Gerichtsbescheid
S 17 SO 21/23
SG Darmstadt 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDARMS:2024:0912.S17SO21.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Zwischen den Beteiligten ist seit Jahren streitig, ob der Kläger Anspruch darauf hat, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unmittelbar an sich ausgezahlt zu bekommen, oder ob der Beklagte berechtigt oder verpflichtet war, die Leistungen in Höhe des Beitrags zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung unmittelbar an die private Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers zu zahlen. Zur Darstellung des Sachverhalts für die Zeit von 2015 bis 2021 wird zunächst aus dem Verfahren S 17 SO 73/21 zitiert: „Der am 5. Dezember 1940 geborene Kläger erhält aufstockend zu einer Altersrente und einem Ruhegeld aus privater Versicherung von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Er ist bei der DKV Deutsche Krankenversicherung AG (DKV) seit dem 1. Juli 1994 privat kranken- und pflegeversichert. Diese Versicherung wird bei Nachweis der Hilfebedürftigkeit im Basistarif geführt. Mit Bescheid vom 16. April 2015 bewilligte der Beklagte laufende Leistungen zum Lebensunterhalt in Höhe von 204,83 Euro monatlich für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis zum 31. März 2016. Bei der Leistungsberechnung berücksichtigte er - wie vom Kläger im Rahmen seines Antrags vom 2. April 2015 geltend gemacht - auf der Grundlage von § 32 Abs. 5 SGB XII in der im streitigen Zeitraum maßgeblichen alten Fassung (a.F.) den von diesem geschuldeten Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 363,18 Euro monatlich. Als Zahlungsempfänger ist in dem Berechnungsbogen, der dem Bescheid beigefügt war, der Kläger persönlich aufgeführt. Mit Änderungsbescheid vom 2. Juli 2015 passte der Beklagte die Leistungshöhe infolge einer Erhöhung der als Einkommen berücksichtigten Rente auf einen monatlichen Betrag von 186,63 Euro an. Hinsichtlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ergaben sich keine Änderungen. Die Auszahlung erfolgte unmittelbar an den Kläger. Mit Schreiben vom 23. September 2015 teilte die DKV dem Beklagten mit, der Kläger habe schon seit Jahren keine Beiträge mehr entrichtet, und bat um Direktzahlung der wegen der Kranken- und Pflegeversicherung erbrachten Leistungen an sie. Der Kläger erklärte dazu in einem Gespräch am 16. Oktober 2015 und nachfolgenden Schreiben, er sei vom früheren Sozialhilfeträger gezwungen worden, vom Standard- in den Basistarif seiner privaten Krankenversicherung zu wechseln, den jedoch die privaten Krankenversicherer von Anfang an abgelehnt hätten. Aus diesem Grund verweigere die DKV regelmäßig eine vollständige Übernahme seiner Arztrechnungen. Auch müsse er teilweise ärztliche Behandlungen zuvor von ihr genehmigen lassen. Er zahle deshalb keine Beiträge mehr, verlange von der DKV aber auch keine Leistungen. Er reichte ergänzend eine Beschwerde an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Akte, aus der sich unter anderem ergibt, dass die DKV von ihm ausstehende Beiträge in Höhe von circa 25.000 Euro forderte. Der Beklagte stellte daraufhin die Leistungsauszahlung ab November 2015 zunächst ein. Nachdem sich der Kläger hiergegen gewandt hatte, teilte der Beklagte ihm mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 mit, die Leistungen würden ab 1. November 2015 direkt an die DKV ausgezahlt. Am gleichen Tage erließ der Beklagte zudem einen Änderungsbescheid vom 16. Dezember 2015, mit dem er wegen der Erhöhung des Regel- und eines zu Gunsten des Klägers berücksichtigten Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung für die Zeit ab dem 1. Januar 2016 die monatliche Leistung auf 192,13 Euro erhöhte. Als Zahlungsempfänger ist die DKV benannt. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 legte der Kläger gegen das Schreiben vom 16. Dezember 2015 und den Änderungsbescheid vom 16. Dezember 2015 Widerspruch ein. Er widerspreche der Auszahlung seiner Sozialhilfe an die DKV. Der rechtskräftige Bescheid "mit Auszahlung auf sein Konto" gelte bis 31. März 2016. Er benötige die bewilligten Beträge selbst zur Zahlung der Behandlungskosten für seine lebensbedrohenden Krankheiten. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er insbesondere aus, der Sozialhilfeträger habe grundsätzlich ein Ermessen bei der Bestimmung des Maßes der Hilfe. Dabei könne die Befürchtung zweckwidriger Verwendung von Geldleistungen auch dazu führen, die Modalitäten von deren Gewährung zu ändern. So könne es ermessensgerecht sein, Geld direkt an den Gläubiger - etwa den Vermieter des Hilfeempfängers - zu überweisen. Insoweit gehe § 17 Abs. 2 SGB XII der Regelung des § 47 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) vor, wonach Geldleistungen auf ein Konto des Leistungsberechtigten zu überweisen seien. Daher sei seine Entscheidung, die zweckbestimmte Leistung direkt an den Gläubiger zu zahlen, nicht zu beanstanden. Am 1. Februar 2016 erhob der Kläger dagegen Klage bei dem Sozialgericht Darmstadt (Az.: S 28 SO 18/16). Zuletzt beantragte er nur noch, den Beklagten zu verurteilen, ihm aus der der vom Beklagten verschuldeten Notlage zu helfen. Mit Gerichtsbescheid vom 7. Oktober 2016 wies das Gericht die Klage ab. Dagegen legte der Kläger Berufung ein (Az.: L 4 SO 210/16). Während des Klageverfahrens S 28 SO 18/16 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 23. Februar 2016 laufende Leistungen zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 1. April 2016 bis zum 31. März 2017, wobei er an der Auszahlung an die DKV festgehalten hat. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit (bestandskräftigem) Widerspruchsbescheid vom 27. April 2016 zurück. Mit Bescheid vom 28. April 2016 in Gestalt eines Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2016 und weiterem Bescheid vom 29. Juli 2016 lehnte der Beklagte zudem Anträge des Klägers, gerichtet auf die Gewährung einer "Soforthilfe" zur Behebung einer einmaligen Notlage, ab. Diesbezüglich erhob der Kläger am 30. Juni 2016 Klage bei dem Sozialgericht Darmstadt (Az.: S 28 SO 116/16). Während des laufenden Berufungsverfahrens (L 4 SO 210/16) bewilligte der Beklagte auf Antrag des Klägers mit Bescheid vom 22. Februar 2017 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 1. März 2017 bis 31. März 2018 in Höhe von 147,91 € monatlich. Dabei berücksichtigte der Beklagte Kranken- und Pflegeversicherungskosten in Höhe von 358,85 € monatlich. Als Zahlungsempfänger ist im Bescheid die DKV aufgeführt. In dem Berufungsverfahren L 4 SO 210/16 beantragte der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 17. Mai 2017, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 7. Oktober 2016 (S 28 SO 18/16) aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm eine einmalige Beihilfe zur Behebung seiner finanziellen Notlage zu gewähren. Mit Urteil vom 17. Mai 2017 wies das Hessische Landessozialgericht die Berufung zurück. Mit Änderungsbescheid vom 11. Juli 2017 berücksichtigte der Beklagte für den Monat Juli 2017 eine Nachzahlung an den Vermieter in Höhe von 814,09 € sowie die Rentenerhöhung zum 1. Juli 2017 und bewilligte für diesen Monat 944,42 €. Als Zahlungsempfänger sind aufgeführt für 814,09 € der Vermieter sowie für 130,33 € die DKV. Der Kläger erhob wegen der vom Hessischen Landessozialgericht im Verfahren L 4 SO 210/16 nicht zugelassenen Revision Beschwerde zum Bundessozialgericht (Az.: B 8 SO 52/17 B). Mit dieser beanstandete er unter anderem, dass das Sozialgericht sein Klagebegehren verkannt und das Landessozialgericht diesen Fehler nicht korrigiert habe. Das Bundessozialgericht hob im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren durch Beschluss vom 1. März 2018 das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Mai 2017 auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Hessische Landessozialgericht zurück. Im Sinne der Meistbegünstigung habe das Sozialgericht bei verständiger Würdigung das Begehren des nicht anwaltlich vertretenen Klägers nicht so verstehen können, dass dieser die Anfechtungsklage gegen die ihn belastenden Bescheide habe zurücknehmen und nur noch ein Klagebegehren habe verfolgen wollen, dem es nach Ansicht des Sozialgerichts bereits an der Zulässigkeit fehle. Auf seinen Antrag vom 5. Februar 2018 hin bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 6. Februar 2018 Leistungen für den Zeitraum 1. April 2018 bis 31. März 2019 in Höhe von 138,03 € monatlich. Dabei berücksichtigte er 358,85 € an Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung und wies als Zahlungsempfänger der bewilligten 138,03 € die DKV aus. Mit Änderungsbescheid vom 26. März 2018 änderte der Beklagte die Bewilligung für den Zeitraum 1. Januar 2018 bis 31. März 2019 dahingehend ab, dass ab monatlich 312,24 € an Leistungen zustehen. Dies beruhte auf der Umsetzung des Freibetrags in § 82 Abs. 4 SGB XII. Als Zahlungsempfänger war wiederum die DKV ausgewiesen. Mit Änderungsbescheid vom 19. April 2018 bewilligte der Beklagte unter Berücksichtigung der Nachzahlungsforderung in Höhe von 639,31 € für April 2018 insgesamt 951,55 €. Davon zahlte der Beklagte 639,31 € an den Vermieter sowie wie bisher 312,24 € an die DKV. Mit Schreiben vom 9. Mai 2018 widersprach der Kläger nochmals der Zahlung der Grundsicherung aus allen Bescheiden des Beklagten seit dem 1. November 2015 an die DKV und beantragte die Zahlung seit dem 1. November 2015 insgesamt rückwirkend an ihn. Mit Bescheid vom 25. Juni 2018 lehnte der Beklagte den Antrag für die Zeiträume 1. November 2015 bis 31. Dezember 2015 sowie ab 1. April 2016 ab. Mit Bescheid vom 4. Juli 2018 änderte der Beklagte die Bewilligung für den Zeitraum 1. Juli 2018 bis 31. März 2019 aufgrund der Rentenanpassung zum 1. Juli 2018 ab und bewilligte Grundsicherungsleistungen in Höhe von 281,91 €. Als Zahlungsempfänger war wiederum die DKV ausgewiesen. Den am 15. Juli 2018 gegen den Bescheid vom 25. Juni 2018 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2018 zurück. Zur Begründung führte er u.a. aus, dass die Voraussetzungen nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht gegeben seien. Weder sei das Recht verletzt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Es bestehe bei nicht zweckbestimmter Weiterleitung des Anspruchsberechtigten kein Anspruch auf Auszahlung auf sein Konto. Entgegen der Auffassung des Klägers seien die Beiträge nach § 32 Abs. 5 Satz 5 SGB XII nicht an ihn direkt, sondern an das Versicherungsunternehmen zu zahlen, bei dem die leistungsberechtigte Person versichert sei. Ein Anspruch auf Auszahlung der ergänzenden SGB XII-Leistung direkt an den Kläger sei gesetzlich nicht vorgesehen. Gegen den Bescheid vom 25. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2018 hat der Kläger am 6. August 2018 im Rahmen einer Klageerweiterung der Klage S 28 SO 73/18 Klage erhoben. Mit Beschluss vom 15. November 2019 hat das Sozialgericht das Verfahren insoweit abgetrennt und unter dem Aktenzeichen S 28 SO 209/19 (später: S 17 SO 209/19) fortgeführt. In dem widereröffneten Berufungsverfahren (L 4 SO 59/18 ZVW) wies das Hessische Landessozialgericht die Berufung mit Urteil vom 9. Januar 2019 zurück. Der Streitgegenstand erstrecke sich in zeitlicher Hinsicht auf die Zeit vom 1. November 2015 bis 31. März 2016. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, in Änderung der streitigen Bescheide die Leistungen unmittelbar an sich ausgezahlt zu bekommen. Das Bundessozialgericht lehnte mit Beschluss vom 25. April 2019, B 8 SO 7/19 B, juris, den Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 9. Januar 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, ab und verwarf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil als unzulässig. Mit Bescheid vom 19. Juni 2019 bewilligte der Beklagte dem Kläger ab dem 1. Juli 2019 bis auf weiteres Leistungen in Höhe von 255,57 €. Als Zahlungsempfänger wurde die DKV aufgeführt. Dagegen legte der Kläger am 25. Juni 2019 Widerspruch ein, mit dem er sich gegen die Auszahlung an die DKV wandte. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2019 wies der Beklagte diesen Widerspruch zurück. In dem Verfahren S 28 SO 73/18 wies das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 13. November 2019 ab. Die dagegen eingelegte Berufung (Az.: L 4 SO 114/20) verwarf das Hessische Landessozialgericht mit Beschluss vom 26. August 2020 als unzulässig. Mit Urteil vom 13. November 2019 wies das Sozialgericht die Klage S 28 SO 116/16 ab. Mit Beschluss vom 26. August 2020 verwarf das Hessische Landessozialgericht die Berufung als unzulässig (Az.: L 4 SO 113/20). Mit Bescheid vom 17. Februar 2020 bewilligte der Beklagte Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 in Höhe von monatlich 263,44 € und wies als Zahlungsempfänger wiederum die DKV aus. Auf den erneuten Antrag des Klägers auf Überprüfung nach § 44 SGB X lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 9. April 2020 eine rückwirkende Nachleistung ab 11/2015 und eine zukünftige Direktanweisung der hier gegenständlichen, rechnerisch nicht aktualisierten Ansprüche aus Grundsicherungsleistung zugunsten der Bankverbindung des Klägers ab. Im Hinblick auf vorgelegte Apothekenrechnungen lehnte der Beklagte die Übernahme der Kosten ab, da diese in Eigenleistung zu erbringen seien. Soweit im Antrag nochmals auf die Weigerung der Kostenübernahme eines Kühlschranks Bezug genommen werde, sei bereits in der Vergangenheit dargelegt worden, dass insoweit für die Ersatzbeschaffung von Haushaltsgeräten lediglich ein ergänzendes Darlehen möglich sei. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2020 zurück. Hiergegen richtete sich die Klage S 17 SO 99/20. Im Rahmen dieses Klageverfahrens wies das Gericht den Kläger mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit habe, einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen, um einen anderen Zahlungsempfänger zu erreichen. Diesen Hinweis wies der Kläger als „bewusste rechtlich unsinnige Vorschläge“ zurück. Mit Bescheid vom 24. Juli 2020 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 Leistungen und sah als Zahlungsempfänger wiederum die DRK vor. Mit Änderungsbescheid vom 24. Juli 2020 änderte der Beklagte die Bewilligung für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 aufgrund der Rentenanpassung sowie der Nebenkostenabrechnung ab. Gegen beide Bescheide legte der Kläger mit Schreiben vom 16. August 2020 Widerspruch ein. Mit Gerichtsbescheid vom 19. November 2020 stellte das Sozialgericht Darmstadt in dem Verfahren S 17 SO 209/19 fest, dass der Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2018 rechtswidrig sei, soweit die Rücknahme des Änderungsbescheides vom 26. März 2018 nach § 44 SGB X im Hinblick auf den Zahlungsempfänger der Leistungen abgelehnt wurde. Gleichzeitig wies es die Leistungsklage des Klägers ab, da es an einem offenen Bedarf zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fehlt. Diese sei aufgrund der erfolgten Zahlung an die DKV gedeckt gewesen. Die Berufung (Az.: L 4 SO 17/21) vom 8. Januar 2021 nahm der Beklagte am 15. Januar 2021 zurück. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2020 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 252,32 €. In der Berechnung wurde ein Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 378,67 € berücksichtigt. Als Zahlungsempfänger wies der Beklagte wiederum die DKV aus. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Änderungsbescheid vom 29. Dezember 2020 passte der Beklagte rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an. In dem Verfahren S 17 SO 99/20 stellte das Sozialgericht Darmstadt mit Gerichtsbescheid vom 12. Januar 2021 fest, dass der Bescheid des Beklagten vom 9. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2020 rechtswidrig sei, soweit die Rücknahme der Bescheide betreffend den Bewilligungszeitraum ab dem 1. Januar 2018 n ach § 44 SGB X im Hinblick auf den Zahlungsempfänger der Leistungen abgelehnt wurde. Im Übrigen wies es die Klage ab. Insoweit ist noch die Berufung des Beklagten anhängig (Az.: L 4 SO 20/21). Mit Bescheid vom 17. Februar 2021 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. März 2021 bis 30. Juni 2021 Leistungen und erklärte darin, nach § 32a SGB XII die ergänzenden Leistungen ab 1. März 2021 direkt auf das Konto des Klägers zu zahlen. Dagegen legte der Kläger am 23. Februar 2021 Widerspruch ein. Am 17. Februar 2021 erhob der Kläger Untätigkeitsklage (S 17 SO 28/21), da der Beklagte seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. Dezember 2020 nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist von einem Monat beschieden habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2021 wies der Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 24. Juli 2020, 29. Dezember 2020 und 17. Februar 2021 zurück. Seit dem 1. März 2021 nehme der Beklagte unter Berücksichtigung des seit dem 1. Januar 2018 geltenden § 32a SGB XII eine Direktzahlung an den Kläger vor. Aufgrund dessen erwerbe der Kläger aber keinen rückwirkenden Zahlungsanspruch.“ Mit der am 28. April 2021 erhobenen Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 21. April 2021 machte der Kläger zusätzlich geltend, dass ihm sämtliche vorenthaltenen Sozialleistungen und verweigerten Hilfen in Notlagen seit 2015 nachträglich zu erfüllen und zu zahlen seien. Mit Gerichtsbescheid vom 2. November 2021 wies das Sozialgericht Darmstadt die Klage ab. Hinsichtlich des Antrags auf vorenthaltene Sozialleistungen sah es die Klage als unzulässig an, da es an dem nach § 78 SGG erforderlichen Vorverfahren fehlte. Ergänzend führte es aus: „Nur ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass dem Kläger keine Grundsicherungsleistungen vorenthalten wurden. Die Bewilligung der Leistungen ist immer in gesetzlicher Höhe erfolgt. Lediglich der Zahlungsempfänger war seit dem 1. Januar 2018 streitig. Der Beklagte hat mit der Zahlung an die DKV zu Gunsten des Klägers dessen Beitragsverpflichtung minimiert. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass er von dem Beklagten die Kosten für eine Absicherung in einem Krankenversicherungstarif erhält, der über dem Basistarif liegt. Soweit der Kläger geltend macht, der Beklagte habe die Kosten, die die DKV ihm nicht erstattet habe, zu tragen, trifft auch dies nicht zu. Nach den von dem Kläger vorgelegten Unterlagen sind diese Kosten entstanden, weil der Kläger medizinische Leistungen in Anspruch genommen hat, die nicht vom Basistarif abgedeckt waren. Dies steht ihm frei, dafür erfolgt aber keine Kostenerstattung durch den Beklagten. Beitragsrückstände, die dadurch entstanden sind, dass der Kläger der DKV nicht seine Hilfebedürftigkeit nachgewiesen hat und deshalb nicht im Basistarif versichert war, sind ebenfalls nicht von dem Beklagten zu tragen. Dafür ist der Kläger allein verantwortlich. Gleiches gilt für Beitragsrückstände, die dadurch entstanden sind, dass der Kläger seine Beiträge zur Krankenversicherung in der Zeit, in der die Grundsicherungsleistung unmittelbar an ihn gezahlt wurde, nicht an die DKV gezahlt hat.“ Mit Bescheid vom 8. Dezember 2022 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 Grundsicherungsleistungen. Als Zahlungsempfänger der gesamten Leistungen ist der Kläger ausgewiesen. Nachdem der Kläger weitere Unterlagen vorgelegt hatte, änderte der Beklagte mit Bescheid vom 10. Januar 2023 die Bewilligung für die Zeit vom 1. Februar 2023 bis 31. Dezember 2023 dahingehend ab, dass die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung unmittelbar als Direktzahlung an die Versicherung gezahlt werden. Mit Änderungsbescheid vom 31. Januar 2023 wies der Beklagte den Anspruch ab Januar 2023 klarstellend aus und erläuterte erneut die gesetzliche Grundlage für die Direktzahlung ab dem 1. Februar 2023 an die DKV. Gegen beide Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein. Mit diesem wendet er sich gegen eine Direktzahlung an die Krankenkasse. Am 2. Februar 2023 erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt, da er weiterhin der Ansicht war, dass ihm Sozialleistungen für die Zeit von 2015 bis 2021 vorenthalten worden seien (Az.: S 17 SO 16/23). Mit Gerichtsbescheid vom 17. April 2024 wies das Sozialgericht Darmstadt diese Klage ab. Parallel machte der Kläger einstweiligen Rechtsschutz geltend mit dem Ziel, die bewilligten Sozialleistungen ab dem 1. Januar 2023 nur an ihn und nicht an die DKV zu zahlen (Az.: S 17 SO 15/23 ER). Mit Beschluss vom 12. Juni 2023 lehnte das Sozialgericht Darmstadt diesen Antrag ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2023 wies der Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 10. Januar 2023 und 31. Januar 2023 zurück. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Voraussetzungen für eine Direktzahlung an das Versicherungsunternehmen nach § 32a Abs. 2 SGB XII erfüllt seien: Danach sind die Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung, die nach § 82 Abs. 2 Nr. 2 und 3 vom Einkommen abgesetzt und nach § 32 als Bedarf anerkannt werden, als Direktzahlung zu leisten, wenn der Zahlungsanspruch nach § 43a Abs. 2 größer oder gleich der Summe dieser Beiträge ist. Die Zahlung nach Satz 1 erfolgt an diejenige Krankenkasse oder dasjenige Versicherungsunternehmen, bei der beziehungsweise dem die leistungsberechtigte Person versichert ist. Die Leistungsberechtigten sowie die zuständigen Krankenkassen oder die zuständigen Versicherungsunternehmen sind über Beginn, Höhe des Beitrags und den Zeitraum sowie über die Beendigung der Direktzahlung nach Sätzen 1 und 2 schriftlich zu unterrichten. Die Leistungsberechtigten sin zusätzlich über die jeweilige Krankenkasse oder das Versicherungsunternehmen zu informieren, die zuständigen Krankenkassen und Versicherungsunternehmen zusätzlich über Namen und Anschrift der Leistungsberechtigten. Der Kläger habe einen sozialhilferechtlichen Bedarf von insgesamt 439,88 €. Der aktuelle Versicherungsbeitrag liege bei 416,21 €. Da die vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge durch den Hilfeanspruch gedeckt werden, habe eine Direktzahlung an die DKV zu erfolgen. Am 14. Februar 2023 hat der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2023 Klage bei dem Sozialgericht Darmstadt erhoben, die er mit Schreiben vom 11. Februar 2023 ausführlich begründet. Auf den Schriftsatz wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 2. März 2023 hat der Kläger einen Befangenheitsantrag gegen die Vorsitzende gestellt, der mit Beschluss vom 5. Mai 2023 zurückgewiesen wurde (Az.: S 13 SF 60/23 AB). Der Kläger beantragt sinngemäß, Den Bescheid vom 10. Januar 2023 und vom 31. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2023 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, die an die DKV in der Zeit vom 1. Februar 2023 bis 30. Juni 2023 gezahlten Beträge an ihn als Grundsicherungsleistung zu zahlen. Der Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte u.a. darauf, dass das private Versicherungsunternehmen den Beklagten darüber informiert habe, dass der Kläger über Monate und Jahre hinweg bis heute keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahle. Im Übrigen wird auf den Schriftsatz vom 29. März 2023 Bezug genommen. Mit Bescheid vom 26. Juni 2023 änderte der Antragsgegner die Bewilligung für die Zeit ab dem 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 dahingehend ab, dass ein Leistungsanspruch in Höhe von 400,30 € bestehe. Dieser Betrag wurde dem Antragsteller als Zahlungsempfänger zugeordnet, da die Beitragshöhe von 424,94 € (Kranken-und Pflegeversicherungsbeitrag) über dem Leistungsanspruch lag. Mit diesem Bescheid hob der Antragsgegner alle vorhergehenden Bescheide über die Höhe der Gewährung von Hilfen nach dem vierten Kapitel des SGB XII gemäß § 48 SGB X auf, soweit sie sich auf gleiche Zeiträume beziehen. Mit Bescheid vom 29. Juni 2023 änderte der Antragsgegner die Bewilligung für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2023 dahingehend ab, dass für Juni 2023 unter Berücksichtigung des Abrechnungsergebnisses aus unterjähriger Verbrauchsabrechnung ein Leistungsanspruch in Höhe von 1.193,57 € bestehe. Davon überwies der Antragsgegner 753,69 € unmittelbar an den Vermieter, 416,21 € an die DKV und 23,67 € an den Antragsteller. Mit diesem Bescheid hob der Antragsgegner alle vorhergehenden Bescheide über die Höhe der Gewährung von Hilfen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII gemäß § 48 SGB X auf, soweit sie sich auf gleiche Zeiträume beziehen. Mit Bescheid vom 28. Juli 2023/31.07.2023 änderte der Antragsgegner die Bewilligung für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2023 dahingehend ab, dass die Leistungshöhe auf 400,33 € festgesetzt werde. Aufgrund der automatisierten Rentenauskunft habe es einer nochmaligen Korrektur der laufenden Rentenleistung bedurft. In die Bedarfsberechnung stellte der Antragsgegner für Juli 2023 Beiträge in Höhe von 424,94 € für die Kranken- und Pflegeversicherung ein und wies den Antragsteller als Zahlungsempfänger für den gesamten Betrag von 400,33 € aus. Mit diesem Bescheid hob der Antragsgegner alle vorhergehenden Bescheide über die Höhe der Gewährung von Hilfen nach dem vierten Kapitel des SGB XII gemäß § 48 SGB X auf, soweit sie sich auf gleiche Zeiträume beziehen. Mit Schreiben vom 16. August 2023 informierte die DKV den Antragsgegner, dass der Antragsteller für das Jahr 2023 keinerlei Zahlungen geleistet habe. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. II. Das Gericht konnte nach § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Der Sachverhalt ist geklärt und weist keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 10. Januar 2023 und 31. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2023 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG. Dieser Bescheid ist rechtmäßig. Der Beklagte hat zu Recht die Hilfeleistung in Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung direkt an die DKV gezahlt. Nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2023 Bezug genommen (§ 136 Abs. 3 SGG). Für die Zeit ab Juli 2023 haben sich die streitigen Bescheide nach § 39 Abs. 2 SGB X erledigt, da sie mit Bescheid vom 28. Juli 2023 aufgehoben wurden und der Kläger wieder als Zahlungsempfänger ausweisen wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.