Urteil
S 195 SO 263/16
SG Berlin 195. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGBE:2019:0809.S195SO263.16.00
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Leitsätze
Mitgliedsbeiträge eines behinderten Menschen für eine Sportschule sind vom Sozialhilfeträger nicht im Rahmen der Eingliederungshilfe zu übernehmen. (Rn.39)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mitgliedsbeiträge eines behinderten Menschen für eine Sportschule sind vom Sozialhilfeträger nicht im Rahmen der Eingliederungshilfe zu übernehmen. (Rn.39) Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig, im Übrigen zwar zulässig, aber unbegründet. I. Gegenstand der Klage war zunächst nur der Bescheid des Beklagten vom 29. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2016. Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Beklagte es abgelehnt, die Kosten der Mitgliedschaft in der Sportschule für den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis zum 31. Mai 2015 zu übernehmen. Durch Schriftsatz vom 26. Juli 2016 hat der Kläger die Klage dahingehend erweitert, dass er nunmehr auch die Kostenübernahme auch für die Zeiträume vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Mai 2014 (abgelehnt durch Bescheid vom 23. Mai 2016, wegen eines Schreibfehlers berichtigt unter dem 25. Mai 2016, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 2016), vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Mai 2016 (abgelehnt durch Bescheid vom 16. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 2016) sowie vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2013 (abgelehnt durch Bescheid vom 3. Mai 2012) erstrebt. In der Klageerweiterung liegt zugleich eine Klageänderung, deren Zulässigkeit sich nach § 99 SGG bestimmt (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 37/08 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 15). Die Zulässigkeit der Klageänderung/-erweiterung ist hier zu bejahen; die Änderung/Erweiterung der Klage ist sachdienlich im Sinne von § 99 Abs. 1 SGG. II. Die Klage ist zulässig, soweit der Kläger (neben der Aufhebung der jeweils angefochtenen Bescheide) die Erstattung der Kosten der Mitgliedschaft in der Sportschule für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Mai 2016 (Klageanträge 1 bis 3) erstrebt. Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Demgegenüber ist die Klage unzulässig, soweit sie auf die Aufhebung des Bescheids vom 3. Mai 2012 und Kostenerstattung für die Mitgliedschaft im Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2013 gerichtet ist (Klageantrag 4). Es fehlt insoweit an der Durchführung eines Vorverfahrens. Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Das Vorverfahren beginnt nach § 83 SGG mit der Erhebung des Widerspruchs. Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 3. Mai 2012 keinen Widerspruch eingelegt. Ein Vorverfahren ist dementsprechend (zu Recht) nicht durchgeführt worden. Ein Vorverfahren war hier auch nicht entbehrlich, insbesondere greift ersichtlich keine der in § 78 Abs. 1 Satz 2 SGG geregelten Ausnahmen vom Vorverfahrenszwang ein. Selbst wenn man in der Klageerweiterung (Schriftsatz vom 26. Juli 2016) zugleich die Einlegung eines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 3. Mai 2012 sehen wollte, würde dies im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis führen. Ist das Vorverfahren zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgeschlossen, so kann es zwar bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz nachgeholt werden (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2012 – B 1 KR 13/12 R –, BSGE 112, 170). Auch sind die Tatsachengerichte grundsätzlich verpflichtet, der Behörde Gelegenheit zur Nachholung des Vorverfahrens zu geben und das Gerichtsverfahren ggf. bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids analog § 114 Abs. 2 SGG auszusetzen (BSG, Urteil vom 30. Januar 1980 – 9 RV 40/79 –, SozR 1500 § 78 Nr. 16, juris Rn. 15 m. w. N.). Dies gilt indes nicht, wenn der Ausgangsverwaltungsakt schon bestandskräftig geworden ist, da die Nachholung des Vorverfahrens dann nicht mehr möglich oder zumindest nicht mehr sinnvoll ist (Binder, in: Lüdtke/Bechtold, SGG, § 78 Rn. 8 m. w. N.). So liegt der Fall hier. Zum Zeitpunkt der Klageerweiterung war die Widerspruchsfrist von einem Monat (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG) längst abgelaufen. Der Verwaltungsakt vom 3. Mai 2012 war (und ist) mithin in der Sache bindend (vgl. § 77 SGG) und konnte bzw. kann nicht mehr mit Erfolg angefochten werden. Aus diesem Grund war die Kammer nicht gehalten, das Klageverfahren auszusetzen und dem Beklagten Gelegenheit zur Nachholung des Vorverfahrens zu geben. Vielmehr war die Klage als unzulässig abzuweisen. Die Unzulässigkeit der Anfechtungsklage zieht die Unzulässigkeit der mit ihr kombinierten (unechten) Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) nach sich (vgl. BSG, Urteil vom 21. September 2010 – B 2 U 25/09 R –, juris, Rn. 17). Der Umstand, dass der Zeitraum 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2013 (fälschlicherweise) als Streitgegenstand im Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2016 erwähnt wird, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Unter Berücksichtigung einer am objektiven Empfängerhorizont orientierten Auslegung ist von einem Schreibfehler auszugehen. Keineswegs kann der Formulierung im Widerspruchsbescheid entnommen werden, dass der Widerspruchsausschuss eine Regelung über die Kostenerstattung im Zeitraum 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2013 getroffen und den Rechtsweg insoweit wieder eröffnet hat (vgl. zur Rechtsfigur des Zweitbescheids Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Anhang § 54 Rn. 9a). Hierzu wäre der Widerspruchsausschuss mangels sachlicher und funktionaler Zuständigkeit auch gar nicht befugt gewesen (vgl. BSG, Urteil vom 20. Juli 2010 – B 2 U 19/09 R –, juris, Rn. 14 ff.; BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 – B 2 U 15/10 R –, juris, Rn. 13; BSG, Urteil vom 20. März 2013 – B 5 R 16/12 R – juris, Rn. 25 ff.). III. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Mitgliedschaft in der Sportschule für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Mai 2016. Anspruchsgrundlage für die begehrte Kostenerstattung ist § 15 Abs. 1 Satz 4 Alt. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) (in der hier und im Folgenden allein zitierten Normfassung des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046; vgl. nunmehr § 18 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 SGB IX in der Normfassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung – Bundesteilhabegesetz – vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234). Während § 15 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 SGB IX nicht im Sozialhilferecht gelten (§ 15 Abs. 1 Satz 5 SGB IX), sind Erstattungsansprüche nach § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX bewusst nicht ausgenommen worden (BT-Drucks 14/5800 S. 26 und 14/5531 S. 8; vgl. auch BSG, Urteil vom 9. Dezember 2008 – B 8/9b SO 10/07 R –, SozR 4-3500 § 54 Nr. 3, juris Rn. 11). § 15 Abs. 1 Satz 4 Alt. 2 SGB IX bestimmt, dass eine selbstbeschaffte Leistung zu erstatten ist, wenn der Rehabilitationsträger sie zu Unrecht abgelehnt hat. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier nicht gegeben, denn der Kläger hatte keinen Anspruch auf die ursprünglich beantragte Sach- bzw. Dienstleistung, d. h. die Mitgliedschaft in der Sportschule. Als rechtliche Grundlage des Primärleistungsanspruchs kommen zum einen § 19 Abs. 3 SGB XII i. V. m. §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und § 26 SGB IX (Eingliederungshilfe in Form einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation) und zum anderen § 19 Abs. 3 SGB XII i. V. m. §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und § 55 SGB IX (Eingliederungshilfe in Form einer Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft) in Betracht. Die Vorschriften finden in der im streitigen Zeitraum gültigen und im Folgenden allein zitierten Fassung Anwendung (Geltungszeitraumprinzip; vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2016 – B 14 AS 53/15 R –, SozR 4-4200 § 11 Nr. 78, juris Rn. 14). 1. Der Kläger erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, da er wegen seiner Behinderungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt war und ist. 2. Gleichwohl stand ihm der Primärleistungsanspruch – Übernahme der Mitgliedsbeiträge für die Sportschule – im streitbefangenen Zeitraum nicht zu. Leistungen der Eingliederungshilfe sind gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII u. a. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 26 SGB IX und Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 SGB IX. Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechen gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. a) Ein auf § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. § 26 SGB IX gestützter (Primär-)Leistungsanspruch scheidet im vorliegenden Fall aus, weil die Mitgliedschaft in der Sportschule nach ihrer Zielrichtung keine Leistung zur medizinischen Rehabilitation ist. Entscheidend für die Abgrenzung von medizinischer und sozialer Rehabilitation ist der Leistungszweck (BSG, Urteil vom 28. August 2018 – B 8 SO 5/17 R –, juris Rn. 19 ff. m. w. N.). Leistungen zur medizinischen Rehabilitation setzen an der Krankheit selbst und ihren Ursachen an. Sie dienen nach § 26 Abs. 1 SGB IX dazu, Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten (Nr. 1) oder Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern (Nr. 2). Leistungen der sozialen Rehabilitation zielen hingegen darauf ab, den Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung von (Teil-)Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ausgegrenzt sind, den Zugang zur Gesellschaft zu ermöglichen, oder den Personen, die in die Gesellschaft integriert sind, die Teilhabe zu sichern, wenn sich abzeichnet, dass sie von gesellschaftlichen Ereignissen und Bezügen abgeschnitten werden (BSG, Urteil vom 28. August 2018 – B 8 SO 5/17 R –, juris Rn. 21 m. w. N.). Daher dienen die Leistungen der sozialen Rehabilitation unter Zugrundelegung eines individualisierten Förderverständnisses dazu, soziale Folgen einer Behinderung zu beseitigen oder zu mildern (BSG, Urteil vom 28. August 2018 – B 8 SO 5/17 R –, juris Rn. 21 m. w. N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Mitgliedschaft in der Sportschule keine Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Zwar ist davon auszugehen, dass sich der Sport positiv auf den körperlichen und psychischen Zustand des Klägers ausgewirkt hat, jedoch überwog nicht der medizinische Zweck. Der Besuch der Sportschule im Rahmen der „normalen“ Mitgliedschaft diente nicht (vorrangig) dazu, direkt eine behinderungsbedingte Störung zu behandeln. Vielmehr ging es dem Kläger in erster Linie um die soziale Eingliederung und den Kontakt zu anderen Menschen. Bestätigt wird das hier gefundene Ergebnis durch § 6 der Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Eingliederungshilfe-Verordnung), hier ebenfalls anzuwenden in der im streitigen Zeitraum gültigen Fassung. Nach dieser Vorschrift gehört zu den Leistungen der medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. § 26 SGB IX ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung. Durch die Regelung wird der Kreis sportlicher Betätigungen, die als Eingliederungshilfe bzw. medizinische Rehabilitation anzuerkennen sind, auf ganz bestimmte Veranstaltungen begrenzt (ärztlich verordnet, in Gruppen, unter ärztlicher Betreuung und Überwachung). Dies lässt zugleich den Rückschluss zu, dass der „gewöhnliche“ Besuch einer Sportschule im Rahmen der Mitgliedschaft nicht unter diese Leistungen fällt. Rehabilitationssport war dem Kläger für die Zeit vom 16. Oktober 2014 bis zum 15. April 2016 bereits von seiner Krankenkasse bewilligt worden. Die Mitgliedsbeiträge für die Sportschule waren von der Kostenübernahme nicht erfasst und sind – wie soeben dargelegt – auch nicht vom Beklagten als Eingliederungshilfe in Form von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu übernehmen. b) Auch auf § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. § 55 SGB IX lässt sich der (Primär-)Leistungsanspruch nicht stützen. Gemäß § 55 Abs. 1 SGB IX werden als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 nicht erbracht werden. § 55 Abs. 2 SGB IX zählt beispielhaft („insbesondere“) verschiedene Leistungen auf, die unter Abs. 1 des § 55 SGB IX fallen. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dienen dazu, spezifische behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen, um die Teilhabe des behinderten Menschen am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen (BSG, Urteil vom 15. November 2012 – B 8 SO 6/11 R –, SozR 4-3500 § 49 Nr. 1, juris Rn. 24). Insofern ist eine Abgrenzung zu solchen Leistungen vorzunehmen, die als Regelbedarf bereits in der Regelleistung enthalten sind (Bieback, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 54 Rn. 25 m. w. N.). Die hier in Frage stehenden Mitgliedsbeiträge für eine Sportschule sind dem Regelbedarf zuzuordnen und damit nicht als Eingliederungshilfeleistung zu gewähren (vgl. auch § 5 RBEG sowie LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. September 2008 – L 20 B 97/08 SO ER –, juris). Es handelt sich um einen Bedarf, der auch bei nicht behinderten Menschen entsprechend anfällt, also nicht zusätzlich gerade aufgrund der Behinderung entsteht. Es fallen infolge der Behinderung auch keine höheren Kosten zur Deckung dieses Bedarfs an. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Streitig ist, ob der Beklagte die Kosten für die Mitgliedschaft des Klägers in einer Sportschule (Mitgliedsbeiträge) für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2016 zu erstatten hat. Der 1963 geborene Kläger erlitt 2005 einen schweren Verkehrsunfall, bei dem er sich u. a. eine Kopfverletzung mit Hirnschädigung zuzog. Er ist infolge des Unfalls pflegebedürftig und schwerbehindert (Grad der Behinderung: 90). Er bezieht Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Kläger ist Mitglied in einem Kampfsport- und Fitness-Club, der Sportschule S… (im Folgenden: die Sportschule). Der für die Mitgliedschaft zu entrichtende Beitrag lag im streitigen Zeitraum bei 410,40 Euro pro Jahr. Bereits vor seinem Unfall war der Kläger in der Sportschule als Karatekämpfer aktiv gewesen. Der Kläger beantragte zunächst bei seiner Krankenkasse die Übernahme der Mitgliedsbeiträge für die Sportschule. Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab mit der Begründung, dass diese Maßnahme nicht den Qualitätsanforderungen der Spitzenverbände der Krankenkassen für Leistungen zur primären Prävention entspreche (Bescheid der Barmer GEK vom 20. März 2012). Unter dem 27. März 2012 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Übernahme der Kosten für die Mitgliedschaft in der Sportschule für die Zeit ab 1. Juni 2012. Diesen Antrag lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 3. Mai 2012). Mit Schreiben vom 26. Juni 2014, korrigiert durch Schreiben vom 25. Juli 2014, stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Übernahme der Kosten für die Mitgliedschaft in der Sportschule für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis zum 31. Mai 2015. Der Beklagte holte daraufhin eine Stellungnahme seines Sozialpsychiatrischen Dienstes ein. Die dortige Ärztin, die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. R., gab unter dem 18. September 2014 an, dass die Mitgliedschaft des Klägers in der Sportschule sicherlich wünschenswert sei, aber aus ärztlicher Sicht keine notwendige und zweckmäßige Leistung im Sinne der Eingliederungshilfe darstelle. Eine (vom Kläger gewünschte) Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen könne mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer gesundheitlichen Stabilisierung beitragen. Mit Bescheid vom 29. September 2014 lehnte der Beklagte es ab, die Kosten für die Mitgliedschaft des Klägers in der Sportschule für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis zum 31. Mai 2015 im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) zu übernehmen. Zur Begründung verwies er auf die Stellungnahme des sozialpsychiatrischen Dienstes vom 18. September 2014. Ferner führte er aus, dass die Kosten der Mitgliedschaft nicht zusätzlich durch die Behinderung entstünden, denn der Kläger habe die Sportschule bereits vor dem Unfall besucht. Hiergegen legte der Kläger am 10. Oktober 2014 Widerspruch ein. Er trug vor, dass ihm die Mitgliedschaft in der Sportschule die notwendigen Außenkontakte ermögliche. Er sei nicht in der Lage, andere Gemeinschaftsveranstaltungen zu besuchen. Die Krankenkasse des Klägers übernahm mit Bescheid vom 16. Oktober 2014 die Kosten für 50 Übungseinheiten Rehabilitationssport, durchzuführen über die Sportschule als Leistungserbringer im Zeitraum vom 16. Oktober 2014 bis zum 15. April 2016. Ab dem 4. Februar 2015 (bis mindestens Mitte 2017) nahm der Kläger zudem an einer beruflichen Bildungsmaßnahme in einer Werkstatt für behinderte Menschen teil. Die Kosten dieser Maßnahme trug der Rentenversicherungsträger als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 2. Februar 2015). Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2016 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 29. September 2014 zurück. Der Besuch einer Sportschule sei keine Eingliederungsmaßnahme, sondern ein Teil der Lebensführung des Klägers. Die Kosten hierfür seien aus dem Regelsatz zu finanzieren, welcher nach § 5 Abs. 1 Abteilung 9 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) auch einen Anteil von ca. 40 Euro für Freizeit, Unterhaltung und Kultur enthalte. Der Mitgliedsbeitrag von monatlich 34,20 Euro könne somit aus diesem Anteil finanziert werden. Am 23. Februar 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, dass er nicht mehr in der Lage sei, Beziehungen und Kontakte zu neuen Gruppen aufzubauen, so dass die Wiederaufnahme der Mitgliedschaft in der Sportschule schon einen Erfolg darstelle. Die regelmäßige Teilnahme an den dortigen Trainingseinheiten wirke Vereinsamungs- und Rückzugstendenzen entgegen; sie sei Teil seiner Integration. Außerdem habe sie einen positiven Einfluss auf seine physische und psychische Konstitution. Letztlich sei es die Mitgliedschaft in der Sportschule gewesen, die ihn aufgrund der dort gefundenen Kontakte motiviert habe, in der Werkstatt für behinderte Menschen zunächst ein Praktikum zu absolvieren und sodann eine Beschäftigung aufzunehmen. Die Mitgliedsbeiträge für die Sportschule seien für den gesamten streitigen Zeitraum von seinem Zwillingsbruder darlehensweise zur Verfügung gestellt worden. Mit der Klage hat der Kläger zunächst nur Kostenübernahme für den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis zum 31. Mai 2015 begehrt. Der Beklagte hat im Laufe des Klageverfahrens weitere Anträge des Klägers auf Übernahme der Kosten für die Mitgliedschaft in der Sportschule abgelehnt, nämlich zum einen den unter dem 27. Mai 2013 gestellten Antrag betreffend den Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Mai 2014 (Ablehnungsbescheid vom 23. Mai 2016, wegen eines Schreibfehlers berichtigt unter dem 25. Mai 2016) und zum anderen den unter dem 2. Juni 2015 gestellten Antrag betreffend den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Mai 2016 (Ablehnungsbescheid vom 16. Juni 2016). Die gegen die zuvor genannten Bescheide eingelegten Widersprüche des Klägers hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2016 zurückgewiesen. Der Kläger hat daraufhin seine Klage mit Schriftsatz vom 26. Juli 2016 (Eingang bei Gericht am Folgetag) dahingehend erweitert, dass er die Kostenübernahme auch für die zuvor genannten Zeiträume sowie zusätzlich für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2013 erstrebt. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. den Bescheid des Beklagten vom 29. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger 410,40 Euro für die Mitgliedschaft in der Sportschule S. im Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis zum 31. Mai 2015 zu erstatten, 2. den Bescheid des Beklagten vom 23. Mai 2016, wegen eines Schreibfehlers berichtigt unter dem 25. Mai 2016, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 2016, aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger 410,40 Euro für die Mitgliedschaft in der Sportschule S. im Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Mai 2014 zu erstatten, 3. den Bescheid des Beklagten vom 16. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger 410,40 Euro für die Mitgliedschaft in der Sportschule S. im Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Mai 2016 zu erstatten, 4. den Bescheid des Beklagten vom 3. Mai 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger 410,40 Euro für die Mitgliedschaft in der Sportschule S. im Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2013 zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, dass bei der Bedarfsberechnung ein doppelter Regelbedarf berücksichtigt werde, in dem ein Anteil für den Besuch von Sportveranstaltungen und -einrichtungen enthalten sei. Dass die Mitgliedschaft in der Sportschule ursächlich für die Bereitschaft des Klägers gewesen sei, Maßnahmen der Teilhabe am Arbeitsleben zu akzeptieren, sei rein spekulativ. Das Gericht hat die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten des Sozialgerichts Berlin zum Klageverfahren mit dem Aktenzeichen S 92 SO 707/12 beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten Bezug genommen.