Gerichtsbescheid
S 17 SO 177/23
SG Darmstadt 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDARMS:2024:0913.S17SO177.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Zwischen den Beteiligten ist langjährig (seit 2015) streitig, ob der Beklagte Beiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers direkt an die private Kranken- und Pflegeversicherung zahlen darf oder dem Kläger diese (zur Weiterleitung an die Versicherung) zu überweisen hat. Seit der Entscheidung des Sozialgerichts Darmstadt vom 19. November 2020 in dem Verfahren S 17 SO 209/19 berücksichtigt der Beklagte § 32a SGB XII (in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung) und überweist die Beiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung direkt an die private Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers, die Deutsche Krankenversicherung AG (DKV), sofern die Leistungshöhe den Beiträgen entspricht oder diese übersteigt. Andernfalls erfolgte eine Zahlung unmittelbar an den Kläger. Schwankungen ergaben sich wiederholt, weil der Kläger aufgrund seines Einkommens seinen Bedarf, abgesehen von den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung – überwiegend selber decken konnte. Renten- oder Regelsatzerhöhungen wirkten sich deshalb jeweils unmittelbar auf den Zahlungsempfänger (Kläger oder DKV) aus. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2022 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 dem Kläger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von 441,40 €. Dabei berücksichtigte der Beklagte die Regelbedarfserhöhung, die Änderung in der zufließenden Betriebsrentenhöhe sowie die angepasste Prämie zur PKV. Als Zahlungsempfänger ist der Kläger in dem Bescheid ausgewiesen. Mit Schreiben vom 3. Januar 2023 wandte sich die DKV an den Beklagte und wies darauf hin, dass der Kläger seit langer Zeit die Zuschüsse des Beklagtes zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht an die DKV weiterleite. Dem Kläger sei in dem Bescheid vom 17. Februar 2021 mitgeteilt worden „… dass weitere Zahlungen abgelehnt werden, sollte keine zweckbestimmte Weiterleitung an die Krankenkasse von Ihnen vorgenommen werden. Beachten Sie darüber hinaus, dass der nicht aus der Leistung gedeckte Differenzbetrag zu Ihren Beiträgen aus Ihrem Einkommen zu bestreiten ist.“ Offenbar sei keine entsprechende Kontrolle erfolgt. Der Kläger überweise nach wie vor keinerlei Zuschüsse an die DKV. Ab dem 1. Januar 2023 seien die Voraussetzungen für eine Direktzahlung gemäß § 32a Abs. 2 SGB XII erfüllt, so dass um direkte Zahlung der Zuschüsse an die DKV gebeten werde. Mit Bescheid vom 10. Januar 2023 änderte der Beklagte den Empfänger des Leistungsbetrages dahingehend ab, dass bei einem Leistungsanspruch in Höhe von 441,40 € ein Betrag von 416,21 € direkt an die DKV AG gezahlt werde sowie die verbleibenden 25,19 € an den Kläger. Mit diesem Bescheid hob der Beklagte alle vorhergehenden Bescheide über die Höhe der Gewährung von Hilfen nach dem vierten Kapitel des SGB XII gemäß § 48 SGB X auf, soweit sie sich auf gleiche Zeiträume beziehen. Mit Bescheid vom 18. Januar 2023 stellte der Beklagte aufgrund der geänderten Rentenhöhe der gesetzlichen Altersrente eine Überzahlung in Höhe von 1,52 € sowie einen Leistungsanspruch in Höhe von 439,88 € fest. Die hieraus resultierende Überzahlung solle mit dem Auszahlungsanspruch für Februar 2023 verrechnet werden. Vor dem Hintergrund einer zukünftigen Rentenanpassungsrunde zum 01.07.2023 wäre es vertretbar zu unterstellen, dass es infolge eines Rentenanstieges zum neuerlichen Wegfall der Direktleistung zugunsten der Krankenversicherung des Klägers kommen könne. Als Zahlungsempfänger wies der Beklagte in dem Bescheid den Kläger aus. Mit diesem Bescheid hob der Beklagte alle vorhergehenden Bescheide über die Höhe der Gewährung von Hilfen nach dem vierten Kapitel des SGB XII gemäß § 48 SGB X auf, soweit sie sich auf gleiche Zeiträume beziehen. Mit Schreiben vom 14. Januar 2023 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 10. Januar 2023 Widerspruch ein mit dem er sich dagegen wandte, dass die Leistungen teilweise an die Private Krankenversicherung gezahlt werden. Mit Schreiben vom 18. Januar 2023 teilte der Kläger mit, dass er aufgrund des Bescheides vom 10. Januar 2023 mit seinem Vermieter gesprochen habe. Dieser verzichte auf 70 € Vorauszahlung für die Notlage „Energie“, da es sich nur um einen fiktiven Wert handele. Er beantragte daher, diese verringerten Kosten zu berücksichtigen und wieder den vollen Leistungsbetrag auf sein Konto zu zahlen. Aufgrund dessen forderte der Beklagte mit Schreiben vom 24. Januar 2023 einen schriftlichen Nachweis für die vorgetragene mietrechtliche Abrede. Mit Bescheid vom 31. Januar 2023 änderte der Beklagte die Bewilligung für Februar 2023 dahingehend ab, dass ein Betrag von 416,21 € an die DKV AG direkt gezahlt werde. Zur Begründung führte er aus, dass der Leistungsbescheid vom 18. Januar 2023, der eine Änderung für den Kalendermonat Januar 2023 (Anspruchsverkürzung infolge einer rückwirkenden gesetzlichen Rentenanpassung zum 01.01.2023) ausweise, zur weitergehenden Klarstellung des nachfolgenden Leistungsmonats 2/23 wie folgt zu erweitern sei. Vor dem Hintergrund des Anschreibens vom 10. Januar 2023 und den Inhalten des Änderungsbescheides vom 10. Januar 2023 sei von Gesetzes wegen der monatliche Beitragssatz zur PKV b.a.w. als Direktleistung zugunsten des Versicherungsgebers zu gewähren, vgl. hierzu den Wortlaut des § 32a SGB XII und den anliegenden Berechnungsbogen 2/23. Auch mit diesem Bescheid hob der Beklagte alle vorhergehenden Bescheide über die Höhe der Leistungen, soweit sie sich auf gleiche Zeiträume beziehen, auf. Gegen den Bescheid vom 31. Januar 2023 legte der Kläger mit Schreiben vom 2. Februar 2023 ebenfalls Widerspruch ein und verwies auf die Begründung seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Januar 2023. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2023 wies der Beklagte die Widersprüche vom 14. Januar 2023 und 2. Februar 2023 gegen die Bescheide vom 10. Januar 2023 und 31. Januar 2023 zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 14. Februar 2023 Klage (Az.: S 17 SO 21/23), die mit Gerichtsbescheid vom 12. September 2024 abgewiesen wurde. Bereits zuvor, am 2. Februar 2023 erhob der Kläger Klage mit dem Ziel, die Sozialleistungen, die für die Zeit 2015 – 2021 an die DKV gezahlt wurden, an ihn zu zahlen (Az.: S 17 SO 16/23). (Die Abweisung der Klage erfolgte durch Gerichtsbescheid vom 17. April 2024.) Gleichzeitig machte er einstweiligen Rechtsschutz geltend mit dem Ziel, die Grundsicherungsleistungen an ihn und nicht die DKV zu zahlen (Az.: S 17 SO 15/23 ER). Mit Beschluss vom 12. Juni 2023 lehnte das Sozialgericht diesen Antrag unter Hinweis auf § 32a Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII ab. Am 13. Februar 2023 legte der Kläger dem Beklagte eine Erklärung seines Vermieters vor, dass dieser mit dem Antrag ihres Mieters vom 18. Januar 2023 einverstanden sei. Diese Erklärung gab der Vermieter auf einem Schreiben des Beklagtes vom 24 Januar 2023 ab. Mit Schreiben vom 22. März 2023 wies der Beklagte u.a. darauf hin, dass die monatlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung rechnerisch richtig berücksichtigt seien (Anstieg der Soll-Vorauszahlungen von 120,00 € auf 280,00 € ab 1. November 2022). Die laufenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sollen fortgesetzt in der am 24. November 2022 angeforderten Betragshöhe rechnerisch innerhalb der Einkommens- und Bedarfsermittlung berücksichtigt werden. Die vorgelegte Erklärung des Vermieters bestätige nur die Regelungsreichweite einer Erklärung, eine explizite mietrechtliche Erklärung liege nicht vor. Am 22. Mai 2023 beantragte der Kläger einen neuen Bescheid für Sozialhilfe für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2023 aufgrund der Rentenerhöhung ab dem 1. Juli 2023. Mit Bescheid vom 26. Juni 2023 änderte der Beklagte die Bewilligung für die Zeit ab dem 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 dahingehend ab, dass ein Leistungsanspruch in Höhe von 400,30 € bestehe. Dieser Betrag wurde dem Kläger als Zahlungsempfänger zugeordnet, da die Beitragshöhe von 424,94 € (Kranken-und Pflegeversicherungsbeitrag) über dem Leistungsanspruch lag. Mit diesem Bescheid hob der Beklagte alle vorhergehenden Bescheide über die Höhe der Gewährung von Hilfen nach dem vierten Kapitel des SGB XII gemäß § 48 SGB X auf, soweit sie sich auf gleiche Zeiträume beziehen. Mit Bescheid vom 29. Juni 2023 änderte der Beklagte die Bewilligung für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2023 dahingehend ab, dass für Juni 2023 unter Berücksichtigung des Abrechnungsergebnisses aus unterjähriger Verbrauchsabrechnung ein Leistungsanspruch in Höhe von 1.193,57 € bestehe. Davon überwies der Beklagte 753,69 € unmittelbar an den Vermieter, 416,21 € an die DKV und 23,67 € an den Kläger. Mit diesem Bescheid hob der Beklagte alle vorhergehenden Bescheide über die Höhe der Gewährung von Hilfen nach dem vierten Kapitel des SGB XII gemäß § 48 SGB X auf, soweit sie sich auf gleiche Zeiträume beziehen. Mit Bescheid vom 28. Juli 2023/31.07.2023 änderte der Beklagte die Bewilligung für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2023 dahingehend ab, dass die Leistungshöhe auf 400,33 € festgesetzt werde. Aufgrund der automatisierten Rentenauskunft habe es einer nochmaligen Korrektur der laufenden Rentenleistung bedurft. In die Bedarfsberechnung stellte der Beklagte für Juli 2023 Beiträge in Höhe von 424,94 € für die Kranken- und Pflegeversicherung ein und wies den Kläger als Zahlungsempfänger für den gesamten Betrag von 400,33 € aus. Mit diesem Bescheid hob der Beklagte alle vorhergehenden Bescheide über die Höhe der Gewährung von Hilfen nach dem vierten Kapitel des SGB XII gemäß § 48 SGB X auf, soweit sie sich auf gleiche Zeiträume beziehen. Mit Schreiben vom 16. August 2023 informierte die DKV den Beklagte, dass der Kläger für das Jahr 2023 keinerlei Zahlungen geleistet habe. Mit Schreiben vom 30. August 2023 teilte der Kläger u.a. mit, dass die Betriebskostenvorauszahlung auf 280,00 € im Monat erhöht worden sei. Die Erhöhung auf 280,00 € sei fiktiv und er stelle den Antrag, die monatliche Vorauszahlung für Betriebskosten auf 210,00 € im Monat zu begrenzen und seine Sozialleistungen um 70,00 € zu mindern. Der Vermieter sei mit einer Vorauszahlung von 210,00 € für die fiktiven Betriebskosten einverstanden, wie der Beklagte aus dem Schriftverkehr von Anfang 2023 wisse. Darauf teilte der Beklagte mit Schreiben vom 8. September 2023 mit: „soweit Sie die monatliche Aufwendungshöhe reduziert wissen wollen, wäre uns ein korrespondierendes Anpassungsanschreiben Ihres Vermieters für Wohnraum vorzulegen. Sodann würden wir eine abschmelzende Aufwendungshöhe in einem Änderungsbescheid ausgeben können. Ein fingierender Zugriff auf die kommenden Abrechnungsergebnisse für das laufende Kalenderjahr 2023 wäre in diesem Zusammenhang von Gesetzes wegen unzulässig.“ Am 20. September 2023 legte der Kläger eine Erklärung des Vermieters vor, wonach die Mietnebenkostenvorauszahlung ab Oktober 2023 geändert werde von bisher 280,00 € auf 210,00 €. Mit Schreiben vom 27. September 2023 hörte der Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Einstellung von Leistungen der Grundsicherung im Alter zum 1. November 2023 an, wozu der Kläger mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 Stellung nahm. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2023 in der Fassung des Bescheides vom 30. Oktober 2023 lehnte der Beklagte die weitere Hilfe zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung infolge einer fehlenden Zweckbestimmung von Bedarfspositionen zur Sicherstellung einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung zum 1. November 2023 ab. Gleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte der Beklagte aus: „Nach Satz 2 des § 1 SGB XII ist Aufgabe der Sozialhilfe die Sicherung eines menschenwürdigen Lebens für die Leistungsberechtigten. Die Bedeutung dieser Bestimmung ist vor allem darin zu sehen, dass sie die Grundlage für die Strukturprinzipien des hier zur Anwendung kommenden Sozialhilferechts darstellt und bei der Interpretation der einzelnen Vorschriften des Gesetzes, vor allem bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe aber auch bei der konkreten Hilfeleistung der zuständigen Stellen maßgebend ist. Die Aufgabe gewährter Hilfen verbindet sich danach gleichsam mit dem vom Gesetzgeber intendierten Ziel der Sozialhilfe, die Leistungsberechtigten so weit wie möglich zu befähigen, unabhängig von ihr zu leben. Die Sicherung des Existenzminimums durch Leistungen der Gesellschaft stellt eine Abhängigkeit dar, die die Autonomie der Leistungsberechtigten in verschiedener Weise einschränkt. Dem gebotenen Verständnis zwischen Subsistenz (in Gestalt einer abschließenden Autonomie der Hilfebedürftigen) und der staatlich subsidiär eintretenden Sozialhilfe (hoheitliche Maßnahme) entspricht es aber, dass der Gesetzgeber den leistungsberechtigen Personen wie auch den Trägern der Sozialhilfe explizit eine Rolle zuordnet, die ein aufeinander abgestimmtes, konzeptionell erarbeitetes Handeln der Akteure im Hinblick auf die bestmögliche Verwirklichung der Leistungsgewährung zum Ziel hat. Es soll danach nichts anderes als ein Wille zur Koproduktion der beiden Akteure erzeugt werden. Insbesondere im Hinblick auf die Wortlaute über die Gewährung und zeitliche Zuordnung von monatlichen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung erzeugt sich hernach eine zwingende Obliegenheit für das Zusammenwirken. Schlussendlich ist die gesetzgeberische Aufgabe, eine zwingende Versorgung mit kranken- und pflegeversicherungsrechtlichen Leistungen sicherzustellen, unabdingbar mit ihrem Ziel, der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zu verbinden. Die Aufgabe respektive das Ziel des Sozialhilferechts ist hernach eine nicht nur bestmögliche, sondern auch rechtlich zulässige und zweckbestimmende Verwirklichung der leistungserheblichen Hilfestellung. Sie dient daher nicht minder der Verhinderung eines Missbrauchs von Leistungen, die der Sozialstaat aus Steuermitteln bereitzustellen weiß. Die Verhinderung einer Zweckentfremdung von Sozialleistungen ergibt sich somit schon aus der gesetzessystematischen Aufgaben- und Zielverortung der einzelnen Normen des Sozialhilferechts. Eine besondere Form des Leistungsmissbrauchs ist die Nichtweiterleitung von Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung an die jeweilige Versicherung. Dieser Vorwurf ist dergestalt Inhalt der hier gegenständlichen Versagung von laufenden Leistungen ab 01.11.2023. Nach § 32 SGB XII sind angemessene Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung als Bedarf anzuerkennen, soweit Leistungsberechtigte diese nicht aus eigenem Einkommen tragen können. Die Beiträge werden in der Regel direkt von der Sozialhilfebehörde an die Versicherung überwiesen. Wenn jedoch die Leistungsberechtigten selbst die Beiträge erhalten und diese nicht an die Versicherung weiterleiten, liegen zunächst die Voraussetzungen eines Leistungsmissbrauchs vor. Im Hinblick auf unser Anschreiben vom 14.08.2023 teilt und die DKV am 16.08.2023 ehedem mit, dass Sie auch im laufenden Kalenderjahr 2023 keinerlei Zahlungen an Ihre Krankenversicherung geleistet haben. In Erwiderung auf die obenstehend in Bezug genommene Anhörungsschrift nehmen Sie mit Ihrer Einlassung vom 05.10.2023 nur insoweit sachgerecht Stellung, als Sie dem Leistungsträger mitteilen, dass Sie die Deutsche Krankenversicherung AG in der Vergangenheit mehrfach aufforderten, zu Ihrem Nachteil den Klageweg zu bemühen. Etwaige Störungen des versicherungsrechtlichen Leistungsaustauschverhältnisses oder ein hinzutretender, von Ihnen vorgebrachter vertraglicher Dissens mit dem Vertragsgeber, wonach Sie die Leistung mit oder ohne hinreichende Rechtsgründe in Gänze zurückbehalten dürften, unterfielen schon in ihren rechtlichen Begründungen nicht dem hier einschlägigen Sozialhilferecht. Eine Ihnen zugeordnete Bedarfsdeckung träte nach alledem nur ein, wenn die Ihnen gewährte Leistung den mit einer Gewährung intendierten Zweck, einer Versorgung mit kranken- und pflegeversicherungsrechtlichen Leistungen, zu erfüllen weiß. Die sozialhilferechtliche Hauptleistungspflicht, der Weiterleitung von Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung an die Deutsche Krankenversicherung AG in B-Stadt. In den Zeiträumen 01.04.2015 bis 31.10.2015 sowie 01.03.2021 bis heute wurden bzw. werden Ihnen die hier gegenständlichen Leistungen als Direktleitung zu Ihren Gunsten zur Auszahlung gebracht. Eine rechnerische Hilfebedürftigkeit erzeugte sich anfänglich entlang Ihrer vertraglichen Hauptleistungspflicht aus privater Kranken- und Pflegeversicherung (Beitragszahlung). Soweit es in den vorstehenden Zeiträumen aber zu Direktleistungen zu Ihren Gunsten kommt, bestand für Sie eine hinzutretende sozialhilferechtliche Pflicht, die Ihnen als Bedarf zugeordneten Steuermittel zweckentsprechend an das für Sie zuständige Krankenversicherungsunternehmen weiterzuleiten. Der Gesetzgeber lässt dem Schutzzweck des § 32 SGB XII ausdrücklich unterfallen, dass der Träger der Sozialhilfe auch Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung unmittelbar und in voller Höhe direkt zugunsten des privaten Versicherers zu leisten hat; zuallererst um etwaige Störungen des Leistungsaustauschverhältnisses entgegentreten zu können. Unterbrochen wird er gesetzliche Befehl zunächst durch die Regelungsreichweite des § 32a SGB XII, wonach die Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung, die nach § 82 Absatz 2 Nummer 2 und 3 vom Einkommen abgesetzt und nach § 32 als Bedarf anerkannt werden, als Direktzahlung zugunsten der Bankverbindung des Leistungsempfängers zu leisten sind, wenn der Zahlungsanspruch nach § 43a Absatz 2 größer oder gleich der Summe dieser Beiträge ist. Soweit die zuständige private Krankenversicherung allerdings nachweist, dass eine zweckentsprechende Verwendung (Zahlung in das Versicherungsverhältnis) nicht gesichert ist, kann die Regelungsreichweite des § 32a SGB XII den Gesichtspunkt eines Leistungsmissbrauches nicht abschließend durchschlagen. Eine korrespondierende Anforderung der Krankenversicherung für die Direktüberweisung hat einen Nachweis darüber zu enthalten, dass eine zweckentsprechende Verwendung der Leistungen für Beiträge durch eine auch nur konkludente Handlungsweise des Leistungsberechtigten (durch Unterlassen) nicht gesichert ist. In allen anderen Fällen soll eine direkte Überweisung der vom Träger der Sozialhilfe zu übernehmenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bzw. Beitragsanteile an die Krankenversicherungen dann vorgenommen werden, wenn tatsächlich Anhaltspunkte für eine nicht zweckentsprechende Verwendung gegeben sind. Solches soll unter anderem dann einschlägig sein, wenn Beiträge an die Krankenversicherung nicht rechtzeitig überwiesen werden und dies von dem Leistungsberechtigten zu vertreten ist, wenn bereits in der Vergangenheit während des Bezugs von Leistungen Beitragsrückstände bei einer Krankenversicherung aufgetreten sind oder aktuell bestehen und der Leistungsberechtigte dies zu vertreten hatte oder hat. Es wäre nach alledem richtigerweise auf den allgemeinen Grundsatz einer sozialhilferechtlichen Zweckbestimmung von gewährten Leistungen abzustellen. Vorliegend machten Sie auch eingedenk der im Sozialleistungsbezug geltenden Mitwirkungsobliegenheit durch Ihre konkludente Handlungsweise (Unterlassene Weiterleitung) insoweit vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben zu Veränderungen Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse, vgl. hierzu die §§ 60, 61 und 66 SGB I. Die Nichtweiterleitung der monatlichen Prämien zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung führte hernach zu nichts anderem, als zu der abweichenden Berücksichtigung und einer somit rechnerisch unrichtigen Bereitstellung der für Sie individuell berechneten Bedarfshöhe. Im laufenden Leistungsmonat Oktober 2023 wurde Ihnen mit dem Auszahlungstag zum 26.09.2023 ein ergänzender Leistungsbetrag aus der hier gegenständlichen Leistungsart iHv 330,33 € zur Auszahlung gebracht. Der Leistungsbetrag tritt hernach den laufenden Einkommenszuflüssen aus Ihrer gesetzlichen Altersrente iHv 1.148,79 € und Ihrer Betriebsrente iHv 382,88 € hinzu, sodass Ihnen für den vorstehenden Zeitraum ein Gesamtbetrag iHv 1.862,00 € zur Bedarfsdeckung zur Verfügung steht. In Ermangelung der Weiterleistung bzw. einer gänzlichen Nichtleistung der monatlichen Prämie zur privaten Krankenversicherung iHv 424,94 € beschwert sich der vorstehende gesamtheitliche Zufluss iHv 1.862,00 € nur um die Beträge für die monatliche Aufwendung zur Unterkunft und die monatlichen Heizkosten iHv 700,00 € Realiter steht Ihnen danach für den laufenden Kalendermonat Oktober 2023 ein Betrag iHv 1.162,00 € zum freien Verbrauch zu. Unter Berücksichtigung des Regelbedarfs- und Mehrbedarfssatzes und einer hinzutretenden einkommensbereinigenden Privilegierung der Betriebsrente erzeugt sich aber ein tatsächlicher Betrag zum Lebensunterhalt iHv 737,06 €. Sie erzeugen somit eine laufende monatliche Ersparnis in Höhe der abzuführenden Prämien zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung von 424,94 €. Diese Ersparnis ist entlang der obenstehenden Antwort der Deutschen Krankenversicherung AG vom 16.08.2023 zunächst für das gesamte laufende Kalenderjahr je monatsweise zu Ihren Gunsten entstanden. Hierdurch erzeugt sich eine evidente Ungleichbehandlung (…) von gleichsam privat versicherten Leistungsbeziehern, die ihre monatlichen Prämien ordnungsgemäß an ihre Krankenversicherer abführen und auf eine bloße Inanspruchnahme der für sie individuell berechneten Bedarfshöhe verweisen werden müssen. Ihre Handlung steht hernach auch im Widerspruch zu den berechtigten Interessen einer Solidargemeinschaft von Steuerzahlern und zum Sozialstaatsprinzip, wonach Sozialleistungen gesetzesförmig und zweckentsprechend zu gewähren sind. Die Nichtweiterleitung der monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ist als Missbrauch von Leistungen zu werten und verstößt solcherart gegen die gesetzlich befohlene Aufgabe und das Ziel der Sozialhilfe, nicht zuletzt auch gegen die allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, die den Leistungsträger adressieren. Ein hieraus resultierender Leistungsmissbrauch und eine fortgesetzte direkte oder indirekte Leistung in ein gestörtes Austauschverhältnis zwischen einem Hilfebedürftigen und seiner Kranken- und Pflegeversicherung steht somit evident in keinem öffentlichen Interesse. Es liegt diesem somit eine anspruchsvernichtende Zweckverfehlung von gewährter Sozialhilfe zugrunde. Eine hierin gründende, zu Unrecht gewährte Leistung soll nach abschließender Ermittlung in ihrer Höhe beziffert und einem gesonderten Anhörungs- und Rückforderungsverfahren überantwortet werden.“ Mit Bescheid vom 26. Oktober 2023 änderte der Beklagte die Bewilligung für Oktober 2023 dahingehend ab, dass ein Leistungsanspruch in Höhe von 330,33 € bestehe und zahlte diese direkt an den Kläger aus. Am 24. Oktober 2023 erhob der Kläger Widerspruch mit einem Schreiben an das Sozialgericht Darmstadt im Rahmen des Klageverfahrens S 17 SO 28/21 gegen die Bescheide vom 27. September 2023 und 18. Oktober 2023 und führte aus: „Ich hatte die unsinnigen und völlig falschen, gesetzwidrigen Auswüchse des kleinen und miesen Sachbearbeiters bereits erwartet und mich vorsorglich bereits an das Land Hessen gewandt (Anlage). Der Sachbearbeiter ist beleidigt, seine Möglichkeit am 1.1.2024 durch eine vorhersehbare Erhöhung meiner Sozialhilfe vom Herrn BM Heil Bürgergeld 61 € wieder nach seinen bisherigen Gesetzesansichten an den kriminellen Partner DKV zahlen zu können, hat mein Vermieter durch Rücknahme der Mietnebenkosten verhindert. Der Vermieter hat das gemacht, weil die jetzige Vorauszahlung von 210 € + 12 Monate gesamt 2.520 € ergibt und damit die Jahresabrechnung 2022 übertrifft. Der kleine und miese Sachbearbeiter, völlig ungeeignet für SGB XII, ist beleidigt und hat jetzt seine niedrigen Gefühle „Wut, Hass, Rache“ in den Bescheiden ausgelebt. (…)“ Am 6. November 2023 hat der Kläger Klage mit dem Ziel, die Leistungen ab dem 1. November 2023 nach- und weitergezahlt zu bekommen. Zur Begründung trägt der Kläger vor, dass der Beklagte für die Zeit von Juli bis Oktober 2023 die Zahlung vollständig an ihn geleistet habe. Ab dem 1. November 2023 seien die Leistungen jedoch eingestellt. Zusätzlich machte der Kläger einstweiligen Rechtsschutz geltend (Az.: S 17 SO 176/23 ER), der mit Beschluss vom 11. April 2024 abgelehnt wurde. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Oktober 2023 in der Fassung des Bescheides vom 30. Oktober 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2023 zu verpflichten, an ihn ab dem 1. November 2023 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Der Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2023 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. Oktober 2023 zurück. Da der Kläger nicht gewillt sei, seine Beiträge abzuführen, sei es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte weitere Leistungen der Sozialhilfe ab dem 1. November 2023 ablehne. Der Kläger sei in den Basistarif der privaten Krankenversicherung aufgenommen. Trotz erheblicher Beitragsrückstände bestehe ein Versicherungsschutz, der eine akute Notfallbehandlung und eine dringend ärztlich verordnete Medikamentenversorgung abdecke. Eine Direktzahlung an die Krankenkasse sei, sofern der Sozialhilfeanspruch des Klägers die Höhe der Beiträge nicht vollumfänglich decke, nach § 32 a SGB XII ausgeschlossen. Dies führe im Umkehrschluss aber nicht dazu, dem Kläger Sozialhilfemittel zur Verfügung zu stellen, die er nicht zweckbestimmt, nämlich zur Deckung seiner Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, einzusetzen gedenke und bei Direktzahlung auf sein Konto seine Regebedarfshöhe unrechtmäßig selbst erhöhen würde. Der Kläger habe im Rahmen der Anhörung klar zu erkennen gegeben, dass er die Abführung der Beiträge an die Krankenkasse nicht vornehmen werde. Am 15. Dezember 2023 hat der Kläger einen Befangenheitsantrag gegen die Vorsitzende gestellt, der mit Beschluss vom 22. Februar 2024 als unzulässig verworfen wurde (Az.: S 13 SF 176/23 AB). Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagtes Bezug genommen. II. Das Gericht konnte nach § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Der Sachverhalt ist geklärt und weist keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 18. Oktober 2023 in der Fassung des Bescheides vom 30. Oktober 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2023 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG. Dieser Bescheid ist rechtmäßig. Der Beklagte hat zu Recht die Bewilligung von Leistungen ab November 2023 aufgehoben und die Weiterzahlung ab Januar 2024 abgelehnt. Der Beklagte hat zu Recht die Leistungsbewilligung ab November 2023 aufgehoben („eingestellt“). Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Beklagte hat aufgrund der Mitteilung der DKV vom 16. August 2023 erneut erfahren, dass der Kläger weiterhin keine Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung leistet. Dies stellt eine wesentliche Änderung dar, weil nunmehr aufgrund der gesamten Umstände von einem Leistungsmissbrauch des Klägers auszugehen ist. Der Beklagte hat deshalb zu Recht nach erfolgter Anhörung im September 2023 die Bewilligung ab November 2023 aufgehoben. Zutreffend geht der Beklagte davon aus, dass der Kläger im November und Dezember 2023 keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung hatte. Der Kläger hat einen Leistungsanspruch nur aufgrund der berücksichtigten Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung; seinen darüber hinaus bestehenden Bedarf kann der Kläger vollständig aus eigenem Einkommen decken. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sind angemessene Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung als Bedarf anzuerkennen. Der Kläger ist offensichtlich der Auffassung, den Versicherungsschutz in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der sich aufgrund einer Beitragszahlung ergeben würde, nicht zu benötigen. So lässt es sich erklären, dass der Kläger die an ihn gezahlten Grundsicherungsleistungen, die sich nur unter Berücksichtigung von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung ergaben, nicht an die DKV gezahlt hat. Der Kläger hat damit deutlich gemacht, dass bei ihm ein Bedarf für Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nicht besteht, weil er nicht willens ist, diese Beiträge zu zahlen. Bei diesem Sachverhalt geht der Beklagte zu Recht von einem Leistungsmissbrauch aus, wenn der Kläger weiterhin Grundsicherungsleistungen begehrt für einen Bedarf, den er, wenn er die Leistungen erhält, nicht decken will. Der Beklagte hat diese Wertung in seinem Bescheid vom 18. Oktober 2023 umfassend, tiefgreifend und ausführlich unter Berücksichtigung der Strukturprinzipien des Sozialhilferechts dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird nach eigener Überprüfung hierauf Bezug genommen. Aus diesen Gründen ist für die Zeit ab dem 1. Januar 2024 ebenfalls ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen, weil bei dem Kläger kein Bedarf für Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen ist. Sein darauf gerichtetes Begehren stellt einen Leistungsmissbrauch dar, da er nicht bereit ist, die Beiträge an die private Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Mit seinem Einkommen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Betriebsrente ist der Kläger in der Lage, seinen Bedarf vollständig zu decken. Sollte der Kläger glaubhaft machen können, aufgrund eines Sinneswandels nunmehr bereit zu sein, Beiträge an die private Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen, wäre der Sachverhalt von dem Beklagten erneut zu prüfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.