 2016 – L 4 AS 65/16 B ER –, Rn. 36, juris). Der Anordnungsgrund liegt vor. Die Antragsteller haben durch ihre Einlassung und die Vorlage der Bankunterlagen glaubhaft gemacht, dass sie über keinerlei Einkommen oder verwertbares Vermögen verfügen. Sie verfügen somit nicht über präsente Mittel, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Gewährung der existenzsichernden Leistungen ist somit geboten, um den Lebensunterhalt und das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern. Ein Abwarten in der Hauptsache ist den Antragstellern nicht zuzumuten. Die Leistungen sind vorläufig zu gewähren. Bei Ansprüchen, die darauf gerichtet sind, als Ausfluss der grundrechtlich geschützten Menschenwürde das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern (Art. 1 Abs. 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip) ist ein nur möglicherweise bestehender Anordnungsanspruch, vor allem wenn er eine für die soziokulturelle Teilhabe unverzichtbare Leistungshöhe erreicht und für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum zu gewähren ist, in der Regel vorläufig zu befriedigen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage im Eilverfahren nicht vollständig klären lässt. Denn im Rahmen der gebotenen Folgeabwägung hat dann regelmäßig das Interesse des Leistungsträgers, ungerechtfertigte Leistungen zu vermeiden, gegenüber der Sicherstellung des ausschließlich gegenwärtig für den Antragsteller verwirklichbaren soziokulturellen Existenzminimums zurückzutreten (BVerfG NVwZ 2005, 927; BeckOGK/ Wahrendorf, 1.8.2023, SGG § 86b Rn. 253). Zur abschließenden Entscheidung über die Leistungen in der Hauptsache sind weitere Ermittlungen erforderlich. Hier dürften insbesondere die abschließenden Entscheidungen der Ausländerbehörde sowie der spanischen und deutschen Rentenversicherungsträger von großer Bedeutung sein. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt dem Ausgang der Sache.